Werden Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner ( § 421 BGB ) auf einen Erschließungsbeitrag in …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Werden Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner ( § 421 BGB ) auf einen Erschließungsbeitrag in Anspruch genommen, so bemißt sich der Streitwert für das (einheitliche) Klageverfahren in der Regel nach der Beitragsforderung; eine Erhöhung gemäß der Personenmehrheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).