Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens KI-Titel
Berufungszulassungsverfahren · Kostenverteilung · Streitwert · Unanfechtbarkeit · VwGO
Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt
Tenor
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Gründe
1
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
3
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).