Wettbewerb – Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
ZA u. a. gegen Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA
Vorlage: Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Madrid
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen – Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV – Effektivitätsgrundsatz – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 2 – Richtlinie 2014/104/EU – Art. 9 Abs. 1 – Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts festgestellt wird – Zeitliche und sachliche Geltung – Schadensersatz- und Nichtigkeitsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Union
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Rechtssache C-25/21
ZA,
AZ,
BX,
CV,
DU,
ET
gegen
Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Madrid [Handelsgericht Madrid, Spanien])
1. Fragen zu den Beweisanforderungen spielen im Zusammenhang mit der privaten Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union („private enforcement“) eine grundlegende Rolle. Für eine Zivilklage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bedarf es nämlich für gewöhnlich einer komplexen faktischen und wirtschaftlichen Analyse, und solche Klagen sind durch eine sehr große Informationsasymmetrie gekennzeichnet. Diese Faktoren können dazu führen, dass Personen, die solche zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen, an der wirksamen Ausübung ihrer Rechte gehindert werden.
2. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Beweiskraft von Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde für die nationalen Zivilgerichte, die über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu entscheiden haben, nunmehr in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen () geregelt. Dennoch sind immer noch viele Fragen offen.
3. So stellt sich abgesehen von Fragen nach der Auslegung der genannten Bestimmung die Frage nach der Beweiskraft solcher Entscheidungen im Rahmen von Nichtigkeitsklagen nach Art. 101 Abs. 2 AEUV. Was ist außerdem die Natur von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, der ihre zeitliche Geltung bestimmt? Falls diese Bestimmung nicht anwendbar ist, welche Beweiskraft ist dann diesen Entscheidungen im Rahmen von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union beizumessen?
4. Die vorliegende Rechtssache, bei der es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) handelt, gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, alle diese Fragen zu klären.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. Art. 2 („Beweislast“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln () bestimmt: „In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV] obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] Absatz 1 oder Artikel [102 AEUV] der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. …“
6. Im 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 heißt es: „Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein in der ganzen Union einheitliches Konzept hinsichtlich der Wirkung bestandskräftiger Zuwiderhandlungsentscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden auf anschließende Schadensersatzklagen erforderlich. … Im Interesse der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV, zur Erhöhung der Wirksamkeit und verfahrensrechtlichen Effizienz von Schadensersatzklagen und zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher sollte die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz in späteren Verfahren über Schadensersatzklagen nicht erneut verhandelt werden. Daher sollte eine solche Feststellung in einem Verfahren über Schadensersatzklagen als unwiderlegbar nachgewiesen gelten, das im Mitgliedstaat der nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit dieser Zuwiderhandlung angestrengt wurde. Die Wirkung der Feststellung sollte jedoch nur die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension erfassen, so wie sie von der Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz in Ausübung ihrer bzw. seiner Zuständigkeit festgestellt wurde. …“
7. Art. 9 („Wirkung nationaler Entscheidungen“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine bestandskräftige Entscheidung nach Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Recht vor ihren nationalen Gerichten zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorgelegt werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, und gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln geprüft werden kann.“
8. Art. 22 („Zeitliche Geltung“) der Richtlinie 2014/104 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“
B. Spanisches Recht
9. Die Richtlinie 2014/104 wurde durch das Real Decreto-ley 9/2017, de 26 de mayo, por el que se transponen directivas de la Unión Europea en los ámbitos financiero, mercantil y sanitario, y sobre el desplazamiento de trabajadores () (Königliches Gesetzesdekret 9/2017 vom 26. Mai 2017 zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union im Finanz-, Handels- und Gesundheitswesen sowie über die Entsendung von Arbeitnehmern), mit dem die Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia (Gesetz 15/2007 über den Schutz des Wettbewerbs) vom 3. Juli 2007 () geändert wurde, in spanisches Recht umgesetzt.
II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10. Die Erben von KN sind die Eigentümer einer von KN gebauten Tankstelle in Spanien. Repsol SA ist das führende spanische Unternehmen im Bereich der Herstellung von Energieprodukten, die aus der Raffinierung von Rohöl gewonnen werden. Zwischen 1987 und 2009 schlossen KN bzw. seine Erben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tankstelle fünf Verträge mit Repsol über den Bezug von Kraftstoff.
11. Die ersten beiden Verträge wurden 1987 bzw. 1996 geschlossen. Zwar wurden sie als Alleinbezugsvereinbarungen bezeichnet, doch geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sie in Wirklichkeit als Wiederverkaufsvereinbarungen anzusehen waren (). Beide Verträge sahen als Vergütung für den Tankstellenbetreiber eine Provision vor, die er auf die von Repsol empfohlenen Endverkaufspreise für Kraftstoffe anwenden konnte.
12. Mit Entscheidung vom 11. Juli 2001 (im Folgenden: Entscheidung von 2001) stellte das Tribunal de Defensa de la Competencia (Wettbewerbsgericht, Spanien) fest, dass Repsol gegen die nationalen Wettbewerbsregeln verstoßen hatte, und entschied wie folgt: „1. [Repsol] hat ein nach Art. 1 Abs. 1 der Ley de Defensa de la Competencia [Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs] verbotenes Verhalten verwirklicht, indem sie im Rahmen der in der Akte genannten Verträge … für die mit ihr im Rahmen einer angeblichen Provisions- oder Agenturvereinbarung zusammenarbeitenden Vertriebsunternehmen die Endverkaufspreise für Kraftstoffe festgesetzt hat. 2. [Repsol] hat im Rahmen ihrer Beziehungen zu Tankstellen, an die sie durch einen ähnlich gestalteten Vertrag gebunden ist, die Preisfestsetzung einzustellen.“
13. Diese Entscheidung wurde von der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) () und später vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) () bestätigt und damit rechtskräftig.
14. Am 22. Februar 2001, am 22. Februar 2006 und am 17. Juli 2009 schlossen KN bzw. seine Erben mit Repsol drei weitere Verträge ab, die als „ausschließliche Provisionsvereinbarungen“ bezeichnet wurden. Diese drei Verträge enthielten eine Alleinbezugsverpflichtung zugunsten von Repsol für fünf, drei bzw. fünf Jahre. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die wirtschaftliche Regelung eine „angebliche“ Provision vorsah, hinter der sich in Wirklichkeit eine Weiterverkaufsvereinbarung verbarg, denn der Kommissionär trug das Produktrisiko und musste den Betrag für die bestellten Produkte (von Repsol festgelegter Endverkaufspreis abzüglich der Provision) so frühzeitig im Voraus zahlen, dass Repsol noch vor der Lieferung den Zahlungseingang feststellen konnte.
15. Gemäß der Vorlageentscheidung wurde dem Kommissionär in diesen drei Verträgen formal die Möglichkeit eingeräumt, den Kunden Rabatte zu gewähren, indem er diese von seiner Provision abzieht, doch in der Praxis bestand diese Möglichkeit nur rein theoretisch.
