VGH Baden-Württemberg 12. Senat Urteil LS

a) Die Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in § 25 Abs. 3 …

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. a) Die Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG gehen auf die korrespondierenden Ausschlusstatbestände für die Gewährung subsidiären Schutzes in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) und d) RL 2011/95/EU zurück. Sie sind dementsprechend auszulegen.

b) Zur Frage, ob § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG mit der Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU mit Wirkung vom 12.06.2026 (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2024/1347) nunmehr (zusätzlich) im Lichte von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2024/1347 auszulegen ist (offengelassen)

2. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Straftat im Sinne der Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG kommt dem Kriterium des in der jeweiligen strafrechtlichen Vorschrift vorgesehenen Strafmaßes und Strafrahmens besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist dabei die Strafandrohung zum Zeitpunkt der Tatbegehung.

3. Hieran anknüpfend ist eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, wobei eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen ist, wie u.a. die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Frage, ob die fragliche Straftat in den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.

4. Bei der Abwägung im Einzelfall ist eine strafrechtliche Verurteilung durch das sachnähere Strafgericht maßgeblich zu berücksichtigen. Es spricht gegen die Annahme einer erheblichen Straftat, wenn das Strafgericht den Ausländer wegen dieser Straftat in Anwendung des von der strafrechtlichen Norm vorgesehenen weiten Strafrahmens zur Mindeststrafe in Form einer Geldstrafe verurteilt hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2025 - 5 K 3533/23 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen seine Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

2

Der 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August oder September 2015 und reiste erstmals am 28.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.03.2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, den dieses mit Bescheid vom 22.03.2017 ablehnte.

3

Hiergegen erhob er am 30.03.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg. Im Rahmen des dortigen Klageverfahrens (- A 14 K 2043/17 -) legte er ärztliche Atteste vor, wonach er psychisch krank sei. Das Verwaltungsgericht beauftragte mit Beweisbeschluss eine Begutachtung des Klägers. In dem daraufhin von Prof. Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums F., erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 28.12.2020 heißt es, der Kläger leide am wahrscheinlichsten an einer Schizophrenie. Es seien jedoch weitere Untersuchungen erforderlich, um andere organische Erkrankungen, z.B. Entzündungen, Tumore oder Stoffwechselerkrankungen auszuschließen.

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Mit Urteil vom 26.04.2022 - A 14 K 2043/17 - hob das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Bundesamts vom 22.03.2017 teilweise auf und verpflichtete es, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan besteht. Zur Begründung führte es aus, der Kläger leide möglicherweise an einer Schizophrenie oder an einer Narkolepsie. In beiden Fällen sei er behandlungsbedürftig und schwerwiegend erkrankt. Unter den extrem schweren Bedingungen in Afghanistan könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern könne, zumal er ohne Schulabschluss, ohne Berufsausbildung sowie ohne jegliche familiäre Unterstützung sei.

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Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 03.08.2022 für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan fest.

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Mit Urteil vom 08.06.2020 (- 1 Cs 100 Js 30622/19 -) verurteilte das Amts-gericht S. den Kläger wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 3 StGB (a.F.) rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Dem lag als Sachverhalt zugrunde, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 07.10.2019 unter anderem ein Smartphone sichergestellt worden war. Auf diesem war eine Filmdatei gespeichert, die ein etwa fünf Jahre altes Mädchen zeigte, das die von ihm getragene Hose herunterzieht und sodann am eigenen Genital manipuliert, insbesondere die Schamlippen spreizt. Dem Urteil war ein Strafbefehl vorausgegangen, gegen den der Kläger Einspruch erhoben hatte, den er später auf die Tagessatzhöhe beschränkte.

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Mit Schreiben vom 28.06.2022, 09.08.2022 und 07.07.2023 beantragte der Kläger beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Ausstellung eines Passes und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung verwies er auf das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

8

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15.12.2022 (- 1 Cs 120 Js 25553/21 -) verurteilte das Amtsgericht S. den Kläger wegen der Drittbesitzbeschaffung von kinderpornographischen Schriften in zwei Fällen jeweils nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB (a.F.) zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen, wobei die Einzelstrafen pro Tat jeweils 90 Tagessätze betrugen. Dem Strafbefehl legte es als Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger am 10.11.2020 und am 05.12.2020 aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses über sein Facebook-Profil jeweils eine Videodatei kinderpornographischen Inhalts an nicht zu ermittelnde Facebook-Nutzer versandt hatte. Die beiden Videodateien zeigten nach den Feststellungen des Gerichts jeweils unter 14 Jahre alte Jungen, die aneinander sexuelle Handlungen, wie etwa den Analverkehr, vornehmen.

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Mit Schreiben vom 10.07.2023 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis an. Zur Begründung führte es aus, er erfülle aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen die Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG. Danach werde die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

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Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 17.07.2023 Stellung und machte geltend, eine Straftat von erheblicher Bedeutung könne nicht angenommen werden. Aufgrund der verhängten Strafen von unter 180 Tagessätzen sei die erhebliche Bedeutung der Straftat ausgeschlossen. Eine Gefahr für die Allgemeinheit liege nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht vor. Die zweite Tat habe er stets geleugnet. Er sei Opfer einer Manipulation seines Handys geworden.

