Da der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz keine Vorgaben für Inhalt und Form des von den Gemeinden …
Leitsatz
1. Da der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz keine Vorgaben für Inhalt und Form des von den Gemeinden für die jeweilige konkrete Erschließungsanlage aufzustellenden Bauprogramms gemacht hat, bleibt es ihrer autonomen Entscheidung überlassen, in welcher Form sie das Bauprogramm, d.h. die Flächeneinteilung der Straße in Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünstreifen oder Parkstreifen, festlegen.
2. Die Gemeinden können die Verkehrsflächenaufteilung einer Anbaustraße auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB verbindlich durch Festsetzungen oder nur in nachrichtlicher Form vornehmen und/oder vor dem jeweiligen Ausbau der Straße konkrete technische und räumliche Ausbaupläne durch förmlichen Beschluss zum maßgeblichen Bauprogramm erklären.
3. Die Festlegung des Bauprogramms ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung und obliegt damit je nach Zuständigkeitsregelung dem Gemeinderat oder einem beschließenden Ausschuss.
4. Nimmt die Gemeinde die Aufteilung einer Anbaustraße in Fahrbahn, Gehweg usw. auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im Wege verbindlicher Festsetzungen vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie damit gleichzeitig das erschließungsbeitragsrechtliche Bauprogramm festlegt.
5. Ist in einer solchen Fallgestaltung das Bauprogramm durch den Bebauungsplan als Satzung aufgestellt worden, erfordert die Änderung des Bauprogramms ebenfalls eine Satzung, da nach den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts ein Bauprogramm nur in der Form geändert werden kann, in der es aufgestellt worden ist.
6. Die Regelung über einen zulässigen Minderausbau nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ist im Fall einer satzungsrechtlich verbindlichen Verkehrsflächenaufteilung für die Beurteilung, ob eine Anbaustraße die nach dem Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen in vollem Umfang aufweist, nicht anwendbar (a. A. OVG Münster, Urteil vom 20.04.2021 - 15 A 4037/19 - juris Rn. 119); die Regelung bezieht sich nach Sinn und Zweck ausschließlich auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlage und nicht auf die Frage, ob ihre endgültige Herstellung als weitere Voraussetzung für das Entstehen der Beitragsschuld mit Blick auf das Bauprogramm erfüllt ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2022 - 10 K 454/22 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Maschinenbauunternehmen, wendet sich gegen die Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage Bernlochsteigle.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.Nrn. …, …, …, … und … im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.05.2009, der im Bereich der Grundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt. Sie befinden sich nordöstlich der Erschließungsanlage Bernlochsteigle, die Grundstücke Flst.Nrn. …, …, … … … sind mit einheitlich gewerblich genutzten Gebäuden und dazugehörigen Parkplätzen bebaut, das Grundstück Flst.Nr. … ist noch unbebaut. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.05.2009 eine Betriebserweiterung für die Klägerin ermöglichen sollte, sah er den Ausbau sowie die Verbreiterung der Straße Bernlochsteigle und die Errichtung eines einseitigen Gehwegs auf der südwestlichen Seite der Straße entlang der gesamten Anlage auf einer Länge von ca. 110 m vor. Die Erschließungsanlage wurde im Sommer 2009 mit Ausnahme des Gehwegs plangemäß ausgebaut; dieser wurde lediglich auf einer Länge von ca. 57 m bis zum Ende der südwestlich der Straße gelegenen Wohnbebauung hergestellt und asphaltiert. Die letzte Unternehmerrechnung für den Ausbau ging bei der Beklagten am 10.12.2010 ein.
Mit Satzung über die vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 17.11.2016 passte die Beklagte den Plan hinsichtlich des Gehwegs entlang der Erschließungsanlage an den tatsächlich erfolgten Ausbau an; die ursprünglich vorgesehene Fortsetzung des Gehwegs im südlichen Bereich entfiel. In der Begründung wird hierzu ausgeführt:
Im Zuge der Erschließungsarbeiten wurde auf einen Teil dieses Gehwegs verzichtet. Ab der Südgrenze des Grundstücks Bernlochsteigle xx wurde der Gehweg nicht hergestellt. Hintergrund dieser Entscheidung war die Einschätzung, dass der Gehweg in diesem Teilbereich nicht genutzt wird. Die Bediensteten der im Gewerbegebiet gelegenen Firma nutzen die östlich der Straße Bernlochsteigle dargestellten Stellplätze und suchen den direkten Weg ins Firmengelände ohne die Straße (zweimal) zu überqueren. Eine bauliche Nutzung der Flächen südlich des Grundstücks Bernlochsteigle xx ist nicht vorgesehen und auch im Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht dargestellt.
Um eine rechtssichere Veranlagung zum Erschließungsbeitrag zu gewährleisten, muss der Bebauungsplan „Bernlochsteigle-Erweiterung“ an den tatsächlichen Ausbau angepasst werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird deshalb im Bereich des Gehwegs südlich des Gebäudes Bernlochsteigle xx reduziert und der Gehwegbereich aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Mit Bescheiden jeweils vom 17.12.2020 setzte die Beklagte für die fünf genannten Grundstücke einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage Bernlochsteigle in Höhe von insgesamt 123.503,87 Euro fest. Die Bescheide wurden der Klägerin am 18.12.2020 bzw. 21.12.2020 zugestellt.
Die dagegen von der Klägerin rechtzeitig erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Reutlingen mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2022 zurück.
Am 01.03.2022 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, die fünf Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 17.12.2020 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen aufzuheben.
Durch Urteil vom 08.10.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist bei Erlass der streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheide noch nicht abgelaufen gewesen. Denn die sachliche Beitragsschuld sei vorliegend im Jahre 2016 entstanden. Erst mit der Änderung des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 17.11.2016 sei von einer erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße auszugehen. Das ursprüngliche Bauprogramm für die Erschließungsanlage sei in den Festsetzungen des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.05.2009 zum Ausdruck gekommen. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sehe eine konkrete Darstellung der Verkehrsfläche, aufgeteilt in Fahrbahn und Gehweg (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) mit konkreten Maßangaben hinsichtlich der Breite vor. Da der Zweck des Bebauungsplans „Bernlochsteigle- Erweiterung“ gewesen sei, der Klägerin eine umfassende Betriebserweiterung zu ermöglichen, habe sich die Beklagte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans dezidiert Gedanken über die Erschließung des Betriebsgeländes gemacht. Insoweit sei davon auszugehen, dass die zeichnerische Darstellung der Straße und ihrer Teileinrichtungen mit den dargestellten Maßangaben Regelungscharakter habe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bzw. ihr Gemeinderat bereits nach Ende der Ausbaumaßnahmen im Jahre 2009 wirksam endgültig auf einen vollständigen Ausbau des Gehwegs in voller Länge verzichtet und das in den Festsetzungen des Bebauungsplans vom 14.05.2009 enthaltene Bauprogramm entsprechend abgeändert hätte. Soweit in der Begründung für die Änderung des Bebauungsplans „Bernlochsteigle -Erweiterung“ im Jahre 2016 ausgeführt werde, „im Zuge der Erschließungsarbeiten“ sei „auf einen Teil dieses Gehwegs verzichtet“ worden, sei dies so zu verstehen, dass im Jahre 2009 zunächst auf die Vornahme weiterer technischer Ausführungsarbeiten verzichtet worden sei, ohne das rechtlich-planerische Bauprogramm wirksam zu ändern. Deshalb habe der im Jahre 2009 erfolgte Ausbau nicht dem im Bebauungsplan vom 14.05.2009 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm entsprochen, da der südwestlich gelegene Gehweg lediglich teilweise ausgebaut worden sei.