16. Nach einer Untersuchung, bei der festgestellt wurde, dass Repsol weiterhin gegen die Wettbewerbsregeln verstieß, da die den Tankstellenbetreibern ihres Netzes angebotene Möglichkeit, auf ihre Provisionen Rabatte zu gewähren, in Wirklichkeit nicht bestand, verhängte die Comisión Nacional de la Competencia (Nationale Wettbewerbskommission, Spanien, im Folgenden: CNC) () mit Entscheidung vom 30. Juli 2009 (im Folgenden: Entscheidung von 2009) u. a. gegen Repsol wegen dieser Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße. Der Tenor der Entscheidung von 2009 lautete: „ERSTENS. – Repsol … hat gegen Art. 1 des [Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs] und Artikel [101 Absatz 1 AEUV] verstoßen, indem sie indirekt den Endverkaufspreis festgesetzt hat, den unabhängige Unternehmen, die unter ihrem Markennamen tätig sind, in Rechnung stellen müssen, und dadurch den Wettbewerb zwischen den Tankstellen ihres Netzes und zwischen anderen Tankstellen eingeschränkt hat. ZWEITENS. – Sämtliche Verträge, die Klauseln enthalten, nach denen der Auftraggeber der anderen Vertragspartei erhebliche geschäftliche oder finanzielle Risiken überträgt, gelten für die Zwecke des Wettbewerbsrechts als Wiederverkaufsverträge. DRITTENS. – Jede andere Vertragsklausel in den Kraftstofflieferverträgen von Repsol, die besagt, dass der Preis für den Erwerb des Kraftstoffs unter Bezugnahme auf den Höchstpreis oder die Preisempfehlung festgesetzt wird, unabhängig davon, ob dieser Preis von der Tankstelle selbst oder von Wettbewerbern in der Region verlangt wird, verstößt gegen Artikel 1 des [Wettbewerbsgesetzes] und Artikel [101 Absatz 1 AEUV] … VIERTENS. – Jede andere Vertragsklausel in den Kraftstofflieferverträgen von Repsol …, die vorsieht, dass die zu erhaltenden Provisionen/Margen in ähnlicher Höhe festgesetzt werden wie in der Region, in der sich die in dem Vertrag genannte Tankstelle befindet, verstößt gegen Artikel 1 des [Wettbewerbsgesetzes] und Artikel [101 Absatz 1 AEUV] … FÜNFTENS. – Repsol […] hat ab der Zustellung der vorliegenden Entscheidung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle Verhaltensweisen einzustellen, die zur indirekten Festsetzung des Preises für Kraftstoffe beitragen, die an Tankstellen verkauft werden, die vertraglich mit Repsol … verbunden sind und deren Betreiber unabhängige Marktteilnehmer im Sinne der Wettbewerbsregeln sind …“
17. Die Entscheidung von 2009 wurde von den spanischen Gerichten bestätigt () und wurde damit rechtskräftig.
18. Die CNMC erließ im Rahmen des Überwachungsverfahrens drei Entscheidungen (), in denen sie feststellte, dass Repsol ihr rechtswidriges Verhalten bis 2019 beibehalten hatte.
19. Unter diesen Umständen erhoben die Erben von KN beim vorlegenden Gericht eine Klage nach Art. 101 Abs. 2 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung der zwischen den Parteien bestehenden Verträge, und zwar mit der Begründung, dass Repsol unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV den Endverkaufspreis für Brenn- und Kraftstoffe festgesetzt habe, und zum anderen auf Ersatz des infolge des Verstoßes gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens. Als Beweis für die rechtswidrige Praxis legten die Erben von KN die beiden bestandskräftigen Entscheidungen der spanischen Wettbewerbsbehörden (d. h. die Entscheidung von 2001 und die Entscheidung von 2009) vor.
20. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV der Partei obliege, die diesen Vorwurf erhebe. Außerdem weist es auf den Effektivitätsgrundsatz hin und stuft die von den Erben von KN erhobene Klage als eine Klage ein, die auf die Nichtigerklärung der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und auf Schadensersatz gerichtet ist („Stand-alone-Klage“ [eigenständige Klage]).
21. Sodann weist es darauf hin, dass die nationale Rechtsprechung () den Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Nichtigkeitsklage wie der der Erben von KN keine Beweiskraft beimisst. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass die von den spanischen Wettbewerbsbehörden ergriffenen Maßnahmen einschließlich derjenigen, die von den zuständigen Gerichten bestätigt worden seien, nicht zur Nichtigerklärung aller von den Mineralölgesellschaften geschlossenen Verträge über die Anbringung und Verwendung von Unternehmenskennzeichen führen dürften. Für die Zivilgerichte seien diese Entscheidungen nicht einmal ein Indiz für ein rechtswidriges Verhalten. Um die Nichtigerklärung der fraglichen Verträge zu erwirken, müsse daher ein Kläger die in der Verwaltungsakte enthaltenen Beweise vor diesem Gericht erneut vorlegen.
22. Im Übrigen könne ein Kläger im Rahmen einer Folgeklage („Follow-on-Klage“) nunmehr gemäß Art. 9 der Richtlinie 2014/104 den Beweis für ein rechtswidriges Verhalten erbringen, indem er einfach die bestandskräftigen Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde über das in Rede stehende Vertragsverhältnis vorlege. Im vorliegenden Fall hätten die Erben von KN jedoch nicht nur eine Schadensersatzklage erhoben, sondern machten auch geltend, dass die fraglichen Verträge gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig seien. Würde man der Entscheidung von 2001 und der Entscheidung von 2009 jegliche Beweiskraft absprechen, hätte dies jedoch nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zur Folge, dass Verträge, die nach Art. 101 AEUV verboten seien, aufrechterhalten würden und den Geschädigten der durch das rechtswidrige Verhalten entstandene Schaden nicht ersetzt würde. Eine solche Folge komme nicht in Betracht, denn zum einen entsprächen die zwischen Repsol und den Erben von KN geschlossenen Verträge den sanktionierten Verhaltensweisen und den von den Wettbewerbsbehörden in diesen Entscheidungen untersuchten Verträgen, und zum anderen seien sie vor allem im gleichen Zeitraum wie diese Verträge und für den gleichen geografischen Markt geschlossen worden.
23. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wenn der Kläger nachweist, dass sein mit Repsol geschlossener Vertrag über den Alleinbezug und die Anbringung und Verwendung von Unternehmenskennzeichen (auf Provisionsbasis oder auf der Grundlage eines Festverkaufs mit einem Referenzpreis – Weiterverkauf mit Rabatt) in den von der nationalen Wettbewerbsbehörde geprüften räumlichen und zeitlichen Bereich fällt, war dann dieser Vertrag von der Entscheidung von 2001 (Rechtssache 490/00 REPSOL) und/oder von der Entscheidung von 2009 (Sache 652/07 REPSOL/CEPSA/BP) betroffen, so dass aufgrund dieser Entscheidungen die Beweislastanforderungen von Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich des Verstoßes als erfüllt anzusehen sind? 2. Falls Frage 1 bejaht und im vorliegenden Fall festgestellt wird, dass der Vertrag von der Entscheidung von 2001 (Rechtssache 490/00 REPSOL) und/oder von der Entscheidung von 2009 (Sache 652/07 REPSOL/CEPSA/BP) betroffen ist, ist dann zwingend festzustellen, dass der Vertrag nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig ist?