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Mit Bescheid vom 27.07.2023 lehnte das Landratsamt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung führte es aus, bei den vom Kläger verwirklichten Straftaten nach § 184b StGB handle es sich um besonders schwerwiegende Straftaten. § 100a StPO führe diese Delikte als schwere Straftatbestände auf. Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 zeige, dass diesem Thema durch den Gesetzgeber aktuell eine noch größere Bedeutung zugeschrieben werde als bisher. Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB würden durch das Gesetz nunmehr als Verbrechen eingestuft, für die Verbreitung von Kinderpornographie sei dabei ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen. Des Weiteren sei Schutzgut des § 184b StGB neben Erwägungen des Kinder- und Jugendschutzes vor allem auch der Schutz der sexuell ausgebeuteten, abgebildeten Kinder, deren Rechte in vielfältiger Weise verletzt würden. Schutzrichtung sei neben der Verhinderung weiteren Missbrauchs insbesondere der Schutz der Menschenwürde sowie der ungestörten sexuellen Entwicklung junger Menschen. Wie bei den Delikten des 13. Abschnitts des StGB (Strafen gegen die sexuelle Selbstbestimmung) im Allgemeinen solle der Einzelne nicht zum Objekt fremdbestimmter sexueller Handlungen werden. Es handele sich somit um sehr hoch anzusetzende Schutzgüter. Bei den Pornographiedelikten sei der Strafzweck im Allgemeinen auch an die kriminogenen und sozial desintegrierten Wirkungen der entsprechenden Pornographieform geknüpft. Insbesondere die Herstellung von Kinderpornographie finde in einem extrem gewalttätigen Milieu statt. Eine entsprechende Normalisierung oder Abstumpfung bezüglich des abgebildeten physischen und psychischen Leidens durch wiederholten Konsum seien gesellschaftlich nicht wünschenswert. Zudem solle auch eine Initialzündung beim unter Umständen pädophil veranlagten Konsumenten nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht erforderlich. Darüber hinaus sei der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG erfüllt. Angesichts der mehrfachen Verurteilungen sei davon auszugehen, dass auch zukünftig eine Gefahr für weitere Straftaten in diesem Bereich bestehe. Nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch der Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer abzulehnen.

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Der Kläger legte am 15.08.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die von ihm begangenen Straftaten seien zwar im Lichte der derzeitigen Regelungen als schwerwiegend anzusehen, auf diese komme es aber nicht an. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Telefone nicht bedient bzw. aus Versehen entsprechende Seiten angeklickt habe. Der Beklagte habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass er in Zukunft eine Gefahr darstelle. Vielmehr sei aufgrund der Einzeltaten, die zum Teil durch offensichtliche Fehlschaltungen beim Bedienen des Mobiltelefons zustande gekommen seien, davon auszugehen, dass er weitere Straftaten in diesem Sinne nicht begehen werde.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2023 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug und bestätigte diese.

14

Der Kläger hat am 03.11.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei den Delikten gem. § 184b StGB differenziert zwischen einer „einfachen Begehungsweise“ einerseits und banden- und gewerbsmäßigen Handlungsweisen andererseits; erst bei Letzteren könne von einem schweren Delikt gesprochen werden. Dies müsse bei der Beurteilung auch in abstrakter Hinsicht berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung des individuellen Einzelfalls, der einen reinen Konsum von pornographischen Inhalten darstelle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatverwirklichung durch ihn nach Art und Schwere so gewichtig sei, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels unbillig erscheine. Er habe im damaligen Strafverfahren behauptet, dass er selbst diese Inhalte nicht heruntergeladen habe, da er sich dazu gar nicht in der Lage gesehen habe. Er habe sie aber aufgemacht und dann auch nichts mehr unternommen. Allerdings sei in dem damaligen Flüchtlingslager, in dem er gewohnt habe, der Schutz seines Handys nicht immer gewährleistet gewesen. Die Verurteilung sei auch nur im Hinblick darauf erfolgt, dass es für ihn nicht möglich gewesen sei, weitere Nachweise zu erbringen. Nachdem er das Asylheim verlassen habe, habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Außerdem habe er sich damals sehr kurz im Bundesgebiet aufgehalten und anfänglich auch die Strafbarkeit des Herunterladens noch nicht realisiert gehabt. Er sei im Übrigen unbescholten, gehe einer Arbeit nach und habe sich in der Bundesrepublik Deutschland vollständig integriert.

