OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg Senat für Familiensachen Beschluss

Kostenfestsetzung bei Gewaltschutzmaßnahmen KI-Titel

Gewaltschutzgesetz · Kosten der einstweiligen Anordnung · Beschwerde gegen Kostenentscheidung · FamFG · finanzielle Leistungsfähigkeit

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Orientierungssatz

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 Satz 2 FamFG ist statthaft, wenn und soweit mündlich verhandelt worden ist und auf dieser Basis eine verfahrensabschließende Entscheidung über den Verfahrensgegenstand getroffen wurde.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 22.12.2025 (Az. 3 F 694/25) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die gerichtlichen Kosten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.

2

Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute.

3

Gegen den Antragsgegner wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.06.2025 - ohne vorhergehende mündliche Verhandlung - Maßnahmen nach § 1 und § 2 Gewaltschutzgesetz erlassen. Ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Gegen den Beschluss legte der Antragsgegner mit beim Amtsgericht am 19.08.2025 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein.

5

Im Anschluss an den Widerspruch fand die mündliche Anhörung am 04.12.2025 statt.

6

Mit Beschluss vom 22.12.2025 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 25.06.2025 aufrechterhalten. Dem Antragsgegner wurden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

7

Gegen den dem Antragsgegner am 30.12.2025 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat dieser mit am 07.01.2026 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten eingelegt. Er sei arbeitslos und habe kein Geld.

8

Der Senat hat mit Verfügung vom 16.02.2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Sollte der Antragsgegner nur eingeschränkt zahlungsfähig sein, könne er dies nach der Kostenfestsetzung gegenüber der Landesoberkasse vorbringen und dort z. B. Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

9

Am 26.02.2026 hat der Antragsgegner nochmals auf seine beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit hingewiesen.

II.

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Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Die ausschließlich gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 57 ff. FamFG zulässig.

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a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht die fehlende Mindestbeschwer entgegen.

13

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, findet die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer (in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung von über 600,00 € sowie danach von über 1.000,00 €) auf isolierte Kostenbeschwerden in einem Verfahren, in dem wie vorliegend die Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2013 – XII ZB 464/12 –, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13 -, Rn. 8 ff. m.w.N., juris; Obermann, in: BeckOK-FamFG, 57. Ed., Stand: 01.03. 2026, § 61 Rn. 5 f., beck-online).

14

b) Darüber hinaus ist auch die Statthaftigkeit der insolierten Kostenbeschwerde zu bejahen.

15

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist die Frage der Statthaftigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in Verfahren der einstweiligen Anordnung streitig. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren der einstweiligen Anordnung ist gesetzlich in § 57 FamFG geregelt. Nach § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen der Familiengerichte in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt gemäß § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG unter anderem, wenn das Amtsgericht - wie im vorliegenden Fall - aufgrund mündlicher Erörterung über eine Gewaltschutzanordnung entschieden hat.

16

Nach einer Auffassung ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 57 FamFG statthaft. Zur Begründung wird angeführt, dass § 57 S. 2 FamFG nach dem Wortlaut die Anfechtung von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren in den dort aufgeführten Fällen - ohne inhaltliche Beschränkung auf eine Anfechtung der Sachentscheidung - ausdrücklich vorsieht, wenn und soweit mündlich verhandelt worden ist und auf dieser Basis eine verfahrensabschließende Entscheidung über den Verfahrensgegenstand getroffen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2026 - 20 WF 27/26 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 WF 76/24 -, Rn. 11 f. m.w.N., juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2023 – 6 WF 55/23 -, Rn. 11, juris; Grohmann, in: Prütting/​Helms, FamFG, 7. Aufl., 12/​2025, § 57 Rn. 22; Giers, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 57 Rn. 3; Kischkel, in: BeckOGK-FamFG, Stand: 01.03.2026, § 57 Rn. 40, beck-online; Frank, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 57 Rn. 10).

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Nach anderer Ansicht ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 57 FamFG nicht statthaft. Zur Begründung wird angeführt, dass durch die Ausnahme des § 57 S. 2 FamFG nur besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts im Eilrechtsschutz einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden sollen. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung sei nach dem Willen des Gesetzgebers auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt und damit restriktiv auszulegen. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung sei durch die abschließende Aufzählung der in § 57 S. 2 FamFG genannten Bereiche zum Ausdruck gebracht worden. Eine Anfechtungsmöglichkeit solle danach nur dann bestehen, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten vorliege und aus der vorläufigen Anordnung ein dauerhafter Rechtszustand entstehen könne. Ansonsten bestehe Sinn und Zweck der Norm darin, den Fortgang der Hauptsache nicht dadurch zu behindern, dass wegen einstweiliger Anordnungen die Verfahrensakten zwischen den Instanzen hin und her gesandt werden. Ferner diene die Vorschrift einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2023 – 2 WF 130/23 –, Rn. 22 m.w.N., juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2024 - 7 WF 231/24 -, Rn. 16, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2019 - 13 WF 776/19 -, Rn. 3, juris = FamRZ 2020, 1210; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/​2025, § 57 FamFG, Rn. 3).

