Überwiegendes spricht dafür, dass ein erneuter Asylantrag nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung …
Leitsatz
Überwiegendes spricht dafür, dass ein erneuter Asylantrag nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung wegen erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat und anschließender Aus- und Wiedereinreise nicht als Folgeantrag i. S. d. Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU betrachtet werden kann.
Tenor
1.Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Bergmann aus B-Stadt zur Vertretung beigeordnet.Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
2.Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 22. April 2026 wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Dem 1993 geborenen Kläger, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde 2014 von italienischen Behörden subsidiärer Schutz zuerkannt. Nachdem nach Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland zwei vorangegangene Bescheide der Beklagten gerichtlich aufgehoben worden waren, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. April 2019 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Es wurde zudem festgestellt, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Kläger in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Eine dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Kläger wurde 2023 nach Italien überstellt. Im Dezember 2025 stellte er nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erneut einen Asylantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2026 als unzulässig ablehnte (Ziffer 1). Zudem lehnte sie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. April 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger könne auf Grund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Auch sein erneuter Asylantrag müsste gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig abgelehnt werden, da keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorlägen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer ihn günstigeren Entscheidung beitrügen. Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 22. April 2026 aufgehoben. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Beklagten.
II.
1.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.
2.
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung erfordert qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Der Zulassungsantragsteller hat zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage im Rahmen einer konkreten Auseinandersetzung mit den Argumenten der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (Senatsbeschluss vom 1.2.2024 - 10 LA 44/24 -, juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris Rn. 2) bzw. aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Beklagten nicht. Sie hat zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Fragen aufgeworfen,
"ob die von der Beklagten vorgenommene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in einem Fall, in dem die Ablehnung des Erstantrags auf der Schutzgewährung in einem anderen Staat beruht, voraussetzt, dass ein zuvor gestellter Asylantrag nach materieller Prüfung abgelehnt wurde bzw.: ob die Bejahung des Vorliegens eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine inhaltliche Ablehnung des Asylbegehrens voraussetzt".
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zwar der Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung; nachfolgend: AsylG a. F.) nicht zwischen Entscheidungen (nur) über die Zulässigkeit und solchen (auch) über die Begründetheit eines früheren Asylantrags unterscheide, "Anerkannten-Folgeanträge" aber keine Folgeanträge i. S. d. Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU seien. Dies ergebe sich schon aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. q und e der Richtlinie 2013/32/EU sowie aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU, die ausdrücklich auf die Prüfung des materiellen Schutzanspruchs abstellten; die Definitionen seien auch bei der Anwendung des § 71 AsylG a. F. zugrunde zu legen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Richtliniengeber die Fallkonstellation übersehen habe. Die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung könne nicht durch gerichtlichen Austausch der Rechtsgrundlage statt auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F. auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. gestützt werden, weil mit den beiden Unzulässigkeitsgründen unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden seien und es insbesondere im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F. auch dann keiner neuen Abschiebungsandrohung bedürfe, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen habe. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F. könne auch nicht als ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG aufrechterhalten bzw. dahingehend umgedeutet werden.
Die Beklagte hat in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags zwar erläutert, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage allgemein klärungsbedürftig ist. Sie hat jedoch nicht hinreichend dargetan, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen sein sollte. Vielmehr hat sie lediglich dargestellt, dass die formulierten Fragen uneinheitlich beantwortet werden und - ohne Bezug zu den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts - unter Bezugnahme auf anderweitige erstinstanzliche Rechtsprechung und Literaturstimmen sowie einen Leitfaden der Asylagentur der Europäischen Union (Practical Guide on Subsequent Applications aus Dezember 2021) zur Bearbeitung von Folgeanträgen ihre eigene rechtliche Auffassung dargestellt. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung fehlt allerdings. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den Zusammenhang zwischen den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den nicht konkret hierauf bezogenen Ausführungen der Zulassungsantragstellerin herzustellen, diese einander gegenüberzustellen, aufeinander zu beziehen und herauszuarbeiten, ob und inwieweit die Ausführungen der Zulassungsantragstellerin die Argumente des Verwaltungsgerichts infrage stellen. Fällt die Begründung des angegriffenen Urteils umfassend, detailliert und für sich genommen nachvollziehbar aus, ist vielmehr für eine hinreichende Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit den "guten Gründen" erforderlich, die sich an der "Eindringtiefe" der angegriffenen Entscheidung zu orientieren hat.