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Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 04.07.2025 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, und den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 27.07.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.10.2023 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen - in Bezug auf den Reiseausweis für Ausländer - hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zugelassen.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG lägen vor. Dem Kläger sei mit Bescheid des Bundesamts vom 03.08.2022 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans zugesprochen worden. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei oder er wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen habe, lägen nicht vor und würden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Es lägen auch keine Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor. Bei den Delikten des § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB (Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte) könne es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handeln, die grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führten. Die konkrete Tatverwirklichung durch den Kläger sei nach Art und Schwere noch nicht so gewichtig, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre. Das Amtsgericht S. habe mit 40 Tagessätzen wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und jeweils 90 Tagessätzen (Gesamtgeldstrafe 130 Tagessätze) wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften den damaligen Strafrahmen von bis zu drei Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB i.d.F. vom 13.04.2017) bzw. drei Monaten bis zu fünf Jahre (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. vom 03.03.2020) nur zu einem Teil ausgeschöpft. Maßgeblich sei auf die einzelne Straftat abzustellen. Sie müsse nach Art und Schwere so gewichtig sein, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts für den Täter unbillig erscheine. Die beiden höheren Geldstrafen in Höhe von jeweils 90 Tagessätzen hätten nach § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB der damals geltenden Mindeststrafe für die Verbreitung kinderpornographischer Schriften entsprochen. Das festgesetzte Strafmaß im Verhältnis zur Höchststrafe und die Wahl des vereinfachten Strafbefehlsverfahrens sprächen für die Kammer dafür, dass die konkrete Tatverwirklichung durch den Kläger nach Art und Schwere noch nicht so gewichtig sei, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre. Da die Strafverfahren aufgrund der Strafbefehle zu einem frühen Zeitpunkt abgeschlossen worden seien, ergäben sich aus diesen keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Eine Milderung unter das gesetzliche Mindestmaß sei nach § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen. Auch eine Strafaussetzung zur Bewährung sei bei einer Geldstrafe nicht vorgesehen. Für die Unbilligkeit der Erteilung eines Aufenthaltsrechts spreche zwar, dass der Kläger drei Mal und damit wiederholt einschlägig straffällig geworden sei, auf der anderen Seite habe die Auswertung der beim Kläger zuletzt aufgefundenen Asservate (iPhone 7 und Notebook) darauf hingedeutet, dass es sich um keinen Intensivtäter handle. So seien auf dem Notebook 3.222 Bilder und 1.148 Videodateien festgestellt worden, ohne dass diese oder andere Dateien strafrechtliche Relevanz gehabt hätten. Auf dem iPhone 7, welches bis zum Tag der Durchsuchung nahezu täglich durch den Kläger für den Alltagsgebrauch verwandt worden sei, hätten sich neben 227 Nachrichten und 265 Chats insgesamt 6.643 Bilder und 73 Videos, jeweils ohne strafrechtliche Relevanz, befunden. Ein drittes Asservat (HTC Mobiltelefon) habe die Staatsanwaltschaft nicht ausgewertet, da hierfür ein Versand an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg notwendig gewesen wäre. Es lägen auch in Anbetracht der begangenen Straftaten keine schwerwiegenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG darstelle. Die letzte Tat des Klägers sei am 05.12.2020 erfolgt und liege damit viereinhalb Jahre zurück. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2025 enthalte keine weiteren Straftaten. Damit fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut straffällig werden werde. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. Angesichts der danach gegebenen Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG habe die Ausländerbehörde grundsätzlich keinen Ermessensspielraum. Soweit ein behördliches Entscheidungsermessen (nur) in atypischen Fällen bestehe, sei ein solcher Fall hier nicht erkennbar. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

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Der Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihm am 05.08.2025 zugestellt worden ist, am 29.08.2025 Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 02.10.2025 begründet.

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Er führt aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg erweise sich insoweit als falsch, als es dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zuspreche. Denn er habe eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinn von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG begangen. Mit der Aufnahme des § 184b StGB in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO (dort Nr. 1g) habe der Gesetzgeber die erfassten Taten ausdrücklich als schwere Straftaten qualifiziert. Schwere Kriminalität, die besondere Ermittlungsmaßnahmen rechtfertige, sei auch im aufenthaltsrechtlichen Sinn erheblich. Für die Erheblichkeit spreche zudem die Bedeutung des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Schutzguts des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Dieses sei als hochrangig anzusehen und der Kläger habe es geschädigt, da seine Taten geeignet seien, den Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu fördern. Mit der Besitzverschaffung habe der Kläger den Kreis von Konsumenten des Materials erhöht und damit den kommerziellen Wert des kinderpornographischen Materials gesteigert. Weiterhin sei in die Bewertung aufzunehmen, dass der Kläger nach der Verurteilung im Jahr 2020 zu 40 Tagessätzen um die rechtliche und gesellschaftliche Missbilligung seiner Taten und auch die Strafbewährung gewusst habe und ihm dennoch daran gelegen sei, weiterhin einschlägiges Material zu erhalten und nun sogar weiterzuleiten. Dieses Verhalten lasse zudem auch heute auf eine Wiederholungsgefahr schließen, die es schon für sich genommen rechtfertige, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Zur Störung des Rechtsfriedens sei zu bemerken, dass der Kläger mit seinem Beitrag zu Konsum und Umlauf von kinderpornographischem Material auch Mitveranlasser einer Gesetzesänderung geworden sei. Im Jahr 2020 habe es eine Inflation der Verbreitung und des Besitzes dieses Materials in einem solchen Ausmaß gegeben, dass sich der Gesetzgeber zu einer deutlichen Verschärfung des Strafmaßes gezwungen gesehen habe. Die zum Jahresbeginn 2021 folgende Anhebung der Mindeststrafe von drei Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe - mithin eine Vervierfachung - sei historisch selten. Auch in diesem Sinn habe der Kläger Straftaten von erheblichem Gewicht und erheblicher Auswirkung begangen. Dagegen sei die Verurteilung zu milden Strafen und die geringe Ausnutzung des Strafrahmens hier weniger beachtlich. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht vorrangig auf die Einschätzung des Strafgerichts abgestellt, anstatt zunächst verwaltungsrechtliche Maßstäbe zu prüfen oder zu schaffen. Hier hätten der Charakter des Delikts, das den Bereich der Kleinkriminalität verlasse, und die durchaus weiter bestehende Wiederholungsgefahr eine Rolle spielen müssen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2025 - 5 K 3533/23 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, die Aufnahme der Taten in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO sei nicht geeignet, von der besonderen Schwere der Tat auszugehen. Sinn und Zweck der Aufnahme sei vor allem derjenige gewesen, die Taten, die hauptsächlich mit Telefonen bzw. ähnlichen Apparaten begangen würden, verfolgen zu können. In der Rechtsprechung der Strafgerichte würden diese Taten als solche angesehen, die nicht unter § 140 Abs. 1 StPO fielen. Die historisierende Argumentation des Beklagten sei im konkreten Fall irrelevant.

