OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

§ 59 Abs 5 BBesG enthält die Ermächtigung, die Gewährung von Bezügen an Anwärter, die im Rahmen des …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

§ 59 Abs 5 BBesG enthält die Ermächtigung, die Gewährung von Bezügen an Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium durchlaufen, in der Weise zu modifizieren, daß und in welchem Umfang der Rechtsgrund für die Zahlung dieser Anwärterbezüge nachträglich wegfallen kann. Die nähere Ausgestaltung der Modifizierung ("Auflagen"), die sich nach den auf § 71 BBesG beruhenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 Abs 5 BBesG richten, ist im Einzelfall durch Verwaltungsakt festzulegen und zu eröffnen. Bei der Nichterfüllung von "Auflagen" ist Rechtsgrundlage der Rückforderung § 12 Abs 2 BBesG.