Zuschlag bei Zwangsvollstreckung trotz vermeintlich veralteter Gutachten KI-Titel
Zwangsvollstreckung · Zuschlagsbeschluss · Verkehrswertgutachten · ZVG § 100 · Wertfestsetzung
Tenor
. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 28.05.2026, Az. 5 K 60/21, wird zurückgewiesen.
. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.
. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin und Schuldnerin wendet sich, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, mit Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2026 im Rahmen des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens gegen den Zuschlagsbeschluss, Az. 5 K 60/21, vom 28. Mai 2026 des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – Kaiserslautern.
Sie beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2026, Az. 5 K 60/21 aufzuheben und den Zuschlag zu versagen.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2026 hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Kaiserslautern Termin zur Versteigerung in dem vorliegenden Verfahren auf den 28. Mai 2026 bestimmt. Die Terminverfügung wurde der Schuldnerin am 11. März 2026 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, Rechtsanwalt S, gegen Empfangsbekenntnis am 10. März 2026.
Unter dem 28. Mai 2026 wurde der Versteigerungstermin durchgeführt und der Zuschlag erteilt. Der Ehemann der Schuldnerin hat an dem Versteigerungstermin unter dem 28. Mai 2026 als Bevollmächtigter teilgenommen (Vollmacht vom 28. Mai 2026, Blatt 472 ff. d.A. 5 K 60/21).
Unter dem 10. Juni 2026 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegt (Blatt 499 ff. d.A. 5 K 60/21).
Der Beschluss sei aufzuheben und der Zuschlag zu versagen. Die Zwangsvollstreckung sei einzustellen.
Im Wesentlichen führte der Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift weiter zur Begründung aus:
1) Es läge ein Versagungsgrund nach den §§ 100, 83 Nr. 5 ZVG vor.
Die vorliegenden Verkehrswertgutachten seien veraltet, es läge eine unrichtige Wertfestsetzung vor.
Ein Zuschlag sei nicht zu erteilen, wenn die Gutachten bzw. die Festsetzung des Grundstückswerts älter als vier Jahre seien und eine erhebliche Preissteigerung vorläge. Weiterhin sei ein Gutachten nach maximal zwei oder drei Jahren überholt.
Bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände habe eine Anpassung zu erfolgen (S. 1 der Beschwerdeschrift, Blatt 499 ff. d.A. 5 K 60/21).
Die Mängel bzw. die Beanstandungen habe die Schuldnerin immerwährend und detailliert in dem bzw. den Verfahren vorgetragen. Die fachtechnische Stellungnahme ihres qualifizierten Ehemannes belege eine massive Unterbewertung des Objekts. Ihre Einwände seien auch im Versteigerungstermin übergangen worden. Bereits seit 2017 habe sie immer wieder fristgerecht Einspruch gegen falsche Gutachten erhoben.
Darüber hinaus seien die Annahmen in dem Beschluss des Landgerichts – Beschwerdekammer – Kaiserslautern, Az. 5 T 736 nicht bindend für das Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht/Vollstreckungsgericht sei weiterhin zu einer Prüfung von Amts wegen verpflichtet.
Auch sei die Begründung des Landgerichts in dem vorhergehenden Verfahren 5 T 736 evident fehlerhaft und methodisch falsch. Prozentuale mathematische Wertungen seien nicht zulässig. Gerichte verfügten nicht über die erforderliche Sachkunde. Eine mathematische Hochrechnung sei nicht zulässig. Der richterliche Ansatz in dem Verfahren 5 T 736 gehe auch an der Realität vorbei, es sei nunmehr eine Steigerung des Bodenrichtwerts um 258 % gegeben, eine hochoffizielle belegbare Preissteigerung sei gegeben. Die Marktverhältnisse hätten sich signifikant verändert.
Letztlich belaufe sich nach Auffassung der Schuldnerin der Verkehrswert auf zuletzt 1.100.000,- €. Der Ehemann der Schuldnerin, der Architekt sei, habe die Werte nochmals aufgelistet. Das Objekt sei massiv unterbewertet.
Auch sei der in den §§ 74a, 85a ZVG verankerte Verschleuderungsgrundsatz verletzt. Es läge eine „verfassungswidrige Verschleuderung“ vor.
Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift Seiten 2 – 5 (Blatt 500 – 503 d.A.) Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit der Rüge der Verkehrswerte der Grundstücke hat die Schuldnerin unter dem 16. März 2026 bereits - vor dem Versteigerungstermin - Beschwerde eingelegt, welche durch das Landgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 5 T 736 mit Beschluss vom 20. Mai 2026 zurückgewiesen wurde. In diesem Verfahren, welches auch für die vorliegende Zuschlagsbeschwerde insoweit von Bedeutung ist, führte die Schuldnerin und Beschwerdeführerin insbesondere und ebenfalls aus, dass neue Verkehrswertgutachten einzuholen seien. In dem Verfahren 5 T 736 wurde bereits festgehalten, dass gemäß jeweiliger Gutachten des Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) H zum Stichtag 15. Mai 2023 die Grundstücke der Schuldnerin wie folgt bewertet wurden:
• Das Grundstück Flst. 1 (ursprüngliches Az. 5 K 60/21 des Amtsgerichts Kaiserslautern) wurde mit 2.850,- € bewertet (Blatt 67 ff. d.A.).
• Das Grundstück Flst. 2 (ursprüngliches Az. 4 K 61/21 des Amtsgerichts Kaiserslautern) wurde mit 1.860,00 € bewertet (Blatt 73 ff. d.A.).
• Das Grundstück Flst. 3 (ursprüngliches Az. 1 K 631 des Amtsgerichts Kaiserslautern) wurde mit 19.000,- € bewertet (Blatt 69 ff. d.A.).