III. Analyse
24. Die beiden in der vorliegenden Rechtssache vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefragen zielen darauf ab, im Licht des Unionsrechts zu bestimmen, welche Beweiskraft zwei bestandskräftigen Entscheidungen der spanischen Wettbewerbsbehörden, in denen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene festgestellt wurden, im Rahmen des bei ihm anhängigen Zivilverfahrens beizumessen ist.
25. Bevor ich mich den Vorlagefragen im Einzelnen zuwende, halte ich es für sinnvoll, einige Vorüberlegungen anzustellen.
26. Erstens dürfte es zweckmäßig sein, einige Aspekte in Bezug auf die im Ausgangsverfahren von den Erben von KN beim vorlegenden Gericht erhobene Klage zu klären.
27. Zweitens ist die Wirkung einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf eine vor einem nationalen Gericht desselben Mitgliedstaats erhobene Schadensersatzklage nunmehr in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 geregelt, die durch Art. 75 des Gesetzes 15/2007 über den Schutz des Wettbewerbs in der Fassung des Real Decreto-ley 9/2017 in spanisches Recht umgesetzt wurde. Es ist daher im Vorfeld zu prüfen, ob diese Bestimmung im Ausgangsverfahren anwendbar ist.
A. Vorbemerkungen
1. Zu der beim vorlegenden Gericht erhobenen Klage
28. Im vorliegenden Fall haben die spanischen Wettbewerbsbehörden in den Entscheidungen von 2001 und 2009 festgestellt, dass Repsol über einen Zeitraum von mehreren Jahren dadurch gegen das im nationalen Wettbewerbsrecht und im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verankerte Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verstoßen hat, dass sie im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen mit ihr angeschlossenen Tankstellen indirekt die Endverkaufspreise für Kraftstoffe festgelegt hat. In den vertraglichen Beziehungen zwischen einem Kraftstoffhersteller und -lieferanten, Repsol, und ihren Vertriebshändlern, den Tankstellen, haben die spanischen Wettbewerbsbehörden vertikale Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt.
29. Während des von den beiden genannten Entscheidungen erfassten Zeitraums schlossen KN und ihre Erben, die Kläger vor dem vorlegenden Gericht, mit Repsol mehrere Verträge über die ausschließliche Belieferung mit Kraftstoff zum Weiterverkauf an ihrer Tankstelle. Die Erben von KN sind der Ansicht, dass sie durch das wettbewerbswidrige Verhalten von Repsol geschädigt worden seien, und haben deshalb beim vorlegenden Gericht eine Zivilklage eingereicht.
30. Im Rahmen dieser Klage beantragen die Erben von KN bei dem vorlegenden Gericht als unterschiedliche Folgen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zum einen, die betreffenden Vereinbarungen in unmittelbarer Anwendung von Art. 101 Abs. 2 AEUV für nichtig zu erklären, und zum anderen, Repsol zu verurteilen, ihnen den durch diesen Verstoß entstandenen Schaden zu ersetzen ().
31. Das vorlegende Gericht stuft diese Klage in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich als eigenständige Klage („Stand-alone-Klage“) ein. Es scheint diese Einstufung aus dem Umstand abzuleiten, dass die Schadensersatzklage der Erben von KN mit einer auf Art. 101 Abs. 2 AEUV gestützten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der bestehenden Verträge verbunden ist. Diese Einstufung, die sowohl in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, bedarf einer gewissen Klarstellung.
32. Im Wettbewerbsrecht, insbesondere im Rahmen der „privaten Durchsetzung“ („private enforcement“), werden zivilrechtliche Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften im Allgemeinen in zwei Arten unterteilt: „eigenständige Klagen“ (oder „Stand-alone-Klagen“) und „Folgeklagen“ (oder „Follow-on-Klagen“).
33. Diese Unterscheidung wird zwar im Zusammenhang mit der „privaten Durchsetzung“ des Wettbewerbsrechts in der Praxis häufig vorgenommen (), doch gibt es im Unionsrecht keine genaue Legaldefinition dieser beiden Klagearten. So wird in der Richtlinie 2014/104 weder ausdrücklich auf diese Unterscheidung noch auf eine der beiden Klagearten Bezug genommen. Die einzigen Hinweise auf diese Unterscheidung zwischen „eigenständigen Klagen“ und „Folgeklagen“ finden sich in den vorbereitenden Dokumenten der Kommission im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Richtlinie ().
34. Aus diesen Dokumenten und der Verwendung dieser Begriffe in der Praxis geht hervor, dass „eigenständige Klagen“ (oder „Stand-alone-Klagen“) Zivilklagen, insbesondere auf Schadensersatz, sind (), die vor einem Gericht erhoben werden, ohne dass zuvor eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde ergangen ist. „Folgeklagen“ (oder „Follow-on-Klagen“) sind dagegen Zivilklagen, die erhoben werden, nachdem eine Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt hat.
35. Daraus folgt, dass die Unterscheidung zwischen „Folgeklagen“ und „eigenständigen Klagen“ eine Unterscheidung zwischen Zivilklagen betrifft, die vor einem Zivilgericht erhoben werden, um im Verhältnis zwischen Privatpersonen die Anerkennung von Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln – und insbesondere den Ersatz des durch eine solche Zuwiderhandlung erlittenen Schadens – zu erreichen, je nachdem, ob die Zuwiderhandlung zuvor durch eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde oder nicht. Es handelt sich also nicht, wie das vorlegende Gericht und zumindest ein Teil der spanischen Rechtsprechung anzunehmen scheinen (), um eine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsklagen einerseits und Schadensersatzklagen andererseits.
36. Im vorliegenden Fall ist jedoch – abgesehen von der Frage nach den konkreten Auswirkungen der beiden Entscheidungen der spanischen Wettbewerbsbehörden im Rahmen der beim vorlegenden Gericht erhobenen Zivilklage – aus den Akten ersichtlich, dass die von den Erben von KN erhobene Zivilklage auf die Feststellungen der spanischen Wettbewerbsbehörden in den beiden Entscheidungen von 2001 und 2009 zurückgeht, denen zufolge Repsol gegen das Kartellverbot verstoßen hatte.
37. Die Erben von KN wollen ihre Klage nämlich auf diese Feststellungen stützen. Im Übrigen bestätigen die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen nach der Beweiskraft dieser beiden Entscheidungen im Rahmen dieser Zivilklage, dass diese Klage im Anschluss an diese Entscheidungen erhoben wurde. Unter diesen Umständen halte ich die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Einstufung der in Rede stehenden Schadensersatzklage als „eigenständige Klage“ für fragwürdig.
38. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schadensersatzklage mit einer Klage auf Nichtigerklärung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach Art. 101 Abs. 2 AEUV verbunden ist.