Das angegriffene Urteil hebt nachvollziehbar auf die Begriffsbestimmungen und Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU ab, hinter die die Ausführungen der Beklagten zurückfallen. Sie befasst sich schon nicht mit dem Argument, dass der im Rahmen der Definition des Folgeantrags in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU verwendete Begriff der "bestandskräftigen Entscheidung" in Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU selbst legaldefiniert wird und dabei auf die materiellen Voraussetzungen der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU Bezug nimmt. Diese Bezugnahme findet auch in der von der Beklagten hervorgehobenen englischen Sprachfassung ("final decision") statt. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Definitionen nicht unmittelbar entnehmen, dass es sich bei der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung um eine ablehnende Entscheidung gehandelt haben muss, so dass insoweit auch denkbar wäre, an die getroffene positive Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat - hier: Italien - anzuknüpfen. Allerdings ergibt sich dies aus der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU, in der gerade zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat (Buchst. a) und dem Folgeantrag (Buchst. d) unterschieden wird, wobei der Folgeantrag wiederum lediglich auf (fehlende) neue Umstände oder Erkenntnisse für internationalen Schutz nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU abstellt. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden "ersten Prüfung" (vgl. Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU) handelt es sich um eine solche mit ausschließlichem Blick auf neue Elemente oder Erkenntnisse für internationalen Schutz. Neue Elemente oder Erkenntnisse mit Blick auf eine vorangegangene Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat werden in der Vorschrift nicht erwähnt. Eine Prüfung auf neue Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, bezieht sich bei einer vorangegangenen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. denknotwendig nicht auf internationalen Schutz im Hinblick auf das Herkunftsland, sondern in erster Linie darauf, ob im Zielstaat der Abschiebungsandrohung, also einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Verletzung von durch Art. 4 GRCh gewährleisteten Rechten aufgrund der dortigen Lebensbedingungen droht. Zwar kommt auch die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betracht, dies kann allerdings gerade nicht Gegenstand eines Folgeantragsverfahrens nach einer vorangegangenen Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat sein. Dass es im Folgeantragsregime der Richtlinie 2013/32/EU - die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) gerade auch in Bezug auf § 71 AsylG a. F. umgesetzt werden sollte - nicht um veränderte Elemente oder Erkenntnisse in Bezug auf die Verhältnisse in einem anderen Mitgliedstaat geht, zeigt auch Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU, denn die danach vorzunehmende weitere Prüfung knüpft wiederum ausdrücklich nur daran an, dass in der ersten Prüfung neue Elemente oder Erkenntnisse für internationalen Schutz zutage getreten oder vorgebracht worden sind. Die weitere Prüfung ist dann eine solche nach Kapitel II der Richtline 2013/32/EU mit den dort geregelten Grundsätzen und Garantien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, und nicht lediglich eine Überprüfung, ob es bei einer schon getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU bleiben soll. Mit diesen Zusammenhängen befasst sich die Beklagte - anders als das Verwaltungsgericht im Rahmen der angegriffenen Entscheidung - schon im Ansatz nicht, sondern hebt lediglich auf Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU ab und stellt sodann die Behauptung auf, die Vorgaben nach Art. 40 RL 2013/32/EU erfolgten unabhängig von der Art der Ablehnung des vorangegangenen Verfahrens. Allein der Hinweis auf den Leitfaden der Asylagentur der Europäischen Union zur Bearbeitung von Folgeanträgen, welcher in der Tat das Folgeantragsregime auch nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat als eröffnet ansieht, ersetzt nicht das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den schon vom Verwaltungsgericht skizzierten unionsrechtlichen Zusammenhängen. Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten, die Fallkonstellation eines wiederholten Folgeantrags sei der vorliegenden in ihrem chronologischen Charakter ähnlich, nur das in der vorliegenden Konstellation eine Sachentscheidung in Form der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat vorangegangen sei. Letztgenannter Einwand überzeugt zudem auch inhaltlich nicht, denn bei einem wiederholten Folgeantrag nach materiell ablehnender Erstentscheidung werden neue Elemente oder Erkenntnisse nicht mit Blick auf die vorangegangene erste Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig geprüft, sondern (wiederum) mit Blick auf internationalen Schutz. Warum das in diesem Zusammenhang von der Beklagten für ihre Sichtweise ins Feld geführte Problem eines "refugee in orbit" besser vermieden wird, wenn die Beklagte anstelle einer erneuten Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. (mit erneuter Abschiebungsandrohung) eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F. (ohne erneute Abschiebungsandrohung) trifft, erschließt sich nicht ohne weiteres und wird auch nicht näher erläutert. Auch befasst sich die Beklagte nicht damit, dass die - bereits vom Verwaltungsgericht angesprochenen - unionsrechtlichen Vorgaben auch für das Normverständnis des § 71 AsylG maßgeblich sind, wenn sie es lediglich als überzeugend ansieht, im nochmaligen Begehren des Klägers einen Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu sehen. Schließlich fehlt es im Zulassungsantrag bereits an jeglicher Befassung mit der vom Verwaltungsgericht geprüften und verneinten Anwendbarkeit der Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen für die Fallkonstellation des "Anerkannten-Folgeantrags" im Wege einer Analogie.