Erst mit Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2016 sei das Bauprogramm für den ursprünglich im Bebauungsplan in voller Länge vorgesehenen Gehweg wirksam aufgehoben und insoweit an den tatsächlichen Ausbauzustand aus dem Jahr 2009 angepasst worden.
Unabhängig davon sei der im Jahr 2009 erfolgte (Teil-)Ausbau des Gehwegs auch nicht als zulässige Planunterschreitung nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren, da die Abweichung mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar gewesen sei. Dementsprechend sei auch das Planerfordernis nach § 125 BauGB erst im Jahre 2016 mit Inkrafttreten der vereinfachten Änderung des Bebauungsplans erfüllt gewesen.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.04.2026 zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die sachliche Beitragsschuld für die Erschließungsanlage sei bereits im Jahr 2010 entstanden, so dass der Beitragsanspruch der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide verjährt gewesen sei.
Die Beklagte habe bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Bernlochsteigle-Erweiterung“ am 14.05.2009 vom Vollausbau des Gehwegs Abstand genommen. Ausgangspunkt sei der Vorschlag des Ortschaftsrats Genkingen in der Sitzung vom 26.03.2009 gewesen, den Ausbau des Gehwegs nur bis zum Ende des Flst.Nr. 3057/2 und damit auf halber Länge vorzunehmen. Im Anschluss daran sei der konkrete Ausbauplan für die Verkehrsanlagen bereits am 27.04.2009 auf einen Ausbau in halber Länge angepasst worden. Auch aus dem an die Firma Asphalt Straßenbau GmbH und Co. KG übersandten Leistungsverzeichnis vom 22.04.2009 sei ersichtlich, dass ausweislich Nr. 1.2 des Leistungsverzeichnisses der Gehwegausbau auf Höhe des Flurstücks Nr. 3057/2 habe enden sollen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass im Ausbauplan vom 27.04.2009 das maßgebliche Bauprogramm der Gemeinde zum Ausdruck gekommen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass der Gemeinderat sich diese Entscheidung zu eigen gemacht habe. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich zudem, dass dem Satzungsbeschluss vom 14.05.2009 noch ein Lageplan angehängt gewesen sei, der gelb markiert den Ausbau des Gehwegs in halber Länge vorsehe. Dieser Lageplan sei ausweislich der am 14.05.2009 beschlossenen Satzung Teil des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“; dieser Plan sei jedenfalls als das maßgebliche Bauprogramm zu werten.
Beim Ausbau im Jahre 2009 sei auch der Beklagten bewusst gewesen, dass der südwestliche Straßenrand der Erschließungsanlage Bernlochsteigle von den Bediensteten ihres Unternehmens nie begangen bzw. nie genutzt werde, um auf das Firmengelände zu gelangen. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang zusätzlich eingestellt, dass südlich des Grundstücks Bernlochsteigle xx keine weitere - spätere - Bebauung vorgesehen sei und dementsprechend auch aus diesem Grund die Fortführung des Gehwegs bis zur ursprünglich geplanten Länge unter keinem Aspekt Sinn mache. Danach habe die Beklagte den Verzicht sorgfältig erwogen und bereits zum Zeitpunkt der Ausbauarbeiten im Sommer 2009 endgültig von einem weiteren Gehwegausbau in voller Länge Abstand genommen. Die Begründung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.04.2016 führe präzise diese Beweggründe auf, die zum Verzicht bereits im Jahre 2009 geführt hätten.
Der Minderausbau im Jahr 2009 sei auch gemäß § 125 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen. Das Planungsziel des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.05.2009, nämlich den Firmenmitarbeitern eine weitere Heranfahrensmöglichkeit zum Betrieb und nach Abstellen der Kraftfahrzeuge einen sicheren Fußweg auf einem Gehweg zu gewährleisten, sei bereits mit dem 2009 erfolgten Straßenausbau und damit der verkürzten Herstellung des Gehwegs erreicht worden. Die Unterlassung einer Maßnahme - hier der Herstellung des Gehwegs in voller Länge -, die den Planungszweck gar nicht erfülle, vermöge das Planungsziel denklogisch nicht zu gefährden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.10.2024 - 10 K 454/22 - zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 17.12.2020 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Reutlingen vom 04.02.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die geleisteten 123.523,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2022 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage sei im Jahr 2016 erfolgt, da erst nach der vereinfachten Änderung des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 17.11.2016 die Erschließungsanlage dem Bauprogramm für die flächenmäßigen Teile der Straße entsprochen habe. Das ursprüngliche Bauprogramm habe sich aus dem Bebauungsplan „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.05.2009 ergeben. Dies folge zum einen daraus, dass dieser Bebauungsplan die Grundlage für die geplante Betriebserweiterung der Klägerin habe darstellen sollen. Zum anderen sei der Bebauungsplan von ihrem Gemeinderat beschlossen worden und bilde dementsprechend allein den Gesamtwillen der Gemeinde ab. In diesem Bebauungsplan sei die Verkehrsfläche der Straße Bernlochsteigle in die beiden Bereiche Fahrbahn und Gehweg aufgeteilt worden. Weder aus dem Textteil des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung sei ein Hinweis ersichtlich, dass es sich bei der vorgenommenen Unterteilung (Straßenfläche und Gehweg) um eine Festsetzung mit lediglich nachrichtlichem Charakter handele. Die entsprechenden Festsetzungen in dem Bebauungsplan hätten damit Rechtssatzqualität und stellten das Bauprogramm dar. Daneben habe die Gemeinde kein weiteres, gesondertes Bauprogramm aufgestellt.
Das maßgebliche Bauprogramm der Gemeinde ergebe sich insbesondere nicht aus der Ausführungsplanung vom 27.04.2009, die am 15.07.2009 zuletzt geändert worden sei und einen Ausbau des Gehwegs lediglich bis zum Flurstück Nr. 3057/2 vorsehe. Diese Ausführungsplanung sei von der R.-Ingenieurgesellschaft erstellt worden, ohne dass der Gemeinderat der Beklagten konkret über diese Ausführungsplanung einen Beschluss gefasst habe. Der Gemeinderat habe vielmehr am 14.05.2009 - in Kenntnis des Vorschlags des Ortschaftsrats Genkingen vom 26.03.2009 und der Ausführungsplanung vom 27.04.2009 - im Rahmen des Bebauungsplans das maßgebliche Bauprogramm festgelegt. Grund für den Ausbau des Gehwegs in halber Länge im Jahre 2009 sei allein der Umstand gewesen, dass die Klägerin ihre geplante Betriebserweiterung zurückgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber noch nicht davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin von der Betriebserweiterung endgültig Abstand nehmen werde. Dementsprechend habe auch der Ortschaftsrat Genkingen in seiner Stellungnahme vom 26.03.2009 lediglich vorgeschlagen, den Ausbau des Gehwegs „zunächst“ nur bis zum Ende des Flurstücks Nr. 3057/2 vorzunehmen. Da sie habe abwarten wollen, ob die von der Klägerin geplante Betriebserweiterung noch realisiert werde, habe sich ihr Gemeinderat nach den Bauarbeiten im Jahre 2009 erstmals wieder im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2016 mit dem Thema „Ausbau der Straße Bernlochsteigle“ befasst.
