VGH Hessen 9. Senat Urteil

Zur Frage des Mietzuschusses bei Wohngemeinschaft bzw Untermiete

Verwaltungsrecht

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin zur Berücksichtigung der besonderen Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen nach der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) zu gewähren sind.

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Die Klägerin erhielt seit dem Wintersemester 1977/78 für ihr Studium des Sozialwesens an der Fachhochschule Wiesbaden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Leistungen nach der Härteverordnung waren darin zunächst nicht enthalten.

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Mit Schreiben vom 26. Juni 1979 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Mietzuschuß nach § 14a BAföG i.V.m. §§ 8 und 9 HärteV, da ihre monatlichen Mietkosten höher als 150,00 DM seien und sie keine Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhalte. Die Klägerin legte zugleich eine "Erklärung über Mietvereinbarung" des Vermieters Werner S. vom 22. Juni 1979 vor, derzufolge sie für die Wohnung im Hause Wiesbaden, K.-straße 5, seit dem 1. Juni 1979 eine Miete einschließlich Nebenkosten von 900,00 DM monatlich zahle. Es hieß in der Erklärung auch, daß die Wohnung von vier Personen bewohnt werde. Eine gleichlautende Erklärung, was die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Miete und die Zahl der Bewohner der Wohnung angeht, gab der Vermieter S. unter dem 28. Juni 1979 ab.

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Später legte die Klägerin dem Beklagten eine Kopie des Mietvertrages über die genannte Wohnung - die aus sechs Zimmern, Küche und Nebenräumen bestand - vom 30. April 1979 vor. Der Vertrag war von dem Vermieter S. und den Eheleuten K. als Mieter unterschrieben. Es hieß in ihm, daß er für sechs Personen gelte. Als solche Personen waren die Eheleute K. und ein Kind aufgeführt, außerdem die Klägerin und Herr Alfons H.. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten erklärte die Klägerin hierzu bei persönlicher Vorsprache am 22. Februar 1980, daß die Miete von vier Personen getragen werde. Die Familie K. benutze drei Zimmer, ebenso Herr H. und die Klägerin. Jeder zahle ein Viertel der Gesamtmiete.

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Der Beklagte schloß aus den Formulierungen des Mietvertrags, daß die Unterkunft der Klägerin im Hause K.-straße 5 von fünf Personen bewohnt werde. Er war der Meinung, daß auf die Klägerin nach § 9 Abs. 2 HärteV ein Fünftel der Miete von 900,00 DM entfalle. Mit Bescheid an die Klägerin vom 31. März 1980, dessen Bekanntgabezeitpunkt nicht belegt ist, setzte er die Förderungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 1979 bis 31. August 1980 fest. Dabei bewilligte er als Zusatzleistung zur Deckung der Unterkunftskosten für die Zeit von Juni bis August 1979 22,50 DM und für die Zeit von September 1979 bis August 1980 15,00 DM monatlich.

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Hiergegen legte die Klägerin am 8. Mai 1980 Widerspruch ein. Sie trug vor, daß sie bei der Familie K. für 228,00 DM monatlich zur Untermiete wohne. Bei der Festsetzung des Förderungsbetrages sei diese Miete zu berücksichtigen. Die Klägerin legte eine ihre Angaben bestätigende "Bescheinigung" von Frau Christine K. vor, ebenso Kontoauszüge, wonach von ihrem Konto bei der Wiesbadener Volksbank aufgrund eines Dauerauftrages monatlich 228,00 DM überwiesen wurden. Eine weitere "Erklärung über Mietvereinbarung" vom 28. Juni 1980, die von Ehrenfried K. als Vermieter unterschrieben ist, lautet dahin, daß die Klägerin für ihre Unterkunft seit dem 1. Juni 1979 228,00 DM monatlich Miete (einschließlich Nebenkosten) zahle und daß "das Zimmer bzw. die Wohnräume", deren Nutzung durch die Miete abgegolten sei, von einer Person bewohnt würden.

