AG Bonn · Nordrhein-Westfalen 604 Beschluss

Einstellung wegen Geringfügigkeit bei gefährlicher Körperverletzung KI-Titel

Einstellung nach § 153 StPO · Geringfügigkeit · Jugendstrafsache · Kosten der Landeskasse

Strafrecht

Tenor

In der Jugendstrafsache

pp

wegen gefährliche Körperverletzung

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.