Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Leistungsbewilligungsbescheide- konkludente Anerkennung eines …
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Leistungsbewilligungsbescheide- konkludente Anerkennung eines Arbeitsunfalles - objektiver Empfängerhorizont - Umstände des Einzelfalles - gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - tätliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen
Leitsatz
1. Die Bewilligung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Formulierung „wegen der Folgen Ihres Versicherungsfalles“ bzw. „wegen Ihres Versicherungsfalles“ an den Versicherten stellt eine konkludente Anerkennung eines Arbeitsunfalls dar.
2. Zur objektivierten Handlungstendenz eines Arbeitskollegen bei einem Streit und Gerangel mit einem anderen Arbeitskollegen.
3. Ein Unfall, der sich bei einer Streiterei zwischen Betriebsangehörigen ereignet, ist dann versichert, wenn dieser betrieblich verursacht wurde, d.h. unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen ist und dies den Beweggrund für das Handeln bildet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 30. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 18. Juli 2019 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1963 geborene Kläger verunfallte am 18. Juli 2019 während der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers (Holzproduktionsbetrieb/Sägewerk). Er war als Gabelstaplerfahrer tätig und gleichzeitig stellvertretender Schichtleiter. Der Beigeladene war ebenfalls als Gabelstaplerfahrer tätig, fuhr von hinten an den Gabelstapler des Klägers heran und hob diesen mehrfach an. Im Anschluss daran entfernte sich der Beigeladene mit seinem Gabelstapler wieder, der Kläger stieg von seinem Gabelstapler ab und ging mit einer Farbsprühdose in der Hand auf den Beigeladenen zu, der sich weiterhin in seinem Fahrzeug befand. Der Gabelstapler des Beigeladenen bewegte sich nach rechts vorne und es kam zur Kollision mit dem Kläger, der schwere Verletzungen an beiden Beinen erlitt.
Im Durchgangsarztbericht der Uniklinik J vom selben Tag wird ausgeführt, dass notfallmäßig der Unterschenkel links amputiert wurde und am rechten Unterschenkel mehrere Frakturen versorgt werden mussten. Der Kläger habe angegeben, durch den Gabelstapler umgefahren worden zu sein. Er habe bei dem anderen Gabelstaplerfahrer gestanden, weil er diesen etwas gefragt habe und sei dann im Bereich beider Unterschenkel von dem Gabelstapler überrollt worden.
In der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 19. Juli 2019 wird ausgeführt, der Kläger sei von seinem Stapler zu dem Beigeladenen gegangen und habe ihn mit Farbe besprühen wollen. In dem Augenblick sei der Beigeladene losgefahren und habe den Kläger mit dem eingeschlagenen Rad des Staplers erfasst.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom Juli 2019 mit, sie prüfe, ob es sich bei dem Unfall vom 18. Juli 2019 um einen Arbeitsunfall handele und ihm Leistungen zustehen würden. Sie informierte ihn über das Verfahren und seine Mitwirkungspflichten und gab außerdem Hinweise zum Verfahren und zur Leistung nach einem Arbeitsunfall. Sie holte schriftliche Auskünfte des Zeugen K (vom 26. Juli 2019) und des Klägers selbst ein (vom 29. Juli 2019). Hierbei gab der Zeuge K an, der Kläger habe die Füße des Beigeladenen mit Farbe besprühen wollen, der Beigeladene sei mit seinem Gabelstapler nach rechts gefahren und habe dabei den Kläger erwischt, der gefallen sei und im Bereich der Füße vom linken Rad des Gabelstaplers überfahren worden sei. Im Folgenden fanden Versichertengespräche mit dem Kläger zum Unfallgeschehen statt. Hierbei wurde auch besprochen, welche Behandlungen für den Kläger erforderlich seien und wo diese stattfinden sollten (BG Klinik in H). Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 29. August 2019 ergibt sich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Anträge auf medizinische Reha-Leistungen oder Leistungen zur Teilhabe nicht an einen anderen Reha-Träger abzugeben beabsichtigte, weil sich die Feststellung, dass sie insgesamt für diese Leistungen nicht zuständig wäre, gegenwärtig nicht treffen ließe, es fehle die Polizeiakte und zudem seien die Aussagen bezüglich des Hergangs von der Firma und von dem Kläger widersprüchlich. Der Antrag werde weiterhin durch sie bearbeitet.
