LG Detmold · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilkammer Urteil

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 19.11. 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts C. - Az. 43 C 142/24 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06. 2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08. 2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 618,30 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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1.

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Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.01. 2024 aus abgetretenem Recht des Geschädigten T. I. gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unstreitig zu 100 % haftenden Unfallgegners gemäß den § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1 PflVG, § 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung und Nebenkosten für die Erstellung des von dem Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens in Höhe von 137,00 EUR zu.

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a)

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Der Kläger ist aktivlegitimiert.

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Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten mit schriftlicher Erklärung im Formular zur Beauftragung des Klägers mit der Erstellung des Schadensgutachtens, auf die sich der Kläger mit der Klage zur Begründung seiner Aktivlegitimation beruft, wirksam an den Kläger abgetreten. Die entsprechende Klausel ist insbesondere nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Geschädigten gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus ihr hinreichend deutlich, wann und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Es ist - anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 18.02. 2020 - Az. VI ZR 135/19 - zugrundeliegendem Fall - ausdrücklich bestimmt, dass der Kläger den abgetretenen Anspruch in dem Augenblick zurückabtritt, in dem der Geschädigte dessen Vergütungsanspruch selbst erfüllt. Es ist auch eindeutig bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kläger den Geschädigten selbst wegen der Sachverständigenvergütung in Anspruch nehmen kann, nämlich dann, wenn die Forderung gegenüber dem Versicherer des Schädigers geltend gemacht wurde, dieser wegen der Forderung angemahnt wurde und er mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Die Klausel ist mit diesen Bestimmungen für den Geschädigten nicht intransparent.

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b)

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Der Höhe nach stand dem Kläger aus der abgetretenen Schadensersatzforderung gemäß § 7 StVG, § 823 Abs. 1, 249 BGB, § 1 PflVG, § 115 VVG ursprünglich ein Anspruch auf Erstattung der Vergütung und der Nebenkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens des Klägers in Höhe von insgesamt 382,30 EUR zu.

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Im Rahmen des Schadensersatzes schuldet der Schädiger gemäß § 249 BGB auch den Aufwand des Geschädigten für die erforderliche Einholung eines Schadensgutachtens, soweit die insoweit entstandenen Kosten notwendig und zweckmäßig sind (vgl. BGH, Urteil v. 24.10. 2017 - IV ZR 61/17 - juris Tz. 12). Dass vorliegend die Einholung eines Gutachtens zur Schadensfeststellung grundsätzlich erforderlich war, steht nicht im Streit.

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In der Höhe besteht der notwendige Aufwand für die Einholung des erforderlichen Gutachtens - wie der Kläger mit der Berufung zu Recht geltend macht - jedenfalls in Höhe der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 28.02. 2017 - VI ZR 76/16 - juris). Nach dem zwischen dem Kläger und dem Geschädigten geschlossenen Vertrag, mit dem eine konkrete Vergütungsabrede nicht getroffen wurde, steht dem Kläger im Verhältnis zum Geschädigten gemäß § 632 Abs. 2 BGB auch nur die übliche Vergütung für die Erstellung des Gutachtens zu.

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aa)

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Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die von ihm mit Rechnung vom 07.02. 2024 verlangte Vergütung zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt netto 863,60 EUR der für seine Werkleistung üblichen Vergütung entspricht.

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Soweit sich der Kläger zum Nachweis der Üblichkeit der von ihm verlangten Vergütung auf die Ergebnisse der Honorarbefragung 2022 der Mitglieder des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK-Tabelle 2022) beruft, ist diese für den Beweis nicht geeignet. Zwar ist eine - wie auch mit der Tabelle erfolgte - Honorarberechnung in Relation zur Schadenshöhe nach der Rechtsprechung des BGH nicht grundsätzlich zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil v. 24.10. 2017 - VI ZR61/17 - juris Tz. 26 f). Die BVSK-Tabelle gibt aber ausweislich der Vorbemerkung des Verbandes zu den Ergebnissen der Befragung ausschließlich wieder, welche Honorare BVSK-Sachverständige üblicherweise für ihre Leistungen berechnen. Entsprechend stellt die Tabelle - wie in der Vorbemerkung ausdrücklich ausgeführt - keine Erhebung zu Honoraren von Sachverständigen dar, die - wie der Kläger - nicht Mitglied des BVSK sind. Sie trifft damit keine Aussage dazu, welche Vergütung für die von dem Kläger erbrachte Leistung bei Berücksichtigung aller oder einer Mehrzahl der Anbieter entsprechender Leistungen in der maßgeblichen Region üblich ist.