39. Diese beiden Klagen stehen zwar zweifellos miteinander in Zusammenhang – in dem Sinne, dass sie sich beide auf dieselbe Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beziehen –, doch handelt es sich in Wirklichkeit um verschiedene Klagen, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen dieser Zuwiderhandlung betreffen und auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Die Nichtigkeitsklage zielt darauf ab, Verträge, die unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geschlossen wurden, gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV für nichtig erklären zu lassen. Die Schadensersatzklage zielt dagegen auf den Ersatz des durch diese Zuwiderhandlung erlittenen Schadens ab und beruht auf einem unionsrechtlich anerkannten Recht (), das durch die nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung umgesetzt wird.
40. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung nicht eindeutig hervor, ob die Erben von KN die von ihnen erhobene Schadensersatzklage auf die vertragliche oder die außervertragliche Haftung von Repsol stützen (). Ob eine Schadensersatzklage nach nationalem Recht als vertragliche oder außervertragliche Haftungsklage eingestuft wird, lässt jedoch den Anspruch auf Ersatz des aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln entstandenen Schadens unberührt. Weder die Rechtsprechung, die das Recht auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln anerkannt hat (), noch die Richtlinie 2014/104 () sehen nämlich vor, dass die Ausübung eines solchen Rechts vom Bestehen einer besonderen Form der Haftung abhängig oder geprägt ist.
41. Selbst wenn man also, wie von den Vertretern von Repsol in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, annähme, dass die Schadensersatzklage im vorliegenden Fall von der Nichtigkeitserklärung abhängt – was sich meines Erachtens aus der von den Erben von KN beim vorlegenden Gericht eingereichten Klageschrift nicht ergibt () –, würde dies nichts daran ändern, dass sich der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, unmittelbar aus der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln (der Union) ergibt und dass die Schadensersatzklage die Ausübung eines eigenständigen, vom Unionsrecht anerkannten Rechts ist, das nicht von einer etwaigen Nichtigerklärung der fraglichen Verträge abhängt.
2. Zur Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104
42. Die Frage nach der Wirkung einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats im Hinblick auf eine vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats erhobene Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ist nunmehr, wie ich bereits ausgeführt habe, in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 geregelt.
43. Da die von den Erben von KN beim vorlegenden Gericht erhobene Klage zum einen am 12. Februar 2018, d. h. nach der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 in spanisches Recht (), erhoben wurde und zum anderen eine solche Schadensersatzklage einschließt, ist zunächst zu prüfen, ob diese Bestimmung sachlich und zeitlich auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
a) Zur sachlichen Anwendbarkeit
44. Bezüglich der sachlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 und insbesondere ihres Art. 9 Abs. 1 auf den vorliegenden Fall haben einige der Parteien, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, geltend gemacht, dass diese Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da sie ausschließlich auf Schadensersatzklagen des Typs „Follow-on“ (Folgeklagen) anwendbar sei. Angesichts der vorstehend in den Nrn. 32 bis 41 dargelegten Erwägungen sowohl in Bezug auf die Unterscheidung zwischen „eigenständigen Klagen“ und „Folgeklagen“ als auch auf die Analyse der im vorliegenden Fall erhobenen Klage stelle ich fest, dass sich aus Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 ergibt, dass diese Richtlinie u. a. Vorschriften für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln „im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten“ () enthält, ohne zwischen „eigenständigen Klagen“ und „Folgeklagen“ zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung wird in der Richtlinie, wie gesagt, nicht einmal erwähnt. Daraus folgt, dass die Richtlinie 2014/104 auf alle Arten von Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht anwendbar ist, unabhängig davon, ob die Klage als „Folgeklage“ oder als „eigenständige Klage“ eingestuft wird.
45. Da Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Wirkungen von Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden regelt, kann diese Bestimmung natürlich nicht zur Anwendung kommen, wenn es eine solche Entscheidung gar nicht gibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Richtlinie für „eigenständige Klagen“ sachlich nicht gilt. Außerdem gibt es im vorliegenden Fall zwei Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde, und die Vorlagefragen zielen gerade darauf ab, die Wirkungen und die Beweiskraft dieser Entscheidungen im Rahmen der vor dem vorlegenden Gericht erhobenen Zivilklage einschließlich der Schadensersatzklage festzustellen.
46. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/104, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, nur für Schadensersatzklagen gilt, nicht aber für zivilrechtliche Klagen auf Nichtigerklärung von Vereinbarungen, die gegen Art. 101 Abs. 2 AEUV verstoßen. Derartige Nichtigkeitsklagen sind also auf der Ebene des sekundären Unionsrechts nicht geregelt.
b) Zur zeitlichen Anwendbarkeit
47. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 ist festzustellen, dass der Gerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, im Folgenden: Urteil Volvo), die Kriterien für die Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 erläutert hat. Dabei handelte es sich übrigens um ein Vorabentscheidungsersuchen eines spanischen Gerichts ().
48. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zunächst daran erinnert, dass die Richtlinie 2014/104 eine Sonderbestimmung enthält, nämlich Art. 22, der die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung ihrer materiell-rechtlichen und nicht materiell-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich regelt ().
49. Insbesondere müssen zum einen nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 dieser Richtlinie erlassen werden, um deren materiell-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten ().
50. Zum anderen müssen nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die erlassen werden, um den nicht materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden ().
51. Um die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 zu klären, ist daher erstens zu prüfen, ob die betreffende Vorschrift eine materiell-rechtliche Vorschrift darstellt oder nicht ().
52. Ist festgestellt worden, ob die betreffende Vorschrift materiell-rechtlich ist oder nicht, ist zweitens zu prüfen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen die Richtlinie 2014/104 verspätet umgesetzt worden ist, der in Rede stehende Sachverhalt, soweit er nicht als neu eingestuft werden kann, vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie abgeschlossen war oder noch nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkung entfaltet hat ().
53. Was nämlich Richtlinien betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in der Regel nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erworbene Rechtspositionen oder unter dem alten Recht entstandene Rechtspositionen, die nach dem Inkrafttreten nationaler Rechtsakte, die zur Umsetzung einer Richtlinie nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist erlassen wurden, weiterhin ihre Wirkung entfalten, dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie zugeordnet werden können ().
1) Zu der Frage, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt
54. Die Richtlinie 2014/104 legt zwar in ihrem Art. 22 die verschiedenen Voraussetzungen für die zeitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie fest, je nachdem, ob es sich um verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Bestimmungen handelt, stellt jedoch nicht klar, welche dieser Bestimmungen als materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich anzusehen sind.
55. Im Allgemeinen regeln die materiell-rechtlichen Vorschriften das Vorliegen und den Umfang der Haftung von Personen, die an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung beteiligt sind, während die verfahrensrechtlichen Vorschriften den Ablauf eines Verfahrens regeln ().
56. In Ermangelung von Hinweisen in der Richtlinie 2014/104 hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung jedoch eine genaue Analyse des Inhalts und des Zwecks jeder Bestimmung dieser Richtlinie, deren zeitliche Anwendbarkeit in Frage gestellt wurde, vorgenommen, um festzustellen, ob es sich um eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Vorschrift handelt.
