AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 540 Beschluss

Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage KI-Titel

§ 153a StPO · Vorläufige Einstellung · Geldauflage · Strafverfahren

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR an folgende Einrichtung: X., IBAN: N01.

Der Geldbetrag ist zahlbar in 5 monatlichen Raten von 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.