Am 6. September 2019 fand ein Telefongespräch des Klägers mit dem Mitarbeiter Z der Beklagten statt. Der Kläger informierte zu seiner begonnenen Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Er wurde auf die Möglichkeit, Einsicht in das Internetportal „meine BGHM“ zu nehmen, hingewiesen. Der Kläger teilte mit, er habe sich bereits verifiziert und werde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der Kläger wurde u.a. darüber informiert, dass die Beklagte angesichts der Angaben in der Unfallanzeige nach wie vor das Vorliegen eines Arbeitsunfalles prüfe. Ein solcher müsse abgelehnt werden, wenn sich die zum Unfall führende Tätigkeit als nicht „betriebsdienlich“ herausstellen sollte. Aufschluss werde wahrscheinlich erst die Polizeiakte geben. Der Kläger berichtete, er habe einen Anwalt eingeschaltet wegen eines straf- bzw. zivilrechtlichen Verfahrens gegen den Beigeladenen. Im weiteren Gesprächsverlauf wurde die Versorgung mit Hilfsmitteln ausführlich thematisiert.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß und führte dazu aus, „wegen Ihres Versicherungsfalles haben Sie in dieser Zeit aus folgendem Grund einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche“. Diesen Bescheid nahm die Beklagte am 3. November 2020 zurück. Der Widerspruch des Klägers dagegen wurde abschlägig beschieden und die Rücknahme bindend.
In der Akte ist weiterhin dokumentiert, dass Gespräche über die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Wohnungshilfe stattfanden, Treppenlift und Pflasteranhebung vor dem Wohnhaus des Klägers. Am 9. Dezember 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger „Wohnungshilfe … für den unfallbedingt notwendigen Einbau eines Treppenliftes im Haus in Höhe von 17.493,00 EUR“. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei „wegen der Folgen Ihres Versicherungsfalls … dauerhaft auf barrierefreien Wohnraum angewiesen“.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Wohnungshilfe „für die unfallbedingt erforderliche Pflasteranhebung“ vor seinem Wohnhaus. Den Antrag des Klägers, sich an der Behebung von Baumängeln/unsachgemäßer Umbau zu beseitigen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2020 ab und wies ihn abschließend darauf hin, dass im Rahmen der Wohnungshilfe nicht die Maßstäbe wie im öffentlichen Wohnungsbau anzulegen seien, sondern das häusliche Umfeld zweckmäßig an „die Unfallfolgen angepasst werden soll“.
Aus einem Telefonvermerk/Gesprächsnotiz vom 24. Juni 2020 ergibt sich, dass die Beklagte „nun die Ermittlungen zum Arbeitsunfall forcieren und zum Abschluss bringen“ wolle.
Im Mai 2020 lagen der Beklagten die Akten der Staatsanwaltschaft Gera aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen wegen fahrlässiger Körperverletzung vor. Hierin befinden sich u.a. Lichtbilder vom Unfallort, schriftliche Einlassungen des Klägers und des Beigeladenen sowie das Protokoll zur Vernehmung des Zeugen K vom 11. September 2019. Hierin schildert dieser, wie der Kläger mit der Farbspraydose zum Gabelstapler des Beigeladenen gelaufen sei und versucht habe, die Schuhe des Beigeladenen einzusprühen. In diesem Moment habe der Beigeladene das Gaspedal seines Staplers betätigt. Weil seine Räder nach rechts eingeschlagen gewesen seien, sei das Hinterteil des Gabelstaplers nach links ausgeschert und habe den Kläger erwischt, der etwa in Höhe der offenstehenden Tür des Staplers gestanden habe. Dadurch sei dieser zu Fall gekommen und offensichtlich seien beide Beine beim Fallen unter das linke Hinterrad des Staplers des Beigeladenen gekommen.
Die Beklagte führte nachfolgend noch ein Gespräch mit dem Prokuristen des Arbeitgebers. Dieser bestätigte, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Staplerfahrer im Unternehmen beschäftigt gewesen sei und zugleich als stellvertretender Schichtleiter Beladung tätig war. Sprühdosen seien während der Tätigkeit benutzt worden, um zusammengerichtete Touren zu markieren und zu kennzeichnen. An allen Wegen und Einmündungen auf den Touren seien Stapel aufgerichtet, die entsprechend zu markieren seien. Die Angaben in der Unfallanzeige beruhten auf den Äußerungen des Beigeladenen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalles weisungsbefugt gewesen, weil der eigentliche Schichtleiter nicht vor Ort gewesen sei.
Die Beklagte setzte sich telefonisch mit dem Zeugen K in Verbindung, der sich ausdrücklich damit einverstanden erklärte, eine telefonische Zeugenvernehmung durchzuführen. Er gab hierbei u.a. an, der Kläger sei schon emotional ziemlich aufgeladen gewesen, nachdem der Beigeladene seinen Gabelstapler angehoben habe. Er habe vorgehabt, mit der Farbspraydose die Schuhe des Beigeladenen einzusprühen. Ob und was der Kläger und der Beigeladene unmittelbar vor dem Besprühen der Schuhe besprochen hätten, habe er nicht wahrgenommen, er habe lediglich ein Lachen des Beigeladenen gehört. Er habe nur gesehen, dass der Kläger bei dem Stapler gestanden habe, das Besprühen selbst habe er nicht gesehen. Der Beigeladene sei ganz normal losgefahren. Der Kläger habe in dem Moment, als der Beigeladene losfahren wollte, gerade wieder losgehen wollen. Es sei quasi ein Moment gewesen, weil die Räder des Staplers des Beigeladenen eingeschlagen waren.
In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Pößneck vom 22. September 2020 in dem Strafverfahren gegen den Beigeladenen wurde der Zeuge K ebenfalls gehört: Der Kläger habe die Sprühdose genommen und sei mit der Flasche zum Beigeladenen gelaufen, habe die Flasche in Richtung Füße gehalten. Gesprüht habe er nicht, glaube er jedenfalls. Der Kläger habe dann in Richtung seines Staplers laufen wollen, sein linker Fuß habe jedoch zu nah an dem Rad gestanden und der Beigeladene habe ihn dabei erwischt. Der Kläger hätte den Beigeladenen noch sehen können, wenn er seitlich geschaut hätte. Der Kläger sei dann hingefallen. Das Ganze mit dem Sprühen sei vorher gewesen und schon beendet, als das mit dem Unfall passiert sei. Er sei sich sicher, dass das mit dem Sprühen schon länger her gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung wurde auch der Sachverständige K1 gehört; dieser hat erläutert, dass der linke Schuh des Beigeladenen außenseitig besprüht war. Eine Reflexbewegung des Beigeladenen auf das Besprühen verneine er im Sinne der Biologie eines Reflexes. Wenn der linke Schuh betroffen sei, habe man keinen Reflex im rechten Fuß (Gaspedal). Der Analysewert Alkohol habe bei dem Beigeladenen 0,93 Promille Alkohol betragen, der Atemalkoholtest habe vorher 1,3 Promille gezeigt.