57. In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung gewährleisten müssen, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Art. 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt.
58. Wie aus dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hervorgeht, zielt die genannte Bestimmung darauf ab, Rechtssicherheit zu gewährleisten, Widersprüche bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu vermeiden, die Wirksamkeit und verfahrensrechtliche Effizienz von Schadensersatzklagen in diesem Bereich zu erhöhen und das Funktionieren des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher zu fördern.
59. Um diese Ziele zu erreichen, wird nach derselben Vorschrift bestandskräftigen Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden oder Entscheidungen einer Rechtsmittelinstanz, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, im Hinblick auf eine Schadensersatzklage im Wesentlichen eine unwiderlegbare Beweiskraft zuerkannt. So gesehen ist davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 den Beweiswert eines qualifizierten Beweismittels, nämlich der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, regelt. Stimmt die in der Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellte Zuwiderhandlung mit derjenigen überein (), die den Schaden verursacht haben soll, dessen Wiedergutmachung in der Zivilklage gefordert wird, so gilt diese Entscheidung im Rahmen dieser Klage als unwiderlegbarer Beweis für die Zuwiderhandlung.
60. Auch wenn sich aus dem vorstehenden Absatz dieser Schlussanträge ergibt, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Würdigung eines (qualifizierten) Beweismittels, nämlich der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, regelt, ist diese Bestimmung meines Erachtens aber nicht als eine rein beweisrechtliche Bestimmung anzusehen ().
61. Das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die zu dem Schaden geführt haben soll, für den Schadensersatz gefordert wird, gehört nämlich zu den unerlässlichen Angaben, über die der Geschädigte verfügen muss, um eine Schadensersatzklage zu erheben ().
62. Da Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 vorsieht, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie durch eine bestandskräftige Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde festgestellt wird, als unwiderlegbar erwiesen anzusehen ist, so dass ein Geschädigter, der daraufhin eine Klage erhebt, das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung nicht nachzuweisen braucht, ist meines Erachtens davon auszugehen, dass sich diese Bestimmung auf eines der Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Haftung für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts bezieht ().
63. Nach dieser Bestimmung gilt für die Schadensersatzklage im Wesentlichen eine unwiderlegbare Vermutung () für das Vorliegen eines dieser Tatbestandsmerkmale – nämlich der Zuwiderhandlung –, wenn diese durch eine bestandskräftige Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts oder durch eine Entscheidung einer Rechtsmittelinstanz desselben Mitgliedstaats festgestellt worden ist. Da es sich hierbei jedoch um eine unwiderlegbare Vermutung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals der zivilrechtlichen Haftung handelt, wirkt sich diese Vermutung unmittelbar auf die Rechtsstellung des Unternehmens aus, gegen das die Schadensersatzklage erhoben wird ().
64. Unter diesen Umständen halte ich Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 für eine Vorschrift, die eng mit dem Entstehen, der Zurechnung und dem Umfang der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen zusammenhängt, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, und meine somit, dass sie als materiell-rechtliche Vorschrift eingestuft werden kann (). Folglich handelt es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift im Sinne von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie.
2) Zu der Frage, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 eingetreten ist
65. Wie aus Nr. 52 dieser Schlussanträge hervorgeht, ist für die Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auch zu prüfen, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie eingetreten ist oder noch nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkung entfaltet hat ().
66. Im vorliegenden Fall ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtslage, bei der zu prüfen ist, ob sie vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, meines Erachtens unter Bezugnahme auf die Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des Anspruchs der Erben von KN auf Ersatz des durch den Verstoß von Repsol gegen die Wettbewerbsregeln verursachten Schadens zu betrachten ().
67. Die Erben von KN verlangen im vorliegenden Fall Ersatz für den Schaden, der ihnen aufgrund der Wettbewerbsbeschränkungen entstanden ist, die in den fünf von ihnen mit Repsol geschlossenen Verträgen (siehe oben, Nrn. 11 und 14 dieser Schlussanträge) enthalten sind.
68. Hierzu geht zum einen aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der letzte von den Erben von KN geschlossene Vertrag, auf den sie die Haftung von Repsol stützen, am 17. Juli 2009 für eine Dauer von fünf Jahren unterzeichnet wurde. Das bedeutet, dass dieser Vertrag spätestens 2014 endete, d. h. vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 (). Daraus folgt, dass die Klauseln der Verträge, die die vertikalen Beschränkungen enthielten, die zu der Zuwiderhandlung führten, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam waren, so dass die Zuwiderhandlung zumindest in Bezug auf die Erben von KN () vor Ablauf der Umsetzungsfrist beendet war ().
69. Zum anderen geht aus der Klageschrift der von den Erben von KN vor dem vorlegenden Gericht erhobenen Klage ausdrücklich hervor, dass sie den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen in der Zeit vom 14. Januar 1993 bis zum 17. April 2013, dem Zeitpunkt der letzten Belieferung der Erben von KN durch Repsol, entstanden sein soll (). Es ist daher festzustellen, dass sie den Ersatz des Schadens verlangen, den sie während eines Zeitraums erlitten haben sollen, der vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/104 verstrichen ist.
70. Unter diesen Umständen ist meines Erachtens davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtslage bereits eingetreten war, als die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/104 ablief.
71. Daher ist im Licht von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 festzustellen, dass Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie zeitlich nicht auf eine Schadensersatzklage anwendbar sein kann, die zwar nach dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften erhoben wurde, mit denen diese Richtlinie verspätet in nationales Recht umgesetzt wurde, die aber sowohl eine Zuwiderhandlung aufgrund von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln in Verträgen betrifft, deren Wirkungen vor Ablauf der Umsetzungsfrist der genannten Richtlinie entfallen sind, als auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingetreten ist.
72. Nach alledem ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 meines Erachtens im Ausgangsverfahren nicht anwendbar.
B. Zu den Vorlagefragen
73. Die beiden vom vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.
74. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Beweiskraft es den Entscheidungen der spanischen Wettbewerbsbehörden von 2001 und 2009 im Rahmen der bei ihm erhobenen Zivilklage zuzumessen hat. Es möchte insbesondere wissen, ob die in Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Beweislastanforderungen erfüllt sind, wenn der Kläger gemäß diesen beiden Entscheidungen nachgewiesen hat, dass sein Vertragsverhältnis zur ausschließlichen Belieferung und über die Anbringung und Verwendung von Unternehmenskennzeichen in den von der nationalen Wettbewerbsbehörde geprüften räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich fällt.
75. Mit seiner zweiten Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob, falls die Anforderungen des Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bezüglich der Beweislast aufgrund der beiden genannten Entscheidungen als erfüllt anzusehen sind, dies zwangsläufig zur Folge hat, dass die fraglichen Verträge nach Art. 101 Abs. 2 AEUV für nichtig zu erklären sind.
76. Da die beiden Vorlagefragen miteinander zusammenhängen, sind sie meines Erachtens gemeinsam zu beantworten.
77. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV der Partei obliegt, die sich auf diese Bestimmung beruft.
