Ein im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßiger Bescheid über die Bewilligung laufender Hilfe zum …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßiger Bescheid über die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Kalendermonat wird rechtswidrig, soweit dem Hilfeempfänger danach vor Ablauf dieses Monats anzurechnendes Einkommen zufließt, und zwar für die Zeit vom Zufluß dieser Mittel an.
2. Auf diesen Fall ist § 45 SGB X entsprechend anzuwenden.