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Dem Gericht liegen die elektronisch geführte Akte des Verwaltungsgerichts, die Strafakten des Amtsgerichts S. der Verfahren 1 Cs 100 Js 30622/19 (ein Band mit zwei Sonderbänden) und 1 Cs 120 Js 25553/21 (ein Band), zwei Versionen der beim Landratsamt elektronisch geführten Ausländerakte (zwei PDF-Dokumente), die elektronisch geführte Widerspruchsakte (ein PDF-Dokument) sowie eine weitere elektronisch geführte Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Freiburg (ein PDF-Dokument) vor. Auf diese wird ebenso wie auf die elektronische Akte des Berufungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I. Die Berufung, mit der der Beklagte entsprechend der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 04.07.2025 - 5 K 3533/23 - erfolgten Teilzulassung der Berufung eine Änderung dieses Urteils nur begehrt, soweit er darin verpflichtet worden ist, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, ist nach der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung am 28.08.2025 rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils am 05.08.2025 bei dem Verwaltungsgericht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und am 02.10.2025 innerhalb von zwei Monaten begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 27.07.2023 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.10.2023 sind daher rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit darin die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Verpflichtung des Beklagten daher zu Recht ausgesprochen.

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1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteile vom 27.02.2025 - 1 C 13.23 -, juris Rn. 12, vom 29.08.2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 13, vom 11.10.2022 - 1 C 49.21 -, juris Rn. 9 und vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9). Daher ist das aktuell gültige Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, zur Anwendung zu bringen.

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2. Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt (Satz 2). Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Satz 3 Nr. 1), eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (Satz 3 Nr. 2), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder (Satz 3 Nr. 3) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Satz 3 Nr. 4).

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Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 3 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen, sodass die dort normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht zu prüfen sind.

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3. Der Kläger erfüllt zunächst die (einzige) positive Anspruchsvoraussetzung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 03.08.2022 festgestellt, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan besteht.

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4. Die in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Versagungsgründe stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger, der allein afghanischer Staatsangehöriger ist, möglich oder zumutbar wäre, in einen anderen Staat auszureisen. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass er wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten in Bezug auf seine Ausreise verstoßen hätte. Der Beklagten-Vertreter hat diesbezüglich auch nichts geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2026 erklärt, dass auch aus seiner Sicht diese Ausschlusstatbestände nicht entgegenstehen.

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5. Auch die - allein in Betracht kommenden - Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 (hierzu a)) und Nr. 4 1. Alt. (hierzu b)) AufenthG greifen nicht ein.

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a) Zunächst rechtfertigen nicht schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung nach der Norm des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG begangen hat.

36

aa) Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG geht auf den entsprechenden Ausschlusstatbestand für die Gewährung subsidiären Schutzes des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU zurück und entsprach auch inhaltlich der korrespondierenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (beide Normen außer Kraft getreten mit Wirkung vom 12.06.2026). Er ist dementsprechend auszulegen und die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zu Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU und zu dem teilweise vergleichbaren Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU zum Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entwickelten Maßstäbe finden entsprechend Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29 und Beschluss vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris Rn. 82 noch zur Vorgängervorschrift § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b) AufenthG; Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25 Rn. 33; Wittmann in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 168 <Stand: 3/2023>). Dass in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an die Begehung einer „schweren Straftat“ angeknüpft wurde, während § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ voraussetzt, stellt eine lediglich redaktionelle Abweichung dar und hat keine inhaltliche Bedeutung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2011 - 1 A 306/10 -, juris Rn. 112; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 -, juris Rn. 34; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25 Rn. 35; Wittmann in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 174 <Stand: 3/2023>).

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Ob § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG mit der Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU mit Wirkung vom 12.06.2026 (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2024/1347) nunmehr (zusätzlich) im Lichte von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2024/1347 auszulegen ist, kann offen bleiben. Auf die insoweit vom bisherigen Recht abweichende Regelung, dass ein Ausschluss vom subsidiären Schutz (nur) dann eintritt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde, kommt es nicht an. Denn jedenfalls in Bezug auf die hier in den Blick zu nehmenden Straftaten des Klägers bestehen auch rechtskräftige Verurteilungen.

38

bb) Die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU bzw. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU wurden unter anderem zu dem Zweck geschaffen, Personen von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn 51 <Ahmed>; BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 33). Es entspräche nicht dieser Zielsetzung, den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 6 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, juris Rn. 100, 104 <B. und D.> in Bezug noch auf die Richtlinie 2004/83/EG). Im Anschluss hieran ist auch der Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand. Er bezeichnet Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu erlangen, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 5 f. und Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29, letzteres zum gleichlautenden § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG i. d. F. vom 28.08.2013 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, juris Rn. 105 <B. und D.>).