• Das Grundstück Flst. 4 (ursprüngliches Aktenzeichen 2 K 63/21 des Amtsgerichts Kaiserslautern) wurde mit 76.000,- € bewertet (Blatt 77 ff. d.A.)
• Das Grundstück Flst. 5 (ursprüngliches Aktenzeichen 1 K 64/21 des Amtsgerichts Kaiserslautern) wurde mit 568.000,- € bewertet (Blatt 70 ff. d.A.).
Mit Beschlüssen vom 28. und 29. August 2023 des Amtsgerichts wurden sodann in den Verfahren 5 K 60/21, 4 K 61/21, 1 K 631 und 2 K 63/21 die Verkehrswerte festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 19. Dezember 2023 sodann in dem Verfahren 1 K 64/21. Dies jeweils entsprechend den festgestellten Werten des Sachverständigen.
Gegen jeden der vorstehenden Verkehrswertbeschlüsse des Amtsgerichts hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Die vorbenannten Verkehrswertbeschlüsse des Amtsgerichts sind nach Abschluss der jeweiligen Beschwerdeverfahren auch rechtskräftig. Es wird insoweit auch in dem nun vorliegenden weiteren Beschwerdeverfahren auf folgende Beschlüsse der Beschwerdekammer des Landgerichts Kaiserslautern hierzu Bezug genommen:
• Beschluss Az. 5 T 18/24 vom 12. Februar 2024 zu 5 K 60/21,
• Beschluss Az. 5 T 27/24 vom 12. Februar 2024 zu 4 K 61/21
• Beschluss Az. 5 T 8/24 vom 05. März 2024 zu 1 K 631
• Beschluss Az. 5 T 84/25 vom 14. Juli 2025 zu 5 K 60/21 (vormals 2 K 63/21)
• Beschluss Az. 5 T 9/24 vom 05. Februar 2025 zu 1 K 64/21
Auf das jeweilige Recht zur Akteneinsicht wird insoweit hingewiesen. Schuldnerin und Gläubigerin sind die Beschlüsse als Verfahrensbeteiligte auch bereits bekannt.
Die ursprünglich zugrunde liegenden Verfahren 5 K 60/21, 4 K 61/21, 1 K 631, 2 K 63/21 und 1 K 64/21 des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern wurden weiterhin mit Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 22. November 2024 zur gemeinsamen Sachbehandlung nach § 18 ZVG verbunden (Blatt 168 ff. d.A. 5 K 60/21 des Amtsgerichts Kaiserslautern). Das Verfahren 5 K 60/21 führt sodann seitdem. Die gegen die Verbindung als solche sodann gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts, Beschwerdekammer, Kaiserslautern, vom 7. März 2025, Az. 5 T 26/25 rechtskräftig zurückgewiesen. Insoweit wird auf den dazu ergangenen zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2025, Az. V ZB 23/25 Bezug genommen.
In dem insbesondere die Frage der Festsetzung des Verkehrswerts betreffenden Beschwerdeverfahren 5 T 736 wurde weiterhin die Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts – Beschwerdekammer – Kaiserslautern vom 20. Mai 2026 zurückgewiesen.
Die Beschwerde wurde in dem Beschluss durch die Beschwerdekammer als unzulässig gewertet, da die Fragen der Verkehrswertfestsetzung allenfalls mit der Zuschlagsbeschwerde geltend gemacht werden können; darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet sei, da bereits nach dem Vortrag der Schuldnerin selbst in der Sache kein, eine erneute Überprüfung begründender Vortrag gegeben war.
Der vorstehende Beschluss ist rechtskräftig. Auch die unter dem 21. Mai 2026 in dem Verfahren 5 T 736 erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos und wurde mit weiterem Beschluss vom 26. Mai 2026 der Beschwerdekammer zurückgewiesen.
Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 20. Mai 2026 und 26. Mai 2026 in dem Verfahren 5 T 736 des Landgerichts Kaiserslautern Bezug genommen.
In der nun vorliegenden Beschwerde führt die Schuldnerin im Hinblick auf die Verkehrswerte weiter aus, dass die Entscheidungsgründe in dem Beschwerdeverfahren 5 T 736 das Vollstreckungsgericht nicht binden würden und das Vollstreckungsgericht weiter die Aktualität des Wertes von Amts wegen zu prüfen habe. Darüber hinaus leide die Entscheidung des Einzelrichters in dem Verfahren 5 T 736 an evidenten Begründungsfehlern und Fehlern in der Methodik. Ein pauschaler Prozentvergleich sei nicht zulässig. Gerichte verfügten nicht über die Kompetenz „komplexe Immobilienmärkte“ rein mathematisch-prozentual hochzurechnen. Dies sei auch nicht möglich. Die richterliche Prozentrechnung in dem Verfahren 5 T 736 ginge an der Realität vorbei und sei willkürlich. Bei einem Marktwert von 1.100.000,- € sei bei einer Versteigerung zum Wert von 350.000,- eine Verschleuderung des Grundstücks erfolgt und es hätte kein Zuschlag erteilt werden dürfen.
Auch die außergewöhnliche Lage des/der Grundstücke sei nicht hinreichend berücksichtigt. Es sei ein Obergutachten einzuholen. Auf „das falsche Wertgutachten“ hätte auch durch das Amtsgericht hingewiesen werden müssen.
