EuGH Generalanwalt J. Richard de la Tour Schlussanträge zitiert von 1

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b – Art. 13 Abs. 2 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit – Verkehrsunfall – Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer – Begriff ‚Geschädigter‘ – Eintritt des Dienstgebers in die Rechte des bei dem Unfall geschädigten Dienstnehmers – Erhebung der unmittelbaren Klage durch einen Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Dienstgeber – Ort, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Verfahren

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Rechtssache C-536/23

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Mutua Madrileña Automovilista

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I [Deutschland])

I. Einleitung

1. Mit dem Erlass besonderer Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen in der Verordnung Nr. 1215/2012 () wollte der Unionsgesetzgeber das Ziel verfolgen, die schwächere Partei zu schützen (). Zwar lässt sich diese Partei noch relativ leicht ausmachen, wenn sich in dem Rechtsstreit – wie es meistens der Fall ist – der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte und das Unternehmen gegenüberstehen, bei dem das unfallverursachende Fahrzeug versichert ist, doch kann sich dies als schwieriger erweisen, wenn die Klage von dem Dienstgeber des Geschädigten erhoben wird, der in dessen Rechte eingetreten ist.

2. Eine solche Situation ist dem Gerichtshof nicht unbekannt, da er bereits entschieden hat, dass der Verordnung Nr. 1215/2012 zu entnehmen ist, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als„Geschädigter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 () die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist ().

3. Hier weist die Vorlage zur Vorabentscheidung die Besonderheit auf, dass die bei dem Verkehrsunfall Geschädigte Beamtin ist und es sich bei dem Dienstgeber, der in deren Rechte eingetreten ist, mithin um einen Staat handelt.

4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich erläutern, aus welchen Gründen sich die vom Gerichtshof bereits gefundene Lösung, ohne den Wortlaut oder den Geist der Verordnung Nr. 1215/2012 zu verfälschen, auf den Fall übertragen lässt, dass der klagende Dienstgeber, der unstreitig in die Rechte der Geschädigten eingetreten ist, staatlicher Natur ist. Dabei werde ich auch die sich durch diese Vorlage zur Vorabentscheidung bietende Gelegenheit zur Klärung und näheren Erläuterung der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs nutzen, die in Bezug auf die Bestimmung sowohl der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ergangen ist, vor dem eine solche Klage in dem besonderen Fall erhoben werden kann, in dem das Anknüpfungskriterium des Wohnsitzes des Klägers auf einen Staat anzuwenden ist.

II. Rechtlicher Rahmen

5. In der vorliegenden Rechtssache sind die Erwägungsgründe 15, 16, 18 und 34 sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 einschlägig.

6. Darüber hinaus ist Kapitel II Abschnitt 3 („Zuständigkeit für Versicherungssachen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 zu nennen, zu dem deren Art. 10 bis 16 gehören.

7. Art. 10 dieser Verordnung lautet: „Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“

8. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, …“

9. Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor: „Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.“

10. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 schließlich lautet: „Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet.“

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

11. Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Dienststelle München (Deutschland) tätige Bundesbeamtin ist Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sich am 8. März 2020 bei einer Urlaubsreise auf Mallorca ereignete. Der Mietwagen, mit dem sie zusammenstieß, als sie mit ihrem Fahrrad unterwegs war, war bei der spanischen Versicherungsgesellschaft Mutua Madrileña Automovilista (im Folgenden: Versicherungsgesellschaft) haftpflichtversichert.

12. Aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen war die Beamtin vom 8. März 2020 bis zum 16. März 2020 dienstunfähig. Ihr Dienstherr – der deutsche Staat – zahlte ihr die Bezüge für diesen Zeitraum fort. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 machte der deutsche Staat gegenüber dem in Deutschland bestellten Schadensregulierungsbeauftragten () der Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Erstattung der fortgezahlten Dienstbezüge in Höhe von 1432,77 Euro geltend. Dieser lehnte eine Leistung ab, weil die Beamtin den Unfall verursacht habe.

13. Der nach wie vor als Dienstherr handelnde deutsche Staat erhob daraufhin beim Amtsgericht München (Deutschland) gegen die Versicherungsgesellschaft eine Zivilklage auf Zahlung der streitigen Bezüge. Da diese Gesellschaft ihren Sitz in Spanien hat, rügte sie die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts und bestritt die Begründetheit der Klage.

