VG München · Bayern Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung KI-Titel

Verfahrenseinstellung · Erledigungserklärung · Kostenverteilung · Gerichtskostengesetz · Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 559,75 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat am 21.12.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.12.2022 vorab der Erledigung zugestimmt.

2

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

4

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufzuerlegen.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.