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Durch Bescheid vom 4. Dezember 1980, der Klägerin zugestellt am 6. Dezember 1980, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Am 5. Januar 1981 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Sie machte erneut geltend, daß sie bei den Eheleuten K. für eine Monatsmiete von 228,00 DM zur Untermiete wohne. Daß ihr Name auf dem Mietvertrag vom 30. April 1979 verzeichnet sei, bedeute lediglich die Genehmigung des Untermietverhältnisses durch den Vermieter. Auch wenn die Mitbenutzung von Toilette, Bad, Diele und Küche vereinbart sei, sei die Wohnung im Hause K.-straße 5 keine "gemeinsame Unterkunft" im Sinne des § 9 Abs. 2 HärteV. Selbst wenn diese Vorschrift anwendbar sein sollte, müsse die tatsächlich gezahlte Miete berücksichtigt werden. Der § 9 Abs. 2 HärteV enthalte mit der Bestimmung, daß davon auszugehen sei, daß die Kosten einer von dem Auszubildenden mit anderen Personen gemeinsam bewohnten Unterkunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfielen, keine unwiderlegbare Vermutung.

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Nach ihrem Auszug aus dem Hause K.-straße 5 machte die Klägerin noch geltend, sie habe die Wohnung, als die Eheleute K. ausgezogen seien, selbst übernehmen wollen. Dies sei ihr verweigert worden, weil sie nur Untermieterin gewesen sei.

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Die Klägerin beantragte,

unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerks vom 31. März 1980 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1980 das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, Leistungen gemäß der Härteverordnung unter Berücksichtigung der von ihr gezahlten Monatsmiete in Höhe von

228,00 DM zu gewähren.

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Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

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Er erwiderte: Der § 9 Abs. 2 HärteV stelle die unwiderlegliche Vermutung auf, daß die Kosten der Unterkunft des Auszubildenden auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfielen. Diese generalisierende und pauschalierende Regelung werde durch die Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG gedeckt. Sonach seien im Falle der Klägerin die Mietkosten für die Wohnung durch die Gesamtzahl der Bewohner zu teilen, da die Wohnung insgesamt als "Unterkunft" anzusehen sei.

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Durch Urteil vom 20. März 1985 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es führte aus, der Beklagte sei zu Unrecht von der Anwendung des § 9 Abs. 2 HärteV ausgegangen. Die Klägerin habe die Unterkunft im Hause K.-straße 5 nicht im Sinne dieser Vorschrift gemeinsam mit anderen Personen bewohnt. Von einem solchen gemeinsamen Bewohnen könne nicht mehr die Rede sein, wenn der Auszubildende die Aufwendungen für seine Unterkunft aufgrund von Sondervereinbarungen mit dem Vermieter oder einem Hauptmieter erbringe. Zu dieser einschränkenden Auslegung des § 9 Abs. 2 HärteV zwinge die Zielsetzung, dem Auszubildenden Zusatzleistungen zur Deckung besonderer Aufwendungen für seine Unterkunft zu gewähren. Zwischen der Klägerin und den Eheleuten K. habe ein Untermietverhältnis bestanden, so daß der Klägerin Leistungen nach der Härteverordnung unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Monatsmiete von 228,00 DM zu gewähren seien.

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Gegen dieses ihm am 10. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. August 1985 Berufung eingelegt. Er tritt der Auffassung entgegen, daß die Klägerin die Wohnung im Hause K.-straße 5 lediglich als Untermieterin genutzt habe, und weist hierzu auf die Erklärungen des Hauseigentümers S. vom Juni 1979 sowie der Klägerin vom 22. Februar 1980 hin. Eine schriftliche Vereinbarung der Klägerin mit den Eheleuten K. über die Begründung eines Untermietverhältnisses existiere offenbar nicht. Da die Klägerin neben den Eheleuten K. und Herrn H. gleichberechtigte Mieterin gewesen sei, müsse sie sich auch eine von ihrem tatsächlichen Mietkostenanteil abweichende Berechnung der Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 2 HärteV gefallen lassen.

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Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat auf die Berufung keinen förmlichen Antrag gestellt. Sie bezieht sich auf ihren früheren Vortrag.

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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

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Wegen des gesamten Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen, ebenso auf die beigezogene einschlägige Förderungsakte des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig.