14. Mit Urteil vom 16. Februar 2022 verneinte das Amtsgericht München seine internationale Zuständigkeit. Der deutsche Staat könne sich nicht auf eine Zuständigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen, weil diese Regelung eine Ausnahmevorschrift aufstelle, die eng auszulegen sei und deren Inanspruchnahme nicht auf einen Dienstherrn ausgedehnt werden könne, der ein Staat sei. Nach einer abstrakt-typisierenden Schutzbedürftigkeitsprüfung gelangte das Amtsgericht München zu dem Ergebnis, dass der deutsche Staat, der im Rahmen der Alters- und Krankenvorsorge funktional auch als Sozialversicherungsträger tätig sei, sich nicht auf diese Regelungen berufen könne.

15. Der deutsche Staat legte beim Landgericht München I (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Er meint, sich als Dienstgeber der Beamtin durchaus auf Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen zu können, da er die Schadensersatzansprüche der Beamtin gegen den Versicherer des Fahrzeugs, das an dem Unfall beteiligt gewesen sei, durch den sie geschädigt worden sei, im Wege der Legalzession erworben habe. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der durch diese Bestimmungen aufgestellten Regelung sei zu entnehmen (), dass zum einen keine Einzelfallbetrachtung und keine Differenzierung nach dem Kriterium der Schwäche vorzunehmen sei und dass zum anderen zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit jeder Legalzessionar, der Ansprüche aus übergegangenem Recht und nicht als Versicherer oder Sozialversicherungsträger geltend mache, die Gerichte am Wohnsitz der Geschädigten anrufen könne.

16. Die im Ausgangsverfahren beklagte Versicherungsgesellschaft macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass sich aus dem Schutzzweck von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergebe, dass sich nur die gegenüber einer in Anspruch genommenen Versicherung schwächere Partei auf diese Privilegierung als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten berufen könne. Diese Möglichkeit sei im Übrigen sowohl einem Sozialversicherungsträger als auch im Versicherungsrecht gewerblich tätigen Personen unabhängig von ihrer Größe vom Gerichtshof versagt worden (). Eine solche Position der Schwäche sei zu verneinen, wenn der Kläger ein Mitgliedstaat der Union, also Völkerrechtssubjekt sei, zumal dann, wenn er – wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens – Leistungen erbringe, die ihrem Wesen nach Leistungen der Sozialversicherung entsprächen und er die Aufsicht über den Versicherungssektor in seinem Hoheitsgebiet führe.

17. Dem vorlegenden Gericht zufolge hängt die Begründetheit der Berufung von der Frage ab, ob das erstinstanzliche Gericht zu Recht seine Zuständigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 verneint hat. Es weist hierzu darauf hin, dass von den Parteien des Ausgangsverfahrens unbestritten der deutsche Staat gemäß den anwendbaren Bestimmungen des spanischen Rechts () und aus übergegangenem Recht gemäß deutschem Zivilrecht () einen Direktanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft als Versicherer des Fahrzeugs, das an dem Unfall beteiligt gewesen sei, bei dem die Beamtin geschädigt worden sei, geltend machen wolle.

18. In Anbetracht des jeweiligen Vorbringens der Parteien und des Standes der nationalen Rechtsprechung () stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat, der als Dienstgeber auf der Grundlage eines gesetzlichen Eintritts in die Rechte eines bei einem Unfall geschädigten Beamten eine unmittelbare Klage gegen einen Versicherer erhebt, trotz ihres Ausnahmecharakters auf die im Licht der Erwägungsgründe 15 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 verstandenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung zugunsten des „Geschädigten“ () berufen kann. Das vorlegende Gericht hebt die besondere Rechtsnatur dieses Dienstherrn im Rahmen des Ausgangsverfahrens auch als Völkerrechtssubjekt hervor.

19. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend auszulegen, dass auch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union selbst als Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls (vorübergehend) dienstunfähigen Beamten fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die diesem gegenüber der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, die Versicherungsgesellschaft als „Geschädigter“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung vor dem Gericht am Wohnsitz des dienstunfähigen Beamten verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist?

20. Der deutsche Staat, die Versicherungsgesellschaft, die spanische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV. Würdigung

21. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren Art. 13 Abs. 2 kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern eine unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer zulässig ist ().

22. Diese für den Versicherungssektor spezifischen Bestimmungen () stellen somit eine Ausnahme () von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten () dar, wie sich u. a. aus dem 15. Erwägungsgrund, Art. 4 Abs. 1 oder auch aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt. Da sie für den Kläger günstiger sein können, tragen Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung zur Verwirklichung des Ziels bei, die schwächere Partei zu schützen ().

23. In seinem Urteil MMA IARD hat der Gerichtshof über eine Fallgestaltung befunden, die derjenigen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens auf den ersten Blick stark ähnelt. So hat er entschieden, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

24. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob dieses Ergebnis auf das Ausgangsverfahren auch dann übertragen werden kann, wenn der Dienstgeber ein Mitgliedstaat ist.

25. Nach Ansicht der Versicherungsgesellschaft handelt der deutsche Staat im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht als Dienstgeber, sondern als Völkerrechtssubjekt. Ein solches Subjekt könne sich aber nicht auf die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen.

26. Diese Auffassung ist von vornherein zurückzuweisen.

27. Dass der Dienstgeber ein Staat ist, führt nicht dazu – und kann auch nicht dazu führen –, dass sich das Wesen des eingeleiteten Verfahrens ändert oder die Stellung des Beklagten geschwächt wird. Es ist nämlich unbestritten, dass es sich beim Ausgangsverfahren um ein zivilrechtliches Verfahren handelt. Wäre es anders, fände im Übrigen die Verordnung Nr. 1215/2012 keine Anwendung (). Wie der deutsche Staat in seinen Schriftsätzen angibt (), gelten für ihn im Rahmen einer Direktklage gegen die Versicherungsgesellschaft dieselben Verfahrensvorschriften. Er muss seine Rechte gegenüber dieser in einem ordentlichen Zivilverfahren geltend machen, wie jeder andere Arbeitgeber auch, der in die Rechte seines Beschäftigten eingetreten ist. Der deutsche Staat muss durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein und kann gegebenenfalls wie jede andere Partei unterliegen. Die spanische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat, der gemäß den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 in einem anderen Mitgliedstaat Klage erhebt, wie jede nach den Bestimmungen dieser Verordnung klagebefugte Partei handelt.

28. Entgegen dem Vorbringen der Versicherungsgesellschaft handelt der deutsche Staat sehr wohl allein in seiner Eigenschaft als Dienstgeber der bei dem Verkehrsunfall Geschädigten (), ohne dass er sich auf irgendein Vorrecht oder über das allgemeine Recht hinausgehende Befugnisse berufen kann. Daher scheint es mir erforderlich zu sein, die von dieser Gesellschaft in ihren Erklärungen geschilderte Situation des flagranten Ungleichgewichts zugunsten des dienstgebenden Staates zu relativieren, da – ich wiederhole es noch einmal – der deutsche Staat hier nicht als Völkerrechtssubjekt in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse (acta iure imperii) handelt, sondern allein und strikt als Dienstgeber, der in die Rechte seiner durch einen Verkehrsunfall geschädigten Beamtin eingetreten ist (acta iure gestionis).

29. Der deutsche Staat handelt im Rahmen des Ausgangsverfahrens mithin in seiner Eigenschaft als öffentlicher Dienstgeber. Das vorlegende Gericht ist allerdings der Auffassung, dass – müsste es die Lösung des Urteils MMA IARD auf diesen besonderen Kläger übertragen – ein solcher Ansatz schwerlich mit anderen Urteilen des Gerichtshofs zu vereinbaren wäre, in denen dieser die Schutzbedürftigkeit der als schwächer angesehenen Partei konkret geprüft habe, bevor er ihr die Inanspruchnahme der besonderen Zuständigkeitsvorschriften zugestanden habe, und insbesondere ausgeschlossen habe, dass ein Sozialversicherungsträger oder ein im Versicherungsrecht gewerblich Tätiger in den Genuss des forum actoris komme.

30. Vor diesem Hintergrund ist zunächst im Einzelnen auf die angeführte Rechtsprechung einzugehen. Sodann werden die Konsequenzen aus dieser Untersuchung für den besonderen Fall zu ziehen sein, dass es sich bei dem Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten ist, um einen Staat handelt. Schließlich wird noch, nachdem ich festgestellt haben werde, dass die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen meines Erachtens unter den Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens vom deutschen Staat geltend gemacht werden können, zu bestimmen sein, vor welchem Gericht seine Klage zu erheben ist.