Kraft des Erschließungsbeitragsrechts könne ein Bauprogramm nur in der Form geändert werden, in der es aufgestellt worden sei. Deshalb sei eine Abänderung des Bauprogramms nur durch Erlass einer Änderungssatzung möglich gewesen, der Bebauungsplan sei jedoch erst im Jahre 2016 wirksam geändert worden.
Darüber hinaus stelle der Ausbau der Straße Bernlochsteigle im Jahre 2009 eine unrechtmäßige Planabweichung im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB dar, so dass auch aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt noch keine Beitragsschuld habe entstehen können. Der planunterschreitende Ausbau des Gehwegs sei mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar gewesen. Nach der Planungskonzeption habe mit dem Gehweg in voller Länge bis auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. 3042/1 eine sichere Wegefläche für Einwohner und Passanten geschaffen werden sollen, um z.B. auf den sich südlich anschließenden Feldweg zu gelangen. Wegen der Expansionspläne der Klägerin sei mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen auf der Erschließungsanlage bis zum südlichen Ende gerechnet worden, da dort - auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. 3042/1 - auch die Realisierung eines Parkplatzes auf dem Betriebsgelände geplant gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten, die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 17.12.2020 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Reutlingen vom 04.02.2022 zu Recht abgewiesen. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Erschließungsbeiträge (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erschließungsbeiträge ist § 20 Abs. 2 KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 10.11.2005, gegen deren Rechtsgültigkeit Bedenken nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich sind.
Die Erschließungsbeitragsforderungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Die Festsetzungsverjährung, d.h. die Verjährung des Anspruchs der Beklagten auf Geltendmachung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags für die gewerblich genutzten Grundstücke der Klägerin, tritt gemäß den über § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Da die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage erst im Jahre 2016 erfolgt ist, konnte die sachliche Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Erschließungsanlage ebenfalls erst in diesem Jahr entstehen. Danach begann die vierjährige Festsetzungsfrist am 01.01.2017 zu laufen mit der Folge, dass die fünf streitgegenständlichen Bescheide vom 17.12.2020 rechtzeitig ergangen sind.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellungen die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Berechenbarkeit des umlagefähigen Aufwands für die Gemeinde und damit grundsätzlich der Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - juris Rn. 27; Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - juris Rn. 4 mwN).
I. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben ist eine Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie (von der Berechenbarkeit des Aufwands abgesehen) die nach dem sog. Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen in vollem Umfang aufweist und diese sowie die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung dem satzungsmäßigen (technischen) Ausbauprogramm entsprechen. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, das ursprüngliche Bauprogramm für die Erschließungsanlage Bernlochsteigle sei in den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.05.2009 zum Ausdruck gekommen; daraus folgend sei erst mit der Änderung dieses Bebauungsplans im Jahre 2016 das entsprechende Bauprogramm hinsichtlich des Gehwegs an den tatsächlich erfolgten Ausbau angepasst worden mit der Folge, dass die Beitragsschulden für die Anlage auch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. Im Einzelnen:
1. Die Regelungen in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 34 Nr. 3 KAG unterscheiden - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgreifend (vgl. etwa Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 26) - zwischen dem Bauprogramm und dem (technischen) Ausbauprogramm. Beide zusammen bilden die Herstellungsmerkmale bzw. die Herstellungsvorgaben der Gemeinde für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht ist es nicht erforderlich, dass in der Erschließungsbeitragssatzung eine Flächeneinteilung der Straße vorgenommen wird (vgl. etwa Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 18 f. und vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 26). Es braucht daher in der Satzung nicht festgelegt zu werden, welche Teilanlagen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünstreifen oder Parkstreifen) auf der Fläche der Gesamtanlage eingerichtet werden und welchen Anteil die einzelnen Teilanlagen an dieser Fläche haben sollen, weil solche Entscheidungen von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig und deshalb einer generalisierenden Regelung nicht zugänglich sind. Das bedeutet aber nicht, dass insoweit keine Festlegungen erforderlich sind. Dies verbietet sich schon deshalb, weil andernfalls keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage gegeben wären, wann eine bestimmte Straße endgültig hergestellt ist (vgl. etwa zur Begrenzung der beitragsfähigen Kosten auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - juris Rn. 27). Deshalb tritt bei Anbaustraßen mit Blick auf die flächenmäßigen Teilanlagen an die Stelle der Satzung das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Das Bauprogramm legt mit anderen Worten die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anbaustraße endgültig hergestellt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2018 - 15 A 1619/17 - juris Rn. 11).
Maßgebliche Bedeutung kommt dem Bauprogramm darüber hinaus im Rahmen des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu, nämlich für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragsschuldner (vgl. Beschluss vom 30.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 70); danach entsteht die für den Beitragsschuldner maßgebliche Vorteilslage, wenn die Erschließungsanlage den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) sowie dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen vollständig entspricht (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht des Bundes, BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - juris Rn. 33; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.2024 - 2 S 1770/23 - juris Rn. 113 und vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129). Die vollständige Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms und des technischen Ausbauprogramms in der Satzung ist damit gleichermaßen Voraussetzung für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG wie für den Eintritt der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung maßgeblichen Vorteilslage, die Anknüpfungspunkt für die Ausschlussfrist zur Festsetzung des Erschließungsbeitrags ist, wie sie für das Landesrecht in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG mit 20 Jahren normiert ist.
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bauprogramm für das Bundesrecht führt § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG mit der Formulierung „vorgesehene Teileinrichtungen“ fort und verdeutlicht gegenüber der Vorgängerregelung im Baugesetzbuch, dass das auf die konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm nicht zum Inhalt der Merkmalsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung gehört (vgl. Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Anm. 3.2.3.2).
Eine Besonderheit gilt für die Teileinrichtungen Entwässerung und Beleuchtung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht nicht als flächengebundene oder flächenmäßige Straßenbestandteile anzusehen sind; diese nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen müssen, damit die für ihre Herstellung anfallenden Kosten beitragsfähig sind, ausdrücklich als notwendige Teileinrichtungen in der Erschließungsbeitragssatzung aufgeführt werden (so BVerwG, Urteil vom 13.05.1977 - IV C 82.74 - juris Rn. 26; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris Rn. 23). Dementsprechend sehen die gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzungen im Regelfall betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen als Merkmale der endgültigen Herstellung vor (siehe etwa das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg, Stand 07/2021).
Im (technischen) Ausbauprogramm in der Erschließungsbeitragssatzung wird bestimmt, wie die nach dem Teileinrichtungsprogramm anzulegenden Teileinrichtungen bautechnisch ausgestaltet sein müssen, um als endgültig hergestellt zu gelten. Mit der Formulierung in § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG „und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen“ wird deutlich, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung zu regelnden Herstellungsmerkmale nur dieses (technische) Ausbauprogramm umfassen müssen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Ausbauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen - wie es regelmäßig für die Befestigung von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen oder Parkflächen geschieht - die technische Ausführung recht allgemein beschrieben wird, etwa indem mehrere Ausführungsarten wahlweise nebeneinandergestellt werden. So ist z.B. eine Merkmalsregelung zulässig, wonach Verkehrsanlagen endgültig hergestellt sind, wenn sie u.a. eine Pflasterung, einen Plattenbelag, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Dem Merkmal „neuzeitliche Bauweise“ kommt dabei keine selbständige Bedeutung zu, vielmehr soll mit der Aufzählung der verschiedenen Ausbauarten lediglich beispielhaft umschrieben werden, welche Fahrbahnbefestigung nach Auffassung des Satzungsgebers einer neuzeitlichen Bauweise entspricht (vgl. etwa zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1982 - 2 S 1254/81 - juris Leitsatz; vgl. auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Anm. 3.2.4.1 mwN zur Rechtsprechung). Auch hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Beleuchtung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erschließungsbeitragssatzungen in technischer Hinsicht in der Merkmalsregelung nur vorschreiben, dass die Einrichtung betriebsfertig sein muss. Denn das Merkmal „betriebsfertig“ macht für den Bürger erkennbar, dass die Straßenentwässerung - Entsprechendes gilt auch für die Straßenbeleuchtung - funktionstüchtig sein muss, um sachliche Beitragsschuld zum Entstehen zu bringen (vgl. dazu Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Anm. 3.2.4.1; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2004 - 2 O 158/03 - juris Rn. 17; so auch das Muster einer Erschließungsbeitragssatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg, Stand: 07/2021 in § 4 des Musters).
Die Angaben zur bautechnischen Ausgestaltung der jeweiligen Teileinrichtungen einer Anbaustraße sollen dem Bürger ermöglichen, sich durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlich erreichten Ausbauzustand und den Programmvorgaben ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob bzw. wann die Anbaustraße oder eine sonstige Erschließungsanlage insgesamt endgültig hergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - juris Rn. 16 mwN, vom 21.05.1969 - IV C 104.67 - juris Rn. 8 für die Teileinrichtung Fahrbahn und vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - juris Rn. 30 für eine Immissionsschutzanlage).
2. Konkrete Vorgaben für Inhalt und Form des auf die konkrete Einzelanlage bezogenen Bauprogramms hat auch der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz nicht gemacht. Kommunalverfassungsrechtlich ist die Festlegung des Bauprogramms kein Geschäft der laufenden Verwaltung und obliegt damit je nach Zuständigkeitsregelung (Hauptsatzung) dem Gemeinderat oder einem beschließenden Ausschuss. Das Bauprogramm kann sich aus den Beschlüssen ergeben, die der Gemeinderat bzw. der zuständige Ausschuss zur Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme getroffen hat, sowie ergänzend aus den Ausbauplänen in technischer und räumlicher Hinsicht, die solchen Beschlüssen und der Auftragsvergabe zugrunde liegen (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.08.2005 - 2 S 2797/04 - n.v., vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 - juris Rn. 29 und vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - juris Rn. 26; Beschluss vom 14.12.1998 - 2 S 1457/98 - juris Rn. 5; vgl. auch Driehaus, ZMR 1999, 517, 518; Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Anm. 3.2.3.1). Dies gilt zwingend für die Fälle, in denen der maßgebliche Ortsstraßen- bzw. Bebauungsplan keine Unterteilung der Fläche in einzelne Teileinrichtungen vorsieht, wie dies bei älteren Plänen häufiger der Fall war. Dies gilt aber auch, wenn das zuständige Gemeindeorgan ausdrücklich konkrete Ausbaupläne in räumlicher Hinsicht zum maßgeblichen Bauprogramm für die jeweilige Erschließungsanlage erklärt und damit konkret Beschluss über das Bauprogramm fasst.
Das Bauprogramm kann auch in der Bezugnahme auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder gar in den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst bestehen (vgl. dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 7 Rn. 56), da dieser in neuerer Zeit regelmäßig für die betroffene Anbaustraße eine Aufteilung der Verkehrsfläche in Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen usw. enthält. Vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan die besondere Zweckbestimmung der Verkehrsfläche festzusetzen, erst durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2121) eröffnet wurde, hat die Rechtsprechung rein nachrichtliche Darstellungen in Bebauungsplänen über die Unterteilung der Gesamtfläche einer Straße als das für die Anlage aufgestellte Bauprogramm gewertet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 48, vom 26.06.2003 - 2 S 81/03 - n.v., vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 - juris Rn. 29, vom 27.10.1994 - 2 S 309/93 - juris Rn. 26 und vom 13.08.1992 - 2 S 748/91 - juris Rn. 20).
Das Bauprogramm kann die Gemeinde so lange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht ändern, wie die Straße insgesamt noch nicht in diesem ursprünglich für sie aufgestellten Bauprogramm entsprechend hergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19). In Fällen der nachrichtlichen Verkehrsflächenaufteilung eines Bebauungsplans kann die Gemeinde eine Änderung des Bauprogramms formlos vornehmen, ohne den Bebauungsplan förmlich ändern zu müssen; ausreichend ist z.B. eine Änderung des maßgeblichen Ausbauplans (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - juris Rn. 26 und vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04 - n.v.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 27) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04 - n.v., vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 - juris Rn. 29 und vom 13.08.1992 - 2 S 748/91 - juris Rn. 21) kann die Gemeinde eine Änderung des Bauprogramms auch dadurch vornehmen, indem sie - unter erkennbarer Billigung durch den Gemeinderat oder den zuständigen Ausschuss - die gegenüber dem nachrichtlichen Bauprogramm im Bebauungsplan in einer geringeren Breite hergestellte Straße zur Abrechnung stellt und damit unmissverständlich zu erkennen gibt, dass der tatsächliche verwirklichte Zustand den Endzustand darstellen soll. Die Verwaltung der Gemeinde selbst ist aber zur Abänderung eines vom Gemeinderat beschlossenen Bauprogramms nicht befugt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 14; Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 81/03 - n.v.). Hat die Verwaltung ein vom Gemeinderat festgelegtes Bauprogramm abgeändert, kann diese Änderung allerdings durch den Gemeinderat bzw. den zuständigen Ausschuss gebilligt und damit wirksam werden (vgl. Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Anm. 3.2.6.1).