Mit Bescheid vom 24. September 2020 verneinte die Beklagte einen Arbeitsunfall sowie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Absicht, den Beigeladenen mit einer Farbspraydose zu besprühen, sei eindeutig eine den betrieblichen Pflichten zuwiderlaufende Handlung. Mit dem Aussteigen aus dem Stapler und dem Willen, den Beigeladenen mit Farbe zu besprühen, sei eine klare Zäsur zu der versicherten betrieblichen Tätigkeit eingetreten. Der Kläger habe sich hiervon vollständig gelöst. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Beklagte bezog sich dabei auch maßgeblich auf die verschiedenen Aussagen des Zeugen K. Kosten für medizinische Behandlungen würden nicht übernommen. Ein Anspruch auf Verletztengeld bestehe nicht.
Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2021 als unbegründet zurück. Auch nach erneuter Auswertung der vorliegenden Unterlagen und Einsicht in die Akten des Amtsgerichtes Pößneck im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Er habe den Stapler verlassen mit der Absicht, seinen Arbeitskollegen mit Farbe zu besprühen.
Mit Bescheid vom 26. November 2020 lehnte die Beklagte die Zahlung von Fahrtkosten im Rahmen der Heilbehandlung für den Zeitraum vom 6. Oktober 2020 bis 23. November 2020 ab. Den Widerspruch dagegen wies sie ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2021 als unbegründet zurück, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Hierbei bezog sie sich auf den Bescheid vom 24. September 2020.
Das Sozialgericht Altenburg hat auf die Klage den Beigeladenen Markwardt und den Zeugen K vernommen.
Der Beigeladene hat ausgeführt, das Sprühen sowie die Fortbewegung des Gabelstaplers sei alles in einem Zug geschehen. Er habe keine Erinnerung an einen Wortwechsel, er wolle jedenfalls nichts Falsches sagen. Es sei in der Firma schon üblich, dass solche Sprühereien im Sinne von Neckereien oder Schabernack gemacht würden. Allerdings sei dann auf Gegenstände gesprüht worden, nicht auf Personen.
Der Zeuge K hat zu Protokoll gegeben, er habe sich mit dem Kläger unterhalten, als der Beigeladene mit seinem Gabelstapler den Gabelstapler des Klägers leicht angehoben habe. Nachdem der Beigeladene wieder rückwärts-, dann vorwärtsgefahren und schließlich stehengeblieben sei, sei der Kläger mit der Sprühdose zu ihm hin und habe die Sprühdose in Richtung seiner Füße gehalten. Er könne nicht sagen, ob der Kläger tatsächlich gesprüht habe. Das habe nur ein paar Sekunden gedauert, maximal zehn Sekunden. Er wisse noch, dass der Beigeladene einmal gelacht habe. Der Kläger habe sich dann umgedreht und in dem Moment sei der Beigeladene losgefahren. Er sei sich ganz sicher, dass der Beigeladene erst nach dem kurzen Gespräch, das maximal zehn Sekunden dauerte, losgefahren sei. Er glaube, dass die Auseinandersetzung zwischen Kläger und Beigeladenem zu Ende gewesen sei, als der Beigeladene losgefahren sei. Er habe in etwa fünf Metern Entfernung zum Ort des Unfallgeschehens gestanden und nicht hören können, was zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen besprochen wurde. Der Kläger selbst hat auf Befragen des Vorsitzenden mitgeteilt, der Beigeladene habe bereits in den Wochen zuvor größere Schäden an Gabelstaplern verursacht, es habe Diskussionen darüber gegeben, ob er getrunken habe. Er, der Kläger, sei sicherlich nach dem Anheben des Gabelstaplers erregt gewesen und auf den Beigeladenen zugelaufen, um ihn zurechtzuweisen. Er wisse aber nicht, was er in den Sekunden unmittelbar vor dem Unfall mit ihm besprochen habe.
