VG Berlin 25. Kammer Urteil

Kostenübernahme für Sanitätsdienst bei Versammlung KI-Titel

Versammlungsrecht · Sanitätsdienst · Kostenverteilung · Behördenkooperation · Selbstfinanzierung

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr durch die Finanzierung des Sanitätsdienstes im Zusammenhang mit dem Umzug „Rave the Planet Parade“ im Jahr 2024 entstanden sind.

2

Die Klägerin ist Veranstalterin des Umzugs „Rave the Planet Parade“, der als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts angesehen wird. Diese Parade findet als Tanz- und Musikdemonstration im Geiste der „Loveparade“ jährlich im Sommer in Berlin-Tiergarten statt und tritt für den Erhalt der elektronischen Tanzmusikkultur sowie die Anerkennung deren kultureller und gesellschaftlicher Leistungen ein. An den Umzügen nahmen in den vergangenen Jahren jeweils hunderttausende Besucher teil.

3

Zur Vorbereitung der Parade im Jahr 2024 fanden Kooperationsgespräche zwischen der Klägerin und der Berliner Feuerwehr zur Abstimmung eines Sanitätsdienstkonzeptes und zusätzlich mit der Polizei Berlin zur Abstimmung eines Sicherheitskonzeptes statt.

4

Das abgestimmte Sanitätsdienstkonzept (Stand: 2. August 2024) regelt u.a., dass die Klägerin auf eigene Kosten während der Versammlung einen Sanitätsdienst stellt. Unter Punkt „11. Besondere Absprachen“ wird ausgeführt: „Zwischen den Behörden des Landes Berlin und der Anmelderin der Versammlung besteht dahingehend kooperatives Einvernehmen, dass der Sanitätsdienst bis zu einer Dauer von zwei Stunden nach dem erklärten Ende der Versammlung (Planung: 22 Uhr) geplant und von der Anmelderin finanziert bleibt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des abgestimmten Sanitätsdienstkonzeptes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Das umfangreiche abgestimmte Sicherheitskonzept (Stand: 8. August 2024) beschreibt, welche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Parade zu implementieren sind. Zum Sanitätsdienst ist darin unter „3.12. Ausführender Sanitätsdienst“ niedergelegt: „Der Versammlungsleiter beauftragt einen geeigneten Sanitätsdienstleister für die Betreuung der Versammlung.“ Unter „3.13. Feuerwehr“ heißt es: „Die Berliner Feuerwehr übernimmt den Rettungsdienst bis zum Beginn der Versammlung und nach der Beendigung der Versammlung. Notwendige Übergaben von Personen an den Rettungsdienst erfolgen während der Versammlung eigenständig durch den beauftragten Sanitätsdienst. Zwischen den Behörden des Landes Berlin und der Anmelderin der Versammlung besteht dahingehend kooperatives Einvernehmen, dass der Sanitätsdienst bis zu einer Dauer von zwei Stunden nach dem erklärten Ende der Versammlung (Planung: 22 Uhr) geplant und von der Anmelderin finanziert bleibt.“ Auch insoweit wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sicherheitskonzeptes auf die Akten verwiesen.

6

Mit E-Mail vom 7. August 2024 teilte die Berliner Feuerwehr der Klägerin mit, dass die Formulierungen in den Konzepten im Bezug auf den Sanitätsdienst so zu verstehen seien, dass die Klägerin den Sanitätsdienst nicht länger als zwei Stunden nach erklärtem Versammlungsschluss zahle.

7

Die Polizei Berlin bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2024 die Anzeige des Aufzuges „Rave-The-Planet-Parade – Love is Stronger“ für den 17. August 2024 von 12:00 Uhr bis voraussichtlich 22:00 Uhr. Sie erklärte darin das von der Klägerin übersandte Sicherheitskonzept sowie das Sanitätsdienstkonzept zu Bestandteilen des versammlungsrechtlichen Anzeigevorganges und ergänzte, gemäß der vorliegenden Sanitätskonzeption bleibe der Sanitätsdienst vor Ort so lange aktiv, wie es von der Berliner Feuerwehr für erforderlich gehalten werde, höchstens aber bis zu zwei Stunden nach dem offiziellen Ende der Versammlung (geplant: 22 Uhr).

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Am 17. August 2024 fand die Versammlung wie geplant statt. Den Sanitätsdienst erbrachte die R…. Gegen 22:00 Uhr erklärte der Veranstalter die Versammlung für beendet. Der Sanitätsdienst setzte seine Tätigkeit bis 2:00 Uhr fort. Unstreitig beauftragte nicht die Berliner Feuerwehr den genannten Sanitätsdienst.

9

Mit Rechnungen vom 19. August 2024 machte die R… gegenüber der Klägerin für den Einsatz am 18. August 2024 zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr insgesamt 15.500,- Euro netto und für den Einsatz zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr insgesamt 6.000,- Euro netto, mithin in der Summe 21.500,- Euro netto, geltend.

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Nachfolgend verlangte die Klägerin – teils mit anwaltlichen Schreiben – von der Berliner Feuerwehr, sie von der Forderung des Sanitätsdienstleisters freizustellen. Sie behauptete, die Berliner Feuerwehr habe am 17. August 2024 für das Eintreffen eines Rettungswagens durchgängig über 15 Minuten, oftmals sogar weit über 45 Minuten ab Alarmierung benötigt. Aufgrund dessen hätten die Unfallhilfsstellen nicht wie geplant um 0:00 Uhr schließen können, sondern es habe auf weitere Abtransporte gewartet werden müssen. Wegen der weiterhin offenen Unfallhilfsstellen seien nach Mitternacht noch zusätzliche Patienten versorgt worden und Einsätze hinzugekommen. Der Einsatzleiter der Berliner Feuerwehr habe erst nach Mitternacht seine Entscheidung mitgeteilt, das Land Berlin werde den Sanitätsdienst nicht beauftragen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch ergebe sich aus der getroffenen Kooperationsvereinbarung. Diese sei ein rechtsverbindlicher Vertrag, der seinen Niederschlag in dem Sanitätsdienstkonzept, dem Sicherheitskonzept und der Bestätigung und dem Bescheid der Polizei Berlin vom 14. August 2024 gefunden habe. Aus dieser Vereinbarung folge, dass sie den Sanitätsdienst nicht länger als zwei Stunden nach Schluss der Versammlung zu bezahlen habe. Dies habe ihr der Beklagte auch mit E-Mail vom 7. August 2024 mitgeteilt. Dagegen gebe es keine Vereinbarung darüber, dass der Sanitätsdienst seine Tätigkeit tatsächlich auch bis Mitternacht eingestellt haben müsse. Jedenfalls folge ein Anspruch aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

11

Der Beklagte lehnte die Forderung der Klägerin mit Schreiben der Berliner Feuerwehr vom 10. Januar 2025 ab. Er ist der Ansicht, eine Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Er habe mit der Klägerin keine Kooperationsvereinbarung im Sinne eines rechtsgeschäftlichen Vertrages geschlossen. Eine Verpflichtung der Klägerin, den Sanitätsdienst nach 0:00 Uhr aufrecht zu erhalten, habe nicht bestanden. Er behauptet, der Sanitätsdienstleister habe der örtlichen Einsatzleitung der Berliner Feuerwehr erst um 23:45 Uhr mitgeteilt, dass eine Beräumung der Unfallhilfsstellen bis 00:00 Uhr nicht möglich sei, weil sich in ihnen noch zu viele Patienten in befänden. Die Einsatzleitung habe einen kostenpflichtigen Weiterbetrieb abgelehnt und den „Ausnahmezustand Rettungsdienst“ ausgerufen, um sicherzustellen, dass die Patienten gesichtet, versorgt und abtransportiert werden.

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Mit der am 5. März 2025 beim Landgericht Berlin II eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 hat das Landgericht Berlin den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

13

Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, der Sanitätsdienst habe erst beendet werden dürfen, nachdem die Einsatzleitung der Berliner Feuerwehr dies freigegeben habe. Dies folge aus der Kooperationsvereinbarung. Erst nach Mitternacht habe die Berliner Feuerwehr mitgeteilt, dass der Sanitätsdienst nicht mehr benötigt werde. Außerdem habe der Sanitätsdienst hilfebedürftige Personen nicht einfach zurücklassen dürfen, sondern seine Versorgung so lange aufrechterhalten müssen, bis auch der letzte Patient versorgt oder abtransportiert worden sei. Hätte die Berliner Feuerwehr selbst diese Versorgung übernommen, wäre dies eine Tätigkeit in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Notfallrettung gewesen. Anspruchsgrundlage sei demnach eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Mittlerweile habe sie die Rechnung des Sanitätsdienstes beglichen. Ferner seien ihr vorprozessual Anwaltskosten in Höhe von 1.188,60 Euro entstanden, die ihr ebenfalls zu erstatten seien.

