OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 2

Weiterführung des Doktortitels in der Partnerschaftsgesellschaft nach Ausscheiden des Namensgebers KI-Titel

Doktortitel · Partnerschaftsgesellschaft · Handelsregister · HGB § 18 · Firmenrecht

Gesellschaftsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 19.05.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.04.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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1.

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Mit zutreffender – vom Senat geteilter - Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Registergericht ausgeführt, dass nach Ausscheiden des den Doktortitel führenden Namensgeber der Partnerschaftsgesellschaft diese den Titel nicht weiterführen kann (§§ 2 II PartGG, 18 II HGB); auch nach der mit der Handelsregisterreform 1998 verbundenen Veränderung der firmenrechtlichen Prüfungskriterien besteht kein Anlass, von der davor ergangenen Rechtsprechung in grundlegender Weise abzuweichen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2008, 125; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 18, Rn. 42 u. 44 f. mwN; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 18, Rn. 61 u. 64 mwN; Heidinger in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 18, Rn. 113 u. 117 mwN; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 18, Rn. 35).

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.