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Insbesondere steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Art. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 DM nicht übersteigt. Der hier vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes wird bei der vorliegenden Berufung nicht erreicht. Der Beklagte hat der Klägerin als zusätzliche Leistung der Ausbildungsförderung zur Abdeckung erhöhter Unterkunftskosten für die Zeit von Juni bis August 1979 22,50 DM monatlich und für die Zeit von September 1979 bis August 1980 15,00 DM monatlich bewilligt, während die für den genannten Zweck zu zahlenden Förderungsleistungen zur damaligen Zeit einen - von der Klägerin auch begehrten - Höchstbetrag von 45,00 DM monatlich erreichen konnten (§ 9 Abs. 1 a.E. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, i.d.F. der Verordnung vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3670). Daß der Differenzbetrag, um dessen Bewilligung es der Klägerin letztlich geht, hinter der Berufungssumme zurückbleibt, ist gleichwohl unschädlich; denn die Berufung betrifft wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr. Nach der Ausnahmevorschrift des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG ist sie daher auch ohne Zulassung statthaft.

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Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, weil sie unbegründet ist.

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Nach § 8 Abs. 1 der aufgrund des § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erlassenen Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz , die hier in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1974 unter Beachtung der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1974 anzuwenden ist, wird einem Auszubildenden, dessen Bedarf - wie im Falle der Klägerin - sich nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, Ausbildungsförderung zu den Kosten der Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten) geleistet, wenn er an dem Ort, von dem aus er die Ausbildungsstätte besucht, allein, d.h. ohne Familienmitglieder lebt. Diese Ausbildungsförderung wird nach § 9 Abs. 1 HärteV in der ursprünglichen Fassung bis zu dem Höchstbetrag von 45,00 DM monatlich in Höhe von 75 von Hundert des Betrages gewährt, um den die Kosten der Unterkunft den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Betrag im Monat übersteigen.

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Die Bemessung der Zusatzleistung für den Unterkunftsbedarf hängt nach dieser Regelung wesentlich von der maßgeblichen Höhe der Unterkunftskosten ab. Diese ist im vorliegenden Falle umstritten. Während die Klägerin geltend macht, sie habe eine Unterkunft im Hause Wiesbaden, K.-straße 5, als Untermieterin bewohnt und an die Eheleute K. als Hauptmieter eine Miete von 228,00 DM monatlich zu zahlen gehabt, hält der Beklagte den § 9 Abs. 2 HärteV für einschlägig. Nach dieser Vorschrift, die seit ihrem Erlaß im Jahr 1974 unverändert gilt, ist davon auszugehen, daß die Kosten einer Unterkunft, die der Auszubildende gemeinsam mit anderen Personen bewohnt, auf alle Personen zu gleichen Teilen entfallen. Auf den Fall der Klägerin bezogen bedeutet dies, daß der Bemessung der Härteleistung ein Unterkunftsbedarf von nur 180,00 DM monatlich zugrundezulegen ist. Die Wohnung im Hause K.-straße 5 wurde zur fraglichen Zeit von fünf Personen, nämlich von den Eheleuten K. mit einem Kind, von der Klägerin und von einem Herrn Heinz bewohnt, und die für die Wohnung insgesamt an den Vermieter S. zu zahlende Miete (einschließlich Nebenkosten) belief sich auf 900,00 DM monatlich.

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Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Berechnung der Zusatzleistung für die Klägerin nach § 9 Abs. 2 HärteV zu verfahren ist.

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Dies ergibt sich allerdings noch nicht daraus, daß die Klägerin die Wohnung tatsächlich nicht allein, sondern zusammen mit vier anderen Personen bewohnte. Der § 9 Abs. 2 HärteV kann nicht so ausgelegt werden, daß er ausnahmslos zum Zuge kommen soll, wenn mehrere Personen in einer selbständigen Wohneinheit, wie hier in einer abgeschlossenen Mehrzimmerwohnung, gleichzeitig ihre Unterkunft haben. Die offenbar in diesem Sinne zu verstehende Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 7. März 1980, Nr. 295 XII 78, FamRZ 1980, 842) teilt der erkennende Senat nicht.

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Zwar trifft zu, daß der § 9 Abs. 2 HärteV - und zwar zulässigerweise aufgrund der Ermächtigung durch den § 14a BAföG - von dem Gedanken der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung getragen ist. Auf derartige typisierende Regelungen kann im Bereich neuzeitlicher Massenverwaltung, wie der Ausbildungsförderung, aus Gründen der Praktikabilität kaum mehr verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1977, BVerwGE 55, 54 (60), und vom 18. Januar 1979, 5 C 51.77, FEVS 27, 309). Sie kann zu Lasten des Gedankens der Einzelfallgerechtigkeit selbst in Vorschriften enthalten sein, deren Funktion es gerade ist, durch Härteregelungen ihrerseits den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Wie andere Regelungen in den §§ 8 und 9 HärteV (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979, a.a.O.) ist dafür der § 9 Abs. 2 HärteV ein Beispiel.