Im Übrigen wird insoweit auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
2) Weiter beanstandet die Schuldnerin und Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass der angegriffene Zuschlagsbeschluss erfolgt sei, obwohl bereits ein Befangenheitsantrag gegen die zuständige Rechtspflegerin eingelegt wurde. Es habe daher zu dem Versteigerungstermin ein Ablehnungsgesuch bei dem Amtsgericht Kaiserslautern vorgelegen. Die Rechtspflegerin hätte den Zuschlag daher nicht erteilen dürfen, bevor rechtskräftig über das Ablehnungsgesuch entschieden worden sei. In dem Versteigerungstermin sei durch den bevollmächtigten Ehemann der Schuldnerin auf den Befangenheitsantrag auch hingewiesen worden. Infolgedessen läge ein Versagungsgrund im Hinblick auf die Zwangsversteigerung vor. Vor dem Zuschlag hätte eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegen müssen.
Ausweislich der vorliegenden Akte des Amtsgerichts ging der Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin unter dem 22. Mai 2026 bei dem Amtsgericht ein (Blatt 466 d.A. 5 K 60/21). Gemäß weiter aufgebrachtem Gerichtsstempel wurde der Antrag der Rechtspflegerin unter dem 28. Mai 2026, 10:37 Uhr sodann vorgelegt.
Unter dem 2. Juni 2026 hat das Amtsgericht durch den Richter am Amtsgericht den Befangenheitsantrag der Schuldnerin sodann zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in dem Beschluss ausgeführt, dass eine Besorgnis der Befangenheit aus der Verfahrensakte nicht abgeleitet werden könne. Die Eingabe diene offenkundig dem Zweck der Verfahrensverzögerung. Alleine die Tatsache, dass Entscheidungen des Gerichts nicht im Interesse der Vollstreckungsschuldnerin getroffen würden, führe nicht zur Annahme einer Befangenheit der Rechtspflegerin.
Der Beschluss bzgl. der Ablehnungsentscheidung wurde dem Bevollmächtigten der Schuldnerin gegen Empfangsbekenntnis am 5. Juni 2026 zugestellt. Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht eingelegt. Der Beschluss ist daher rechtskräftig geworden. Dies ergibt sich aus dem Rechtskraftvermerk vom 25. Juni 2026 (Blatt 29 d.A. 5 K 60/21).
3) Ergänzend führt die Schuldnerin in der Beschwerdeschrift erneut und weiter aus, dass auch ein Versagungsgrund nach §§ 100, 83. Nr. 6 ZVG gegeben sei, da der richtige Verkehrswert höher sei als der von dem Amtsgericht festgesetzte Wert (Seite 7 ff. der Beschwerdeschrift, Blatt 504 ff. d.A. 5 K 60/21). Es läge ein zu geringes Gebot vor. Außerdem hätte wegen des nicht beachteten Antrags auf Rechtspflegeablehnung ein gesonderter Termin zur Verkündung des Zuschlags bestimmt werden müssen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
4) Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2026 nahm die Beschwerdeführerin selbst ergänzend und weiter Stellung. Im Wesentlichen wie folgt:
Es sei der Verdacht kollusiven Zusammenwirkens, Prozessbetrugs und Untreue zulasten der Schuldnerin gegebenen. Darüber hinaus wird - erneut - die Berechnung der Werte gerügt und Steigerungen werden vorgetragen; ein Festhalten an veralteten Werten würde die 50 % Grenze des § 84a ZVG unterlaufen, die absolute Mindestgrenze hätte bei 550.000, € liegen müssen. Darüber hinaus läge bezüglich des Erstgebotes des Bieters 1 ein unzulässiges Gebot über 340.000 € vor. Der Ehemann der Schuldnerin habe die fehlerhafte Sicherheit gerügt. Die Bank und Bieter hätten - in dem Verfahren - kollusiv zusammengewirkt. Der Zuschlagsbeschluss sei daher rechtsfehlerhaft und somit zwingend aufzuheben.
Soweit im Terminprotokoll vermerkt sei, dass keine Sicherheitsleistung verlangt worden sei, sei dies eine Falschbeurkundung im Amt. Der Einwand des Ehemannes der Schuldnerin sei nicht ordnungsgemäß protokolliert, dies um einen gesetzeswidrigen Zuschlag zu verdecken.
Im Übrigen wird weiter und ergänzend auf den Schriftsatz vom 28. Juni 2026 Bezug genommen, welchem zugleich eine Strafanzeige und Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern beigefügt war.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 wurde das Verfahren nach § 568 S.2 ZPO auf die Kammer übertragen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 2026 beantragte die Beschwerdeführerin einstweilige „Aussetzung bzw. Einstellung des Verfahrens“, da es sich bei der Fortsetzung des Verfahrens um eine unbillige mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte handeln würde und wesentliche Versagungsgründe vorlägen, was sich auch an den Schriftsätzen von 10. Juni 2026 und 28. Juni ergäbe. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Schuldnerin vom 8. Juli 2026 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Zuschlagsbeschwerde ist unbegründet.
1) Die gemäß § 96 ff. ZVG in Verbindung mit §§ 567 ff., 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO i.V.m. § 98 ZVG. Nachdem das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Kaiserslautern der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – Kaiserslautern zugefallen.
2) Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Beschwerde kann gemäß § 100 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Verfahrensvorschriften gemäß §§ 81, 83 - 85a ZVG verletzt wurde oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
Aus § 100 Abs. 1 ZVG ergibt sich, dass eine Begründung des Rechtsmittels faktisch zwingend ist, da ansonsten der Beschwerdegrund nicht dargelegt und die Beschwerde ohne substantiierte Begründung infolgedessen unbegründet ist (Cranshaw, in: BeckOK, § 100, Rn. 1). Eine hinreichende Begründung ist mit der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2026 gegeben.
b) Stets von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe gemäß § 100 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 83 Nr. 6, 7 ZVG sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.
c) Die Verfahrensvorschrift des § 73 Abs. 1 ZVG wurde vorliegend beachtet. Hiernach müssen zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird 30 Minuten liegen und die Versteigerung so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. Diese formellen Voraussetzungen wurden hier eingehalten.
Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2026 (Bl. 471 ff. d. A. 5 K 60/21) forderte das Vollstreckungsgericht um 09:14 Uhr zur Abgabe von Geboten auf, ehe das Vollstreckungsgericht – nachdem trotz Aufforderung keine weiteren Gebote abgegeben wurden – um 09:46 Uhr den Schluss der Versteigerung verkündete.
d) Ferner wurden die Anforderungen des § 43 Abs. 1 ZVG gewahrt. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist der Versteigerungstermin aufzuheben, wenn die Terminbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht worden ist. Nach § 39 Abs. 1 ZVG muss die Terminbestimmung im Amtsblatt oder im Internet veröffentlicht werden. Seit dem 1. Januar 2023 werden Zwangsversteigerungstermine des Landes Rheinland-Pfalz auf der zentralen Internetplattform zvg-portal.de veröffentlicht (VV des Ministeriums der Justiz vom 27. Oktober 2022). Eine entsprechende Bekanntmachung gemäß § 39 Abs. 1 ZVG ist vorliegend erfolgt. Ausweislich der Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Termin im Internet auf der Seiten zvg-portal.de eingestellt. Die sechswöchige Frist wurde mithin eingehalten.
e) Auch die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung aus sonstigem Grund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ist nicht gegeben.
aa) Die weiteren Beanstandungen der Schuldnerin und Beschwerdeführerin bezüglich des Verkehrswerts bzw. der Verkehrswerte führen, entgegen der Auffassung der Schuldnerin, nicht dazu, dass das Amtsgericht neue bzw. erneute Verkehrswertgutachten hätte einholen müssen. Ein Zuschlagsversagungsgrund gem. § 100 I ZVG i.V.m. § 85 a ZVG bzw. § 83 Nr. 5 i.V.m. § 74 a ZVG ist nicht gegeben.
Bereits in dem Beschwerdeverfahren 5 T 736 und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 20. Mai 2026 wurde durch die Beschwerdekammer ausgeführt, dass zwar auch Änderungen der Sach- und Rechtslage nach der formellen Rechtskraft der Verkehrswertbeschlüsse durchaus berücksichtigungsfähig sind. Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in der Sache - nicht, die Unrichtigkeit der Verkehrswertfestsetzung (hier Festsetzungen) pauschal mit dem Hinweis zu rügen, dass die zugrunde liegenden Gutachten aufgrund Zeitablaufs oder allgemeiner Marktentwicklungen überholt seien. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Neubewertung nur dann in Betracht kommt, wenn wesentliche neue Tatsachen vorliegen, die nach Abschluss des Wertfestsetzungsverfahrens eingetreten sind und zuvor nicht mehr in der Beschwerde gegen den Beschluss zur Festsetzung des Verkehrswertes geltend gemacht werden konnten (vgl. BGH MDR 2018, 652).
Letztlich muss sich nach Eintritt der formellen Rechtskraft die Sachlage geändert haben. Eine alternative oder abweichende Ansicht bzw. Bewertung, mithin eine Rüge, dass die Gutachten per se/selbst fehlerhaft seien, ist gerade keine neue Sachlage. Zu berücksichtigen sind daher nur Umstände, die auf einer – ggf. behaupteten und glaubhaft gemachten – neuen Sachlage beruhen, nicht dagegen der Einwand einer „etwaigen Fehlerhaftigkeit“ der bereits rechtskräftigen Verkehrswertbeschlüsse und diesen zugrundeliegenden Gutachten als solcher.
Insoweit ist bei dem Vortrag der Schuldnerin und der dazu beigeschlossenen fachtechnischen Stellungnahme (wiederum und erneut) zu differenzieren – dies bezüglich dem nach Ansicht der Kammer berücksichtigungsfähigem Vortrag und nicht berücksichtigungsfähigem Vortrag. Dies auch unter Berücksichtigung der erneuten und geänderten fachtechnischen Stellungnahme des Ehemanns der Schuldnerin vom zuletzt 9. Juni 2026 (Blatt 505 ff. d.A. 5 K 60/21).
In der Sache beanstandet die vorliegende Beschwerde bzw. die in Bezug genommene – nunmehr erneut geänderte - fachtechnische Stellungnahme vom 9. Juni 2026 letztlich die Bewertungen der Grundstücke/Flurstücke 4 (mit Garage bebaut) und 5 (Haus/Gebäude und Freifläche).
Bezüglich der Flurstücke 1, 2, 3 weist die fachtechnische Stellungnahme wiederum selbst aus, dass keine Unstimmigkeiten erkennbar seien. Insoweit ergibt sich auch aus dem Vortrag der Schuldnerin nichts Abweichendes.
Eine Veranlassung zur Einholung eines neuen Gutachtens besteht allenfalls bei wesentlichen Verkehrswertänderungen. Relevante veranlassende Faktoren, welche die Frage nach einer Neubewertung begründen können sind u.a. Schäden durch Feuer, Hagel, Sturm, Wasser, Erdbeben, Freigabe von Zubehör, bauliche Verbesserungen, Änderung der Nutzungsart, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Bauleitplanung (zutreffend insoweit Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 74a Rn. 38).
Im vorliegenden Fall stellt sich allenfalls die Frage der Neueinholung eines Gutachtens wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Sonstige Ausnahmefälle sind auch nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Eine Veranlassung zur Einholung eines neuen Gutachtens ist nach Ansicht der Kammer allenfalls bei einer Wertsteigerung von 10 % oder mehr zwischen dem Datum der rechtskräftigen Entscheidungen über die Verkehrswertbeschlüsse und dem Versteigerungstermin veranlasst (ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 24. September 1992 – 2 W 151/92; Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 74a Rn. 38). Der Ansatz von 10 % oder höher kann daher als Orientierungswert angenommen werden. Allein irgendeine Verfahrensdauer als solche ist ohne Bedeutung (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 74a Rn. 38).
Vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem bestimmten prozentualen Ansatz bzw. Spezifizierung der Erheblichkeitsschwelle ist nicht ersichtlich.
Die Kammer orientiert sich daher an dem Ansatz von 10 % oder höher, wie in der vorhandenen Rechtsprechung ersichtlich.
Dieser Ansatz muss aber auch glaubhaft gemacht oder offenkundig sein, damit das Vollstreckungsgericht verpflichtet sein kann, ein neues bzw. neue Verkehrswertgutachten einzuholen (Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 30 K 6/20).
Es geht hier, entgegen der Auffassung der Beschwerdeschrift, auch nicht darum, ob sich die Kammer gar an die Stelle eines Sachverständigen setzt, sondern vielmehr um die Frage, ob überhaupt Veranlassung für das Vollstreckungsgericht oder die Kammer bestand ein weiteres Gutachten einzuholen.
An solch einer Offenkundigkeit fehlt es aber und diese ist auch nicht glaubhaft gemacht.
Wie bereits in dem Verfahren 5 T 736 der Beschwerdekammer ausgeführt, ist zunächst strikt zu differenzieren, welche Behauptungen der Schuldnerin überhaupt tatsächlich auf neuen bzw. veränderten Umständen beruhen und welche dagegen nur eine Beanstandung bzw. Rüge einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verkehrswertbeschlüsse und der zugrunde liegenden Gutachten darstellen. Soweit die Fehlerhaftigkeit der Gutachten als solche bzw. dementsprechend der darauf beruhenden Verkehrswertbeschlüsse selbst moniert werden, handelt es sich um präkludierten und nicht berücksichtigungsfähigen Vortrag. Soweit dies dagegen nicht der Fall ist, ist erst eine weitere Auseinandersetzung in der Sache erforderlich und dies auch nur dann, wenn die „Schwelle von 10 %“ offenkundig erreicht oder überschritten wird. Ansonsten würde die Rechtskraft der Verkehrswertbeschlüsse unzulässig durchbrochen und es wären dann stattdessen immer allgemeine „Beanstandungen der Fehlerhaftigkeit“ gegen die Beschlüsse berücksichtigungsfähig, über welche allerdings bereits rechtskräftig entschieden wurde (s.o.).
Auch in der weiteren – nun in diesem Beschwerdeverfahren - vorgelegten fachtechnischen Stellungnahme des Ehemanns der Schuldnerin vom 9. Juni 2026 sind zwar teilweise Feststellungen enthalten, welche eine Änderung der Sachlage indizieren, aber wiederum zugleich auch solche, welche sich schlicht als wiederum nicht berücksichtigungsfähige Monierung der ursprünglichen Feststellungen der Beschlüsse und Gutachten darstellen.
Daher ist entsprechend zu differenzieren:
In der Sache beanstandet die nun weitere fachtechnische Stellungnahme letztlich die Bewertungen der Grundstücke/Flurstücke 4 (mit Garage bebaut) und 5 (Gebäude und Freifläche). Insoweit wird auf die neue, wiederum aktualisierte fachtechnische Stellungnahme des Ehemanns der Schuldnerin vom 9. Juni 2026 Bezug genommen (Blatt 505 ff. d.A., 5 K 60/21).
Bezüglich der weiteren Flurstücke 1, 2, 3 weist die fachtechnische Stellungnahme dagegen vielmehr selbst aus, dass schon keine Unstimmigkeiten erkennbar seien (s.o.). Der Bodenrichtwert sei richtig angesetzt (Blatt 505 d.A., 5 K 60/21). Insoweit bedarf es daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit diesen Grundstücken entsprechend der von der Schuldnerin selbst vorgelegten fachtechnischen Stellungnahme.
Im Einzelnen:
ab) Flurstück Nr. 4 (SV Gutachten vom 2.6.2023, Verkehrswertbeschluss vom 29.8.2023; ursprüngliches Aktenzeichen des Amtsgerichts Kaiserslautern 2 K 63/21)
(1) Bodenrichtwert / Sachwert u.a.
Soweit die weitere fachtechnische Stellungnahme im Hinblick auf die erfolgte Ermittlung des Bodenwertes den Anpassungsfaktor von 0,2 beanstandet, handelt es sich um einen Einwand, welchem insoweit die formelle Rechtskraft des Verkehrswertbeschlusses entgegensteht. Der Berechnungsfaktor ist auf S. 21 des zugrunde liegenden Gutachtens bereits so gesetzt.
Der letztlich erneut und wiederholende Vortrag, dass ein „Faktor 0,49“ (so erneut bei der Berechnung auf Seite 505 d.A. 5 K 60/21) anzusetzen sei, mithin der von dem Sachverständigen gewählte „Faktor“ schlicht nicht richtig sei, ist damit präkludiert. Dieser Einwand beruht gerade nicht auf neuen Tatsachen oder einer Veränderung der Sachlage. Eine vermeintliche „richtigere“ Bewertung ist keine Änderung der Sachlage, sondern vielmehr allein die mehrfach und durchgängig wiederholte Behauptung, dass bereits die damalige Einschätzung des Sachverständigen – hier letztlich konkret der Faktor 0,2 - falsch gewesen sei, worüber allerdings bereits rechtskräftig entschieden ist.
Soweit in der fachtechnischen Stellungnahme – aufgrund zeitlicher Entwicklung, mithin neuer Sachlage - eine Steigerung des der Berechnung zugrunde liegenden Bodenrichtwertes auf 200,00 €/m² vorgetragen wird (in dem Verfahren 5 T 736 wurde noch abweichend 190 €/m² vorgetragen), würde es sich selbst bei Unterstellung dieser aktualisierten Ausführung als zutreffend um keine relevante Steigerung handeln, die eine Neubewertung begründen kann. Es handelt sich um eine Steigerung die (jedenfalls bezogen auf das Gutachten und insgesamt) keine Differenz von oder über 10 % begründet (s.u.).