A. Stand der einschlägigen Rechtsprechung

31. Einleitend weise ich darauf hin, dass es sich bei Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 um Bestimmungen handelt, die als Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gleichwertig angesehen werden, da der Wortlaut der Erstgenannten im Wesentlichen den jeweiligen Wortlaut der Letztgenannten wiedergibt. Daher behält die bereits erfolgte Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof Gültigkeit für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 ().

32. Das vorlegende Gericht macht zwei Tendenzen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus, die, sollten sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden sein, entweder zu dem Ergebnis führten, dass ein Staat als Dienstgeber nicht in den Genuss des durch die besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 für Versicherungssachen vorgesehenen forum actoris kommen könnte, oder aber zum strikt entgegengesetzten Ergebnis.

33. Im Rahmen der ersten Tendenz hat der Gerichtshof sinngemäß entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des bei einem Autounfall unmittelbar Geschädigten vor den Gerichten des Mitgliedstaats seiner Niederlassung nicht unmittelbar Klage gegen den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers erheben kann ().

34. Zu diesem Ergebnis gelangte er aufgrund von Erwägungen, die auf eine systematische und teleologische Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 () gestützt waren, sowie aufgrund eines Hinweises auf den Ausnahmecharakter der untersuchten Bestimmungen ().

35. Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass „[sich a]us dem Schutzzweck dieser Vorschriften ergibt …, dass die … besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen“ (). Im damaligen Fall war aber nicht vorgebracht worden, dass der Sozialversicherungsträger als Partei wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren sei als der Versicherer. Ein besonderer Schutz im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors ist aber nicht gerechtfertigt ().

36. Damit hat der Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Legalzessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten in den Genuss der fraglichen besonderen Zuständigkeitsregeln kommen kann, sofern dieser Zessionar als schwächere Partei angesehen werden kann ().

37. Zur Stützung seiner Begründung hat der Gerichtshof schließlich auf seine aus dem Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (), folgende Rechtsprechung verwiesen, nach der eine öffentliche Einrichtung nicht aufgrund der im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln () vor den Gerichten des Übereinkommensstaats ihrer Niederlassung eine Regressklage zur Rückzahlung von Beträgen, die sie nach öffentlichem Recht einem Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche auf sie übergegangen sind, gegen den Unterhaltsverpflichteten mit Wohnsitz in einem anderen Übereinkommensstaat erheben kann, sofern diese Einrichtung im Verhältnis zu diesem Unterhaltspflichtigen nicht die schwächere Partei ist ().

38. In einem anderen Zusammenhang hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass „ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist“ (), und entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dahin auszulegen ist, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann (). Diese Feststellung kann sich nicht auf die Verfahrenssituation einer als schwächer geltenden Partei auswirken, da es sich um eine zwischen zwei Gewerbetreibenden hergestellte Rechtsbeziehung handelt (). Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbetreibender als „schwächere Partei“ angesehen werden kann, die unter den Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann, würde nämlich die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und liefe dem Ziel dieser Verordnung zuwider ().

39. Im Rahmen einer zweiten Tendenz hat der Gerichtshof im Urteil MMA IARD über die Frage befunden, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass der Dienstgeber, der das Entgelt für seinen bei einem Verkehrsunfall geschädigten Dienstnehmer während dessen Arbeitsunfähigkeit fortzahlt, den Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

40. Der Gerichtshof hat entschieden, dass „ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als ‚Geschädigter‘ im Sinne [von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001] die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist“ ().

41. Der Gerichtshof ist zu diesem Ergebnis gelangt, indem er zunächst hervorgehoben hat, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind und dass dieses Ungleichgewicht durch die der Zuständigkeit in diesem Bereich gewidmeten Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln ().

42. Anschließend hat er die Frage geprüft, ob ein Dienstgeber, der in die Rechte des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist, unter den Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt (). Nach der Feststellung, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung sinngemäß die Personen erfasst, die einen Schaden erlitten haben, ohne ihn notwendigerweise unmittelbar beklagen zu müssen (), hat der Gerichtshof schließlich ausgeführt, dass „eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als ,schwächere Partei‘ angesehen werden kann, die unter den Begriff ,Geschädigter‘ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen kann, die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen [würde] und … dem im elften Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel hoher Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider[liefe]“ ().