39

cc) Auch bei der Einordnung einer Straftat als „schwer“ bzw. als eine solche „von erheblicher Bedeutung“ i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist von dem Zweck der Ausschlussgründe auszugehen, Personen von einer Schutzgewährung bzw. Zuerkennung einer Aufenthaltserlaubnis auszuschließen, die sich aufgrund der von ihnen begangenen Straftat als „unwürdig“ erwiesen haben und die die Schutzgewährung in Misskredit bringen könnten. Zugleich bildet der Ausschlussgrund eine Ausnahme und ist daher restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 52 <Ahmed> zu Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 56 zum vergleichbaren Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG; Wittmann in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 173 <Stand: 3/2023>). Erforderlich ist daher ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 27). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein bei schweren Verbrechen wie z.B. Mord, Totschlag, Raub, Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Körperverletzung, Brandstiftung und Drogenhandel (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2011 - 1 A 306/10 -, juris Rn. 112; Kluth in: BeckOK AuslR, § 25 AufenthG Rn. 53.5 <Stand: 1/2026>, beide mit Verweis auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009). Bei der Beurteilung der Schwere der Straftat kommt zunächst dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaats vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus ist eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55 und 58 <Ahmed>; Kluth in: BeckOK AuslR, § 25 AufenthG Rn. 53.5 <Stand: 1/2026>; Wittmann in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 174 <Stand: 3/2023>). Dabei sind eine Vielzahl von Kriterien in den Blick zu nehmen, u.a. die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 56 <Ahmed>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 56 zum vergleichbaren Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F.; EASO, Richterliche Analyse, Ausschluss: Artikel 12 und 17 Anerkennungsrichtlinie, 2. Ausgabe, Stand: 2020, S. 88 ff. und 136).

40

dd) Nach diesen Maßstäben erfüllt der Kläger mit den von ihm begangenen Straftaten, wegen denen er auch strafrechtlich verurteilt wurde, den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht.

41

Das Amtsgericht S. hat ihn mit Urteil vom 08.06.2020 - 1 Cs 100 Js 30622/19 - wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 3 StGB (in der Fassung vom 01.07.2017 bis 31.12.2020) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und mit Strafbefehl vom 15.12.2022 - 1 Cs 120 Js 25553/21 - wegen der Drittbesitzbeschaffung von kinderpornographischen Schriften in zwei Fällen nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB (in der Fassung vom 13.03.2020 bis 31.12.2020) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen, ausgehend von Einzelstrafen von jeweils 90 Tagessätzen, rechtskräftig verurteilt. Diese Straftaten sind unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Ahndung und den Umständen des Einzelfalls keine Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG.

42

(1) Der Besitz und die Drittbeschaffung kinderpornographischer Schriften können Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG darstellen.

43

Für die Einordnung der vom Kläger begangenen Straftaten ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Ausgangspunkt das in den strafrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaats vorgesehene Strafmaß und damit der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung des Strafgesetzbuchs zum Zeitpunkt seiner Tatbegehungen am 10.11.2020 und am 05.12.2020, die auch das Amtsgericht den Verurteilungen des Klägers zugrunde gelegt hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris 26, das ohne nähere Begründung ebenfalls den Strafrahmen des damals bereits außer Kraft getretenen, aber zum Zeitpunkt der Tatbegehung durch den dortigen Kläger geltenden § 92b Abs. 1 AuslG i.d.F. vom 28.10.1994 in Bezug nahm), zu berücksichtigen. Die späteren Verschärfungen des Strafrahmens des § 184b Abs. 1 StGB haben hingegen außer Acht zu bleiben.

44

Mit der jeweiligen Strafandrohung bringt der nationale Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens zum jeweiligen Zeitpunkt der Begehung einer Tat verbindlich zum Ausdruck, so auch hier die Bewertung des Besitzes und die Wiedergabe kinderpornographischer Inhalte. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind, maßgeblich zu berücksichtigen. Nicht die Vorstellung der jeweiligen Behörde oder des jeweiligen Gerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Dass dabei auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat abzustellen ist - und nicht etwa auf den Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung - legt bereits die Formulierung des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nahe, der daran anknüpft, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung „begangen hat“, und nicht etwa daran, dass er eine Straftat begangen hat, die zum Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung über den Aufenthaltstitel als erheblich einzustufen ist. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat spricht zudem, dass es nach den oben dargelegten rechtlichen Maßstäben zum Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gerade nicht um eine in die Zukunft gerichtete Gefahrenprognose bzw. die Verhinderung etwaiger künftiger Straftaten durch einen Ausländer geht, sondern eine in der Vergangenheit begangene Tat hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts bewertet und daraus abgeleitet eine - auf Dauer angelegte - Unwürdigkeit des Ausländers festgestellt werden soll, eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union beispielhaft aufgezählten zu würdigenden Umstände des Einzelfalls - Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme - sind dabei allesamt vergangenheitsbezogen, sodass es unstimmig wäre, beim Strafrahmen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung durch die Ausländerbehörde oder das Gericht abzustellen.