Schließlich besteht - wie dargelegt - für die Gemeinde auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 seither die Möglichkeit, im Bebauungsplan die besondere Zweckbestimmung der Verkehrsflächen und damit etwa die Unterteilung der ausgewiesenen Verkehrsflächen in Fahrbahn und Gehwege durch Festsetzung vorzunehmen und diese Unterteilung mit Rechtssatzqualität zum maßgeblichen Bauprogramm für die Erschließungsanlage zu bestimmen. Da bei einer solchen Fallgestaltung das Bauprogramm durch den Bebauungsplan als ein Ortsgesetz aufgestellt worden ist, erfordert die Änderung des Bauprogramms ebenfalls ein Ortsgesetz und damit eine Satzung der Gemeinde, da nach den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts ein Bauprogramm nur in der Form geändert werden kann, in der es aufgestellt worden ist. Erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden - erschließungsbeitragsrechtlichen - Änderungssatzung liegt die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage vor und die sachliche Erschließungsbeitragsschuld kann entstehen (vgl. zum Ganzen: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 7 Rn. 16 und 69).
Vor dem Hintergrund der dargestellten unterschiedlichen Möglichkeiten für die Gemeinde, das jeweilige Bauprogramm für eine konkrete Erschließungsanlage aufzustellen, bedarf es wegen der häufig zwischen Beitragsschuldner und Gemeinde umstrittenen Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beitragsschuld entstanden ist und damit die Festsetzungsfrist für die Verjährung des gemeindlichen Anspruchs zu laufen begonnen hat, einer rechtssicheren Bestimmung des Bauprogramms. Deshalb muss den betroffenen Anliegern auch grundsätzlich ein Einsichtsrecht in das von der Gemeinde festgelegte Bauprogramm zugebilligt werden, damit sie erkennen können, ob etwa die ihr Grundstück erschließende Straße endgültig hergestellt ist oder nicht (so auch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - juris Rn. 30 zu Lärmschutzanlagen). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen das Bauprogramm nicht in Satzungsform aufgestellt wurde. Gerade mit Blick auf die Bedeutung des Bauprogramms zum einen für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld und zum anderen für das Entstehen der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist es für die Gemeinde jedenfalls empfehlenswert und verursacht auch keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, vor oder im Zusammenhang mit dem endgültigen Ausbau der Erschließungsanlage bzw. mit der Bauauftragsvergabe ausdrücklich über das für die Herstellung der Anbaustraße maßgebende Bauprogramm Beschluss zu fassen.
3. Davon ausgehend bleibt es der autonomen Entscheidung der Gemeinden überlassen, in welcher Form sie das konkrete Bauprogramm für die jeweilige Erschließungsanlage festlegen. Auch wenn es für die Aufstellung des Bauprogramms im Erschließungsbeitragsrecht des Landes keine „formalen“ Vorgaben gibt, obliegt es den Gemeinden, ausreichend klar und bestimmt über die Untergliederung einer Anbaustraße - sei es durch nachrichtliche oder verbindliche Aufteilung im einschlägigen Bebauungsplan, sei es unter Bezugnahme auf konkrete Ausbaupläne - zu bestimmen. Für den betroffenen Beitragsschuldner muss - wie dargelegt - erkennbar sein, ob bzw. wann die Beitragsschuld für sein Grundstück entstanden ist, damit er den Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ §§169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO) und daraus folgend die Frage der Forderungsverjährung beurteilen kann. Gleiches gilt für das Entstehen der Vorteilslage im Sinne des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit für die Frage, ob die zwanzigjährige Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG der Festsetzung eines Erschließungsbeitrags entgegensteht. Für beide Konstellationen kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob die Erschließungsanlage dem konkreten Bauprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen in vollem Umfang entspricht.
Streiten sich Gemeinde und Beitragsschuldner darüber, ob die vorhandenen flächenmäßigen Teileinrichtungen einer Anlage dem für sie maßgebenden gemeindlichen Bauprogramm entsprechen, trägt die Gemeinde die materielle Beweislast (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2015 - 15 A 1163/14 - juris Rn. 8); Unklarheiten bei der Bestimmung des maßgeblichen Bauprogramms gehen damit konsequenterweise auch zu Lasten der Gemeinde (vgl. dazu auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 37 Rn. 5 zum Bauprogramm bei den Ausbaubeiträgen).
Nimmt die Gemeinde die Aufteilung einer Anbaustraße in Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen usw. allerdings auf Grundlage der geänderten Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im Wege verbindlicher Festsetzungen und folglich mit Rechtssatzqualität vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde damit gleichzeitig das erschließungsbeitragsrechtliche Bauprogramm festlegt.
Die Möglichkeit, im Bebauungsplan die besondere Zweckbestimmung der Verkehrsflächen festzusetzen, ist - wie dargelegt - erst durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 eröffnet worden; die ursprüngliche Gesetzesfassung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 - BGBl. I S. 341) sah das nicht vor. Diese neugeschaffene, weitreichende Festsetzungsmöglichkeit der Nr. 11 berücksichtigt die hohe Bedeutung der Verkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden, nicht zuletzt für die gesicherte Erschließung als Zulässigkeitsvoraussetzung für Bauvorhaben. Das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann die Gemeinde für eine eigene „Verkehrspolitik“ nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 18). Dementsprechend ist für die Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsermessens in rechtlich verbindlicher Weise die Entscheidung zu treffen, wie sie die Flächen einer Anbaustraße für die verschiedenen Nutzungen untergliedert; auf diese Weise können sie ihre städtebaulichen Anliegen zur unterschiedlichen Zweckbestimmung der Verkehrsfläche zur Geltung bringen (vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 105). Trifft danach die Gemeinde zur Berücksichtigung ihrer städtebaulichen Anliegen die Untergliederung der Anbaustraße durch Festsetzung, entspricht es der Bedeutung und dem verbindlichen Charakter dieser Entscheidung, darin gleichzeitig das Bauprogramm im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts zu sehen.
Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass eine Straßengestaltung bei Festsetzung von Verkehrsflächen nicht zwingend Aufgabe der Bauleitplanung ist. Ist eine besondere Zweckbestimmung der Verkehrsfläche nicht festgesetzt, erfolgt die innere Gliederung der festgesetzten Verkehrsflächen im Vollzug des Bebauungsplans, d.h. in der rechtlich nicht verbindlichen sog. Ausbauplanung des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast (vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 105 mwN zur Rechtsprechung). Deshalb kann die Gemeinde die konkrete Straßengestaltung auch der Ausführungsplanung bzw. Ausbauplanung überlassen und über das sog. Bauprogramm - wie im Einzelnen dargelegt - im Zusammenhang mit dem endgültigen Ausbau der Erschließungsanlage bzw. mit der Bauauftragsvergabe (konkret) Beschluss fassen. Schließlich kann die Gemeinde auch auf Grundlage der gegenwärtigen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Aufteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan lediglich in nachrichtlicher, d.h. satzungsrechtlich nicht verbindlicher, Qualität vornehmen mit der Folge, dass die Gemeinde in diesen Fällen der nachrichtlichen Verkehrsflächenaufteilung im Bebauungsplan die Änderung des Bauprogramms nachfolgend ohne Erlass eines weiteren Ortsgesetzes formlos vornehmen kann.