Die Argumentation der Beklagten läuft letztlich insgesamt lediglich darauf hinaus, dass es de lege ferenda sinnvoll wäre, zur Erleichterung der Arbeitsabläufe des Bundesamtes - insbesondere durch die nationalrechtlich vorgesehene Möglichkeit, bei Ablehnung eines Folgeantrags keine neue Abschiebungsandrohung zu erlassen - das Folgeantragsregime generell auch bei vorangegangenen Unzulässigkeitsentscheidungen zur Anwendung gelangen zu lassen. Das im Zuge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) eingeführte neue Folgeantragsregime sieht dies mittlerweile tatsächlich auch vor. Aus Art. 55 Abs. 3 Buchst. b und Art. 38 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 ergibt sich nunmehr ausdrücklich, dass ein Folgeantrag auch ein weiterer Antrag nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung ist. Die vorgesehene "erste Prüfung" bezieht sich gerade nicht mehr lediglich auf zutage getretene oder vorgebrachte neue Umstände für internationalen Schutz, sondern auch auf Umstände im Zusammenhang mit einer vorherigen Unzulässigkeitsentscheidung. Auch die neue Definition der "endgültigen Entscheidung" in Art. 3 Nr. 8 VO (EU) 2024/1348 bezieht nunmehr vorangegangene Unzulässigkeitsentscheidungen ein. Der Verordnungsgeber hat mithin die neuen Umstände, die für internationalen Schutz (in Bezug auf das Herkunftsland) sprechen, um die Umstände, die gegen die Aufrechterhaltung einer früheren Unzulässigkeitsentscheidung sprechen, ergänzt. Wenn die dargestellten Regelungen der für den vorliegenden Fall einschlägigen Richtlinie 2013/32/EU ohnehin bereits klar in diesem Sinne zu verstehen gewesen wären, hätte es dieser Ergänzung des Folgeantragsregimes im Zuge der GEAS-Reform nicht bedurft.
Auch wenn mangels hinreichender Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes eine grundsätzliche Klärung in einem Berufungsverfahren, ob die neuen Regelungen klarstellenden oder konstitutiven Charakter haben, nicht erfolgen kann, weist der Senat darauf hin, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die neuen Regelungen nicht nur als Klarstellung einer bislang schon bestehenden Rechtslage angesehen werden können. Es würde nämlich nach Auffassung des Senats den Wortlaut der schon vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterten einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU an mehreren Stellen deutlich "überstrapazieren", wenn man versuchen wollte, die nunmehr in der Verordnung (EU) 2024/1348 ausdrücklich getroffenen Regelungen in die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage gleichsam "hineinzuinterpretieren" (a. A. allerdings offenbar Bayerischer VGH, Urteil vom 4.2.2026 - 24 B 25.30959 -, juris Rn. 24 ff.). Gegen eine - demgegenüber eher diskussionswürdige - Annahme einer analogen Anwendbarkeit der in der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen getroffenen Regelungen auf "Anerkannten-Folgeanträge" wegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht, dass für den Richtliniengeber seinerzeit schlichtweg die Vorstellung leitend gewesen sein könnte, dass ein einziger einschlägiger Unzulässigkeitsgrund bei "Anerkannten" ausreicht und nicht noch das Bedürfnis gesehen wurde, bei einem weiteren Antrag anstelle einer neuen Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eine solche nach Art. 33 Abs. 2 Buchst d RL 2013/32/EU treffen zu können.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).