45

Bereits der zum Zeitpunkt der Tatbegehung durch den Kläger vorgesehene Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen der Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten (bzw. damals noch „Schriften“) ermöglicht jedoch abstrakt die Einordnung dieser Straftaten als solche von erheblicher Bedeutung. Dies ergibt sich aus dem bereits in der damaligen Fassung vorgesehenen Strafrahmen, der eine erhöhte Mindeststrafe in Form einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren vorsah. Auch in der strafrechtlichen Rechtsprechung wurde der Besitz und das Verbreiten von Kinderpornographie schon vor der (erheblichen) Anhebung des Strafrahmens des § 184b Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren mit der Fassung vom 01.07.2021 grundsätzlich dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet und damit denjenigen Straftaten, deren Begehung eine schwere Störung des Rechtsfriedens erwarten lassen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.03.2016 - 1 StR 526/15 -, juris Rn. 22 und vom 31.07.2013 - 2 StR 220/13 -, juris Rn. 8). Erst recht gilt die Einstufung als schwere bzw. erhebliche Straftat selbstverständlich im Hinblick auf den aktuellen - wenn nach den obigen Ausführungen auch nicht maßgeblichen - Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, der eine Mindeststrafe in Form einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren vorsieht.

46

Die Einordnung von Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie als schwer bzw. erheblich rechtfertigt sich zudem aus dem hohen Schutzgut der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit von Kindern. Wer kinderpornographische Inhalte besitzt oder an Dritte weitergibt, trägt zur Nachfrage nach solchen Darstellungen und damit zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, der in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist, bei. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung.

47

Hinzu kommt, dass der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch ein europäisches Anliegen ist und auch bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung war. Dies verdeutlicht die Richtlinie 2011/93/EU vom 13.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1 ff.). Dieser liegt u.a. die Erwägung zugrunde, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, - ausdrücklich - einschließlich Kinderpornographie, schwere Verstöße insbesondere gegen die in Art. 24 GRCh festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge darstellen. Das Übereinkommen des Europarats vom 25.10.2007 zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, das Deutschland ratifiziert hat (vgl. BGBl. II 2015, S. 26 ff.), verpflichtet die Vertragsparteien, u.a. den sexuellen Missbrauch eines Kindes unter Strafe zu stellen. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II, S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -, welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, regelt in Art. 34 die Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden, b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden, c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden (zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, Rn. 53, juris).

48

(2) Auch wenn die gesetzgeberischen Vorgaben und der damit verfolgte Schutzzweck die Einordnung der vom Kläger verwirklichten Straftaten nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB als schwere bzw. solche von erheblicher Bedeutung ermöglichen, sind die konkreten Straftaten des Klägers nicht im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG von erheblicher Bedeutung. Denn nach den oben dargelegten rechtlichen Maßstäben, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägt sind, ist auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, bei dem sich der maßgebliche Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB (a.F.) über eine große Spanne von einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von drei Monaten bis hin zu einem Höchstmaß von fünf Jahren erstreckte.

49

Hieran anknüpfend spricht maßgeblich - wie es auch bereits das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - gegen die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung, dass das Strafgericht den Kläger wegen der von ihm begangenen zwei Straftaten nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB mit den Einzelstrafen jeweils nur zu den Mindeststrafen von drei Monaten, umgewandelt in jeweils 90 Tagessätze, verurteilt hat. Hieraus bildete es weiterhin als Gesamtstrafe eine Geldstrafe, die sich auf (lediglich) 130 Tagessätze belief. Das Strafgericht blieb damit am unteren Ende des gesetzlich vorgesehenen, weiten Strafrahmens und sah es mit der Anwendung von Geldstrafen auch nicht nach § 47 Abs. 1 StGB als unerlässlich an, zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Auch die gewählte Verfahrensform des Strafbefehls (§ 407 Abs. 1 StGB) spricht dafür, dass den vom Kläger begangenen Taten von der Staatsanwaltschaft und im Anschluss hieran vom Strafgericht eine Strafwürdigkeit beigemessen wurde, die nicht in die Kategorie der schweren Straftaten eingeordnet werden kann, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union bzw. vom Bundesverwaltungsgericht nach den oben zitierten Entscheidungen als Maßstab angesetzt werden müssen.

50

Bei der Beurteilung des Unwertgehalts der vom Kläger begangenen Straftaten kommt der Verurteilung durch das Strafgericht als dem sachnäheren Gericht erhebliche Bedeutung zu. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet eine besondere Gewähr für eine tragfähige Entscheidungsgrundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 -, juris Rn. 65 zur Bindung an strafgerichtliche Feststellungen im Rahmen der Feststellung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Lösung von der strafgerichtlichen Beurteilung ist nur angezeigt, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass diese fehlerhaft zustande gekommen oder gemessen an den maßgeblichen, damals geltenden rechtlichen Maßstäben für die Verurteilung von Straftaten nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB (a.F.) grob verfehlt gewesen ist, mit der Folge, dass sie für die hier zu treffende Entscheidung als Kriterium ungeeignet ist. Diesbezüglich hat der Beklagte aber nichts geltend gemacht und hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.

51

Zulasten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen - wie der Beklagten-Vertreter betont hat -, dass er Wiederholungstäter ist, da er wegen insgesamt drei Einzeltaten bestraft wurde. Dabei ließ er sich nicht von der ersten Verurteilung beeindrucken, nachdem das Urteil vom 08.06.2020 bereits rechtskräftig war, als er nach den Feststellungen des Strafgerichts am 10.11.2020 und am 05.12.2020 über Facebook die Videodateien mit den kinderpornographischen Inhalten versendete. Zudem ist auch eine Steigerung des Unrechtsgehalts der Taten des Klägers zu erkennen, da er mit den späteren Taten nicht nur im Besitz kinderpornographischer Inhalte war, sondern diese auch verbreitet hat, und die versendeten Videos nach den Feststellungen des Amtsgerichts härtere sexuelle Inhalte (u.a. Analverkehr) aufwiesen, als dies noch beim ersten Video der Fall war.