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Es kann dies aber nicht dazu veranlassen, den § 9 Abs. 2 HärteV in dem oben gekennzeichneten umfassenden Sinn zu verstehen. Wenn es für typisierende Normen auch kennzeichnend ist, daß sie lediglich möglichst viele Sachverhalte angemessen regeln und gewisse für einzelne Betroffene damit verbundene Härten - wie sie sich gerade aus § 9 Abs. 2 HärteV ergeben können - in Kauf zu nehmen sind, so kann doch der Gleichheitssatz gebieten, die Normenanwendung im Wege einschränkender Auslegung zu begrenzen. Eine solche restriktive Normenauslegung ist geboten, wenn in bestimmten Gruppen von Fällen der Vorteil der Praktikabilität zu dem Nachteil mangelnder Einzelfallgerechtigkeit außer Verhältnis stünde und es daher (objektiv) willkürlich erscheinen müßte, die typisierende Norm anzuwenden. In diesem Sinne versteht der erkennende Senat auch die einschlägigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1977, a.a.O.).

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Der Senat teilt daher die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß bei einer rechtlich bedingten Individualisierbarkeit der Aufwendungen des Auszubildenden für die Unterkunft der § 9 Abs. 2 HärteV nicht heranzuziehen ist. So verhält es sich, wenn der Auszubildende die (tatsächlich noch mit anderen geteilte) Unterkunft aufgrund einer besonderen auf eine gewisse Dauer angelegten Vereinbarung mit einem Vermieter nutzt und die von ihm zu zahlende Miete durch den Mietvertrag so geregelt ist, daß Unklarheiten über ihre Höhe sowie Schwankungen, die in kurzen Zeitabständen zu einer Neuberechnung der Zusatzleistungen und damit zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen könnten, ausgeschlossen sind. Ein typischer Fall dieser Art ist gegeben, wenn - anders als bei einer sogenannten Wohngemeinschaft - der Mieter einer Wohnung als Hauptmieter einen Untermieter bei sich aufgenommen hat.

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Die Klägerin behauptet, sie habe in der Wohnung im Hause K.-straße 5 bei den Eheleuten K., die Hauptmieter gewesen seien, zur Untermiete gewohnt. Indessen ist dies nicht erwiesen. Im Gegenteil ist der Senat überzeugt, daß die Klägerin einer Wohngemeinschaft angehörte. Mit den anderen Benutzern der Wohnung zusammen hatte sie ein Mietverhältnis mit dem Vermieter S., wobei davon abgesehen war, im Mietvertrag den auf sie entfallenden Anteil der Gesamtmiete festzulegen.

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Einen schriftlichen, das behauptete Untermietverhältnis begründenden Vertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Auch sonst ist der Beweis für ein Untermietverhältnis der Klägerin und der Eheleute K. nicht erbracht. Zwar kann es sein, daß die Klägerin monatlich 228,00 DM auf ein Konto der Eheleute K. überwiesen hat. Auch haben die Eheleute K. im Verwaltungsverfahren Bescheinigungen erteilt und eine "Erklärung über Mietvereinbarung" abgegeben, in denen sie sich als Vermieter der Klägerin bezeichnet und bestätigt haben, daß diese eine Miete von 228,00 DM monatlich zu zahlen habe. Es ist aber ohne weiteres denkbar, daß die Eheleute K. lediglich als "Inkassostelle" des Vermieters S. die Zahlungen der anderen Wohnungsbenutzer entgegennahmen und aus diesem Grunde auch der Klägerin die Höhe ihres Mietanteils bescheinigten. Ebensowenig beweiskräftig ist der Vortrag der Klägerin, ihr sei nach dem Auszug der Eheleute K. die Übernahme der Wohnung verweigert worden, weil sie nur Untermieterin gewesen sei. Eine solche Einlassung des Vermieters läßt nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, daß die Klägerin wirklich Untermieterin der Eheleute K. war.