Mit Urteil vom 30. November 2022 hat das Sozialgericht Altenburg den Bescheid vom 24. September 2020 und den Bescheid vom 26. November 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 2021 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18. Juli 2019 ein Arbeitsunfall war. Es hat die Beklagte zudem verurteilt, dem Kläger Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten im Rahmen der Heilbehandlung für den Zeitraum 6. Oktober 2020 bis 23. November 2020 sowie Verletztengeld dem Grunde nach im gesetzlichen Umfang zu zahlen.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes Altenburg hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei bis heute nicht bewiesen, warum der Kläger die Schuhe des Beigeladenen habe besprühen wollen. Der genaue Ablauf des Unfallgeschehens sei bislang nicht zweifelsfrei festgestellt worden. Das Aussteigen aus dem Gabelstapler mit der Absicht, die Schuhe des Beigeladenen zu besprühen, sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass es sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren sei der Beweis nicht gelungen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Dieser Beweis sei jedoch zwingend erforderlich. Es sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Gespräch mit dem Beigeladenen vor oder nach dem Besprühen der Schuhe stattgefunden habe. Die Angaben des Klägers, des Beigeladenen und des Zeugen seien widersprüchlich. Der Kläger hätte während des Gespräches nur dann unter Versicherungsschutz gestanden, sofern dieses einen betrieblichen Inhalt gehabt hätte. Auch hierfür fehle ein Beweis. Es sei nach den objektiven Umständen nicht überzeugend, dass der Kläger seine eigene Tätigkeit und ein betriebliches Gespräch mit dem Zeugen K unterbrochen habe, um ein maximal zehn Sekunden andauerndes Kritikgespräch mit dem Beigeladenen zu führen. Keiner der Beteiligten könne sich angeblich an den Inhalt des Gesprächs erinnern. Auch wenn man unterstelle, dass der Kläger sich nach dem unversicherten Aufenthalt bei dem Beigeladenen wieder auf dem Rückweg zu seinem Arbeitsgerät befunden habe, würde auch diese Handlung nicht unter Versicherungsschutz stehen, weil es sich hierbei nur um den Abschluss der eigenwirtschaftlichen, unversicherten Tätigkeit handele. Es handele sich auch nicht um eine nur geringfügige unerhebliche Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit. In der gesetzlichen Unfallversicherung gebe es keinen sogenannten Betriebsbann.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 22. November 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, aufgrund der im Verwaltungsverfahren ergangenen mindestens zwei bindenden Verwaltungsakte mit Feststellung eines Arbeitsunfalles habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte weiterhin Leistungen aufgrund der Anerkennung des Arbeitsunfalles erbringe. Die Argumentation der Beklagten auch zum Empfängerhorizont überzeuge nicht.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 12. Dezember 2024 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beklagte inhaltlich in mehreren Bescheiden das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach Ansicht des erkennenden Senates anerkannt habe, indem sie von einem „Versicherungsfall“ gesprochen habe. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, Leistungen vorläufig oder unter Vorbehalt zu bewilligen. Die Beteiligten haben sich im Nachgang zu dem richterlichen Hinweis geäußert.
In der mündlichen Verhandlung hat der erkennende Senat den Zeugen K gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Altenburg hat mit Urteil vom 22. November 2022 zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, die aus mehreren Gründen rechtswidrig sind, einen Arbeitsunfall festgestellt und die Beklagte zu den benannten Einzelleistungen dem Grunde nach verurteilt.
Die Beklagte hatte bereits mit bindender Wirkung einen Arbeitsunfall anerkannt. Sie hat mit den Bescheiden vom 8. Oktober 2019 (Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß) sowie 9. Dezember 2019 (Einbau eines Treppenliftes) jeweils Leistungen bewilligt mit der Formulierung „wegen der Folgen Ihres Versicherungsfalles“ bzw. „wegen Ihres Versicherungsfalles“. Selbst, wenn die Rücknahme des Bescheides vom 8. Oktober 2019 rechtens sein sollte, so verbleibt es doch bei dem Bescheid vom 9. Dezember 2019.