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Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.688,60 Euro nebst Zinsen auf die Forderung von 21.500,- Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auch er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, der Verantwortliche des Sanitätsdienstes habe am 17. August 2024 um 23:45 Uhr mitgeteilt, nur mit einer Beauftragung durch die Berliner Feuerwehr nach 0:00 Uhr weiterzuarbeiten. Eine solche Beauftragung des Sanitätsdienstes habe der Einsatzleiter der Berliner Feuerwehr aber abgelehnt. Gegen 0:00 Uhr habe der Leiter des Sanitätsdienstes die sofortige Schließung der Unfallhilfsstellen veranlasst und alle bis dahin betreuten Patienten bis auf drei, die die Berliner Feuerwehr in Krankenhäuser transportiert habe, entlassen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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A. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dies ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Fall, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Hier folgt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs schon daraus, dass das Verwaltungsgericht an den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 30. Juli 2025, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat, gebunden ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG). Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 – BVerwG 7 A 4.92 –, juris Rn. 9; Ziekow, in: Sodan/ders., VwGO, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 17). Für solche Mängel des Verweisungsbeschlusses spricht hier nichts. Vielmehr ist in ihm nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist.

21

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

23

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 21.500,- Euro nicht zu.

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I. Die Klägerin kann diesen Anspruch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag herleiten.

25

Nach § 54 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Für den Vertragsschluss bedarf es – wie im Zivilrecht – übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 57 VwVfG schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift (etwa in Hinblick auf eine kommunale Satzung) eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies bedeutet nach der allgemeinen Regel in § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 126 BGB, dass die Vertragsurkunde von den Vertragsparteien eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen ist (vgl. Spieth/Hellermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Aufl., § 57 Rn. 8). Bei der Auslegung von Willenserklärungen und Vertrag ist nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehenzubleiben, sondern der wirkliche Wille der Vertragsparteien nach dem objektivierten Empfängerhorizont zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – BVerwG 10 A 6.23 –, juris Rn. 17; Fehling, in: ders./Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 54 VwVfG Rn. 29).

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Davon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Zusammenhang mit dem Umzug „Rave the Planet Parade“ am 17. August 2024 geschlossen haben.

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Die Klägerin kann mit ihrer Ansicht, es liege eine „Kooperationsvereinbarung“ vor, nicht durchdringen. Sie legt schon nicht substantiiert dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, auf welche Weise diese „Kooperationsvereinbarung“ zustande gekommen ist und welchen konkreten Inhalt sie hat. Auch legen ihre Ausführungen eher nahe, dass sie letztlich selbst nicht davon ausgeht, es existiere eine Vertragsurkunde über eine „Kooperationsvereinbarung“, sondern sie scheint zu unterstellen, die „Kooperationsvereinbarung“ habe sich im Rahmen der Kooperationsgespräche als eine Art Geschäftsgrundlage für die abgestimmten Sanitäts- und Sicherheitskonzepte ergeben. Unabhängig vom unklaren konkreten Inhalt einer „Kooperationsvereinbarung“ fehlt es jedenfalls am Schriftformerfordernis aus § 57 VwVfG. Dies hat zur Folge, dass nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB eine ohne Einhaltung der Schriftform geschlossene „Kooperationsvereinbarung“ nichtig wäre (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 1 S 2579/21 –, juris Rn. 72; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 57 VwVfG Rn. 27). Anhaltspunkte, dass es ausnahmeweise nach Treu und Glauben schlechterdings unvertretbar wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 73 f.; Siegel, a.a.O., Rn. 28 f.), bestehen nicht.

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Bei den Sanitätsdienst- und Sicherheitskonzepten handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Verträge. Zwar sind diese Konzepte durch Gespräche zwischen den Beteiligten abgestimmt und einvernehmliche Formulierungen getroffen worden. Es fehlt aber auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Schriftform, weil vonseiten des Beklagten die Konzepte nicht unterzeichnet sind. Auch insoweit ist nicht schlechterdings unvertretbar, den Formmangel als relevant zu erachten. Die fehlende Unterzeichnung der Konzepte ist nicht versehentlich unterblieben, sondern sie sollten nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten „nur“ der versammlungsrechtlichen Anzeige der Klägerin beigefügt werden.