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Die Ablehnung der BVSK-Tabelle als Nachweis für die Üblichkeit der von dem Kläger berechneten Vergütung stellt auch nicht - wie der Kläger mit der Berufung meint - einen unzulässigen Eingriff in dessen Abrechnungsfreiheit dar. Der Kläger kann nach der Rechtsprechung des BGH seine Vergütung durchaus orientiert an der Schadenshöhe berechnen. Der Höhe nach muss die so berechnete Vergütung vorliegend aber gemäß § 632 Abs. 2 BGB mangels konkreter Vergütungsabrede der üblichen Vergütung entsprechen. Für den Nachweis, dass dies hier erfüllt ist, ist die BVSK- Tabelle aus den dargelegten Gründen nicht geeignet.

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Der Kläger hat auch nicht auf andere Weise bewiesen, dass die von ihm berechnete Vergütung der üblichen Vergütung entspricht. Er hat insbesondere nicht den von ihm zunächst angebotenen Sachverständigenbeweis ermöglicht, denn er hat den dazu erforderlichen Kostenvorschuss für die Beauftragung des Sachverständigen auch nach Setzen der Ausschlussfrist gemäß §§ 402, 379 ZPO nicht gezahlt.

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bb)

21

Da der Kläger die Üblichkeit der von ihm berechneten Vergütung nicht bewiesen hat, ist das Gericht gemäß § 287 ZPO berechtigt, die Höhe der für die Einholung des Schadensgutachtens erforderlichen Kosten zu schätzen.

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Auch der Schätzung der gemäß § 287 ZPO erforderlichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens muss das Gericht jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die von dem Kläger in Bezug genommene BVSK-Tabelle zugrunde legen. Zwar können im Rahmen der Schätzung grundsätzlich geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Der Tatrichter ist jedoch gehalten, solche Listen oder Schätzungsgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste oder Tabelle als Schätzungsgrundlage, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls deren Heranziehung ablehnen (BGH, Urteil v. 24.10. 2017 - VI ZR 61/17 - juris). Das ist hier - wie das Amtsgericht zutreffend begründet hat - der Fall. Da die BVSK-Tabelle ausschließlich die von den Mitgliedern des BVSK berechneten Vergütungen berücksichtigt, bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die in der Tabelle angegebenen Vergütungen für die üblicherweise von der Mehrheit aller Sachverständigen verlangten und damit erforderlichen Vergütungen aussagekräftig sind.

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Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Mit der in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des BGH vom 04.04. 2006 - X ZR 122/05 - und ihrer Bestätigung im Urteil vom 23.01. 2007 - VI ZR 67/06 - hat der BGH nur grundsätzlich die Möglichkeit, ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen, bestätigt. Dies steht hier aber außer Frage. Mit der Entscheidung vom 28.02. 2017 - VI ZR 76/16 - hat der BGH eine entsprechende Schadensschätzung zwar nicht beanstandet. Diese war in jenem Fall aber auch nicht angegriffen. Mit der Entscheidung vom 11.02. 2014 - VI ZR 225/13 - hat der BGH umgekehrt entschieden, dass eine Kürzung des Honorars nicht allein auf Grundlage der BVSK-Tabelle vorgenommen werden darf, was nach Auffassung der Kammer ihre Wertung stützt, dass die Tabelle als Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nicht geeignet ist.

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Die Kammer schätzt die erforderlichen Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens daher in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen des JVEG.

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(1)

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Zwar ist - was das Amtsgericht bei seiner Schätzung nicht berücksichtigt hat - nach der Rechtsprechung des BGH die Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf die Vergütung von Privatgutachtern wegen des höheren Haftungsrisikos nicht angemessen (vgl. BGH, Urteil v. 23.01. 2007 - VI ZR 67/06 - juris Tz. 21; Urteil v. 26.04. 2016 - VI ZR 50/15 - juris Tz 20). Der BGH hat aber insoweit nicht grundsätzlich die im JVEG vorgesehene Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand für unzulässig erachtet. Die Heranziehung der Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe im Rahmen der insoweit üblichen Kosten ist damit nicht ausgeschlossen. Die Kammer geht daher insoweit - wie auch das Amtsgericht - von dem gemäß Ziffer 21.1 Anlage 1 JVEG ausgewiesenen Stundensatz von 120 EUR für gerichtlich bestellte Sachverständige aus. Sie trägt sodann dem nach dem BGH zu berücksichtigenden höheren Haftungsrisiko des Klägers als Privatgutachter - auch auf die Rüge der unzureichenden Bemessung der Vergütung mit der Berufungsbegründung hin - durch einen Aufschlag in Höhe von 20 EUR pro Stunde Rechnung. Der sich ergebende Stundensatz von 140 EUR pro Stunde entspricht sodann dem von der Beklagten unter Berücksichtigung der Stundensätze der H. und der A. vorgetragenem Mittelwert der Vergütungen von 140 EUR pro Stunde.

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Den von der Beklagten vorgetragenen konkret notwendigen Zeitaufwand von 1,25 Stunden für den Sachverständigen und einer Stunde für Büroleistungen hat der Kläger nicht konkret angegriffen, so dass die Kammer diesen als erforderlich annimmt. Sie nimmt jedoch entsprechend den Bestimmungen des JVEG eine Differenzierung in der Vergütung des jeweiligen Aufwands nicht vor und bringt stattdessen für den gesamten zeitlichen Aufwand von 2,25 Stunden eine Vergütung von 140 EUR / Stunde in Ansatz, insgesamt also 315 EUR.