43. So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass „Dienstgeber, die in Schadenersatzansprüche ihrer Dienstnehmer eingetreten sind, als Geschädigte unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform … die in [den] Art. 8 bis 10 [der Verordnung Nr. 44/2001] vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen können“ (). Demnach kann ein Dienstgeber, der in die Rechte des durch einen Verkehrsunfall geschädigten Dienstnehmers eingetreten ist, weil er dessen Entgelt fortgezahlt hat, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ den Versicherer des an diesem Unfall beteiligten Fahrzeugs vor den Gerichten des Mitgliedstaats seines Sitzes verklagen (), sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist ().

B. Der Fall des Staates als Dienstgeber

44. Im Urteil MMA IARD hat der Gerichtshof klar Stellung bezogen, indem er die Vorstellung einer einzelfallbezogenen Beurteilung der Frage zurückgewiesen hat, in welcher Lage sich der Dienstgeber befindet, der in die Rechte seines Dienstnehmers eingetreten ist (). Daher kann sich dieser Dienstgeber in jedem Fall, sofern er als Rechtsnachfolger handelt, auf die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Sonderregeln für die Zuständigkeit in Versicherungssachen berufen. Die Ablehnung einer solchen Beurteilung ist in der nachfolgenden Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt worden ().

45. Damit dem durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziel der hohen Vorhersehbarkeit Genüge getan ist, können die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für den Versicherungssektor, die die schwächere Partei schützen sollen, daher in Anspruch genommen werden, ohne dass konkret geprüft wird, ob diese schwächere Stellung gegeben ist. Insoweit genügt es also, dass sie von Personen geltend gemacht werden, die in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen, d. h. vom Versicherungsnehmer, dem Versicherten, einem Begünstigten oder dem Geschädigten (). Aus diesem weit gefassten Wortlaut der Kategorien von Begünstigten ergibt sich keinerlei Erfordernis, ihre tatsächliche wirtschaftliche oder rechtliche Schwäche zu prüfen (). Die im Ausgangsverfahren beklagte Versicherungsgesellschaft weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausnahmen von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten eng auszulegen sind, doch ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Ausnahme selbst weit gefasst ist.

46. Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof zwangsläufig die Möglichkeit zugelassen, dass diese Vorschriften von einem Dienstgeber in Anspruch genommen werden, der sich gegenüber dem Versicherer nicht in einer „schwächeren“ Position befindet, da weder die Größe noch die Rechtsform des Dienstgebers diese Möglichkeit in Frage stellen können ().

47. Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren hat der Gerichtshof im Kern die Frage zu beantworten, ob sich die von ihm im Urteil MMA IARD entwickelte Lösung auf den Fall übertragen lässt, dass es sich bei dem Dienstgeber, der in die Rechte des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten eingetreten ist, um einen Staat handelt, der den Haftpflichtversicherer des Führers des unfallverursachenden Fahrzeugs vor seinen eigenen Gerichten verklagt, um die Erstattung der während der Arbeitsunfähigkeit seines Beamten fortgezahlten Bezüge zu erlangen.

48. In Anbetracht der von mir bisher angeführten Gesichtspunkte ist diese Frage meines Erachtens zu bejahen.

49. Drei Argumente gesellen sich noch hinzu.

50. Als Erstes weise ich darauf hin, dass es sich bereits bei dem Dienstgeber, um den es im Urteil MMA IARD ging, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelte, nämlich um eine Anstalt, die die Betriebsführung von fünf Spitälern wahrnahm ().

51. Was als Zweites den legislativen Kontext betrifft, erinnere ich daran, dass die vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlagefrage angesprochenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 den vom Gerichtshof im Urteil MMA IARD ausgelegten gleichwertig () sind und dass das Ziel der Vorhersehbarkeit in dieser Verordnung nicht seine Bedeutung verloren hat ().