29

Unabhängig vom Formmangel enthalten weder Sanitätsdienstkonzept noch Sicherheitskonzept eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin entstandene Kosten für einen Sanitätsdienst nach 0:00 Uhr zu erstatten. Eine ausdrückliche Regelung einer Kostentragungspflicht des Beklagten ist darin nicht enthalten. Auch durch Auslegung der Konzepte lässt sich nicht feststellen, dass die Beteiligten eine Kostentragungspflicht des Beklagten vereinbaren wollten.

30

Dem Sanitätskonzept sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprochen hat, darin eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Kosten für einen Sanitätsdienst nach 0:00 Uhr zu ersetzen, festzulegen. Insbesondere folgt ein solcher Wille nicht aus Punkt „11. Besondere Absprachen“. Darin heißt es: „Zwischen den Behörden des Landes Berlin und der Anmelderin der Versammlung besteht dahingehend kooperatives Einvernehmen, dass der Sanitätsdienst bis zu einer Dauer von zwei Stunden nach dem erklärten Ende der Versammlung (Planung: 22 Uhr) geplant und von der Anmelderin finanziert bleibt. Die inhaltliche Abstimmung über die Dimensionierung und Verortung des Sanitätsdienstes erfolgt zwischen der Leitung Sanitätsdienst und der Berliner Feuerwehr.“ Für eine Verpflichtung des Beklagten, nach 0:00 Uhr Kosten des Sanitätsdienstes zu tragen, gibt diese „Absprache“ nichts her. Vielmehr soll sie allein der Anmelderin die Verpflichtung auferlegen, bis zu einem gewissen Zeitpunkt auf eigene Kosten einen Sanitätsdienst zu stellen.

31

Nichts anderes folgt aus dem Sicherheitskonzept. Der dortige Punkt „3.13. Feuerwehr“ enthält zunächst die gleiche Formulierung wie im Sanitätsdienstkonzept. Darüber hinaus ist darin noch ausgeführt: „Ob im Nachgang das Land Berlin erforderlichenfalls den privaten Sanitätsdienst beauftragt oder den Sanitätsdienst in eigener Organisationsverantwortung leistet, obliegt der anlassbezogenen Entscheidung der Berliner Feuerwehr. Die diesbezügliche Abstimmung findet rechtzeitig bilateral zwischen der Berliner Feuerwehr und dem privaten Sanitätsdienst, im Falle der Erfordernis unter Einbeziehung der Senatsverwaltung, statt.“ Auch diese Formulierung spricht dagegen, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zu einer Freistellung von Kosten des Sanitätsdienstes nach 0:00 Uhr verpflichten wollte. Denn danach ist es allein der Entscheidung der Berliner Feuerwehr überlassen, ob sie einen Sanitätsdienst selbst erbringt oder einem privaten Sanitätsdienst beauftragt. Für eine Befugnis der Klägerin, auf Kosten des Beklagten nach 0:00 Uhr einen Sanitätsdienst zu beauftragen, gibt diese Formulierung aber nichts her.

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Des Weiteren sind die Bestätigung nach § 12 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin (VersFG BE) und der Bescheid der Polizei Berlin vom 14. August 2024 für die von der Klägerin angenommene Verpflichtung des Beklagten unergiebig. Darin wird das von der Klägerin übersandte Sicherheitskonzept sowie das Sanitätsdienstkonzept ausdrücklich zu Bestandteilen des versammlungsrechtlichen Anzeigevorgangs erklärt. Wie dargestellt, kann die Klägerin die begehrte Verpflichtung des Beklagten aus diesen Konzepten aber gerade nicht ableiten. Ferner greift die Bestätigung die Formulierung im Sanitätsdienstkonzept „[D]er Sanitätsdienst [bleibt] vor Ort so lange aktiv, wie es von der Berliner Feuerwehr für erforderlich gehalten wird, höchstens aber bis zu zwei Stunden nach dem offiziellen Ende der Versammlung [Hervorhebung d.d. Gericht] (geplant: 22 Uhr).“ auf, ohne dass sich etwas am dargestellten Verständnis dieser Formulierung ändern würde.

