Einstellung wegen Geringfügigkeit bei gefährlicher Körperverletzung KI-Titel
Einstellung nach § 153 StPO · Geringfügigkeit · Jugendstrafsache · Kosten der Landeskasse
Strafrecht
Tenor
In der Jugendstrafsache
pp
wegen gefährliche Körperverletzung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.