OVG NRW Beschluss

Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens KI-Titel

Berufungszulassungsverfahren · Kostenverteilung · Streitwert · Unanfechtbarkeit · VwGO

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

3

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).