78. Folglich ist es im Ausgangsverfahren Sache der Erben von KN, sowohl für ihre Nichtigkeitsklage als auch für ihre Schadensersatzklage nachzuweisen, dass Repsol gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Kartelle verstoßen hat. Zu diesem Zweck haben sie dem vorlegenden Gericht die Entscheidungen von 2001 und 2009 vorgelegt.
79. Wie bereits erwähnt (), stehen die beiden von den Erben von KN erhobenen Klagen (auf Nichtigerklärung und auf Schadensersatz) zwar in einem Zusammenhang, sind aber rechtlich unterschiedlich. Da die durch die Richtlinie 2014/104 für Schadensersatzklagen erzielte Harmonisierung im Ausgangsverfahren zeitlich noch nicht anwendbar war (), gibt es für keine der beiden Klagen eine spezifische sekundärrechtliche Regelung hinsichtlich der Beweiskraft von Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden. Unter diesen Umständen sind beide Klagen im Licht der Bestimmungen des Primärrechts und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt wurden, zu prüfen.
1. Einschlägige Grundsätze der Rechtsprechung
80. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben ().
81. Jede Person kann sich nämlich vor Gericht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV berufen und somit die nach Art. 101 Abs. 2 AEUV vorgesehene Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und diesem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht ().
82. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt wären, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (). Das Gleiche gilt, wenn nicht jede Partei eines nach dieser Bestimmung verbotenen Vertrags die Nichtigkeit dieses Vertrags geltend machen könnte, da ohne gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirkungen dieses Vertrags bestehen bliebe, der als wirksam angesehen werden könnte, obwohl er wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV von Rechts wegen nichtig ist.
83. So sind die nationalen Gerichte für die Anwendung von Art. 101 AEUV insbesondere in privatrechtlichen Streitigkeiten zuständig, da sich diese Zuständigkeit aus der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift ergibt ().
84. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirksamkeit dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die Aufgabe, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Unionsrechts ergibt, obliegt diesen Gerichten ().
85. In Ermangelung einer Unionsregelung – für Nichtigkeitsklagen und in zeitlicher Hinsicht für Schadensersatzklagen – ist es Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts zu regeln, die Nichtigkeit geltend zu machen oder Ersatz des sich aus einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ergebenden Schadens zu verlangen, einschließlich derjenigen Modalitäten, die sich auf den Beweiswert von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde vor dem Zivilgericht beziehen, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind ().
86. Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ().
87. Dabei dürfen diese Vorschriften insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union und insbesondere von Art. 101 AEUV nicht beeinträchtigen ().
88. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Ausübung der den nationalen Gerichten übertragenen Befugnis zur Anwendung von Art. 101 AEUV in den oben in Nr. 83 genannten privatrechtlichen Streitigkeiten u. a. durch den Grundsatz der Rechtssicherheit eingeschränkt werden kann, insbesondere durch das Erfordernis, zu verhindern, dass diese Gerichte und die mit der behördlichen Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union betrauten Stellen widersprüchliche Entscheidungen erlassen ().
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Verfahrensautonomie und Grenzen, die sich aus den Grundsätzen der Effektivität und der Rechtssicherheit ergeben
89. Aus den in den vorstehend in diesen Schlussanträgen genannten Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt sich, dass es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie die Beweiskraft von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde in privatrechtlichen Streitigkeiten zu regeln, in denen vor Gericht ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wird, um die Nichtigerklärung eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV und den Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen, wenn zwischen diesem Schaden und dem Kartell oder Verhalten ein Kausalzusammenhang besteht.
90. Aus denselben Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt sich jedoch, dass die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zum einen durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität und zum anderen durch den Grundsatz der Rechtssicherheit begrenzt ist.
91. Was erstens den Grundsatz der Effektivität angeht, auf den das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung Bezug genommen hat (), teile ich die Auffassung, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV übermäßig erschwert würde, wenn der Vorarbeit einer Wettbewerbsbehörde bei der zivilrechtlichen Schadensersatzklage keinerlei Wirkung zuerkannt würde (). Angesichts der besonderen Komplexität vieler Kartellvergehen und der praktischen Schwierigkeiten für Geschädigte, diese Vergehen nachzuweisen, gebietet daher der Effektivitätsgrundsatz, der bestandskräftigen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die nationale Wettbewerbsbehörde im Schadensersatzprozess zumindest eine Indizwirkung oder die Wirkung eines Anfangsbeweises für das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung zuzubilligen ().
92. Das Gleiche gilt meines Erachtens für Klagen, mit denen nach Art. 101 Abs. 2 AEUV die Nichtigkeit eines verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend gemacht wird. Da die bestandskräftige Feststellung einer Zuwiderhandlung durch die nationale Wettbewerbsbehörde für die Feststellung einer solchen Nichtigkeit relevant ist, gebietet es der Grundsatz der Effektivität, einer solchen Feststellung bei der Nichtigkeitsklage zumindest eine Indizwirkung oder die Wirkung eines Anfangsbeweises zuzuerkennen, um die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 enthaltenen Verbots zu gewährleisten.
93. Der Ansatz, nach dem der Zivilrichter die von den nationalen Wettbewerbsbehörden zu den Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union getroffenen Feststellungen nicht unberücksichtigt lassen darf, steht im Übrigen im Einklang mit der notwendigen funktionalen Komplementarität zwischen dem „public enforcement“ und dem „private enforcement“ (öffentliche und private Durchsetzung) dieses Rechts. Ich habe nämlich schon einmal darauf hingewiesen (), dass, wie der Gerichtshof anerkannt hat, sowohl das „private“ als auch das „public enforcement“ unabdingbare Mittel sind, um die Politik zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken wirksamer zu gestalten. Unter diesem Blickwinkel verfolgt die private Durchsetzung nicht nur eine wiederherstellende Funktion zur Befriedigung privater Interessen, sondern hat auch eine abschreckende Funktion, die zur Verfolgung der dem Schutz des Wettbewerbs zugrunde liegenden Ziele des öffentlichen Interesses beiträgt. Die abschreckende Wirkung ist daher umso größer, je mehr praktische Hindernisse – wie das Erfordernis, die Zuwiderhandlung nachzuweisen, obwohl dieselbe oder zumindest eine teilweise übereinstimmende Zuwiderhandlung bereits von der Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde – für die Erhebung von Schadensersatzklagen durch Personen, die durch Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geschädigt wurden, beseitigt oder verringert werden.
94. Zwar können der Effektivitätsgrundsatz und das Erfordernis, die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV zu gewährleisten, nicht so ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, eine unwiderlegbare Vermutung anzuerkennen, wie sie nunmehr in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 für Schadensersatzklagen vorgesehen ist (). Im Rahmen des Ermessens, über das ein Zivilgericht bei der Anwendung seiner nationalen Verfahrensvorschriften über die Beweiswürdigung verfügt (Vorschriften, die unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen), muss meines Erachtens jedoch der Wert, den dieses Gericht nach dem Effektivitätsgrundsatz der in einer bestandskräftigen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde enthaltenen Feststellung einer Zuwiderhandlung beizumessen hat, je nach dem Grad der Übereinstimmung zwischen dieser Entscheidung und der geltend gemachten Zuwiderhandlung, die der bei ihm erhobenen Zivilklage zugrunde liegt, unterschiedlich sein.