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Die von der Klägerin angenommene Auslegung der Konzepte folgt nicht aus der vorbereitenden Kommunikation der Beteiligten. Dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die Beteiligten entgegen der von ihnen gewählten Formulierungen tatsächlich eine (weitgehende) Verpflichtung des Beklagten begründen wollten. Eine solcher Wille ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Berliner Feuerwehr vom 7. August 2024. Darin teilte sie der Klägerin mit: „Sie zahlen den SanD nicht länger als 2 Stunden nach erklärtem Versammlungsschluss“. Auch wenn diese Formulierung – sei es bewusst, sei es unbewusst – ungenau gehalten ist, fehlt letztlich jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte sich damit für die Kosten für einen von der Klägerin beauftragten Sanitätsdienst verpflichten wollte. Vielmehr ist die E-Mail vom objektiven Empfängerhorizont aus so zu verstehen, dass der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, die Klägerin sei ihm gegenüber lediglich verpflichtet, auf eigene Kosten einen Sanitätsdienst nicht länger als zwei Stunden nach erklärtem Versammlungsschluss zu stellen. Dies entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die im Abstimmungsprozess sicherstellen wollte, nicht von „ungeplanten Kostenexplosionen“ durch den Sanitätsdienst betroffen zu sein, sondern eine zeitliche Eingrenzung eigener Verpflichtungen begehrte. Diese Begrenzung eines Kostenrisikos erreichte sie nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten, indem ihre Verpflichtung, einen Sanitätsdienst auf eigene Kosten zu beauftragen, auf einen Zeitraum von zwei Stunden nach Ende der Versammlung begrenzt war.

34

Vor diesem Hintergrund ist ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Ansicht der Klägerin, sie habe die Dauer des Dienstes faktisch nicht einseitig begrenzen können, weil die Beendigung des Sanitätsdienstes von der Freigabe der technischen Einsatzleitung der Berliner Feuerwehr abhängig gewesen sei oder wenn weniger als 500 Personen nach Ende der Veranstaltung anwesend seien, nicht ersichtlich. Auch die Klägerin zeigt nicht auf, worauf sie ihre Rechtspflicht stützt, bis zu einer Freigabe durch die Berliner Feuerwehr den Sanitätsdienst fortsetzen zu müssen. Soweit sie auf die allgemeinen Hinweise der Berliner Feuerwehr zum Sanitätsdienst bei Veranstaltungen hinweist, wonach bei größeren Veranstaltungen u.a. die Auflage zu erteilen ist, „Wenn weniger als 500 Personen nach Ende der Veranstaltung anwesend sind, kann der Sanitätsdienst den Dienst beenden.“, kann sie daraus nichts herleiten. Eine dementsprechende versammlungsrechtliche Auflage wurde ihr gegenüber gerade nicht erteilt. Eine von einer Auflage unabhängige Rechtspflicht konnte der Klägerin mit einem bloßen Hinweisschreiben nicht auferlegt werden. Dagegen sprechen auch die abgestimmten Formulierungen in Sanitätsdienst- und Sicherheitskonzept, nach denen die Dauer des Sanitätsdienstes ausschließlich zeitlich begrenzt ist und nicht von einer Höchstzahl anwesender Personen abhängig gemacht wird.

35

II. Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten des Sanitätsdienstes vom Beklagten auch nicht auf Grundlage eines Anspruches auf Aufwendungsersatz für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

36

Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) können grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 – BVerwG 6 B 22.03 –, juris Rn. 4). Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatzanspruch der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag sind damit §§ 677, 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB. Nach § 677 BGB hat jemand, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Der Geschäftsführer kann wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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1. Es steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass objektiv die Klägerin selbst ein fremdes Geschäft geführt hat (und nicht etwa allein der Sanitätsdienstleister der Geschäftsführer war). Ein eigenes fremdes Geschäft der Klägerin könnte nur darin zu sehen sein, dass sie den Sanitätsdienstleister beauftragt hat, zwischen 0:00 Uhr und 2:00 Uhr Sanitätsdienstleistungen zu erbringen. Dies behauptet die Klägerin schon nicht ausdrücklich und äußert sich insbesondere nicht zu den vertraglichen Verpflichtungen zwischen ihr und dem Sanitätsdienstleister. Sofern der Sanitätsdienstleister nicht im Auftrag der Klägerin den Sanitätsdienst nach 0:00 Uhr fortgeführt hat (sondern er etwa eine eigene Obliegenheit wahrgenommen hat, hilfebedürftige Personen zu versorgen), fehlt es schon an einer Geschäftsführung der Klägerin für den Beklagten.