Auch die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sprechen für die getroffene Auslegung. Es dient der rechtssicheren Beitragserhebung, wenn das maßgebliche Bauprogramm für eine Erschließungsanlage den satzungsrechtlich verbindlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans entnommen werden kann. Ein im Bebauungsplan festgeschriebenes Bauprogramm erleichtert für den betroffenen Beitragsschuldner - im Vergleich zu einem formloser aufgestellten Bauprogramm - die Erkennbarkeit und daraus folgend die Möglichkeit festzustellen, ob eine Erschließungsanlage lediglich provisorisch oder schon endgültig hergestellt ist. Dies gilt unabhängig davon, dass es für die „Erkennbarkeit“ im Sinne des Entstehens der Beitragsschuld bzw. im Sinne des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht subjektiv auf die „Laiensicht“ des einzelnen beitragspflichtigen Bürgers ankommt, sondern auf eine Erkennbarkeit nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Beitragsschuldners (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 50).
Zudem dient es gleichermaßen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit, wenn die Gemeinde in der in Rede stehenden Fallgestaltung eines in Satzungsform aufgestellten Bauprogramms die spätere Änderung ebenfalls in Form eines Ortsgesetzes und damit in Form einer Satzung vornehmen muss. Im Hinblick darauf ist ein in Satzungsform aufgestelltes Bauprogramm grundsätzlich auch dazu geeignet, mögliche Streitigkeiten zwischen Gemeinde und Beitragsschuldner zu vermeiden und insoweit jedenfalls den Streitstoff einzugrenzen.
Die Annahme, das maßgebliche Bauprogramm ergebe sich in dieser Konstellation eines nicht ausdrücklich formulierten und als solches bezeichneten Bauprogramms aus den verbindlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, fügt sich schließlich in die dargestellte bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein, wonach auch die Unterteilung der Gesamtfläche einer Erschließungsanlage von lediglich nachrichtlicher Qualität als Bauprogramm im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts zu bewerten ist. Deshalb kann angenommen werden, dass die Gemeinden diese Rechtsprechung zur Bedeutung der Aufteilung der Verkehrsflächen in Bebauungsplänen ihrer Entscheidung über die Herstellung von Anbaustraßen zugrunde legen und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen danach ausrichten.
Auch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität stehen der Annahme, die Aufteilung einer Erschließungsanlage im Wege verbindlicher Festsetzungen des Bebauungsplans stelle gleichzeitig das erschließungsbeitragsrechtliche Bauprogramm dar, nicht durchgreifend entgegen. Zwar genügt in den - erfahrungsgemäß nicht seltenen - Fällen, in denen der nach der Vorstellung der Gemeinde letztendlich endgültige Ausbauzustand der Anlage nicht in vollem Umfang dem verbindlichen Bauprogramm aus früherer Zeit entspricht, eine formlose Änderung des Programms - wie dargelegt - nicht, um eine endgültige Herstellung im Rechtssinne zu bewirken und damit das Entstehen der Beitragsschulden auszulösen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die konkreten Verkehrsflächenaufteilungen im Bebauungsplan (teilweise) lückenhaft oder nicht hinreichend bestimmt vorgenommen wurden. Im Interesse einer rechtssicheren Erhebung der Erschließungsbeiträge ist es für die Gemeinden, die sich für diesen „formalen“ Weg entschieden haben, aber zumutbar, die in diesen Fällen erforderliche Änderung des Bauprogramms durch Erlass einer erschließungsbeitragsrechtlichen Änderungssatzung zu bewirken und auf diese Weise eine endgültige Herstellung der Anlage zu bewirken. Dies gilt konsequenterweise auch dann, wenn die Gemeinden nach erfolgter Untergliederung der Verkehrsflächen im Wege verbindlicher Festsetzungen des Bebauungsplans im Anschluss die Entscheidung für einen davon abweichenden Ausbau treffen und insoweit neue, konkrete Ausbaupläne erarbeiten. Auch in dieser Konstellation haben sie eine erschließungsbeitragsrechtliche Änderungssatzung zu erlassen, in der die geänderte Ausbauplanung in Bezug genommen wird.
Dass dies insbesondere bei geringfügigen Abweichungen des Ist-Zustands vom Bauprogramm mit Verwaltungsaufwand verbunden ist und die Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage nicht erleichtert, ist zwangsläufige Konsequenz dieser Wahlentscheidung der jeweiligen Kommune.
In diesem Zusammenhang darf auch Berücksichtigung finden, dass der dargestellte formale Weg zur Änderung des Bauprogramms in den Fällen geringfügiger Abweichungen gerade nicht die aufwendige Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans und damit eine geänderte Verkehrsflächenaufteilung im Rahmen neuer Festsetzungen erforderlich macht. Das - zusätzlich für das Entstehen der Beitragsschuld erforderliche - erschließungsrechtliche Planerfordernis nach § 125 BauGB verlangt keine minutiöse bzw. zentimetergenaue Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 BauGB zugedachte Zustimmungswirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen. Unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses scheitert die Rechtmäßigkeit einer Straßenherstellung weder, wenn im Einzelfall die durch den Plan für diese Herstellung reklamierte Fläche tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist, noch, wenn nicht alle Teile dieser Fläche so ausgebaut worden sind, wie es seinerzeit geplant war; derartige Planabweichungen sind vielmehr ebenso wie geringfügige Planüberschreitungen kraft Erschließungsrecht noch durch den Bebauungsplan gedeckt (vgl. dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 7 Rn. 8 mwN). Dieses „großzügige“ Verständnis des § 125 Abs. 1 BauGB wird auch durch die Regelung in § 125 Abs. 3 BauGB bestätigt, mit der der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit der Herstellung u.a. von Anbaustraßen von der Einhaltung der Festsetzungen eines Bebauungsplans gelöst hat, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend ist der Erlass eines Änderungsbebauungsplans - anstatt einer (gewöhnlichen) erschließungsbeitragsrechtlichen Änderungssatzung - nur dann erforderlich, wenn die Abweichungen des tatsächlich erfolgten Ausbaus die Planungskonzeption verändern und mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar sind (vgl. dazu § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Dass auch im Übrigen über die Frage von Abweichungen der konkreten Verkehrsflächenaufteilung im Bebauungsplan mit dem tatsächlichen Ausbauzustand zwischen Beitragsschuldner und Gemeinde nachträglich Streit entstehen und gegebenenfalls die Notwendigkeit für die Gemeinden entstehen kann, bei der Verkehrsflächenaufteilung nachzusteuern und entsprechende Änderungssatzungen zu erlassen, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Die Gemeinden haben es mit Blick auf die dargestellten unterschiedlichen Möglichkeiten, ein Bauprogramm aufzustellen, selbst in der Hand, die Verkehrsflächenaufteilung einer Erschließungsanlage auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB verbindlich durch Festsetzungen oder nur in nachrichtlicher Form vorzunehmen und/oder vor dem jeweiligen Ausbau konkrete technische und räumliche Ausbaupläne durch förmlichen Beschluss zum maßgeblichen Bauprogramm zu erklären. Die Gemeinden können mangels konkreter (formaler) Vorgaben durch den Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz selbstverantwortlich über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Formen eines Bauprogramms entscheiden.