31

Darüber hinaus spricht eine ganze Reihe von Tatsachen zwingend gegen die Annahme eines Untermietverhältnisses der Klägerin mit den Eheleuten K.. So kann nicht übersehen werden, daß die Klägerin erst nach dem Erlaß des Bescheids des Beklagten vom 31. März 1980 geltend machte, sie wohne bei den Eheleuten K. zur Untermiete. Zuvor hatte sie je eine "Erklärung über Mietvereinbarung" des Vermieters S. vom 22. und 28. Juni 1979 vorgelegt, die ihr bestätigten, daß sie seit dem 1. Juni 1979 eine Miete von 900,00 DM - das war die an den Vermieter für die Wohnung insgesamt zu entrichtende Miete - zu zahlen habe. Daß sich die Klägerin wegen der Bestätigung, die sie zur Erlangung der zusätzlichen Förderungsleistungen benötigte, an den Vermieter S. und nicht an die Eheleute K. wandte, läßt darauf schließen, daß sie die Eheleute K. nicht als ihre Vermieter ansah, wie auch gegen ein Wohnen zur Untermiete spricht, daß der Vermieter S. die Klägerin mit der vollen Wohnungsmiete in Verbindung brachte. Auf der gleichen Linie liegt die Erklärung, welche die Klägerin am 22. Februar 1980 bei dem Beklagten abgab. Sie besagt, daß die Miete (für die Wohnung insgesamt) von vier Personen (den Eheleuten K., der Klägerin und Herrn H.) getragen werde und jede dieser Personen ein Viertel der Gesamtmiete trage. Auch dies ist ein Anzeichen, daß die Klägerin sich als Vertragspartnerin des Vermieters S. betrachtete. In dieses Bild fügt sich zwanglos ein, daß der Mietvertrag vom 30. April 1979, auch wenn er auf der Mieterseite nur von den Eheleuten K. unterschrieben wurde, doch ausdrücklich bestimmte, er solle auch für die Klägerin und Herrn H. gelten. Es liegt nahe, dies dahin zu verstehen, daß die Eheleute K. bei dem Abschluß des Vertrages auch für die anderen Benutzer der Wohnung handelten, diese also wie sie Vertragspartner des Vermieters S. sein sollten. Dagegen liegt die Annahme, den Eheleuten K. habe nur die Untervermietung an die Klägerin und an Herrn H. gestattet werden sollen, angesichts des Wortlauts dieser Stelle des Mietvertrages fern.

32

Da die Klägerin nicht als Untermieterin im Hause K.-straße 5 wohnte, sondern als Angehörige einer Wohngemeinschaft in unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu dem Vermieter stand, ist ihr Anspruch auf höhere Förderungsleistungen nicht begründet. Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört in ihrem Falle das Bestehen eines Untermietverhältnisses während des Bewilligungszeitraumes, weil dies die Anwendung des § 9 Abs. 2 HärteV ausschließen würde.

33

Unzulässig wäre es im übrigen im vorliegenden Falle, den § 9 Abs. 2 HärteV nicht anzuwenden, weil die Klägerin für ihre Unterbringung im Hause K.-straße 5 tatsächlich höhere Aufwendungen hatte, als sie nach dieser Vorschrift anzunehmen sind. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., ist der Senat der Ansicht, daß die Vorschrift eine unwiderlegliche Vermutung enthält. Ist der Tatbestand des gemeinsamen Bewohnens einer Unterkunft in ihrem Sinne erfüllt - und davon ist im gegebenen Falle auszugehen -, so ist es ausgeschlossen, den Beweis zu erbringen, daß die Kosten der Unterkunft nicht zu gleichen Teilen auf die Bewohner entfallen. Wollte man einen derartigen Gegenbeweis zulassen, so hätte dies zur Folge, daß der § 9 Abs. 2 HärteV praktisch leer liefe. Es stünde jedem von der Vorschrift betroffenen Auszubildenden frei, mit allen zulässigen Beweismitteln höhere Unterkunftskosten nachzuweisen und deren Berücksichtigung zu verlangen. Von einer der Verwaltungsvereinfachung wirksam dienenden Typisierung und Pauschalierung der einschlägigen Fälle könnte nicht mehr die Rede sein.

34

Der Berufung ist daher stattzugeben.

35

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO aber nicht erhoben.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Zwar fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der § 9 Abs. 2 HärteV zum Zuge kommt, wenn der Auszubildende seine Unterkunft als Untermieter bewohnt. Diese Frage ist im vorliegenden Falle letztlich aber nicht klärungsbedürftig, weil die Klägerin keine Untermieterin gewesen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

38

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl I S. 661).

39

Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.

40

Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem

Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Brüder-Grimm-Platz 1

3500 Kassel

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