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2. Doch auch wenn der Sanitätsdienstleister im Auftrag der Klägerin nach 0:00 Uhr tätig geworden ist, hat die Klägerin damit kein Geschäft des Beklagten geführt. In erster Linie hat sie ein Geschäft für die hilfebedürftigen Personen geführt, die dadurch in einer Notlage medizinische Versorgungsleistungen erhalten haben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie damit zugleich ein Geschäft des Beklagten geführt hat. Ein Geschäft des Beklagten läge nur dann vor, wenn die von der Klägerin beauftragten Sanitätsdienstleistungen dessen Zuständigkeitsbereich betreffen. Zu den Aufgaben der Berliner Feuerwehr zählen nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz – FwG) auch die Aufgaben des Rettungsdienstes nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG umfasst der Rettungsdienst die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport. Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RDG). Die Klägerin trägt nicht hinreichend substantiiert vor und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie durch die Beauftragung des Sanitätsdienstes zwischen 0:00 Uhr und 2:00 Uhr Aufgaben des Rettungsdienstes erfüllt hat. Vielmehr macht sie geltend, Sanitätsdienstleistungen erbracht und gerade keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrgenommen zu haben. Wie sie selbst ausführt, stehen Sanitätsdienst und Rettungsdienst nebeneinander. Ein Sanitätsdienst leistet eine notfallmedizinische Versorgung von Verletzten, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich diese in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind. Folgerichtig gibt der Sanitätsdienstleister in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2026 an, im Zusammenhang mit der „Rave the Planet Parade“ am 17. August 2024 nicht ausschließlich akut lebensbedrohlich erkrankte oder verletzte Notfallpatientinnen und Notfallpatienten behandelt zu haben. Daraus folgt, dass die Erbringung allgemeiner Sanitätsdienste kein Geschäft des Beklagten darstellt. Inwiefern die Klägerin nach 0:00 Uhr tatsächlich die Versorgung von Notfallpatienten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG geleistet hat, legt sie nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar erscheint naheliegend, dass der Sanitätsdienstleister auch einige Notfallpatienten zwischen 0:00 Uhr und 2:00 Uhr versorgt hat. Ein substantiierter Vortrag fehlt dazu aber.

39

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Landgericht habe in dem Verweisungsbeschluss vom 30. Juli 2025 ausdrücklich darauf abgestellt, die in Rede stehenden Leistungen ab 0:00 Uhr der ärztlichen Versorgung von Teilnehmern der Versammlung dienten, die der Beklagte selbst auf Grundlage des Rettungsdienstgesetzes hätte wahrnehmen müssen, kann sie damit nicht durchdringen. Zum einen wäre die Kammer an die Ausführungen des Landgerichts im Verweisungsbeschluss nicht gebunden. Zum anderen hat das Landgericht die von der Klägerin wiedergegebene Erwägung im Verweisungsbeschluss aber auch gar nicht und schon gar nicht ausdrücklich angestellt. Vielmehr führt das Landgericht darin nur aus, dass für den Fall, dass der Beklagte die ärztliche Versorgung übernommen hätte, als Rechtsgrundlage dieser Tätigkeit Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes anzunehmen wären.

40

Daher kann an dieser Stelle offenbleiben, ob hinsichtlich der (Erst-)Versorgung von Notfallpatienten der Sanitätsdienstleister ein Geschäft des Beklagten geführt hat. Zwar obliegt diesem nach dem Rettungsdienstgesetz die Notfallrettung. Es versteht sich aber von selbst, dass diese Aufgabe mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zwischen Alarmierung des Rettungsdienstes und dessen Eintreffen vor Ort wahrgenommen wird. Es wäre daher zu erwägen, ob die Versorgung eines Notfallpatienten durch einen (professionellen) Ersthelfer bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu den Geschäften der Berliner Feuerwehr zählt.

41

Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Klägerin oder der Sanitätsdienstleister gesetzlich verpflichtet waren, hilfebedürftige Personen adäquat zu versorgen. In Betracht kommt insbesondere, dass sie sich andernfalls wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) hätten strafbar machen können. Das nachvollziehbare Interesse der Klägerin, eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden und von der Norm erfasste gefährdete Individualrechtsgüter zu schützen, begründet aber nicht zugleich die Annahme, dass es sich bei dem geführten Geschäft um ein solches des Beklagten handelt. Vielmehr läge dann vorrangig eine Geschäftsführung zugunsten der hilfebedürftigen Person vor.

42

3. Unabhängig davon fehlt der Klägerin der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille.

43

Ein Aufwendungsersatz aufgrund berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert einen Fremdgeschäftsführungswillen. Der Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille des Geschäftsführers, ein fremdes Geschäft zu führen (vgl. F. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 677 Rn. 53). Dabei muss der Wille nicht nur darauf gerichtet sein, ein ausschließlich fremdes Geschäft zu führen, sondern ein Wille gerichtet auf die Führung eines auch-fremden Geschäftes genügt. Ein ausreichendes auch-fremdes Geschäft liegt auch vor, wenn der Geschäftsführer neben einem fremden Geschäft eigene privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn oder Dritten wahrnimmt (vgl. F. Schäfer, a.a.O., § 677 Rn. 47).

44

Die Kammer kann einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nicht feststellen. Sofern sie überhaupt den Sanitätsdienstleister nach 0:00 Uhr beauftragt hat, ging es ihr dabei naheliegenderweise darum, ein eigenes Geschäft zu führen. Mit der fortgesetzten Tätigkeit des Sanitätsdienstes wollte sie im eigenen Interesse einen möglichst reibungslosen Ablauf ihrer Veranstaltung, die offenkundig über das Ende der Versammlung hinaus andauerte, gewährleisten. Unabhängig davon, aus welchem Grund sich zahlreiche Personen noch mehr als zwei Stunden nach Versammlungsende im Bereich der Versammlung aufhielten, sah sich die Klägerin nachvollziehbarerweise gehalten, sich um die früheren Teilnehmer ihrer Versammlung zu kümmern und eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten. Ferner dürfte auch die Außendarstellung der Klägerin erheblich leiden, wenn nach offiziellem Ende der Versammlung zahlreiche medizinische Notlagen zu verzeichnen wären, die vor Ort nicht ausreichend versorgt werden können. Daraus folgt, dass ihr Geschäftsführungswille zugleich darauf gerichtet war, hilfebedürftige Personen in deren Interesse zu versorgen.

45

Bei dieser Lage spricht hingegen nichts dafür, dass die Klägerin daneben den Willen hatte, auch für die Berliner Feuerwehr tätig zu werden. Einem solchen Fremdgeschäftsführungswillen steht zudem entgegen, dass der Beklagte den Sanitätsdienst nicht selbst beauftragt oder nach § 8a Abs. 2 RDG zur Mitwirkung an der Notfallrettung herangezogen hat, obwohl dazu unstreitig vor Mitternacht ausreichend Gelegenheit bestanden hat. Vielmehr hat er explizit eine Beauftragung oder Inanspruchnahme des Sanitätsdienstleisters abgelehnt. Damit entsprach die Beauftragung des Sanitätsdienstes durch die Klägerin für den Beklagten gerade nicht dessen Interesse im Sinne von § 677 BGB (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2004 – 9 O 126/04 –, NJW-RR 2005, 63, 64 [Kosten der Absicherung gegen Schäden der Love-Parade]). Inwiefern die Klägerin bei erkennbar entgegenstehendem Willen und Interesse des Beklagten davon ausgehen konnte, dennoch gerade (auch) für diesen tätig zu werden, erschließt sich nicht und legt sie auch nicht dar.

46

Der entgegenstehende Wille der Beklagten ist auch nicht nach § 679 BGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Das danach erforderliche öffentliche Interesse muss über das allgemeine, bereits in der gesetzlichen Aufgabenzuweisung zum Ausdruck kommende Interesse hinausgehen. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 – BVerwG 3 C 11.18 –, juris Rn. 26). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen. Weder hat die Klägerin – wie dargestellt – eine Pflicht des Beklagten erfüllt, noch liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte ohne die Geschäftsführung der Klägerin die ihm obliegenden Pflichten der Notfallrettung im Sinne des Rettungsdienstgesetzes nicht rechtzeitig erfüllen konnte. Es spricht nichts dafür, dass der Beklagte eine Notfallrettung nur durch Tätigwerden eines von der Klägerin beauftragten Sanitätsdienstes erfüllen konnte.