95. Wenn zwischen der von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und derjenigen, auf die sich die vor dem nationalen Gericht erhobene Zivilklage stützt, eine Übereinstimmung hinsichtlich der Art der Zuwiderhandlung sowie ihrer sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension () besteht, ist also meiner Ansicht nach das Zivilgericht wegen des Grundsatzes der Effektivität und des Erfordernisses, die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV zu gewährleisten, verpflichtet, diese Feststellung nicht nur als Indiz oder Anfangsbeweis aufzufassen, sondern ihr zumindest den Wert eines Anscheinsbeweises für das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung zuzuerkennen (). In einem solchen Fall bestünde nämlich zwischen der festgestellten Zuwiderhandlung und der in der Zivilklage geltend gemachten Zuwiderhandlung eine vollständige Übereinstimmung, was es meines Erachtens im Licht der oben dargelegten Grundsätze nicht rechtfertigen würde, die Feststellung der Wettbewerbsbehörde lediglich als Indiz oder Anfangsbeweis zu betrachten.
96. In diesem Zusammenhang bedeutet die Bezugnahme auf die „Art der Zuwiderhandlung“, dass es sich um dieselbe Zuwiderhandlung handeln muss, die auf der gleichen Qualifizierung des Sachverhalts beruht wie in der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde. Der Hinweis auf die „sachliche Dimension“ der Zuwiderhandlung bedeutet, dass sich die Übereinstimmung auf in der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde ausdrücklich erwähnte Verhaltensweisen beziehen muss (). Der Verweis auf die „persönliche Dimension“ der Zuwiderhandlung bedeutet, dass die bestandskräftige Entscheidung nur für die Unternehmen, hinsichtlich deren in ihr eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wurde, einen Anscheinsbeweis für die Zuwiderhandlung darstellt (). Die Bezugnahme auf die „zeitliche Dimension“ der Zuwiderhandlung bedeutet, dass die in der bestandskräftigen Entscheidung enthaltenen Feststellungen für den Zivilrichter nur für die Dauer der in dieser bestandskräftigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung einen Anscheinsbeweis darstellen. Außerdem bedeutet der Verweis auf die „räumliche Dimension“ der Zuwiderhandlung, dass der Charakter der genannten Entscheidung als Anscheinsbeweis für den Zivilrichter nur das Gebiet umfasst, für das die Zuwiderhandlung in dieser Entscheidung festgestellt wurde.
97. Stimmt dagegen die von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht vollständig, sondern nur teilweise mit der Zuwiderhandlung überein, die der vor dem nationalen Gericht erhobenen Zivilklage zugrunde liegt – z. B. weil sich die Feststellung der nationalen Wettbewerbsbehörde auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen bezieht, die zwar ähnlich sind und von demselben Unternehmen praktiziert werden, jedoch mit den in der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde genannten nicht genau übereinstimmen –, darf das nationale Gericht die Entscheidung nicht völlig unberücksichtigt lassen, sondern muss sie aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes und des Erfordernisses, die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV zu gewährleisten, als Indiz oder Anfangsbeweis bewerten.
98. Als Beispiel für eine solche Situation sei – inspiriert vom vorliegenden Fall – der hypothetische Fall angeführt, in dem ein Vertriebshändler eine Zivilklage wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV erhebt und geltend macht, dass bestimmte Klauseln seiner Verträge vertikale Beschränkungen enthalten, die denen ähneln, die in der Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde ausdrücklich als Verstöße eingestuft wurden. In einem solchen Fall stimmen die sachliche Dimension der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung und die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachte sachliche Dimension der Zuwiderhandlung nicht überein, wohl aber alle anderen Elemente (nämlich die Art der Zuwiderhandlung sowie die persönliche, zeitliche und räumliche Dimension). Das Zivilgericht darf dann die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt wurde, nicht ignorieren, sondern muss sie, wie ich in Nr. 106 dieser Schlussanträge erläutere, als Indiz oder Anfangsbeweis auffassen.
99. Was zweitens den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV in Einzelfällen zuständig sind. Allerdings ergibt sich insbesondere aus Art. 16 dieser Verordnung, dass nur Entscheidungen der Kommission in Verfahren vor nationalen Gerichten bindende Wirkung haben und dass diese Bindungswirkung nicht auf Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden ausgedehnt werden kann, es sei denn, der Unionsgesetzgeber sieht dies ausdrücklich vor ().
100. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass, wie sich aus der oben in Nr. 88 angeführten Rechtsprechung ergibt, der Grundsatz der Rechtssicherheit den nationalen Gerichten gebietet, nach Möglichkeit den Erlass von Entscheidungen zu vermeiden, die im Widerspruch zu den Entscheidungen der Stellen stehen, die mit der administrativen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln betraut sind, d. h. neben der Kommission auch die nationalen Wettbewerbsbehörden.
101. Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte auch nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet sind, in den bei ihnen anhängigen Zivilklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union die von der nationalen Wettbewerbsbehörde getroffene bestandskräftige Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zumindest als Indiz oder Anfangsbeweis anzuerkennen und ihr den Wert eines Anscheinsbeweises zuzuerkennen, wenn zwischen dem von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellten Verstoß und dem Verstoß, auf den sich die vor dem nationalen Gericht anhängige Zivilklage stützt, eine Übereinstimmung hinsichtlich der Art des Verstoßes sowie seiner sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension besteht.
102. Nach diesen Ausführungen halte ich es für angebracht, vier weitere Überlegungen anzustellen.
103. Erstens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Zivilgerichte trotz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgestellt wird, nicht ignorieren können. Daraus folgt, dass eine nationale Regelung () oder eine Rechtsprechung wie die vom vorlegenden Gericht genannte, die einer solchen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde jeden Wert, selbst eine Indizwirkung, abspricht, gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen das Erfordernis, die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV zu gewährleisten, sowie gegen die Erfordernisse, die sich aus den Grundsätzen der Effektivität und der Rechtssicherheit ergeben, verstößt.
104. Zweitens möchte ich klarstellen, dass die oben in den Nrn. 89 bis 101 angestellten Überlegungen ausschließlich für Zivilklagen gelten, die sich auf die Feststellung einer nationalen Wettbewerbsbehörde stützen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union vorliegt. Diese Grundsätze gelten daher nicht für Zivilklagen, die sich ausschließlich auf die Verletzung des nationalen Wettbewerbsrechts beziehen. Die Anforderungen an den Grundsatz der Effektivität und das Erfordernis der vollen Wirksamkeit gelten nämlich nur für das Unionsrecht und im vorliegenden Fall insbesondere für Art. 101 AEUV. Sie erstrecken sich nicht unbedingt auf das nationale Recht. Bei einer Schadensersatzklage, auf die Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 Anwendung findet, ist das natürlich anders ().