Der weitere Einwand, die Gemeinden hätten es im Falle eines satzungsrechtlich verbindlich beschlossenen Bauprogramms in der Hand, das Entstehen der Beitragsschuld auch bei kleineren Abweichungen vom Bauprogramm unangemessen - aus Sicht des Bürgers - hinauszuzögern, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar wird - wie dargelegt - gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage, die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG - neben der endgültigen Herstellung der Anlage - weitere Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld ist, durch einen planunterschreitenden Ausbau nicht berührt, wenn die Planabweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Bei geringfügigen tatsächlichen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die getroffene Verkehrsflächenaufteilung in Satzungsform sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage unabhängig vom Willen der Gemeinde erfüllt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 7 Rn. 67). Danach behält die Gemeinde im Falle einer von § 125 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckten Planunterschreitung über die erforderliche (erschließungsbeitragsrechtliche) Änderung des Bauprogramms maßgeblichen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragsschuld. Eine in diesem Fall verzögerte Abrechnung einer nach den Vorstellungen der Gemeinde endgültig hergestellten Erschließungsanlage entspricht allerdings mit Blick auf die von der Gemeinde bereits verauslagten Aufwendungen von vornherein nicht ihrer Interessenlage.
Die weitere Überlegung, wonach im Falle von geringfügigen, die Funktionsfähigkeit der Erschließungsanlage nicht beeinträchtigenden Abweichungen des tatsächlichen Ausbaustands vom Bauprogramm und einer fehlenden Anpassung dieses satzungsrechtlich verbindlichen Bauprogramms das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld (und gleichzeitig der Eintritt der Vorteilslage im Sinn des Gebots der Belastungsklarheit und-vorhersehbarkeit) zeitlich unbegrenzt hinausgeschoben werden könnte, rechtfertigt schließlich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. In einer solchen Konstellation, in der die Gemeinde über lange Jahre hinweg die erforderliche Änderung des Bauprogramms nicht vornimmt und für die fertige Erschließungsanlage konsequenterweise keine Beiträge erheben kann, beginnt zwar die Frist für die Festsetzungsverjährung nicht zu laufen. Dementsprechend könnte auch das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit leerlaufen. In diesem Fall kann jedoch ausnahmsweise die für die verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen relevante Vorteilslage trotz Abweichung vom ursprünglichen Bauprogramm dann eintreten, wenn aufgrund eines langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann und danach die Gemeinde ihr ursprüngliches Bauprogramm - sei es in satzungsrechtlich verbindlicher, sei es in lediglich nachrichtlicher oder formloser Art aufgestellt - tatsächlich aufgegeben hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - juris Rn. 35 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 S 1745/23 - juris Rn. 42).
4. Nach diesen Maßstäben kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht angenommen werden, dass sich das maßgebliche Bauprogramm für die Erschließungsanlage Bernlochsteigle aus dem Ausbauplan, Lageplan Verkehrsanlagen, vom 27.04.2009 ergibt, den die die Ausschreibung durchführende und die Bauarbeiten überwachende R.-Ingenieurgesellschaft gefertigt und unter dem 15.07.2009 letztmals geändert hat. Der für die Aufstellung des Bauprogramms zuständige Gemeinderat der Beklagten hat diese Ausbauplanung gerade nicht ausdrücklich als das für die endgültige Herstellung maßgebliche Bauprogramm bezeichnet und insoweit keinen ausdrücklichen Beschluss gefasst. Mit dieser Ausbauplanung wurde zwar der ursprüngliche Ausbauplan vom 19.03.2009 hinsichtlich der Gehwegfläche auf ca. die halbe Länge bis zum Ende des Grundstücks Flst.Nr. 3057/2 abgeändert, und dieser reduzierte Anbau wurde im Sommer 2009 auch tatsächlich ausgeführt. Diese Ausbauplanung vom 27.04.2009 lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob dieser Minderausbau nach der Vorstellung des Gemeinderats nur vorläufig sein oder den endgültigen Ausbauzustand der Erschließungsanlage darstellen sollte. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Gemeinderat erst im Anschluss an die Ausbauplanung vom 27.04.2009 am 14.05.2009 den hier maßgeblichen Bebauungsplan „Bernlochsteigle-Erweiterung“ beschlossen hat, der einen Ausbau des Gehwegs in voller Länge bis zum Ende des Grundstücks Flst.Nr. 3042/1 vorsieht. Sie beruft sich nachvollziehbar darauf, dass der Gemeinderat am 14.05.2009 nicht mehr diesen Bebauungsplan beschlossen hätte, wenn es ihm endgültig nicht mehr auf den Vollausbau des Gehwegs angekommen wäre.
Schließlich ist auch die von der Klägerin angeführte Abnahme der Baumaßnahmen gegenüber dem mit der tatsächlichen Durchführung der Erschließungsmaßnahme beauftragten Unternehmen im September 2009 kein relevantes Indiz dafür, dass die Herstellung des Gehwegs in reduziertem Umfang dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßige Teileinrichtung Gehweg vollständig entsprochen hat (a.A. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.09.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 101). Denn nach dem Abschluss der konkreten Bauarbeiten muss die Gemeinde diese auch dann abnehmen, wenn sie sich eine weitergehende Herstellung der Erschließungsanlage entsprechend ihrem Bauprogramm für die Zukunft vorbehält; dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin geplante Betriebserweiterung im Jahre 2009 zwar unstreitig vorläufig zurückgestellt wurde, eine endgültige Aufgabe zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht absehbar war.
Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 14.05.2009 gleichzeitig das ursprüngliche Bauprogramm für die Erschließungsanlage darstellten. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine konkrete Darstellung der Verkehrsfläche, aufgeteilt in Fahrbahn und Gehweg mit konkreten Maßangaben hinsichtlich der Breite vor (vgl. dazu die Zeichenerklärung im Bebauungsplan). Aus der zeichnerischen Darstellung ist ohne Weiteres auch die geplanten Längenausdehnung von Fahrbahn und Gehweg ersichtlich.
Diesem Bauprogramm entsprach der im Jahr 2009 erfolgte Ausbau der Erschließungsanlage nicht, da der Gehweg in Abweichung vom Bauprogramm lediglich bis zum Ende des Grundstücks Flst.Nr. 3057/2 auf einer Länge von ca. 57 m ausgebaut wurde. Da - wie dargestellt - ein Bauprogramm nur in der Form geändert werden kann, in der es aufgestellt worden ist, erforderte die Änderung des Bauprogramms der Beklagten hier ein Ortsgesetz, so dass erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ vom 17.11.2016 am 25.11.2016 die Erschließungsanlage endgültig hergestellt wurde. Erst mit dieser Änderung des Bebauungsplans hat die Beklagte gleichzeitig das entsprechende Bauprogramm hinsichtlich des Gehwegs an den tatsächlichen erfolgten Ausbau angepasst mit der Folge, dass die Beitragsschulden für die Anlage erst zu diesem Zeitpunkt entstehen konnten.
