Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel
Verfahrensmangel · Grundsätzliche Bedeutung · Asylverfahren · Urteilsbegründung · Prozesskostenhilfe
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 220/18 (VG: 1 K 2472/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Kläger und Zulassungsantragsteller, Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Gz.: - 6260725-439 - Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin, hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 5. Dezember 2018 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer (Einzelrichterin) – vom 31.01.2018 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
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Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor (1.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht dargelegt (2.).
1. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ein bei der Verkündung noch nicht vollständig mit Tatbestand, Entscheidungsgründen, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften der beteiligten Berufsrichter abgefasstes Urteil ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist innerhalb dieser zwei Wochen der von den Richtern unterschriebene Urteilstenor der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Den Begriff "alsbald" hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes dahingehend konkretisiert, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den schriftlich niedergelegten und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.04.1993
– GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 <375 f.> = NJW 1993, 2603; BVerwG, Beschlüsse vom 13.10.2015 – 4 BN 33/15 –, Rn. 8, juris; vom 30.06.2015 – 3 B 47/14 –, Rn. 23, juris, vom 27.08.2014 – 3 B 2/14 –, Rn. 10, juris).
Ist das Urteil nicht verkündet, sondern zugestellt worden, ist es nur dann mit Gründen versehen, wenn zwischen der Niederlegung des Tenors und der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Monaten liegt (BVerwG, Beschlüsse vom 18.08.1999 – 8 B 124/99 –, Rn. 2, juris; vom 09.08.2004
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– 7 B 20/04 –, Rn. 16, juris; Urteil vom 30.05.2012 – 9 C 5/11 –, Rn. 23, juris; Beschluss vom 11.05.2015 – 7 B 18/14 –, Rn. 10, juris). Jenseits dieser Fünf-Monats-Frist erfüllt ein Urteil nicht mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 – 3 B 47/14 –, Rn. 23, juris).
Diese äußerste Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe ist hier noch eingehalten, denn das Verwaltungsgericht hat nach der Niederlegung der Urteilsformel am 14.02.2018 das vollständig abgefasste Urteil ausweislich des darauf angebrachten Eingangsvermerks der Geschäftsstelle am 13.07.2018 übergeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Urteil auch bei Einhaltung der Fünf-Monats-Frist gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13.10.2015 – 4 BN 33/15 –, Rn. 9, juris; 29.09.2015 – 7 B 22/15 –, Rn. 5, juris; vom 30.06.2015 – 3 B 47/14 –, Rn. 23, juris jeweils m.w.N.). Solche Umstände legt der Zulassungsantrag nicht dar und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache nur, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Asylsache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrengten Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23.05.2018 – 2 LA 234/17 –, Rn. 1, juris).
Für die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
- 5 - „Droht einem iranischen Asylbewerber wegen seinem Abfall vom islamischen Glauben (und nicht erst wegen seiner Hinwendung zu einem anderen Glauben) asylrelevante Verfolgung?“
fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht nur bei einer Hinwendung zu einem anderen Glauben drohen kann, sondern auch bei einer Abwendung von einer Religion, bspw. vom Islam, und der Ablehnung von religiösen Einstellungen (OVG NW, Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, Rn. 18 f., juris; EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C- 56/17, Celex-Nr. 62017CJ0056, Rn. 88 juris). Die Religionsfreiheit erstreckt sich auch auf die Freiheit sich vom bisherigen Glauben loszusagen oder die innere Freiheit, nicht zu glauben (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017 – 2 BvR 1333/17 – , Rn. 38, juris; Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 –, Rn. 85, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff.; Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40/15 –, Rn. 11, juris). Diese Kriterien gelten auch, wenn sich der Schutzsuchende nicht einem neuen Glauben zuwendet, sondern einer nichttheistischen oder atheistischen Überzeugung. Auch hier ist zu prüfen, ob die Ablehnung religiöser Einstellungen identitätsprägend für den Betroffenen ist (VG Magdeburg, Urteil vom 18.06.2018 – 4 A 461/17 –, Rn. 15, juris; VG Berlin, Urteil vom 13.04.2018 – VG 10 K 529.17 A –, Rn. 23, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13.06.2017 – 3 A 136/16 –, Rn. 32, juris).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es für die beachtliche Verfolgungsgefahr eines zum christlichen Glauben konvertierten ehemaligen Muslimen der Feststellung bedarf, dass die Hinwendung zum Christentum auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Einen solchen identitätsprägenden Glaubenswechsel hat das Verwaltungsgericht beim Kläger nicht feststellen können. Die Frage, ob dem Kläger allein wegen seines Abfalls vom islamischen Glauben asylrelevante Verfolgung droht, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger hatte vorgetragen, dass er sich zunächst der katholischen Kirche und später der evangelischen Kirche zugewandt habe, in der er getauft worden sei. Der Kläger hat erstinstanzlich nicht vorgebracht, dass er sich in identitätsprägender Weise einer nichttheistischen Überzeugung zugewandt hätte. Auch der Zulassungsantrag legt dafür nichts dar.
Zudem benennt der Zulassungsantrag auch keine Erkenntnisquellen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine beachtliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran bei einem bloßen Abfall vom islamischen Glauben aufzeigen (zur Darlegung einer Tatsachenfrage: Beschluss des Senats vom 09.06.2017 – 2 LA 88/17 –, Rn. 3, juris; OVG NW, Beschluss vom 26.07.2018 – 1 A 2636/18.A –, Rn. 6, juris; BayVGH, Beschluss vom 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 –, Rn. 13, juris). Die Benennung lediglich eines einzigen Urteils, dessen Datum und Fundstelle zudem nicht angegeben werden, reicht dafür nicht aus.
Soweit der Kläger die Grundsatzfrage in einen Zusammenhang mit seinem von der ... Filmförderung geförderten Film „H...“ und die in ihm geäußerte Islamkritik stellt, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, das nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger als Regisseur und Drehbuchautor regime- bzw. islamkritischer Filme in das Blickfeld der staatlichen Überwachungsorgane im Iran geraten ist. In diesen konkreten Zusammenhang gestellt, ist die Frage auch nicht allgemein klärungsfähig, sondern könnte nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. Satz 1 ZPO).
gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt