Ein die Fahrbahn überquerenden Fußgänger ist durch einen Kfz-Führer, der an einer Kreuzung mit abknickender …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Ein die Fahrbahn überquerenden Fußgänger ist durch einen Kfz-Führer, der an einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt die Vorfahrtstraße geradeaus fahrend verlassen will, durch Hupen zu warnen. Er braucht seine Fahrtrichtung nicht durch Blinken anzuzeigen ( § 42 Abs. 2 StVO ).
2. Überquert der Fußgänger die abknickende (hier: trichterförmig verbreiterte) Vorfahrtsstraße an der breitesten Stelle, so stellt dies einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 S. 1 StVO dar.
3. Zur Beschränkung der Haftung des Kfz-Führers auf 40 v.H. trotz schuldhafter Mitverursachung des Unfalls.