Zu Unrecht wendet die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß ein, die Beklagte habe im Rahmen des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Bernlochsteigle-Erweiterung“ am 14.05.2009 noch über einen Ausbauplan, Lageplan Verkehrsanlagen, mit verkürztem Gehweg beschlossen; dieser Ausbauplan sei Bestandteil der Satzung und deshalb als maßgebliches Bauprogramm zu bewerten. Nach § 2 der Satzung über den Bebauungsplan „Bernlochsteigle -Erweiterung“ vom 14.05.2009 ist eine konkrete Ausbauplanung nicht Bestandteil der Satzung, der Bebauungsplan selbst sieht vielmehr den Ausbau eines Gehwegs in voller Länge bis zum südlichen Ende des Grundstücks Flst.Nr. 3042/1 vor. Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in der entsprechenden Verwaltungsakte der Beklagten sei der für den Ausbau 2009 maßgebliche Ausbauplan vom 27.04.2009, zuletzt geändert am 15.07.2009, dem Satzungsbeschluss angehängt gewesen, führt nicht weiter. Dieser Ausbauplan kann schon rein zeitlich nicht am 14.05.2009 beschlossen worden sein. Die Durchführung der Bauarbeiten im Sommer 2009 erfolgte zwar unstreitig entsprechend dieser Ausbauplanung, eine Aussage über das maßgebliche Bauprogramm lässt sich ihr jedoch - wie dargelegt - nicht entnehmen.
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, der tatsächlich erfolgte Ausbau der Erschließungsanlage im Jahre 2009 mit dem verkürzten Gehweg sei als zulässige Planunterschreitung nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren und deshalb sei damit gleichsam automatisch zugleich das flächenmäßige gemeindliche Bauprogramm erfüllt gewesen. Zwar vertritt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht die Auffassung, die Regelung über einen zulässigen Minderausbau nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sei dann auf das flächenmäßige Bauprogramm anzuwenden, wenn die Darstellung des flächenmäßigen Teileinrichtungsprogramms im Bebauungsplan nicht nur nachrichtlich erfolgt, sondern - wie im vorliegenden Fall - als Festsetzung gerade an der Rechtssatzqualität des Bebauungsplans teilnimmt (vgl. Urteil vom 20.04.2021 - 15 A 4037/19 - juris Rn. 119; Beschluss vom 14.07.2017 - 15 A 2321/14 - juris Rn. 13; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 25 - allerdings nicht entscheidungstragend und ohne jede Begründung). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen müsse, wenn ein Minderausbau gemäß § 125 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unschädlich sei, dies auch in Bezug auf die Erfüllung des Bauprogramms gelten, weil der Bebauungsplan als ranghöheres Regelwerk die Festsetzungen des Bauprogramms verdränge. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1998 - 2 S 1457/98 - juris Rn. 6).
Die Regelungen in § 125 BauGB betreffen im Grundsatz das erschließungsrechtliche Planerfordernis bzw. die planungsrechtliche Bindung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage und damit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ein selbständiges Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld. Dieses erschließungsrechtliche Planerfordernis will - wie im Einzelnen dargelegt - nicht auf eine „strenge Bindung“ hinaus, sondern lässt eine qualifizierte Zustimmung genügen. Dem Gesetzgeber ist es bei dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis nicht darum gegangen, dass die jeweilige Anbaustraße mehr oder weniger exakt den Angaben eines Bebauungsplans entsprechend hergestellt wird. Vielmehr hat er lediglich eine Art „Grobabstimmung“ angestrebt, mit der er sicherstellen will, dass namentlich die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der betreffenden Gemeinde angelegt werden (vgl. zum Ganzen: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 7 Rn. 8 bis 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 8 C 114.86 - juris Rn. 19). Das erschließungsrechtliche Planerfordernis soll verhindern, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen wegen einer fehlenden Koordinierung mit weiteren Planungen später geändert werden müssen. Dementsprechend berühren - wie bereits dargelegt - Planabweichungen, die sich noch innerhalb der „Toleranzgrenze“ des § 125 Abs. 3 BauGB halten, die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nicht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind die Gemeinden in diesen Fällen von vornherein einer gegebenenfalls aufwendigen Änderung des Bebauungsplans enthoben.
Diese Überlegungen lassen sich auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld in § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG, d.h. die Frage, ob das gemeindliche flächenmäßige Bauprogramm in vollem Umfang erfüllt und damit die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage erfolgt ist, nicht übertragen. Die Frage, ob das konkrete flächenmäßige Bauprogramm für die jeweilige Erschließungsanlage in vollem Umfang erfüllt ist, muss sich ohne Wertungsspielräume exakt und damit rechtssicher beurteilen lassen. Dies gilt sowohl im Interesse des Beitragsschuldners, für den erkennbar sein muss, wann die Beitragsschuld für sein Grundstück entstanden ist; dies gilt gleichermaßen aber auch im Interesse der Gemeinden an einer rechtssicheren Abrechnung der Erschließungsanlagen. Es ist die den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, mit der Aufstellung und Änderung des Bauprogramms nach ihren Vorstellungen Einfluss auf den Zeitpunkt der erstmaligen endgültigen Herstellung nehmen zu können. Mit dieser Befugnis wäre es nicht vereinbar, die Erfüllung des Bauprogramms automatisch mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB anzunehmen. Nach der dargestellten Konzeption des Gesetzgebers in § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG sind danach die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des § 125 BauGB unterschiedliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsschuld, die getrennt und eigenständig zu beurteilen sind.
II. Mit der Änderung des Bebauungsplans „Bernlochsteigle-Erweiterung“ im Jahre 2016 sind jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 125 BauGB erfüllt und es liegt eine erschließungsrechtlich rechtmäßige Herstellung vor. Deshalb sind (da die letzte Unternehmerrechnung bereits im Jahre 2010 bei der Beklagten eingegangen war) die sachlichen Beitragsschulden für die Grundstücke der Klägerin gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG im Jahre 2016 entstanden.
Nach den dargestellten Ausführungen zum Verhältnis von Bauprogramm und zulässiger Planunterschreitung unter Nr. I.5. ist die weitere, zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die in Bezug auf den Ausbau des Gehwegs im Jahre 2009 erfolgte planunterschreitende Herstellung der Erschließungsanlage durch § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB gedeckt wird und damit bereits zu diesem Zeitpunkt eine rechtmäßige Herstellung vorlag, nicht mehr entscheidungserheblich und bedarf keiner Beantwortung. Ist durch den Ausbau der Erschließungsanlage das Bauprogramm noch nicht erfüllt, kann ungeachtet einer durch § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB gedeckten Planunterschreitung erst eine auf den tatsächlichen Ausbau ausgerichtete Änderung des Bauprogramms zum Entstehen der sachlichen Beitragsschulden führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2006 - 2 S 509/06 - n.v.; vgl. auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 7 Rn. 67).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
vom 29. Juli 2026
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 123.503,87 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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