Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur schlüssig dargelegt, wenn geltend gemacht …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur schlüssig dargelegt, wenn geltend gemacht wird, daß ein Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch weiteren Tatsachenstoff vorgetragen hätte und daß diese weiteren Tatsachen geeignet gewesen wären, den geltend gemachten Anspruch zu klären (aA Hess VGH, Beschl v 13.1.1994 - 12 UZ 2930/93 -).