Die Wortwahl ist rechtlich und tatsächlich eindeutig. Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Arbeitsunfall (§ 7 Abs. 1, 1. Alt. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Wenn Leistungen wegen der Folgen des Versicherungsfalles bewilligt werden und eine Berufskrankheit ersichtlich nicht vorliegen kann, dann werden sie wegen eines Arbeitsunfalles nach § 8 SGB VII bewilligt. Die Formulierung in den Bescheiden lässt keine andere Auslegung zu, sie ist bereits von ihrem Wortlaut her unmissverständlich und beinhaltet für den Adressaten keine Unklarheiten.
Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Nicht maßgeblich ist hingegen, welche Rechtsfolge die Behörde mit dem Verwaltungsakt hatte treffen wollen (vgl: BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17; juris).
Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass dem Kläger mitgeteilt wurde, dass noch weitere Prüfungen zum Vorliegen eines Arbeitsunfalles erfolgen sollten. Gleichwohl durfte er in Anbetracht der Formulierungen, der Vielzahl an ohne Vorbehalt bewilligten Leistungen und auch in Kenntnis der enormen Beträge der ohne Vorbehalt bewilligten Leistungen davon ausgehen, dass die Beklagte bewusste Entscheidungen zum Vorliegen des Arbeitsunfalles getroffen hatte. Der objektive Sinngehalt des von der Beklagten in den Bescheiden getroffenen Formulierungen ist eindeutig und lässt nur den Schluss zu, dass sie eine konkrete Rechtsfolge, die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzen wollte und dies ohne jede zeitliche Einschränkung oder Vorbehalt. In Anbetracht der Zweifel der Beklagten an dem Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalles hätte ggf. die Möglichkeit bestanden, dem Kläger vorläufig, bis zum Abschluss einer abschließenden Entscheidung Leistungen zu bewilligen oder in den Verwaltungsakten zum Ausdruck zu bringen, dass eine Entscheidung zum Vorliegen eines Arbeitsunfalles noch nicht getroffen worden ist und die Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. eines Arbeitsunfalles bewilligt werden. Hinzu kommt die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens mit weiteren zahlreichen Leistungsbewilligungen für den Kläger, diese zum Teil in erheblicher finanzieller Höhe. Dadurch, dass der Kläger Zugriff auf die Verwaltungsakte der Beklagten hatte, musste sich ihm in Anbetracht der Datenfülle im Übrigen nicht aufdrängen, dass trotz der positiven Bescheide ein Arbeitsunfall jedenfalls nach dem Willen der Beklagten noch nicht anerkannt werden sollte. Auch das protokollierte Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten enthält zwar den Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Prüfung hierzu, zuvor und anschließend werden jedoch zahlreiche andere Themenfelder abgearbeitet. Die Kommunikation zwischen der Beklagten und dem Kläger zu den geplanten baulichen Maßnahmen drehte sich um die Art und Weise der Bewilligung, nicht aber das grundsätzliche „Ob“. Daraus ergaben sich für den Kläger bei verständiger Würdigung, wenn überhaupt, nur Unklarheiten, welche nur zulasten der Beklagten gehen können. Hier gilt der Grundsatz, dass es eine Behörde durch entsprechend klare Abfassung ihrer schriftlichen Äußerungen stets in der Hand hat, ihre eigenen Vorstellungen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Daher müssen verbleibende Unklarheiten regelmäßig zu ihren Lasten gehen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. November 2025 – L 3 R 569/25 B ER –, juris).
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen vom 19. November 2024 (L 3 U 97/21) ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil es dort nur um die Frage einer konkludenten Anerkennung eines Arbeitsunfalles durch die tatsächliche Gewährung von Leistungen ging, nicht aber um die Bewilligung von Leistungen und Feststellung eines Arbeitsunfalles, bei der bereits der Wortlaut der Erklärung einer gegenläufigen Auslegung im Wege steht.
Im Übrigen kann der Entscheidung des Sozialgerichtes Altenburg im Ergebnis gefolgt werden.