52

Diese zu Lasten des Klägers anzuführenden Umstände führen aber nicht dazu, dass den Straftaten erhebliche Bedeutung im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zukäme. Denn sie können die strafgerichtlichen Wertungen nicht auf- und überwiegen. Bei der Bewertung der Tatsachen, dass das Strafgericht im Wege des Strafbefehls hinsichtlich der beiden Taten als Einzelstrafen jeweils auf die Mindeststrafe erkannt hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Mindeststrafe zunächst dann allein in Betracht kommt, wenn die Schuld des Täters an der unteren Grenze der vorkommenden Fälle liegt (BGH, Urteil vom 17.11.1983 - 4 StR 617/83 -, BeckRS 1983, 1216 Rn. 6). Zwar darf sie auch verhängt werden, wenn es sich nicht um einen der denkbar leichtesten Fälle handelt und Strafzumessungsgesichtspunkte vorliegen, die den Angeklagten belasten. Dann bedarf es aber einer eingehenden Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2025 - 6 StR 508/24 -, juris Rn. 8). Dies lässt deutlich die Bewertung des Strafgerichts erkennen, dass hier eine Tat abgeurteilt wurde, die in die Kategorie der denkbar leichtesten Fälle einzusortieren sei. Insbesondere findet sich keine eingehende Begründung der Rechtsfolge im Strafbefehl noch wäre wohl die Ermittlung einer Vielzahl wesentlicher Umstände für die Rechtsfolgenbestimmung außerhalb einer Hauptverhandlung objektiv rechtmäßig (vgl. dazu Eckstein in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2024, § 407 Rn. 61).

53

Keine eigenständige Bedeutung kommt der vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegung zu, dass auf dem Notebook des Klägers 3.222 Bilder und 1.148 Videodateien sowie auf seinem iPhone 7 6.643 Bilder, 73 Video, 227 Nachrichten und 265 Chats jeweils ohne strafrechtliche Relevanz festgestellt worden seien. Denn der durch die strafgerichtliche Verurteilung festgestellte Unrechtsgehalt der vom Kläger begangenen Straftaten wird hierdurch weder gesteigert noch geschmälert. Ebenso spielt es diesbezüglich keine Rolle, ob bei ihm zwischenzeitlich ein Sinneswandel bzw. eine Unrechtseinsicht eingetreten ist. Denn nach den oben dargelegten Maßstäben kommt es tatbestandlich allein auf den Unrechtsgehalt der Taten des Klägers zum Zeitpunkt der Tatbegehung an. Hierfür kann - anders als bei einer anzustellenden Gefahrenprognose - eine etwaige Entwicklung beim Kläger, die nach der Tatbegehung stattgefunden hat, weder in die eine noch in die andere Richtung relevant sein.

54

Keiner weiteren Aufklärung bedarf es nach alldem schließlich, ob und in welcher Weise der Kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehungen psychisch krank war und wie sich diese Erkrankung auf die Bewertung der von ihm begangenen Straftaten ausgewirkt haben könnte.

55

b) Weiterhin rechtfertigen auch nicht nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 1. Alt. AufenthG schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

56

aa) Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 1. Alt. AufenthG entspricht dem Ausschlusstatbestand für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) 1. Alt. RL 2011/95/EU bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. AsylG (beide Normen außer Kraft getreten mit Wirkung vom 12.06.2026) bzw. nunmehr nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) 1. Alt. VO (EU) 2024/1347. Der Begriff der „Gefahr für die Allgemeinheit“ findet sich zudem auch in Art. 14 Abs. 1 Buchst. e) VO (EU) 2024/1347, der Bedingungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsieht, hierfür aber anders als § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 1. Alt. AufenthG bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) 1. Alt. VO (EU) 2024/1347 qualifiziert die rechtskräftige Verurteilung des Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen wegen einer besonders schweren Straftat erfordert. Hieran anknüpfend definieren § 60 Abs. 8 Nr. 2, Abs. 8a und Abs. 8b AufenthG Versagungsgründe in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG, wobei auch bei diesen Vorschriften die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit qualifiziert die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens (Abs. 8 Nr. 2) bzw. die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (Abs. 8a) bzw. von mindestens einem Jahr (Abs. 8b) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten, die in den Vorschriften jeweils näher bezeichnete Kriterien erfüllen, voraussetzt.

57

Aufgrund der begrifflichen und inhaltlichen Nähe und aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung ist auch der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG in Orientierung an diesen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung (restriktiv) auszulegen und anzuwenden (vgl. Wittmann in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 176 - 178 <Stand: 3/2023>; Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 25 AufenthG Rn. 38).

