EuGH Sechste Kammer Beschluss zitiert von 2

Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft

Autosalone Ispra Snc gegen Europäische Atomgemeinschaft

Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft – Überlaufen eines Abwasserkanals – Verfälschung – Beweisaufnahme

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Autosalone Ispra Snc trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. November 2005, Autosalone Ispra/Kommission (T-250/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für Schäden abgewiesen hat, die der Rechtsmittelführerin aufgrund des Überlaufens eines Abwasserkanals entstanden sein sollen, dessen Überwachung und Instandhaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra obliegt – Verstoß gegen Verfahrensregeln in Bezug auf die Beweislast