47

4. Schließlich scheitert der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag daran, dass die Kammer die Höhe der dafür gemachten Aufwendungen nicht ausreichend feststellen kann. Im Falle einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag steht ihr ein Ersatz von Aufwendungen nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB zu. Nach diesen Vorschriften ist der Geschäftsherr zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsführung machte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Klägerin legt die Höhe der Aufwendungen, die sie für die Geschäftsführung für den Beklagten machte, nicht ansatzweise dar; auch sonst ist die Höhe der Aufwendungen nicht erkennbar. Sie verweist zur Begründung der Höhe des Anspruchs auf die Rechnungen des Sanitätsdienstleisters vom 19. August 2024. Daraus ergibt sich aber nicht, welche Aufwendungen die Klägerin getroffen hat, um – hier unterstellt – Geschäfte des Beklagten nach dem Rettungsdienstgesetz zu erfüllen, und welche Rechnungsbestandteile lediglich Sanitätsdienste umfassen, für die der Beklagte unstreitig nicht zuständig ist und dementsprechend schon aus diesem Grund nicht zu erstatten hat.

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5. Im Übrigen kann das Argument der Klägerin, sie habe den Sanitätsdienst um 0:00 Uhr nicht einstellen können, weil zuvor die Berliner Feuerwehr noch Patienten abzutransportieren gehabt habe, nicht verfangen. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, welches anspruchsbegründende Merkmal sie damit darlegen möchte, ist ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert. Sie zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie viele Notfallpatienten sie nach 0:00 Uhr versorgt und noch auf ihren Abtransport durch die Berliner Feuerwehr gewartet haben. Zudem ist fernliegend, dass der Abtransport von Notfallpatienten zwei Stunden in Anspruch genommen hat, bis der Sanitätsdienst um 2:00 Uhr seinen Dienst beendete. Des Weiteren spricht der Umfang der in Rechnung gestellten Sanitätsdienstleistungen dagegen, dass der Sanitätsdienstleister nach 0:00 Uhr nur noch die Versorgung von Notfallpatienten vorgenommen hat. Vielmehr ist unstreitig, dass der Sanitätsdienst auch nach 0:00 Uhr Patienten versorgt hat, die erst nach diesem Zeitpunkt den Sanitätsdienst aufgesucht haben und bei denen es sich nicht um Notfallpatienten handelte.

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III. Die Klägerin kann ihre Forderung nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach §§ 812 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48./82 –, juris Rn. 12). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

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Die Kammer kann schon nicht feststellen, dass der Beklagte überhaupt etwas durch die Klägerin erlangt hat, indem sie – insoweit unterstellt – Sanitätsdienstleistungen nach 0:00 Uhr beauftragt hat. Im Auftrag der Klägerin erbrachte Sanitätsdienstleistungen sind nicht unmittelbar dem Beklagten zugeflossen, sondern den behandelten Patienten. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass die Sanitätsdienstleistungen zu einer Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten geführt haben, insbesondere, dass er dadurch eigene Kosten eingespart hat. Die Ausführung der Klägerin in diesem Zusammenhang, „notfallrettungsnahe Versorgung nach 00:00 Uhr ist originäre Aufgabe des Rettungsdienstes des Landes“, gibt für die Frage der Vermögensverschiebung nichts her.

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Selbst wenn sich der Beklagte durch Tätigkeiten des Sanitätsdienstes eigene Aufwendungen erspart haben sollte, steht des Weiteren nicht fest, ob er dadurch bereichert ist, weil er bei Tätigwerden des eigenen Rettungsdienstes einen Gebührenanspruch gegen die behandelten Notfallpatienten gehabt hätte. So wird für die Behandlung von Notfallpatienten ohne Transport eine Gebühr je Person von 299,11 Euro erhoben (Tarifstelle B 1.1 der Anlage zu § 1 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte auch bei eigener Tätigkeit im Bereich des Rettungsdienstes die Kosten nicht selbst hätte tragen müssen, sondern von den behandelnden Notfallpatienten hätte Ersatz verlangen können. Die Klägerin legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich durch die vom Sanitätsdienst vorgenommene Versorgung von Notfallpatienten Kosten erspart hat, die über den Gebührenbetrag von 299,11 Euro pro Person hinausgehen.

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6. Da der Klägerin der in der Hauptsache geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zusteht, kann sie auch nicht Erstattung der ihr entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, namentlich der Anwaltskosten verlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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