Auch die Ausführungen zum Sachwertfaktor/Marktanpassungsfaktor sind für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da diese nicht durch Zeitablauf oder Änderung der Sachlage verändert sind. In der weiteren fachtechnischen Stellungnahme vom 9. Juni 2026 führt der Ehemann der Schuldnerin (erneut) aus, dass ein Faktor von 1,1 anzusetzen sei (Blatt zu 505 d.A. 5 K 60/21). Eine Villa im Außenbereich sei eine „absolute Rarität“, eine „extreme Marktgängigkeit“ sei gegeben.
Das sind aber – wiederum - keine Einwendungen die auf einer Änderung durch Zeitablauf beruhen, sondern Einwände gegen die zugrunde liegenden Verkehrswertbeschlüsse bzw. Gutachten selbst. Es wird insoweit nichts anderes vorgetragen als eine von Anbeginn bestehende Fehlerhaftigkeit des Faktors.
Es handelt sich daher letztlich erneut um den Einwand der sachlichen Fehlerhaftigkeit bei unveränderter Sachlage. Diesem steht daher ebenfalls bereits die Rechtskraft der Verkehrswertbeschlüsse entgegen.
(2) Baupreisindex
Auch die Ausführungen in der fachtechnischen Stellungnahme, dass der Baupreisindex von 176,40 nun auf 193,5 (Stand 27.04.2026) gestiegen sei (in dem Verfahren 5 T 736 wurden noch 190,7 Punkte vorgetragen) zwingt in der Sache nicht zu einer Neubewertung der rechtskräftigen Verkehrswertbeschlüsse und Einholung aktualisierter Gutachten (s.u.). Wobei die Veränderung des Baupreisindexes allerdings grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist.
ac) Gleiches gilt zu den Ausführungen zu dem Flurstück Nr. 5 (Gebäude und Freifläche).
Auch insoweit beanstandet die fachtechnische Stellungnahme den Bodenrichtwert (Blatt 505 d.A. 5 K 60/21), den Sachwertfaktor bzw. Marktanpassungsfaktor sowie den Baupreisindex.
Darüber hinaus sei auch die BFG Fläche falsch angesetzt und die Energieversorgung mit Erdwärme nicht berücksichtigt, welche mit weiteren 60.000,- € anzusetzen seien.
Soweit die Schuldnerin hierzu noch ergänzend anführt, dass die BFG Fläche durch den Sachverständigen mit 443,11 m² falsch angesetzt worden sei und vielmehr 452,32 m² in Ansatz zu bringen wären, handelt es sich erneut um einen präkludierten Einwand. Eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Verkehrswertbeschlusses (i.V.m. dem diesem zugrunde liegenden Gutachten) ändert gerade nicht die Sachlage. Bezüglich des Einwandes einer fehlerhaften Berücksichtigung oder gar Nichtberücksichtigung einer Heizungsanlage mit Geothermie oder Zubehör, ist auch dieser Vortrag präkludiert. Auch er beruht im Übrigen nicht auf neuen Umständen nach Erstellung des Gutachtens. Die Positionen sind i.Ü. auch in dem Gutachten des Sachverständigen H vom 02. Juni 2023 zu dem Flurstück 5 angeführt (Az. ehemals 1 K 64/21). Zur Geothermie wird dort auch unter Ziffer 3.2.4 aufgeführt.
Nach alledem sind lediglich Veränderungen des Bodenrichtwerts und des Baupreisindexes überhaupt berücksichtigungsfähig, da lediglich diese auf einer Veränderung durch Zeitablauf bzw. „Marktveränderung“ beruhen können. Und dies wiederum nach der fachtechnischen Stellungnahme der Schuldnerin selbst auch lediglich für die Grundstücke mit den Flurstücknummern 4 und 5. Die Wertansätze der übrigen Grundstücke (1, 2 und 3) werden von der Schuldnerin selbst nicht beanstandet (so S. 5 der aktualisierten fachtechnischen Stellungnahme vom 9. Juni 2026, Blatt 505 d.A. 5K 60/21).
ad) Auch unter diesen Prämissen waren durch das Vollstreckungsgericht keine erneuten Verkehrswertgutachten einzuholen, da in keiner denkbaren Konstellation und unter Beachtung der allenfalls berücksichtigungsfähigen Faktoren Bodenrichtwert wie Baupreisindex die relevante Schwelle von 10 % bezogen auf die Grundstückswerte der Gutachten erreicht werden oder erreicht wurden.
Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer eine Steigerung konkret bezogen auf das Grundstück bzw. Grundstücke und deren Werte aus den Gutachten und nicht allein abstrakt die Steigerung des Bodenrichtwerts oder Baupreisindexes als solche. Es ist daher weiter zu prüfen, inwieweit gerade solche Steigerungen überhaupt Auswirkungen auf die Berechnung der Gutachten haben, nicht abstrakt die Steigerung lediglich einzelner (herausgegriffener) Berechnungsfaktoren um 10% oder mehr.
Soweit die von dem Beschwerdeführer in dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nun weiter vorgelegten Entscheidungen (Blatt 505 ff. d.A. 5 K 60/21) teils anscheinend schlicht die Änderung des Bodenrichtwerts in Höhe von 10 % als solche genügen lassen (so wohl das Amtsgericht Lichtenberg in dem Beschluss vom 28.9.2022, Az. 30 K 6/20 - Blatt zu 505 ff. d.A. 5 K 60/21 und das Amtsgericht Paderborn, Az. 014 K 059718, Blatt zu 505 ff. d.A. 5 K 60/21), folgt die Kammer dem nicht.
Zutreffend ist vielmehr die Orientierung am gutachterlich ermittelten Wert des Grundstücks selbst, welcher gleichwohl mittelbar durch Faktoren wie den Bodenrichtwert und den Baupreisindex beeinflusst wird.
Es ist daher, wie das Amtsgericht Speyer zutreffend ausführt (Amtsgericht Speyer, Beschluss vom 16.5.2025, Az. 5 K 16/20, Blatt 505 ff. d.A.) zu differenzieren. Erst wenn der (festgestellte) Verkehrswert – offenkundig - um 10 % überschritten wird, ist ein neues Gutachten einzuholen. In dem Verfahren des Amtsgerichts Speyer war bereits der Bodenrichtwert um 37 % erhöht, sodass zugleich und infolgedessen auch der Verkehrswert des Gutachtens um 10 % abwich.
Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall.
Eine Steigerung des Bodenrichtwerts gem. dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, wie von Schuldnerseite vorgetragen von 180,00 €/m² auf 200,00 €/m² entspricht isoliert einer Steigerung von 11 %. Eine Steigerung des Baupreisindex von 176,4 auf 193,5 isoliert einer Steigerung von 9,6 %.
Da nach Vorstehendem allerdings auf den Verkehrswert des Gutachtens und dessen Berechnung selbst abzustellen ist, gilt weiteres:
Bezüglich des Grundstücks 5 (Haus) ergibt sich unter Berücksichtigung des vorgetragenen Bodenrichtwerts und Baupreisindex insgesamt keine Steigerung von 10 % oder mehr. Bei Annahme eines vorgetragenen Bodenrichtwertes von 200,00 €, statt 180,00 € sowie eines Baupreisindexes von 193,5 statt 176,4 Punkten beträgt die rechnerische Steigerung gerundet 54.800 € absolut, relativ aufgerundet 9,7 %.
Bezüglich des Grundstücks 4 (Garage) ergibt sich unter Berücksichtigung des angegebenen neuen Bodenrichtwerts und Baupreisindex ebenfalls keine Steigerung von 10 % oder mehr. Bei Ansatz eines Bodenrichtwertes von 200,00 €, statt 180,00 € und eines Baupreisindexes von 193,5 statt 176,4 beträgt die rechnerische Steigerung gerundet 7.300 € absolut, relativ gerundet 9,7 %.
Bei beiden letztlich beanstandeten Grundstücken liegt daher bereits keine rechnerische Steigerung von 10 % oder gar mehr vor.
In der hier darüber hinaus maßgebenden Gesamtbetrachtung mit den weiteren Grundstücken 1, 2, 3 ist der Wert daher evident sogar niedriger.
All diese von der Schuldnerin vorgetragenen Veränderungen als zutreffend unterstellt, ergibt sich daher schon keine rechnerische Steigerung um 10 % oder mehr als 10 %, weder für die einzelnen Grundstücke noch insgesamt für alle und das Gesamtaufgebot. Daher war keine erneute Begutachtung erforderlich oder geboten.
Darüber hinaus wurde nicht - zulasten der Schuldnerin - berücksichtigt, dass durch den von der Schuldnerin monierten Zeitablauf zugleich auch zwangsläufig die lineare Alterswertminderung gestiegen ist, was evident zu einem zusätzlichen Abschmelzen führen würde.
Die von der Schuldnerin weiterhin vorgetragenen und behaupteten erhöhten und darüber hinausgehenden Ansätze bestehen schlicht darüber hinaus aus einer Kumulation mit den weiteren - nicht berücksichtigungsfähigen - Faktoren und sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig.
Insgesamt ist und war kein neues Verkehrswertgutachten einzuholen.
ae) Soweit das mit Schriftsatz vom 22. Mai 2026 eingelegte Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin bei Durchführung des Versteigerungstermins und Zuschlagsbeschlusses noch nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO „erledigt“ war, kann dahinstehen, ob dieses Ablehnungsgesuch – so wohl die Entscheidung des Amtsrichters vom 2. Juni 2026 - rechtsmissbräuchlich war und bereits deshalb der Zuschlag trotz des noch nicht erledigten Befangenheitsgesuchs erteilt werden durfte (vgl. BGH Beschluss vom 15. November 2018 – V ZB 71/18 –, BeckRS 2018, 34136 Rn. 7, beck-online). Denn ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht des § 10 Satz 1 RPflG in Verbindung mit § 47 ZPO ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Entscheidung des Amtsrichters rechtskräftig wurde und deshalb die Unbegründetheit der Ablehnung rechtskräftig feststeht (vgl. BGH Beschluss vom 15. November 2018 – V ZB 71/18 –, BeckRS 2018, 34136 Rn. 7, beck-online).
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Rechtskraft über den Befangenheitsantrag durch rechtskräftige Entscheidung einer Beschwerdekammer eintritt oder schlicht dadurch, dass überhaupt schon kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ergriffen wurde. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Befangenheit tritt in beiden Fällen gleichermaßen ein.
Infolgedessen war auch kein gesonderter Termin zur Verkündung des Zuschlags zu bestimmen.
af) Es liegt auch keine sittenwidrige Verschleuderung vor, welche ggf. nach § 765a ZPO zu berücksichtigen wäre.
