Der Tatbestand ist auf den fristgerecht gestellten Antrag der Beklagten gemäß § 320 ZPO zu
Tenor
Der Tatbestand des am 04.09.2026 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass im letzten Absatz auf Seite 2 des Urteils, am Ende der Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts, der erste Satz statt bisher
„Die Mieter der beiden betroffenen Wohnungen minderten ihre Mieten von September bis November 2023 um insgesamt 1.525,00 €.“
nunmehr lautet:
„Die Mieter der beiden betroffenen Wohnungen minderten nach der Behauptung der Klägerin ihre Mieten von September bis November 2023 um insgesamt 1.525,00 €.“ -
Gründe
Der Tatbestand ist auf den fristgerecht gestellten Antrag der Beklagten gemäß § 320 ZPO zu
berichtigen. 4 O 177/24 Seite 2
Es trifft zu, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vom 25.09.2026 auf Seite 14 (Bl. 144 d. A.) unter II. 2. h) die Mietminderungen bestritten hat. Dieses Bestreiten ist auch wirksam, da es sich nicht auf Umstände bezieht, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmungen der Beklagten waren (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Zwar trifft es auch zu, dass die Beklagte im Rahmen ihrer vorgerichtlichen Regulierung die Angaben der Kläger zugrunde gelegt und entsprechend Zahlungen auf einen Mietausfallschaden für die behaupteten Zeiträume auf der Grundlage der behaupteten Miethöhe, nur nach einem geringeren Minderungssatz geleistet hat. Die Tatbestandsberichtigung ist aber nicht von der Sinnhaftigkeit des Bestreitens und der Frage abhängig, ob die Beklagte den Schaden damit materiell-rechtlich bereits anerkannt hat, sondern allein von der formalen Frage, ob ein prozessuales Bestreiten vorliegt oder nicht.
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