Ein im Fahrzeug installiertes Mobiltelefon unterfällt weder der Fahrzeug- noch der Gepäckversicherung.
Leitsatz
Ein im Fahrzeug installiertes Mobiltelefon unterfällt weder der Fahrzeug- noch der Gepäckversicherung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.12.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 221/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeug- und Ge-päckversicherung von Landfahrzeug-Bewachungsunter-nehmen zu. Das nach ihren Angaben am 24.1.1992 aus ihrem Fahrzeug entwendete Mobiltelefon unterfällt weder der Fahrzeugversicherung gemäß § 6 der All-gemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 2 zur Klageschrift) noch der Gepäckversicherung im Sinne des § 12 AVB.
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Das Landgericht hat bereits im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, daß das Mobiltelefon nicht zu den versicherten Fahrzeugteilen zu rech-nen ist. Der Senat folgt diesen Ausführungen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die hiergegen von der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, sind allgemeine Versi-cherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, versicherungsrechtlich nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer bei aufmerksa-mer Durchsicht und verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbar werdenden Sinnzu-sammenhangs verstehen muß (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Vor-bem. III A 9 a, S. 32). Ein solcher Versicherungs-nehmer wird zu den Fahrzeugteilen zunächst solche Gegenstände zählen, die üblicherweise zum Fahrzeug und dessen Ausstattung gehören und zumeist auch schon mit dem Fahrzeug vom Hersteller ausgeliefert werden, sei es innerhalb einer Grundausstattung, sei es auf besondere Bestellung, sofern es sich um Teile einer angebotenen Sonderausstattung han-delt. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ist dem Senat aber kein Fahrzeughersteller bekannt, der ein Mobiltelefon im Rahmen einer Fahrzeugsonderausstattung anbietet und liefert. Ein solches Gerät kann daher auch nicht zur übli-chen Fahrzeugausstattung gerechnet werden. Sodann sind aber auch solche Gegenstände zu den Fahr-zeugteilen zu rechnen, die zwar in vielen Fällen nicht bereits vom Hersteller geliefert zu werden pflegen, vielmehr als Zubehör gesondert beschafft werden, die aber in irgendeiner Weise dem Zweck des Fahrzeugs als Fortbewegungs- und Verkehrsmit-tel zu dienen bestimmt sind und mit diesem Verwen-dungszweck in einem inneren Zusammenhang stehen, wie z.B. Warndreieck, Verbandkasten, Abschleppseil etc.. Auch hierunter läßt sich aber ein Mobiltele-fon nicht einordnen. Es handelt sich somit um ein Gerät, das heutzutage zwar immer häufiger in Fahr-zeugen mitgeführt wird, aber dieserhalb von der Verkehrsanschauung, d.h. von durchschnittlichen Versicherungsnehmern noch nicht als "Fahrzeugteil" im Sinne einer Fahrzeugversicherung angesehen wird, selbst wenn es ausschließlich im Fahrzeug benutzt wird.
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Die Klageabweisung durch das Landgericht bedarf auch nicht deshalb der Abänderung, weil die Klägerin nunmehr zusätzlich einen Entschädigungs-anspruch aufgrund der gleichfalls bestehenden Gepäckversicherung gemäß § 12 AVB geltend macht und die diesbezüglichen Erörterungen des Landge-richts am Ende des angefochtenen Urteils aufgreift (das in dieser Hinsicht über den Parteivortrag hinausgegangen ist). Auch ein solcher Anspruch ist nicht begründet. Wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, kann ein Mobilte-lefon, das "im hinteren Teil des Fahrzeugs fest mit diesem durch eine eigens hierfür angebrachte Vorrichtung verbunden und festgeschraubt" und durch eine Leitung mit dem vorn befindlichen Telefonhörer verbunden ist (so die Klägerin im Schriftsatz vom 23.10.1992, S. 3), grundsätzlich nicht als "Gepäckstück" im Sinne von § 12 AVB angesehen werden. Hierunter fällt nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht jeder beliebige im Fahrzeug befindliche Gegenstand, sondern nur ein solcher, der in einem inneren Zusammenhang mit einer be-stimmten Fahrt steht und auf dieser vorübergehend mitgeführt wird. Ein im Fahrzeug fest installier-tes Mobiltelefon befindet sich aber in der Regel unabhängig von der Durchführung einer bestimmten Fahrt ständig im Fahrzeug, ist insofern eine Art Sonderzubehör des Fahrzeugs, allerdings ohne ein Teil des Fahrzeugs zu sein. Als derartiges Sonder-zubehör ist es kein "Gepäckstück" (so auch für die insoweit vergleichbare Reisegepäckversicherung van Bühren/Nies, Reisegepäckversicherung, 2. Aufl., Rdnr. 30 zu § 1 AVBR m.w.N.; zweifelnd Prölss/Mar-tin, a.a.O., Anm. 7 a zu § 1 AVBR). Daß im vor-liegenden Fall etwas anderes gelten müßte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 28.7.1993 behaup-tet, sie nehme das Mobiltelefon regelmäßig aus dem Fahrzeug heraus, wenn sie außerhalb des Fahrzeugs Anrufe erwarte oder selbst telefoniere, und habe auch zu der hier fraglichen Zeit das Telefon zum abendlichen Essen in ein Restaurant oder in das Hotel mitgenommen, hat das keine Bedeutung für die Frage, ob das Telefon als "Gepäckstück" angesehen werden kann oder nicht. Ebensowenig, wie ein herausnehmbares Autoradio dadurch zum Gepäckstück wird, daß es regelmäßig nach einer Fahrt aus dem Fahrzeug herausgenommen und vor einer neuen Fahrt wieder eingesetzt wird, verliert das im Fahrzeug installierte Mobiltelefon seine Eigenschaft als (im Rahmen der Fahrzeugversicherung allerdings nicht versichertes) Sonderzubehör und wird dadurch gleichfalls nicht zum Gepäckstück. Der Senat ver-kennt nicht, daß die hier in Rede stehende Fahr-zeug- und Gepäckversicherung von Landfahrzeug-Be-wachungsunternehmen im Hinblick auf Mobiltelefone eine Deckungslücke aufweist. Dies allein erfordert es aber nicht, die Fahrzeugversicherung im Wege extensiver Auslegung des Begriffs "Fahrzeugteil" auf Mobiltelefone auszudehnen oder solche Telefone in die Gepäckversicherung unter Erweiterung des Begriffs "Gepäckstück" einzubeziehen. Der Inhaber eines Mobiltelefons kann sich ohne weiteres aus-reichenden Deckungsschutz dadurch verschaffen, daß er das Gerät innerhalb der üblichen Kfz-Kaskover-sicherung mitversichern läßt; in der sogenannten Teileliste zu § 12 AKB ist das Telefon als ggfls. gegen Zuschlag versicherbares Teil ausdrücklich aufgeführt.
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Schließlich läßt sich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin auch nicht aus § 7 AVB herleiten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Beschränkung des subjektiven Risikoausschlus-ses gemäß § 61 VVG auf die Fälle der vorsätzli-chen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Ob ein Versicherungsfall aber überhaupt eingetreten ist, richtet sich nach §§ 6 und 12 AVB, deren Voraus-setzungen, wie ausgeführt, im Streitfall indes nicht gegeben sind.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen; soweit die Klägerin die Klage im Schriftsatz vom 17.8.1993 teilweise zurückgenommen hat, beruht die Kosten-entscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 6.384,- DM.