Gesetze des Wirtschaftsrates haben auch gegenüber der Verfassung eines zum Geltungsbereich der Proklamation …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Gesetze des Wirtschaftsrates haben auch gegenüber der Verfassung eines zum Geltungsbereich der Proklamation Nr.7 der MilReg. gehörigen Landes den Vorrang, weshalb die zwangsläufig von dem Verfassungsgericht eines solchen Landes nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit nachgeprüft werden können.
2. Der Fall des Art. 147 Abs. 2 HV liegt dann vor, wenn die Strafverfolgung eines des Verfassungsbruches Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs erreicht werden soll.
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