Allein der Umstand, dass lediglich 50 % des Verkehrswertes erreicht wurden, begründet kein die Sittenwidrigkeit auslösendes krasses Missverhältnis. Ein Ansatz von 50 % genügt grundsätzlich nicht zur Begründung der Sittenwidrigkeit. Die Tatsache, dass das Meistgebot nur fast die Hälfte des Verkehrswertes des versteigerten Grundstücks erreicht, rechtfertigt für sich allein nicht die Versagung des Zuschlags (OLG Hamm Beschluss vom 3.4.1970 - 15 W 113/70). Hier ist die Grenze aber gar vielmehr erreicht. Wäre man anderer Ansicht, würde dies auch der gesetzgeberischen Wertung des § 85a Abs. 1 ZVG entgegenstehen, wonach der Zuschlag im Ausgangspunkt erst bei einer Unterschreitung der 5/10 Grenze zu versagen ist.
Der Bundesgerichtshof hielt sogar ein Meistgebot von 26,25 % des Verkehrswertes bei fünfjähriger Verfahrensdauer für nicht sittenwidrig (BGH NJW-RR 2011, 14349).
Es ist auch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass weitere Termine zu einem relevant anderen Ergebnis geführt hätten. Sonstige Gründe für eine unzumutbare Härte werden im Übrigen auch nicht vorgetragen.
ag) Darüber hinaus war auch die sogenannte 7/10 Grenze nach §74a ZVG nicht einschlägig.
Zwar hat der bevollmächtigte Ehemann der Schuldnerin im Versteigerungstermin unter dem 28. Mai 2026 einen entsprechenden Antrag gestellt (Blatt 472 d.A., 5 K 60/21), allerdings war die Schuldnerin, vertreten durch ihren Ehemann, keine Berechtigte im Sinne des § 74a Abs. 1 ZVG.
Wie das vorliegende Amtsgericht zu Recht ausführt, ist die Gegenmeinung, wonach § 74a ZVG für den Schuldner immer analog anzuwenden sei, wenn das Gebot zu gering ist, durch das Gesetz nicht gedeckt und widerspricht dem Zweck des § 74a, nachrangige Gläubiger zu schützen (vgl. Becker in Stöber Zwangsversteigerungsgesetz, 24. Auflage 2026, Rn. 15 zu § 74a ZVG).
ah) Es war auch keine Vertagung des Termins geboten, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Schuldnerin mitgeteilt hat, nicht am Termin anwesend zu sein.
Nach § 87 Abs. 1 ZVG ist der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
Der dem Vollstreckungsgericht gegebene Ermessensspielraum soll nicht dahingehend verstanden werden, dass die Verkündung der Zuschlagsentscheidung stets in einem besonderen Verkündungstermin erfolgt. Vielmehr soll das Vollstreckungsgericht die Zuschlagsentscheidung regelmäßig unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung über den Zuschlag verkünden (BeckOK ZVG/Pestel, 19. Ed. 1.11.2025, ZVG § 87 Rn. 4-9.1). Ein nachvollziehbarer Grund hier eine andere Ermessensentscheidung zu treffen, ist bereits nicht gegeben. Allein die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten nicht - in dem seit Monaten anberaumten Termin - anwesend zu sein, rechtfertigt keine Vertagung bzw. Bestimmung eines separaten weiteren Termins.
ai) Auf Einzelgebote wurde verzichtet. Daraus ergibt sich daher nichts.
aj) Soweit die Schuldnerin in dem weiteren Schriftsatz vom 28. Juni 2026 vorträgt, dass das Erstgebot nicht hätte zugelassen werden dürfen, da ein entsprechender Widerspruch – entgegen dem Protokoll – nicht berücksichtigt worden sei, steht dem Vortrag zunächst die Beweiskraft des Protokolls nebst Anlagen nach § 80 ZVG entgegen. Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt. Ein behaupteter tatsächlich stattgefundener Vorgang wird nicht berücksichtigt, wenn er nicht protokolliert ist (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 80 Rn. 1, 2). Das Protokoll erbringt den Vollbeweis (Stöber/Becker, 24. Aufl. 2026, ZVG § 80 Rn. 1-6).
Darüber hinaus ist der Vortrag auch bereits aus Rechtsgründen unbeachtlich. Unzweifelhaft wurde nach dem Erstgebot durch den weiteren Bieter ein Gebot in Höhe von 350.000,- € nebst Sicherheitsleistung abgegeben.
Dadurch ist das von der Schuldnerin beanstandete vorige Gebot über 340.000,- € erloschen und bedeutungslos geworden. Mit Zulassung des Übergebots erlischt ein vorausgehendes Gebot nicht nur dann, wenn es wirksam war, sondern auch dann, wenn es unwirksam oder sonst unzulässig war (Stöber/Becker, 24. Aufl. 2026, ZVG § 72 Rn. 3-5). Insoweit hatte das vorhergehende Gebot keine Bedeutung mehr. Es fehlt an jedweder Kausalität.
f) Soweit die Schuldnerin mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 2026 beantragt, das Verfahren einstweilen auszusetzen, war dem nach vorstehendem nicht zu entsprechen. Es bestehen danach auch keinerlei Anhaltspunkte für unbillige nicht mit den guten Sitten zu vereinbarenden Härten. Mit den weiteren gerügten Einwänden wurde sich vorstehend auseinandergesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung hat sich der Antrag darüber hinaus erledigt.
g) Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.
3.)
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde stellt kein kontradiktorisches Verfahren dar. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – V ZB 128/19 –, Rn. 35, zit. nach juris).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts fußt auf §§ 47, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die Höhe folgt aus dem Wert des Zuschlagsbeschlusses (BGH Beschl. v. 8.12.2011 – V ZB 197/11, BeckRS 2012, 3190; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – V ZB 168/05 –, juris).
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Es existiert keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ab welcher Schwelle qualitativ (e.g. Bodenrichtwert, Marktverhältnisse, Verkehrswert) und quantitativ das Vollstreckungsgericht ein neues Verkehrswertgutachten einholen muss oder hierzu gar Veranlassung besteht. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, § 574 Abs 3, Abs. 2 ZPO.