105. Drittens halte ich es für sinnvoll, als Orientierungshilfe für das vorlegende Gericht einige zusätzliche Klarstellungen dazu vorzunehmen, was unter „Indiz oder Anfangsbeweis“ und „Anscheinsbeweis“ zu verstehen ist. Es ist von vornherein klar, dass diese Begriffe vom nationalen Gericht im Einklang mit seinen nationalen Verfahrensvorschriften für die Beweiswürdigung auszulegen sind, die – wie bereits erwähnt – unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen.
106. Ein „Indiz“ oder ein „Anfangsbeweis“ weist meines Erachtens gleichwohl auf einen Gesichtspunkt hin, der zwar für die Feststellung einer Zuwiderhandlung durch das Zivilgericht spricht, jedoch im Licht anderer Beweise bewertet und untermauert werden muss, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung als bestätigt ansehen zu können.
107. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Begriff „Anscheinsbeweis“ () im Allgemeinen auf Beweise, die die Plausibilität der geltend gemachten Tatsache auf der Grundlage von Erfahrungsregeln belegen können, die das Vorliegen dieser Tatsache wahrscheinlich erscheinen lassen. Die nationale Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, führt somit dazu, dass das Gericht im Rahmen des ihm von seinem nationalen Recht bei der Beweiswürdigung eingeräumten Ermessens das Vorliegen der Zuwiderhandlung auf der Grundlage der Erfahrungsregel annimmt, dass die in den Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden festgestellten Zuwiderhandlungen in der Regel vorliegen. Die Partei, gegen die die Klage erhoben wird, hat aber immer noch die Möglichkeit, Beweise vorzulegen, die das Gericht vom Gegenteil überzeugen ().
108. Viertens ist es, was die Ausgangsverfahren betrifft, Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage aller vorstehenden Erwägungen und seines nationalen Rechts den Beweiswert der Entscheidungen von 2001 und 2009 im Rahmen der bei ihm anhängigen Zivilklage zu beurteilen. Um das vorlegende Gericht bei dieser Beurteilung zu leiten, kann der Gerichtshof ihm jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm dienlich sein könnten ().
109. Die Entscheidung von 2001 scheint ausschließlich die Feststellung eines Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht zu betreffen, ohne dass Art. 101 Abs. 1 AEUV parallel angewandt worden wäre. Wenn dem so ist, was das vorlegende Gericht zu bestätigen hat, würde der Beweiswert dieser Entscheidung in der beim vorlegenden Gericht anhängigen Zivilklage, wie oben in Nr. 104 dargelegt, ausschließlich durch das nationale Recht geregelt.
110. Die Entscheidung von 2009 enthält hingegen eine parallele Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts und von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
111. Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob zwischen der festgestellten Zuwiderhandlung und derjenigen, auf die die bei ihm erhobenen Zivilklagen (auf Nichtigerklärung und Schadensersatz) gestützt werden, hinsichtlich der Art der Zuwiderhandlung sowie ihrer sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension, verstanden im Sinne der oben in Nr. 96 dargelegten Erwägungen, eine Übereinstimmung besteht.
112. In einem solchen Fall sollte das vorlegende Gericht im Rahmen der Zivilklage die in der Entscheidung von 2009 enthaltene Feststellung der Rechtsverletzung als Anscheinsbeweis werten. Falls jedoch nur eine teilweise Übereinstimmung vorliegt, so gilt diese Entscheidung im Hinblick auf die beiden Klagen auf Nichtigkeit und Schadensersatz als Indiz für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung.
113. Was insbesondere die zeitliche und die räumliche Dimension betrifft, scheint aus den Vorlagefragen hervorzugehen, dass die Erben von KN diese Dimensionen dargelegt haben. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die von KNs Erben mit Repsol geschlossenen Verträge zeitlich und räumlich in den Anwendungsbereich der in der Entscheidung von 2009 getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung fallen.
114. Auch die persönliche Dimension der beiden Zuwiderhandlungen scheint übereinzustimmen, da sowohl die festgestellte Zuwiderhandlung als auch die in der Zivilklage geltend gemachte Zuwiderhandlung von Repsol begangen wurden.
115. Es bleibt somit zu prüfen, ob die festgestellte und die in der Zivilklage geltend gemachte Zuwiderhandlung hinsichtlich ihrer Art und ihrer sachlichen Dimension übereinstimmen.
116. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus dem in Nr. 16 dieser Schlussanträge wiedergegebenen verfügenden Teil der Entscheidung von 2009 hervorgeht, dass die darin enthaltene Feststellung einer Zuwiderhandlung eine besonders große sachliche Dimension aufweist. Sie erfasst nämlich alle unabhängigen Unternehmen, die unter dem Markennamen von Repsol auftreten, und alle Verträge, die wettbewerbswidrige Klauseln enthalten, sowie alle darin enthaltenen Klauseln. Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den von KN oder seinen Erben mit Repsol geschlossenen Verträgen enthaltenen Klauseln, die in den zeitlichen Anwendungsbereich der Entscheidung von 2009 fallen, als unter die sachliche Dimension der in dieser Entscheidung enthaltenen Feststellung fallend angesehen werden können, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die festgestellte Zuwiderhandlung und die in der Zivilklage geltend gemachte Zuwiderhandlung vollständig übereinstimmen.
IV. Ergebnis
117. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) wie folgt zu antworten: 1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist zeitlich nicht anwendbar auf eine Schadensersatzklage, die zwar nach dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften erhoben wurde, mit denen diese Richtlinie verspätet in nationales Recht umgesetzt wurde, die aber sowohl eine Zuwiderhandlung aufgrund von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln in Verträgen betrifft, deren Wirkungen vor Ablauf der Umsetzungsfrist der genannten Richtlinie entfallen sind, als auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingetreten ist. 2. In Ermangelung einschlägiger und in zeitlicher Hinsicht anwendbarer Unionsvorschriften ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie die Beweiskraft von Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde in privatrechtlichen Streitigkeiten zu regeln, in denen vor Gericht ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wird, um die Nichtigerklärung eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV und/oder den Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen, wenn zwischen diesem Schaden und dem Kartell oder Verhalten ein Kausalzusammenhang besteht, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. Der Grundsatz der Effektivität und das Erfordernis, die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV zu gewährleisten, sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit gebieten, dass die bestandskräftige Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage zumindest als Indiz oder Anfangsbeweis aufzufassen ist. Besteht zwischen der von der nationalen Wettbewerbsbehörde bestandskräftig festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und der geltend gemachten Zuwiderhandlung, auf die sich die vor einem nationalen Gericht erhobene Zivilklage stützt, eine Übereinstimmung hinsichtlich der Art der Zuwiderhandlung sowie ihrer sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, so gebieten es der Grundsatz der Effektivität und das Erfordernis, die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV zu gewährleisten, sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit, dieser bestandskräftigen Feststellung der nationalen Wettbewerbsbehörde in einer Zivilklage zumindest den Wert eines Anscheinsbeweises für das Vorliegen der Zuwiderhandlung zuzuerkennen.