Eine Regelung durch Gesetz, die das Mitbestimmungsrecht nach § 61 Abs. 1 HPVG ausschließt, liegt dann vor …
Leitsatz
1. Eine Regelung durch Gesetz, die das Mitbestimmungsrecht nach § 61 Abs. 1 HPVG ausschließt, liegt dann vor, wenn es zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsaktes mehr bedarf, das Gesetz mithin eine erschöpfende Regelung des Einzelfalls enthält, welche die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme nicht dem Dienststellenleiter überläßt (Anschluß an BVerwG, Beschluß v. 31.01.1986 - 6 P 5.83 -, PersV 1986, 325). 2. Eine solche Regelung durch Gesetz liegt im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 - 3. Alternative - HPVG in den Fällen vor, in welchen auf Schüler der § 45 Abs. 1 und 2 BSeuchG anzuwenden ist. Diese Bestimmungen lassen dem Schulleiter keine Handlungskompetenz in Bezug auf die Erlaubnis zum Schulbesuch. Dem Schulleiter obliegt auch nicht, die Schutzmaßnahmen vorzuschreiben unter deren Beachtung dem Schüler der Schulbesuch gemäß § 45 Abs. 2 BSeuchG erlaubt ist. 3. Eine Kompetenz des Schulleiters, einen an einer solchen Krankheit leidenden oder als Überträger einer solchen Krankheit erkannten Schüler den Schulbesuch zum Schutz der Lehrer, zu untersagen, kann auch nicht aus dem Hess. Schulverwaltungsgesetz, dem Hess. Schulpflichtgesetz oder aus § 92 Abs. 1 Hess. Beamtengesetz (Fürsorgepflicht des Dienstherrn) hergeleitet werden. 4. Zu den Voraussetzungen, unter denen im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren nach § 92 HPVG i.V.m. den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (st.. Rspr. des Senats).
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