Auch zur Überzeugung des Senates hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2025 - B 2 U 11/23 - m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war am Unfalltag als Beschäftigter bei der Beklagten kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Er erlitt am 18. Juli 2019 einen Unfall, als er stürzte und mit den Beinen unter den Gabelstapler des Beigeladenen gelangte.
Der abstrakt-generell versicherten Tätigkeit als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) ist die konkret-individuelle Verrichtung des Klägers im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Ob der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung im Moment des Unfalls und der versicherten Tätigkeit besteht, muss wertend entschieden werden. Es ist zu untersuchen, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Eine Verrichtung ist jedes konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist; es ist auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz abzustellen (BSG, Urteil vom 24. September 2025 - B 2 U 11/23 - m.w.N).
Maßgeblich für die Bewertung des inneren Zusammenhangs zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ist grundsätzlich die objektivierte Handlungstendenz. Danach lässt sich der sachliche Zusammenhang bejahen, wenn das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest wesentlich auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache (BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 - B 2 U 12/18 R) muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (BSG, Urteile vom 25. März 2025 - B 2 U 3/23 R und vom 8. Dezember 2022 - B 2 U 19/20 R).
In der Tätigkeit als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) besteht Unfallversicherungsschutz jedenfalls dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt.
Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls wieder dazu ansetzte, seine arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Dabei geht der Senat nach Auswertung der schriftlich festgehaltenen Aussagen des Zeugen K und dessen Anhörung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger hatte am Unfalltag Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Zeugen und dem Beigeladenen. Er saß in seinem Gabelstapler und befand sich im Gespräch mit dem Zeugen K, der Probleme mit dem Beladen eines Lastkraftwagens hatte. Der Beigeladene fuhr mit seinem Gabelstapler von hinten an den Gabelstapler des Klägers heran, hob diesen an, ließ ihn anschließend wieder herunter und fuhr einige Meter zurück. Der Kläger verließ seinen Gabelstapler, nahm dabei die Sprühdose mit, die sich regelhaft im Gabelstapler befand und zur Markierung der Touren/Paletten diente und ging zum Gabelstapler des Beigeladenen, in dem dieser weiterhin saß. Kläger und Beigeladener kommunizierten miteinander, der Kläger besprühte mit der Dose den Schuh des Beigeladenen und wandte sich dann wieder ab, um zu seinem eigenen Gabelstapler zurückzukehren. Der Beigeladene fuhr nach rechts vorne los und schwenkte dabei mit dem Gabelstapler gegen den Kläger, der umfiel und mit beiden Beinen unter das schwere Fahrzeug geriet. Er erlitt dabei gravierende Verletzungen an beiden Beinen.
Dieser Sachverhalt ist stimmig und entspricht im Wesentlichen den Angaben des Zeugen K in der mündlichen Verhandlung, in der der Senat sich von seiner Glaubwürdigkeit überzeugen konnte. Der Zeuge war bemüht, die Vorgänge so zu schildern, wie er sie wahrgenommen hatte. Seine Schilderung war von den Abläufen her logisch und nachvollziehbar und enthielt keine widersprüchlichen Aussagen. Sie stimmt auch im Wesentlichen überein mit seinen Angaben vor dem Sozialgericht Altenburg und dem Amtsgericht Pößneck. Selbst die telefonische Schilderung gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten steht dazu nicht im Widerspruch. Bereits hier hatte er auf Nachfrage angegeben, das eigentliche Gespräch zwischen Kläger und Beigeladenen sowie das