EuGH Achte Kammer Beschluss zitiert von 3

Formerfordernisse – Mangelnde Vertretung des Rechtsmittelführers

Carlos Correia de Matos gegen Europäisches Parlament

Rechtsmittel – Formerfordernisse – Mangelnde Vertretung des Rechtsmittelführers – Unzulässigkeit

Europarecht Rechtsmittel

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel von Herrn Correia de Matos ist unzulässig.

2. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gestrichen.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 27. September 2006, Correia de Matos/Parlament (T-440/05), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 28. August 2004, die gegen die Portugiesische Republik gerichtete Beschwerde des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde