OLG Frankfurt am Main · Hessen 6. Zivilsenat Urteil

Kein wettbewerblicher Leistungsschutz für Faltfahrrad

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 11.12.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-03 O 209/25 - abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2025 - Az. 2-03 O 209/25 - wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 27.06.2026 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.

Die Parteien, etablierte Hersteller und langjährige Mitbewerber auf dem Gebiet von Fahrrädern in der Spezialkategorie Falträder, streiten im Eilverfahren (noch) um Ansprüche wegen wettbewerblichen Leistungsschutzes eines Faltrades im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Modells „Dabrom“ der Antragsgegnerin.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO, mit folgenden Ergänzungen:

Die Antragstellerin vertreibt ihr „Brompton“-Fahrrad seit 1987 in nahezu unveränderter Form.

Zur Begründung einer gesteigerten Bekanntheit des „Brompton“ in Deutschland hat die Antragstellerin diverse Berichte und Testberichte, Produktvorstellungen und Bewertungen auf verschiedenen deutschsprachigen Kanälen (u.a. FAZ, WELT, n-tv, Youtube) aufgeführt und als Anlagenkonvolute beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.10.2025 (Rn. 31 ff., EA-LG 689 ff) und die Anlagenkonvolute AST 13 bis AST 15 Bezug genommen.

Auf den Eilantrag vom 27.06.2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.06.2025 eine einstweilige Verfügung erlassen (EA-LG 179 ff.), mit welcher es der Antragsgegnerin antragsgemäß untersagt hat,

selbst oder durch Dritte Fahrräder in jeglicher farblichen Gestaltung mit einer Form gemäß nachfolgender Abbildung

in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder herstellen, einführen, anbieten, bewerben, vertreiben und/oder sonst in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen (Antrag 1),

ferner sämtliche in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen Produkte gemäß Ziff. 1 an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben (Antrag 2).

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 26.09.2025 hat das Landgericht mit angefochtenem Urteil vom 11.12.2025, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (EA-LG 975 ff.), die Beschlussverfügung vom 27.06.2025 in den o.g. Ziffern bestätigt und die Kosten - abweichend von der Kostenentscheidung im Beschluss - hälftig den Parteien auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch könne nicht auf das im Hauptantrag geltend gemachte Unionsgeschmacksmuster Nr. 015027275-0001 gestützt werden; diesem fehle es an der für einen Schutz nach Art. 4 Abs. 1, 5 und 6 GGV erforderlichen Neuheit und Eigenart. Mit der Hilfsbegründung nach UWG erweise sich die einstweilige Verfügung jedoch im Ergebnis als zu Recht ergangen. Dem Produkt der Antragstellerin komme wettbewerbliche Eigenart von durchschnittlichem Grad zu. Eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart aus langjähriger Marktpräsenz, Bewerbung und gesteigerter Bekanntheit habe die Antragstellerin indes nicht dargetan. Das angegriffene Ausführungsmodell der Antragstellerin stelle eine nahezu identische Übernahme dar, indem es alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Faltrads der Antragstellerin übernehme und einen nahezu übereinstimmenden Gesamteindruck hervorrufe, bei dem einzelne Unterschiede in den Hintergrund treten würden. Zwar komme angesichts der deutlich sichtbar am Rahmen des angegriffenen Modells befindlichen Kennzeichnung „Dahon“ eine unmittelbare Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG nicht in Betracht; auch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer mittelbaren Herkunftstäuschung. Jedoch sei eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des „Brompton“ durch die Antragsgegnerin nach § 4 Nr. 3 lit. b UWG zu bejahen. Dies ergebe sich bei Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände aus der konkreten Bezugnahme auf die Marke der Antragstellerin in der Bewerbung des angegriffenen Modells, namentlich in einem YouTube-Video (vgl. EA-LG 675) und auf der Eurobike 2025 in Frankfurt am Main („Looks familiar yet contains 6 revolutions“, vgl. EA-LG 678). Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung nach § 4 Nr. 3 lit. b UWG werde auch nicht durch eine etwaige qualitative und preisliche Ebenbürtigkeit der in Rede stehenden Produkte ausgeschlossen. Der von der Antragsgegnerin herangezogenen „Flying V“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei lediglich zu entnehmen, dass allein das Vorliegen einer Nachahmung zur Erfüllung des Tatbestands des § 4 Nr. 3 lit. b UWG nicht ausreiche. Die darüber hinausgehende Voraussetzung von Unlauterkeitstatbeständen sei hier allerdings erfüllt in Gestalt der von der Antragsgegnerin vorgenommenen ausdrücklichen Bezugnahme auf das „Brompton“-Faltrad im Rahmen der Bewerbung des eigenen Modells, was gepaart mit der Nachahmung einen unlauteren Imagetransfer begründe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, die die Zurückweisung der beantragten einstweiligen Verfügung auch unter den Gesichtspunkten des UWG weiterverfolgt.

Sie rügt zum einen den Tenor des angegriffenen Urteils („Europäische Union“) als offensichtlich falsch im Hinblick auf den territorialen Umfang wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Zum anderen greift sie die Entscheidung inhaltlich unter diversen Gesichtspunkten an. Es fehle an der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin; bei den vom Landgericht nach dem Vortrag der Antragstellerin bemühten besonders charakteristischen Merkmalen handele es sich um typische Gestaltungsmerkmale bei Falträdern, die z.T. auch vorrangig technisch bedingt seien. Bei der Annahme nahezu identischer Nachahmung habe das Landgericht die vorhandenen Unterschiede der streitgegenständlichen Produkte nicht hinreichend gewürdigt. Unzutreffend und - wiederum aus mehreren, im Einzelnen dargelegten Gründen - nicht tragfähig seien zuletzt die Ausführungen des Landgerichts, soweit es eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung gemäß § 4 Nr. 3 lit. b UWG bejahe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.03.2026 (EA-OLG 100 ff.) und den Schriftsatz vom 16.07.2026 (EA-OLG 425 ff.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2025, Aktenzeichen 2-03 O 209/25, hinsichtlich Ziffer 1 und 2 abzuändern und unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 27.06.2025 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.06.2025 zurückzuweisen;

der Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

hilfsweise:

das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, im Wesentlichen unter Aufrechterhaltung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wobei sie sowohl am Bestehen einer gesteigerten, und nicht lediglich durchschnittlichen, wettbewerblichen Eigenart als auch am Vorliegen einer Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 lit. a UWG festhält. Darüber hinaus bestreitet die Antragstellerin eine mit dem „Brompton“-Fahrrad vergleichbare Qualität und Preisgleichheit sowie einen beabsichtigten Verkaufspreis des angegriffenen „Dahon Dabrom“-Fahrrads von über 2.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 03.06.2026 (vgl. EA-OLG 255 ff.) und den Schriftsatz vom 20.07.2026 (EA-OLG 627 ff.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragstellerin stehen die mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Ansprüche auch auf der Grundlage des wettbewerblichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG, der allein Gegenstand der Berufungsinstanz ist, nicht zu. Dies folgt für die begehrte und mit einstweiliger Verfügung vom 23.10.2025 angeordnete Herausgabe der Produkte zur vorläufigen Verwahrung (Ziffer 2) schon grundsätzlich daraus, dass der wettbewerbliche Leistungsschutz den bloßen Besitz nicht verbietet und entsprechend keine dahingehende Sicherstellung begründen kann. Darüber hinaus fehlt es aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nur einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a UWG, sondern auch einer ungemessenen Ausnutzung der Wertschätzung nach § 4 Nr. 3b UWG.

Hinsichtlich der Feststellungen einer wettbewerblichen Eigenart von (lediglich) durchschnittlichem Grad, einer nahezu identischen Nachahmung und der Verneinung einer vermeidbaren unmittelbaren wie mittelbaren Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a UWG folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, auf welche Bezug genommen wird.

Soweit die Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung erneut diverse Unterschiede in der jeweiligen Produktgestaltung anführt (vgl. Seite 22 ff., EA-OLG 121 ff.), bleibt es dabei, dass diese nicht von erheblichem, einen anderen Gesamteindruck bewirkendem Gewicht sind.

Die Antragstellerin wiederum vermag nicht mit ihrer Argumentation zur Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. a UWG durchzudringen (vgl. Berufungserwiderung v. 03.06.2026, Rn. 46 ff, EA-OLG 271 f.). Die Kennzeichnung des angegriffenen Faltrads mit der Marke der Antragsgegnerin „Dahon“ ist eindeutig und an gut sichtbarer, zudem bei Fahrrädern typischer Stelle auf dem Oberrohr platziert. Dabei setzt sich der Schriftzug „Dahon“ von dem daneben befindlichen Schriftzug „Dabrom“ einerseits optisch ab und fällt dadurch in den Blick; andererseits assoziiert die Kombination beider sich (zumindest unrein) reimender Begriffe eine Zusammengehörigkeit, die der von der Antragstellerin ins Feld geführten vermeintlichen Anlehnung von „Da-brom“ an „The Brom“ mindestens gleichwertig ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, an konkreten Umständen, die den Verkehr zur Annahme einer Zweitmarke veranlassen würden.

Allerdings lässt sich ein wettbewerblicher Leistungsschutz zugunsten der Antragstellerin auch unter dem vom Landgericht angenommenen Unlauterkeitstatbestand der unangemessener Rufausbeutung nach § 4 Nr. 1b UWG nicht begründen.

Nach § 4 Nr. 3a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgehamten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Insoweit fehlt es vorliegend bereits an einer tatbestandlichen Wertschätzung des nachgeahmten „Brompton“-Faltrads als Bezugspunkt, auf den sich die unangemessene Ausnutzung beziehen könnte.

Das Landgericht hat, ohne Feststellungen zur Wertschätzung zu treffen, ausschließlich auf die Bewerbung des angegriffenen Modells seitens der Antragsgegnerin (YouTube-Video, Werbeaussagen auf der Eurobike 2025) und die darin von ihm gesehenen Anspielungen auf die „Brompton“-Falträder abgestellt. Zwar können Werbemaßnahmen in der Gesamtabwägung aller unlauterkeitsbegründender Umstände eine gewisse Rolle spielen, wobei sie in der Regel als Mittel zum Ausschluss einer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung dienen; jedenfalls aber kann die Bewerbung eines Produkts allein nicht ausreichen, um - trotz Nachahmungsfreiheit - ein (nachahmendes) Produkt zu verbieten. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Abs. Nr. 3 UWG ist vielmehr der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2023 - I ZR 126/22, Rn. 23 - Glück, GRUR 2024, 139 m.w.V., dort im Zusammenhang mit Ausführungen zur wettbewerblichen Eigenart).

Maßgeblich für die Annahme eines Nachahmungsschutzes wegen unangemessener Rufausbeutung ist deshalb, dass die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts begründen, gleichzeitig zu einer Wertschätzung der Ware - zu einem „guten Ruf“ - bei den angesprochenen Verkehrskreisen führen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist dafür erforderlich, dass das Originalprodukt in der Wahrnehmung der potenziellen Käufer mit positiven Vorstellungen besetzt ist, die sich insbesondere auf die Qualität, die Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert des Produkts beziehen können (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 182; OLG Frankfurt WRP 2019, 1213). Dies setzt eine gewisse Bekanntheit des Originalprodukts voraus, wobei aber keine festen Prozentsätze zu fordern sind. Indizien für die Bekanntheit des Originalprodukts können ein hoher Marktanteil, hohe Werbeaufwendungen oder langjährige Marktpräsenz sein. Sie allein sind jedoch noch kein Beleg für eine Wertschätzung (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 3.52 m.w.N.). Der gute Ruf muss auf eigenen geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere Werbeanstrengungen des Herstellers beruhen. Die bloße Tatsache, dass Mitbewerber das Produkt nachahmen, reicht für den Nachweis eines guten Rufs nicht aus (vgl. BGH GRUR 1995, 697 - FUNNY PAPER).

Im erstinstanzlichen Urteil fehlt es an dahingehenden Feststellungen. Im Gegenteil hat das Landgericht eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart des „Brompton“ mit der Begründung verneint, die Antragstellerin habe zu einer langjährigen Marktpräsenz, zu Marktanteilen und Bewerbung bzw. zu einer gesteigerten Bekanntheit ihres Produkts nicht näher vorgetragen. Prozessual unstreitig dürfe bloß sein, dass das Brompton-Faltrad seit 1987 nahezu gleich vertrieben werde (vgl. Urteil Seite 18, vorletzter und letzter Absatz).

Der dies aufgreifenden Berufungsrüge hält die Antragstellerin entgegen, dass es sich bei der Frage nach der gesteigerten wettbewerblichen Eigenart einerseits und der Wertschätzung im Sinne von § 4 Nr. 3a UWG andererseits um zwei verschiedene Tatbestandsmerkmale mit unterschiedlichen Anforderungen handele. Dies ist an sich zutreffend - gilt im Übrigen aber auch umgekehrt, nämlich soweit es um die Berücksichtigung bzw. Bewertung derjenigen Ausführungen der Antragstellerin bzw. derjenigen Fundstellen geht, die sie ausdrücklich zum Punkt „gesteigerte Bekanntheit“ (und nicht zu „Wertschätzung“, „guter Ruf“) getätigt hat (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 20.10.2025, Rn. 31 ff., EA-LG 689 ff., Anlagen ASt. 13-15).

Losgelöst von der jeweiligen rechtlichen Einordnung ändert all dies in der Sache jedoch nichts daran, dass Feststellungen des Landgerichts wie auch hinreichend konkreter Vortrag der Antragstellerin zu den genannten rufbegründenden Umständen schlicht nicht gegeben sind.

Im Einzelnen:

Sämtliche Hinweise der Antragstellerin auf die „langjährige Marktpräsenz“ argumentieren im Wesentlichen mit dem unstreitigen Vertrieb seit 1987 in fast unveränderter Form (vgl. Antragsschrift v. 27.06.2025, Rn. 49, EA-LG 24; Berufungserwiderung v. 03.06.2026, Rn. 5 ff., EA-OLG 258 f. sowie Rn. 52 ff., EA-OLG 272 f.; Schriftsatz v. 20.07.2026, Rn. 18, EA-OLG 632). Das ist ohne Weiteres ein Indiz für (gesteigerte) Bekanntheit, aber eben nicht gleichzusetzen mit einem bzw. nicht allein ausreichend (sondern allenfalls Voraussetzung) für einen guten Ruf, um auch eine tatbestandliche Wertschätzung des Brompton-Faltrads zu begründen.

In der Antragsschrift vom 27.06.2025 heißt es einleitend, Brompton sei ein „international etablierter“ Hersteller von Falträdern und „der volumenstärkste britische Fahrradhersteller“. Die Antragstellerin sei nicht nur bekannt für ihre Innovation, die praktische und zugleich ästhetische Gestaltung ihrer Fahrräder, sondern auch für ihre „herausragende Qualität und das Traditionsbewusstsein, allem voran, weil sie alle Fahrräder im Vereinigten Königreich“ herstelle (vgl. Rn. 3, EA-LG 5 f.). Ähnliche Ausführungen enthält die Berufungserwiderung vom 03.06.2026, Rn. 53 ff. (EA-OLG 272 f.), dort sogar ausdrücklich zum Punkt „Bestehen der Wertschätzung“.

Der zuletzt genannte Gesichtspunkt - die Fertigung der Brompton-Falträder im Vereinigten Königreich per Hand, was ein „herausragendes Prestige, das kein anderer Massenhersteller von Falträdern, insbesondere kein asiatischer Massenproduzent wie die Berufungsklägerin, für sich in Anspruch nehmen“ könne, begründe, und ein „damit verbundener Qualitätsanspruch“, der sich auch im Preis niederschlage - wird noch einmal aufgegriffen, vgl. Berufungserwiderung vom 03.06.2026, Rn. 78 (EA-OLG 277). Jenseits dieser angedeuteten Zusammenhänge fehlt es jedoch an substantiierter Darlegung, etwa dass und wie speziell die Fertigung in Großbritannien von der Antragstellerin konkret vermarktet, im Verbraucherkreis wahrgenommen, kommuniziert und als besonderes Merkmal wertgeschätzt wird. Soweit die Antragstellerin namentlich mit Schriftsatz vom 20.10.2025 (Rn. 31 ff, EA-LG 689 ff.) und den Anlagenkonvoluten ASt. 13-15 auf „unzählige Berichte und Testberichte, Produktvorstellungen und Bewertungen auf verschiedenen deutschsprachigen Kanälen“ verweist, hilft ihr dies nicht weiter. Zum einen erfolgt der gesamte diesbezügliche Vortrag wiederum zum Punkt „gesteigerte Bekanntheit“; zum anderen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die für die Antragstellerin günstigen Tatsachen - zumal zur Begründung eines anderen Tatbestandsmerkmals - aus Anlagen(konvoluten) zusammenzustellen. Den im Schriftsatz vom 20.10.2025 selbst enthaltenen Erläuterungen bzw. Einblendungen der Berichte, Testberichte und Produktvorstellungen (vgl. Rn. 31 ff.) ist im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass es sich bei dem Brompton-Fahrrad um ein perfektes Fahrrad für Pendler und Viel-Reisende handelt, welches in stetiger Weiterentwicklung und Neuinterpretation nun als leichteres Modell auf den Markt gebracht wird. Dass hierbei Begriffe wie „Faltrad-Spezialist“, „ikonisch“, „Klassiker“, „britische Kultmarke“ und „Revolution“ von bzw. in den Medien verwendet werden, ist für sich allein nicht aussagekräftig auch wenn diese Attribute für einen gewissen Prestigewert sprechen mögen. Es fehlt allerdings an substantiiertem Vortrag dazu, dass bzw. wie sich diese Berichte und Werbemaßnahmen auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise ausgewirkt und bei diesen den lancierten Attributen entsprechende positive Vorstellungen begründet haben, mit wiederum positivem Einfluss auf den Produktabsatz, wobei Letzteres wiederum Vortrag zu Marktanteilen und Werbeaufwand erforderlich gemacht hätte.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.07.2026 (EA-OLG 717 ff.), soweit er überhaupt neuen Vortrag enthält, war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, § 542 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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