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Der Senat folgt der erstgenannten Ansicht. Denn dem Wortlaut des § 57 S. 2 FamFG ist keine Verkürzung der Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung auf die Fälle der Anfechtung der Sachentscheidung zu entnehmen. In der vorliegenden Konstellation hat das Amtsgericht auf Grund mündlicher Erörterung „über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG entschieden“, sodass die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 57 S. 2 FamFG dem Wortlaut nach eröffnet ist, auch wenn sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet. Überdies hat der Gesetzgeber bei Einführung des § 57 FamFG eine, den gesetzlichen Vorschriften des § 99 Abs. 1 ZPO und § 20a Abs. 1 S. 1 FGG a.F. entsprechende Regelung gerade nicht aufgenommen und damit das frühere Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 20a Abs. 1 S. 1 FGG a.F.) aufgehoben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 WF 76/24 -, Rn. 13, juris).

19

Ein Grund für eine einschränkende Auslegung ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 168, 202 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 WF 76/24 -, Rn. 13, juris).

20

Der Aspekt, dass durch die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung der Versand der Verfahrensakte zwischen den Instanzen zur Behinderung bei der Bearbeitung der Hauptsache führe, wird angesichts der nunmehr flächendeckenden elektronischen Führung der Verfahrensakten relativiert.

21

Schließlich gebietet der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus im Wege der Auslegung einzuschränken.

22

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

23

Gemäß §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG richtet sich die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Das Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG schränkt dieses Ermessen mit der Maßgabe ein, dass in den genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen.

24

Grundlage der Entscheidung ist daher stets eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Diese ist in vollem Umfang vom Senat zu überprüfen. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, Rn. 8, juris zu § 18 VersAusglG; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 2 WF 90/20 -, Rn. 7, juris).

25

Es entspricht billigem Ermessen in Gewaltschutzsachen, dass der Unterlegene - hier der Antragsgegner - nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 WF 76/24 -, Rn. 26, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2020 - 15 UF 4/20 -, Rn. 36, juris), zumal bei stattgebenden Anträgen - wie vorliegend - typischerweise das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erfüllt ist. Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt worden noch ersichtlich. Insbesondere ist es für die Frage, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ohne Belang, ob dieser über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um die Gerichtskosten zu bezahlen. Fehlen dem Beteiligten die finanziellen Mittel, hätte er vor Abschluss des Verfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragen und hierzu auch - worauf ihn das Amtsgericht hingewiesen hatte - die notwendigen Unterlagen vorlegen können; nach Verfahrensabschluss steht ihm - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - die Möglichkeit zur Verfügung, bei der Justizkasse um Stundung oder Ratenzahlung nachzusuchen. Ein Anlass, von der Auferlegung der Kosten abzusehen, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

III.

26

1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG.

27

2. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40, 42 FamGKG. Der Antragsgegner greift nur die Kostengrundentscheidung an mit dem (vorrangigen) Ziel, von einem Kostenanspruch zu seinen Lasten abzusehen. Maßgeblich für die Höhe des Wertes ist dementsprechend sein Kosteninteresse (vgl. Zivier, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, FamGKG § 42 Rn. 4, beck-online). Ausgehend von einem vom Amtsgericht gemäß §§ 41, 45 FamGKG zutreffend auf 3.500,00 € festgesetzten erstinstanzlichen Verfahrenswert betragen im Verfahren der einstweiligen Anordnung die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren nach Nr. 1420 KV-FamGKG 1,5 Gebühren zu je 148,00 €, somit 222,00 €. Hinzuzusetzen sind die entstandenen Auslagen, insbesondere für den Dolmetscher in Höhe von 395,36 €, sodass insgesamt Gerichtskosten entstanden sind, die 500,00 € übersteigen, aber 1.000,00 € nicht erreichen. Rechtsanwaltskosten sind nicht hinzuzurechnen, da beide Beteiligte nicht anwaltlich vertreten waren. Damit beläuft sich der Beschwerdeverfahrenswert auf bis zu 1.000,00 €.

28

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 70 Abs. 4 FamFG.

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