Für einen auf die vorläufige Untersagung weiterer Verfahrensschritte einer gemeindlichen Bauleitplanung …
Leitsatz
Für einen auf die vorläufige Untersagung weiterer Verfahrensschritte einer gemeindlichen Bauleitplanung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz fehlt es in aller Regel an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis, weil nachgängiger Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan gemäß $ 47 Abs. 6 VwGO bzw. gegen eine auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigung ( §§ 80, 80a VwGO ) von ausreichender Effektivität ist. Das gilt auch dann, wenn eine Baugenehmigung vor Bekanntmachung des Plans gemäß § 33 BauGB erteilt werden könnte.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 22. September 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Untersagung einer beabsichtigten Bauleitplanung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem großflächigen Verbrauchermarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche bebauten Grundstücks im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Diese beabsichtigt, mit dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 68 "Sondergebiet H." ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungsstandort" auf einer etwa 300 m Meter nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Fläche festzusetzen. Nach dem Planentwurf ist im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel mit im Einzelnen aufgeführten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auf mindestens 90 % der Verkaufsfläche und mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.735 qm zulässig. Das Planaufstellungsverfahren ist im Wesentlichen beendet; der Satzungsbeschluss soll in der Ratssitzung am 8. Oktober 2026 erfolgen.
Die Antragstellerin sieht in dem geplanten Nahversorgungsstandort eine Gefährdung ihres im Ortskern gelegenen Bestandsmarkts. Sie hat deshalb einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin die weitere Fortführung des Planaufstellungsverfahrens zu untersagen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. September 2026 abgelehnt. Verwaltungsrechtsschutz sei grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Für nur ausnahmsweise zu gewährenden vorbeugenden Rechtsschutz fehle es an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin sei auf das nach Bekanntmachung des Bebauungsplans statthafte Normenkontrolleilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sowie auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine noch zu erteilende, nach dem Kenntnisstand der Kammer noch nicht beantragte Baugenehmigung zu verweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
II.
Die Beschwerde, deren Prüfung sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtung.
Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht in seiner Feststellung, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagert gewährt wird und vorbeugender Rechtsschutz nur ausnahmsweise in Frage kommt, wenn andernfalls mit unzumutbaren Nachteilen zu rechnen ist (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschl. v. 18.3.2025 - 10 VR 1.25 -, juris Rn. 10 m.w.M.). Das ist hier nicht der Fall. Sollte das geplante Vorhaben subjektive Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen - was die Antragstellerin selbst mit einiger Berechtigung bezweifelt -, steht ihr ein Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 80, 80a VwGO gegen die noch zu erteilende Baugenehmigung zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn die Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 -, NVwZ 1995, 598 = BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 5; v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 -, BauR 2002, 445 = BRS 64 Nr. 50 = juris Rn. 5). Kann sich die Antragstellerin in Bezug auf das geplante Nahversorgungsvorhaben hingegen nicht auf subjektive Rechte berufen, kann auch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg haben. Der erforderliche Anordnungsanspruch setzt - wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend betont hat - das Bestehen eines subjektiven Rechts zwingend voraus; das übersieht die Antragstellerin, soweit sie den Anspruch mit der Rechtswidrigkeit der Bauleitplanung unter maßgeblicher Berufung auf objektives Recht wie beispielsweise raumordnungsrechtliche Zielfestlegungen begründet.
Vorbeugenden Rechtsschutz kann die Antragstellerin auch nicht vor dem Hintergrund in Anspruch nehmen, dass vorläufiger Rechtsschutz durch ein - erst nach Bekanntmachung des Bebauungsplans und nur vor Erteilung einer die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausschöpfenden Baugenehmigung statthaftes - Normenkontrolleilverfahren wegen der erheblich geringeren Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des objektiven Maßstabs im Rahmen der Begründetheitsprüfung möglicherweise weiter reichen würde als der Rechtsschutz im Rahmen eines Nachbarantrags nach §§ 80, 80a VwGO. Denn der insofern gewährleistete Rechtsschutz geht über das hinaus, was nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO geschuldet ist; die vorgenannte Bestimmung setzt eine Verletzung subjektiver Rechte voraus. Kann sich die Antragstellerin auf solche Rechte berufen, gewährleisten die §§ 80, 80a VwGO alles Erforderliche. Kann sie sich nicht auf subjektive Rechte berufen, gibt es nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen Grund, die bestehenden nachgelagerten Rechtsschutzmöglichkeiten erweiternd auszulegen. Die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz nochmals beschriebene Rechtsschutzlücke gibt es demzufolge nicht; die vorgenannten unterschiedlich intensiven Rechtsschutzmöglichkeiten beruhen auf einer bewussten und zugleich verfassungskonformen Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht zur Disposition des Senats steht.
Hinzu kommt selbstständig tragend, dass der bei einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO (und auch nach § 47 Abs. 6 VwGO) erforderliche Anordnungsgrund auch deshalb nicht vorliegt, weil es an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung fehlt. Wie der Landkreis Vechta auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, liegt für das von der Antragstellerin bekämpfte Vorhaben noch nicht einmal ein Bauantrag vor; ein solcher ist auch nicht angekündigt. Auch mit Blick darauf scheidet die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).