Besprühen selbst nicht mitbekommen zu haben. Er hatte aber auch geschildert, dass der Kläger in dem Moment, als der Beigeladene losfahren wollte, bereits wieder habe losgehen wollen. Damit stimmt überein die Angabe vor dem Senat, dass der Kläger sich bereits wieder umgedreht hatte in Richtung des Zeugen, also weg vom Gabelstapler des Beigeladenen und in Richtung Zeuge und somit zu seinem Arbeitsgerät habe laufen wollen. Dazu passt auch, dass der Kläger an beiden Beinen vom Gabelstapler überrollt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene den Kläger überfahren hat, weil er reflexartig vor dem Angriff mit der Sprühdose habe fliehen wollen, gibt es hingegen nicht. Abgesehen davon, dass bereits der Sachverständige im Verfahren vor dem Amtsgericht ein solch reflexartiges Verhalten des Beigeladenen ausgeschlossen hat, passt diese alternative Schilderung des Beigeladenen nicht zu den Unfallfolgen, die dafür sprechen, dass sich der Kläger schon abgewandt hatte und deswegen nicht mehr adäquat reagieren konnte. Soweit der Zeuge K bei der Vernehmung am 11. September 2019 noch geschildert hatte, der Kläger habe versucht, die Schuhe des Beigeladenen zu besprühen und in dem Moment sei der Beigeladene losgefahren, hat er das jedenfalls später immer wieder anders geschildert. Er ist damals auch nicht ergänzend befragt worden, in welcher Position sich der Kläger genau bei dem Zusammenstoß befand. Bereits deswegen misst der Senat dieser Aussage keine überragende Bedeutung zu.
Der Kläger befand sich daher schon wieder auf dem versicherten Betriebsweg zu seinem eigenen Gabelstapler, selbst dann, wenn zuvor zwischen ihm und dem Beigeladenen eine unangemessene „Neckerei“ stattgefunden haben sollte. Maßgeblich ist der letzte von außen beobachtete Handlungsabschnitt.
Darüber hinaus berücksichtigt die Beklagte nicht hinreichend, dass die Annahme von Versicherungsschutz bei Streitigkeiten zwischen Versicherten desselben Unternehmens in Form von tätlichen Auseinandersetzungen im Wesentlichen von der Ursache des Streits abhängig ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG ist ein Unfall, der sich bei einer Streiterei zwischen Betriebsangehörigen ereignet, dann versichert, wenn dieser betrieblich verursacht wurde, d.h. unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen ist und dies den Beweggrund für das Handeln bildet (Urteil vom 30. Juli 1968 - 2 RU 91/67; BeckOGK/Kellner, 15.5.2026, SGB VII § 8 Rn. 148; Schlaeger SGB VII/Schlaeger, 5. Aufl. 2025, SGB VII § 8 Rn. 81-83). Vorliegend war der Kläger als stellvertretender Schichtleiter weisungsbefugt gegenüber dem Beigeladenen. Dass er auf dessen unangemessenes Verhalten, Anheben des Gabelstaplers, reagierte, ist nachvollziehbar und gehörte zu seinen Pflichten als Vorgesetzter. Dass die Reaktion unter Umständen ebenfalls nicht angemessen war, schließt einen betrieblichen Zusammenhang nicht aus. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist nicht in Frage gestellt, wenn der Versicherte einen Konflikt in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis austrägt. Unfallkausalität liegt auch dann vor, wenn - wie hier - der Streit aus Gründen entstanden ist, die mit der Arbeit zusammenhängen und sich keine Gefahr aus dem privaten Bereich verwirklicht hat. Der Kläger reagierte auf das unangemessene und gefährliche Verhalten des Beigeladenen; es war seine Pflicht als Vorgesetzter, darauf zu reagieren; das tat er, wenngleich möglicherweise nicht in adäquater Weise. Durch das Wegfahren des Gabelstaplers und Überfahren des gestürzten Klägers hat sich zudem eine allein betrieblich bedingte Gefahr verwirklicht.
Daher hat der Kläger auch einen Anspruch auf die mit den streitgegenständlichen Bescheiden ausdrücklich und konkret bezeichneten abgelehnten Einzelleistungen dem Grunde nach, so wie es das Sozialgericht ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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