Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Oliver Spieker gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Rechtsanwalt – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zur klagenden Partei
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Herr Oliver Spieker trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Oliver Spieker die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2018, Spieker/EUIPO (Science for a better skin) (T-92/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:289), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2017 (Sache R 1067/2017-4) über die Anmeldung des Wortzeichens „Science for a better skin“ als Unionsmarke als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
Zum Rechtsmittel
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Der Generalanwalt hat am 16. Oktober 2020 wie folgt Stellung genommen:
„1. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung vor, das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Unter diesen Umständen hat der Rechtsmittelführer nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, seine eigenen Kosten zu tragen.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage von Herrn Spieker als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Dabei hat es festgestellt, dass der Rechtsmittelführer Rechtsanwalt sei und als solcher die Klageschrift unterzeichnet habe, womit er seine Entscheidung, sich selbst zu vertreten, zum Ausdruck gebracht habe. Nach Auffassung des Gerichts kann der Rechtsmittelführer nicht als ‚Dritter‘ angesehen werden. Die Klage sei, da die Klageschrift nur vom Rechtsmittelführer selbst unterzeichnet worden sei, nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben worden.
3. Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe.
4. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlerhaft ausgelegt, da es angenommen habe, der Rechtsmittelführer sei kein zur Klageerhebung befugter Dritter gewesen.
5. Der Rechtsmittelführer gibt den Ablauf des Verfahrens vor dem EUIPO wieder und betont dabei, dass er jederzeit ein unabhängiger Dritter gewesen sei, der schlicht die berechtigten Interessen seiner Mandantin wahrgenommen und dieser die erforderliche rechtliche Unterstützung gewährt habe. Das Original der bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift habe er außerdem lediglich aufgrund einer Abwesenheit der mit der Vertretung des vollmachtgebenden Unternehmens beauftragten Anwältin unterzeichnet. Das Gericht sehe die Möglichkeit vor, Verfahrensunterlagen mittels ,e-Curia‘ einzureichen. In diesem Rahmen sei eine Unterschrift obsolet. Dies bedeute, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage die Unterschrift auf einem Schriftsatz kein maßgebliches Kriterium sein könne.
6. Wie das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Formulierung ,[d]ie anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein‘ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich eine ,Partei‘ im Sinne dieses Artikels bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines Dritten zu bedienen hat, der berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. November 2007, Correia de Matos/Parlament, C-502/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:696, Rn. 11, und vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 54).
7. Diese Formulierung schließt es aus, dass eine Partei und ihr Anwalt ein und dieselbe Person sein können (Beschlüsse vom 6. Juni 2013, Faet Oltra/Bürgerbeauftragter, C-535/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:373, Rn. 20 und 21, sowie vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 19 und 20). Mit anderen Worten ist eine nur mit der Unterschrift des Klägers erhobene Klage unzulässig (Beschlüsse vom 6. Oktober 2011, Campailla/Kommission, C-265/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:644, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Oktober 2017, Mladenova/Parlament, C-405/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:747, Rn. 15). Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 10, und vom 10. Oktober 2017, Mladenova/Parlament, C-405/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:747, Rn. 13 und 14).
8. Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass der Rechtsmittelführer die vom Gericht im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen, dass die Nichtigkeitsklage in seinem Namen erhoben und unter Angabe seiner Eigenschaft als Anwalt von ihm allein unterzeichnet worden sei, nicht in Frage stellt, wobei Anlass für diese Klage die Zurückweisung der beim EUIPO ebenfalls unter dem Namen des Rechtsmittelführers eingereichten Anmeldung des Wortzeichens ,Science for a better skin‘ war.
9. Diese Situation ist offensichtlich unvereinbar mit der den Parteien obliegenden Pflicht, sich vertreten zu lassen, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, und das gesamte Vorbringen des Rechtsmittelführers zu den vom Gericht getroffenen objektiven Feststellungen und den sich daraus ergebenden Folgen ist unerheblich.
10. Das Gericht hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder in der Verfahrensordnung des Gerichts keine Abweichung oder Ausnahme von der Verpflichtung vorgesehen ist, sich eines Dritten zu bedienen, der berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten (Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 24).
11. Zudem ist hervorzuheben, dass der Rechtsmittelführer sich nicht mit Erfolg auf die Modalitäten der in der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrer auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung vorgesehenen Möglichkeit der Einreichung eines Verfahrensschriftstücks mittels ,e-Curia‘ berufen kann, um den der Klageschrift anhaftenden Fehler zu beheben, die er per Telefax übermittelt hat, obwohl ihm die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung bekannt war.
12. Als zweiter Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), auf den die Anmeldung des in Rede stehenden Wortzeichens gestützt war, geltend gemacht.
13. Insoweit ist jedenfalls festzustellen, dass der die Begründetheit betreffende Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben kann und daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist, da sich das Gericht in seinem Beschluss auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkt und sie – im Übrigen zu Recht – für offensichtlich unzulässig erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 64).
14. Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.“
Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss vor der Zustellung der Rechtsmittelschrift an die andere Partei des Verfahrens ergeht und dieser damit keine Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Herr Spieker seine eigenen Kosten trägt.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-455/18 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Juli 2018,
Oliver Spieker, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schönfleisch sowie Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und N. Willich,
Kläger,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
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