Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft
Autosalone Ispra Snc gegen Europäische Atomgemeinschaft
Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft – Überlaufen eines Abwasserkanals – Verfälschung – Beweisaufnahme
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Autosalone Ispra Snc trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. November 2005, Autosalone Ispra/Kommission (T-250/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für Schäden abgewiesen hat, die der Rechtsmittelführerin aufgrund des Überlaufens eines Abwasserkanals entstanden sein sollen, dessen Überwachung und Instandhaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra obliegt – Verstoß gegen Verfahrensregeln in Bezug auf die Beweislast