52. Als Drittes steht im Hinblick auf die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 35 des Urteils MMA IARD die besondere Rechtsnatur des Dienstgebers (der deutsche Staat) nicht dem entgegen, dass er die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen in Anspruch nehmen und den Versicherer vor den deutschen Gerichten verklagen kann. Der Gerichtshof stellt in diesem Urteil eine Art Vermutung auf (), nach der der Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem er auf dieser Grundlage seine Rechte gegenüber einer Versicherungsgesellschaft geltend machen möchte, diese im abgeleiteten Recht vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen kann.

53. Dieser Ansatz stützt sich meines Erachtens auf die Vorstellung, dass sich der Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten ist, bei einer solchen Fallgestaltung gezwungen sieht, Klage gegen einen Beklagten zu erheben, der in seiner Eigenschaft als Versicherer naturgemäß mit Versicherungsfragen betreffenden Streitigkeiten viel besser vertraut ist als er (). Betrachtet man allein diese Eigenschaft, gilt der Dienstgeber daher immer als die schwächere Partei. Es geht um die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften.

54. Es spricht mithin eine gewisse Logik dafür, die Fiktion der nahezu institutionellen Schwäche der Figur des Dienstgebers auch auf den Fall auszuweiten, in dem dieser Dienstgeber ein Staat ist, der lediglich als Dienstgeber handelt, der in die Rechte seines Dienstnehmers, des Geschädigten, eingetreten ist. Diese Konsequenz folgt aus der Entscheidung des Gerichtshofs, da er jede einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber als schwächere Partei angesehen werden kann, ausgeschlossen hat.

55. Indem ich dem Gerichtshof vorschlage, an einem maximalistischen Standpunkt festzuhalten, stelle ich zugleich sicher, dass effektiv alle Konstellationen erfasst werden, in denen der Dienstgeber sich tatsächlich als schwächere Partei erweist. Ich teile daher die von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache MMA IARD () vertretene Ansicht, nach der „[er] nach Abwägung aller Gesichtspunkte daran fest[hält], dass die gelegentlich de facto zu weite Einbeziehung mancher Körperschaften eine vernünftigere Lösung darstellt als eine in der Praxis problematische kontextbasierte Untersuchung des Kräfteverhältnisses der Parteien in jedem Einzelfall“ (). Die Bestätigung dessen, dass es keiner einzelfallbezogenen Beurteilung der Frage bedarf, welche Partei die schwächere ist, stellt sicher, dass die beiden mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziele, zum einen der Schutz der schwächeren Partei sowie zum anderen die Gewährleistung eines hohen Grades an Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, erreicht werden.

56. Was das Argument betrifft, das die im Ausgangsverfahren beklagte Versicherungsgesellschaft aus dem Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (), ableiten will, scheint mir die Analogie zum Sachverhalt jenes Falles begrenzt zu sein, da erstens dieses Urteil nicht das autonome System der Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten in Versicherungssachen betraf und zweitens der Anspruch völlig anderer Natur war, da es in diesem Urteil um Hilfen im sozialen Bereich ging.

57. Meine Untersuchung hat mithin ergeben, dass ein Mitgliedstaat, der in seiner Eigenschaft als Dienstgeber einem seiner infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmer das Entgelt fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, als „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen ist, der die in dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen kann, um vor seinen eigenen Gerichten gegen diese Gesellschaft eine Klage zu erheben, die auf die Verurteilung zur Erstattung des gezahlten Entgelts gerichtet ist.

58. Nachdem die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Dienstgebers feststeht, bleibt noch, einige Erläuterungen zur örtlichen Zuständigkeit zu geben.

C. Örtliche Zuständigkeit im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs

59. Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens hat die bei dem Verkehrsunfall in Spanien geschädigte Beamtin ihren Wohnsitz in München. Sie arbeitet beim Deutschen Patent- und Markenamt, das – wenn ich mich nicht irre, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird – seinen Sitz in München hat. Der deutsche Staat hat seine erstinstanzliche Klage vor dem Amtsgericht München erhoben. Dem Anschein nach ist dieses Gericht örtlich zuständig, sei es in Ansehung des Wohnsitzes der Geschädigten, sei es in Ansehung des Ortes, an dem der Dienstgeber seinen „Sitz“ hat.

60. Vor diesem Hintergrund benötigt das vorlegende Gericht die nachfolgenden Ausführungen nicht unmittelbar, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können.

61. Aus zwei Gründen sehe ich mich jedoch aufgerufen, die Untersuchung weiter zu vertiefen.

62. Zum einen haben das vorlegende Gericht und die Beteiligten, die am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, „das“ örtlich zuständige Gericht in unterschiedlicher Weise ausgemacht. So spricht die Vorlagefrage nach ihrem Wortlaut die Möglichkeit des dienstgebenden Staates, der in die Rechte eingetreten ist, an, die Versicherungsgesellschaft vor dem Gericht am Wohnsitz des dienstunfähigen Beamten zu verklagen. Der deutsche Staat hat in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass sich der Dienstgeber, der in die Rechte seiner Beamtin eingetreten ist, auf eben jenen, der ursprünglich geschädigten Beamtin zustehenden Gerichtsstand nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. b berufen und seine Klage vor dem Gericht am Wohnsitz seiner Beamtin erheben können müsse. Die Versicherungsgesellschaft hat sich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, anzuerkennen, dass sie zunächst vor dem Gericht am Sitz der Dienstbehörde verklagt werden könne, bevor sie letztlich auf das Gericht am Wohnsitz der Beamtin Bezug nimmt (). Die spanische Regierung verweist lediglich auf die Gerichtsstände „außerhalb des Wohnsitzes des Beklagten“ (). Die Kommission hat dem Gerichtshof eine vertieftere Untersuchung geliefert und folgende Unterscheidung vorgeschlagen. Wenn der Dienstgeber als „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen sei, sei das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Dienstgeber seinen Wohnsitz habe. Sei der Dienstgeber lediglich in die Rechte seiner geschädigten Dienstnehmerin eingetreten, sei für die Entscheidung über die erhobene Direktklage hingegen das Gericht des Ortes zuständig, an dem diese Dienstnehmerin ihren Wohnsitz habe. Was die Entscheidung des Ausgangsverfahrens betreffe, könne der Mitgliedstaat als Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten sei, die Versicherungsgesellschaft vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem der dienstunfähige Beamte seinen Wohnsitz habe, wenn eine unmittelbare Klage zulässig sei.

63. Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil MMA IARD, indem er lediglich allgemein auf die Gerichte des Mitgliedstaats verwiesen hat, in dem der Dienstgeber seinen Sitz hat (), nur über die Frage der internationalen Zuständigkeit befunden.

64. Einleitend weise ich daher darauf hin, dass die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 hat, zwar grundsätzlich unter die organisatorischen Befugnisse des Mitgliedstaats fällt, zu dem dieses Gericht gehört (), der Gerichtshof aber anerkannt hat, dass mit dieser Bestimmung „unmittelbar ein bestimmtes Gericht in einem Mitgliedstaat bezeichnet werden soll, ohne eine Verweisung auf die dort geltenden Regeln zur Aufteilung der örtlichen Zuständigkeit vorzunehmen, und somit in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts festgestellt werden soll“ ().

65. Angesichts dessen scheint mir die Auffassung der Kommission von vornherein zurückzuweisen zu sein. Der Gerichtshof hat nämlich bereits sehr klar für Recht erkannt, dass ein Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten ist, selbst „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist (). Auf diesen Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten ist und der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, kann daher die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung aufgestellte Regel Anwendung finden, wonach er in seiner Eigenschaft als Kläger den Versicherer vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, genügt meines Erachtens eine wörtliche Auslegung dieser beiden Bestimmungen.

66. Ebenso wenig stimme ich mit der Kommission überein, wenn sie geltend macht, dass die Rechte, in die die Einrichtung eingetreten ist, keine eigenen Rechte seien und dementsprechend bei dieser keine gegenüber den Rechten der unmittelbar Geschädigten autonomen Rechte in Bezug auf die Zuständigkeit begründeten. Allein der Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten ist, kann die sich aus dem Rechtseintritt ergebenden Rechte in Anspruch nehmen. Seine Einbeziehung als „Geschädigter“ in die Kategorie der durch die besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen Begünstigten stützt sich im Übrigen auf die Vorstellung einer Anerkennung seines eigenen Schadens. Vor diesem Hintergrund vermag ich schwerlich zu erkennen, dass der Rechtseintritt die Gefahr einer Vervielfältigung der Gerichtsstände heraufbeschwören würde.