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(2)

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Für die Nebenkosten hat der BGH die Bestimmungen des JVEG ausdrücklich als geeignete Schätzgrundlage erachtet (Urteil v. 26.04. 2016 - VI ZR 50/15 - juris). Danach ergeben sich - teilweise in Abweichung von der amtsgerichtlichen Entscheidung - folgende erstattungsfähige Nebenkosten:

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(2.1)

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Für Schreibaufwand bringt die Kammer in Anlehnung an § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 EUR pro Seite in Ansatz. Dabei sind jedoch Seiten außer Acht zu lassen, denen eine Schreibarbeit nicht zugrunde liegt, etwa weil dort Auszüge aus einem Kalkulationsprogramm wiedergegeben werden. Danach waren hier - wie vom Kläger mit seiner Rechnung vom 07.02. 2024 geltend gemacht - sieben Seiten in Ansatz zu bringen, was zu einem - auch von der Beklagten in ihrer Abrechnung vom 02.05. 2024 angesetzten - ersatzfähigen Betrag von insgesamt 6,30 EUR führt. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist insoweit nicht zu beanstanden.

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(2.2)

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Auslagen und Nebenkosten sind unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG mit pauschal 15 EUR von dem Kläger und auch von dem Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise berechnet worden.

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(2.3)

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Die erforderlichen Kosten für Bildmaterial schätzt die Kammer in Anlehnung an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG in Übereinstimmung mit der Berechnung des Klägers mit 2 EUR pro Bild. Dabei hält die Kammer in Abweichung von der amtsgerichtlichen Entscheidung mit dem Kläger die Anfertigung von 13 Bildern für erforderlich. Soweit die Beklagte lediglich 12 Bilder für erforderlich hält, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welches der Bilder des Gutachtens nicht erforderlich gewesen sein soll. Insgesamt ergibt sich insoweit ein erstattungsfähiger Betrag von 26 EUR.

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(2.4)

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Die von dem Kläger berechneten Fahrtkosten von 20 EUR erachtet die Kammer abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts in voller Höhe als üblich und erforderlich. Dass der Kläger das beschädigte Fahrzeug in C. besichtigt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten. Mithin ist davon auszugehen, dass Kosten für dessen Fahrt von dem Geschäftssitz in L. nach C. entstanden sind. Da der Geschädigte jedenfalls einen im Umkreis von 20 km ansässigen Gutachter ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht auswählen darf und L. jedenfalls mehr als 20 km von C. entfernt liegt, sind mithin Fahrkosten für insgesamt 40 km erstattungsfähig. Der Höhe nach geht die Kammer davon aus, dass zur Zeit der Begutachtung Anfang 2024 ein Erstattungsbetrag von 0,70 EUR / km üblich und erforderlich war. Nach der entsprechenden U.-Tabelle liegt eine Kostendeckung zwischen 0,70 EUR / km und 0,90 EUR / km (vgl. Beck OK KostR/Bleutge, 41 Ed., JVEG § 5 Rz. 23 a; vgl. auch BGH, Urteil v. 26.04. 2016 - VI ZR 50/15 - juris Tz. 26). Eine Kostenpauschale von 0,42 EUR/km gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG hält die Kammer angesichts dessen für unzureichend.

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Danach ergeben sich erstattungsfähige Fahrtkosten in Höhe von 28 EUR, so dass der von dem Kläger berechnete Betrag von 20 EUR nicht zu beanstanden ist.

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(3)

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Die übliche und erforderliche Vergütung für die Erstattung des Gutachtens schätzt die Kammer danach insgesamt wie folgt:

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Grundhonorar: 315,00 EUR

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Fahrtkosten: 20,00 EUR

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Schreibgebühren: 6,30 EUR

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Bildmaterial 26,00 EUR

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Auslagenpauschale: 15,00 EUR

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Insgesamt: 382,30 EUR

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Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich unstreitig 245,30 EUR gezahlt, so dass der Kläger noch 137,00 EUR von der Beklagten beanspruchen kann. Insofern war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern.

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Der hierauf geltend gemachte Zinsanspruch ist aufgrund des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 29.05. 2024 mit darin enthaltener Zahlungsfrist von 10 Tagen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06. 2024 aus den §§ 280, 286 BGB begründet.

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2.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 83,70 EUR aus §§ 823 Abs.1, 249 BGB begründet. Er berechnet sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe der berechtigten Klageforderung von 137 EUR wie folgt:

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Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG; 1,3 x 49 EUR: 63,70 EUR

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Pauschale Post u. Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

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Insgesamt: 83,70 EUR

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Der hierauf geltend gemachte Zinsanspruch ist aus § 291 BGB ab dem 15.08. 2024 begründet.

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III.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

58

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.