58

bb) Dementsprechend ist eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG anzunehmen, wenn eine Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit besteht und im Falle ihrer Realisierung eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lässt, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 11 zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F.; vgl. auch Wittmann in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 178 <Stand: 3/2023>). Die für die Feststellung einer solchen Gefahr für die Allgemeinheit erforderliche Schwere der gefahrbegründenden Umstände erfordert weder eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers wegen der von ihm begangenen Verstöße noch zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG anders als etwa Art. 14 Abs. 1 Buchst. e) VO (EU) 2024/1347 und § 60 Abs. 8, 8a und 8b AufenthG - wie oben bereits dargelegt wurde - nicht die Verurteilung zu einer besonders schweren oder anderweitig qualifizierten Straftat voraussetzt. Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG kann daher auch durch die Begehung von die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft weniger schwer beeinträchtigenden Straftaten begründet werden, sofern diesen eine gewisse Erheblichkeit und nicht lediglich Bagatellcharakter beizumessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 30 zu Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU). Sie kann zudem auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 12 - 14; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2025 - A 4 S 1002/23 -, juris Rn. 31).

59

Maßgeblich ist dabei nicht das Fehlverhalten oder die Begehung einer oder mehrerer Straftaten in der Vergangenheit, sondern die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich (fort-)besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 12 und Rn. 25). Es ist eine in die Zukunft gerichtete Gefahrenprognose anzustellen, ob das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Allgemeinheit beeinträchtigen wird. Erforderlich ist eine Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, bei der der Grad der Gefährdung der Allgemeinheit in das Verhältnis zu dem privaten Interesse des Ausländers an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu setzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 13 und 20 zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG a.F.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2022 - A 4 S 108/22 -, juris Rn. 10) und bei der auch die Chance der Besserung und Resozialisierung nicht außer Betracht gelassen werden darf (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 65; Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 4 AsylG Rn. 36 f.).

60

Schwerwiegende, das heißt, nicht lediglich „berechtigte“, aber auch nicht „zwingende“ Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit liegen vor, wenn für eine solche Gefahr übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien sprechen und - in Abgrenzung zu den „berechtigten Gründen“ - überdies eine hohe, wenn auch keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit streitet (BVerwG, Urteil vom 08.06.2026 - 1 C 26.25 -, juris Rn. 25 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 -, juris Rn. 154 ff. <K. / P.>, zur Ausschlussnorm des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU).

61

dd) Nach diesen Maßstäben rechtfertigen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine schwerwiegenden Gründe die Annahme, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

62

Die vom Kläger begangenen Straftaten weisen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht die erforderliche Erheblichkeit auf, um eine Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis begründen zu können. Auch diesbezüglich ist die Beurteilung des sachnäheren Strafgerichts maßgeblich zu berücksichtigen, welches für alle drei vom Kläger begangenen Taten als Einzelstrafe jeweils nur die Mindeststrafe ausgesprochen hat. Wie oben bereits dargelegt wurde, lässt dies deutlich die strafgerichtliche Bewertung erkennen, dass hier jeweils eine Tat abgeurteilt wurde, die in die Kategorie der denkbar leichtesten Fälle einzusortieren sei. Aufgrund des damit festgestellten vergleichsweise geringen Gewichts der einzelnen Straftaten führt auch die Betrachtung ihrer Gesamtheit nicht zu der ernsthaften Besorgnis einer Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder einer erheblichen Störung des Rechtsfriedens.

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Zudem gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger in Zukunft mit einer hohen Wahrscheinlichkeit erneut derartige oder schwerwiegendere Straftaten begehen wird. Vielmehr spricht der Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung vor fünfeinhalb Jahren nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden ist, dafür, dass er sich auch künftig rechtstreu verhalten wird. Zu einer anderen Einschätzung führt auch der Umstand nicht, dass der Kläger Wiederholungstäter ist und er sich durch eine frühere strafgerichtliche Verurteilung nicht davon abhalten ließ, weitere und gewichtigere Delikte mit Bezug zu kinderpornographischen Inhalten zu verwirklichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die verurteilten Straftaten angesichts des mittlerweile recht langen Zeitraums des Wohlverhaltens von fünfeinhalb Jahren in relativ enger zeitlicher Nähe innerhalb von rund einem Jahr begangen hatte, nachdem der Tatzeitpunkt des Besitzes der kinderpornographischen Schrift im Oktober 2019 und die Tatzeitpunkte der beiden Fälle der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte im November und im Dezember 2020 waren. Mithin hat auch der Beklagten-Vertreter erklärt, er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine konkrete Gefahr der Begehung schwerwiegender Delikte ausgehe.

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6. Der Kläger hat nach alldem einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht einen Soll-Anspruch vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Der Ausländerbehörde ist daher ein Ermessen nur eingeräumt, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Ein atypischer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots eingeleitet hat oder mit einer solchen Einleitung zu rechnen ist (Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 25 AufenthG Rn. 27 m.w.N.). Diesbezüglich hat der Beklagte jedoch nichts geltend gemacht und hierfür gibt es auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zwei ärztlichen Atteste, jeweils vom 22.06.2026, und seine Aussage, es gehe ihm gut, ausreichenden Anlass für die Anregung bzw. Einleitung eines Widerrufsverfahrens beim Bundesamt bieten, nachdem das für den Kläger festgestellte Abschiebungsverbot im Wesentlichen mit einer schweren psychischen Erkrankung begründet worden war, und welchen Ausgang dieses ggf. haben wird, ist rechtlich nicht relevant, da die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens allein dem Bundesamt obliegt.

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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Beschluss vom 21.08.2026

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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