67. Zudem bedeutet zwar die Verlegung des Gerichtsstands von einem Mitgliedstaat in einen anderen an sich bereits eine Unannehmlichkeit für den Beklagten, doch bezweifle ich, dass diese Unannehmlichkeit dadurch verschärft wird, dass innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats eher das eine als das andere Gericht für die Entscheidung zuständig ist. Anders gewendet erscheint es mir aus Sicht des Beklagten ziemlich neutral zu sein, ob die Klage vor dem Gericht des Wohnsitzes des Dienstnehmers oder vor dem Gericht des Wohnsitzes des Dienstgebers erhoben wird.

68. Damit die in den Art. 11 und 13 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Regeln wirklich besondere Regeln sind und ihre Schutzfunktion in vollem Umfang erfüllen können, drängt sich nach alledem die Schlussfolgerung auf, dass der Dienstgeber, der in die Rechte seines bei einem Verkehrsunfall geschädigten Dienstnehmers eingetreten ist, seine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft vor dem Gericht des Ortes erheben können muss, an dem er seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat ().

69. In diesem Sinne ist auch das Urteil MMA IARD zu verstehen, in dem der Gerichtshof mehrfach auf die Gerichte des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem der Dienstgeber, der in die Rechte eingetreten ist, seinen Sitz hat (). Vom Kriterium des Wohnsitzgerichts des Dienstnehmers ist in den Ausführungen des Gerichtshofs hingegen bemerkenswerterweise keine Rede ().

70. Aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. b ergibt sich daher, dass die unmittelbare Klage des Dienstgebers, der in die Rechte eingetreten ist, die seinem Dienstnehmer gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft zustehen, vor dem Gericht des Ortes zu erheben ist, an dem dieser Dienstgeber seinen Sitz hat.

71. Somit erhebt sich die Frage, wie dieser Ort zu bestimmen ist, wenn es sich bei dem Dienstgeber um einen Staat handelt. Der dienstgebende Staat begreift – wie es im Rahmen des Ausgangsverfahrens der Fall ist – seine besondere Funktion durch das Prisma seiner Verwaltungsorganisation.

72. Der Umstand, dass die Beamtin in München tätig war, bedeutet nicht, dass der dienstgebende Staat als in München ansässig anzusehen wäre. Bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Dienstgeber ansässig ist, spielt das Kriterium des Ortes der Tätigkeit des „Dienstnehmers“ keine Rolle (). Im Übrigen haben nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder auch ihre Hauptniederlassung befindet ().

73. Erhebt aber der dienstgebende Staat die Direktklage gegen die Versicherungsgesellschaft, tut er dies aufgrund einer Legalzession, die ihn zum Anspruchsberechtigten macht, weil eine seiner Einrichtungen die Bezüge seiner Beamtin während deren Dienstunfähigkeit gezahlt hat.

74. Um in einem solchen Fall sowohl dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln als auch dem der Rechtssicherheit zu genügen (), schlage ich daher vor, davon auszugehen, dass der dienstgebende Staat, der in die Rechte seines Beamten eingetreten ist, die Versicherungsgesellschaft vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem die Verwaltungseinrichtung ihren Sitz hat, die den Beamten beschäftigt und die dessen Bezüge während seiner Dienstunfähigkeit fortgezahlt hat. Der Rechtseintritt greift nämlich nur, weil dem Beamten die Bezüge fortgezahlt wurden, und der Dienstgeber gilt als Geschädigter, weil diese Einrichtung während der sich an den Unfall anschließenden Dienstunfähigkeit des Beamten die Zahlung gewährleistet hat.

75. Aus allen diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der in seiner Eigenschaft als Dienstgeber handelt, der in die Rechte des bei einem Verkehrsunfall geschädigten Beamten eingetreten ist, dessen Bezüge er fortgezahlt hat, als „Geschädigter“ die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versicherungsgesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem die Verwaltungseinrichtung ihren Sitz hat, die diesen Beamten beschäftigt.

V. Ergebnis

76. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Landgerichts München I (Deutschland) wie folgt zu antworten: Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der in seiner Eigenschaft als Dienstgeber handelt, der in die Rechte des bei einem Verkehrsunfall geschädigten Beamten eingetreten ist, dessen Bezüge er fortgezahlt hat, als „Geschädigter“ die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versicherungsgesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem die Verwaltungseinrichtung ihren Sitz hat, die diesen Beamten beschäftigt.