AG Duisburg · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel

Strafprozessrecht · Einstellung nach § 153 a StPO · Auflagen · Kostenverteilung

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

201 Ds-175 Js 380/23-150/24 | |

Amtsgericht Duisburg Beschluss

Gründe

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In der Strafsache

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gegen …

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Verteidiger: …

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Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

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Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

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Duisburg, 30.01.2025

9

Amtsgericht

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…

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Richterin am Amtsgericht