Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage KI-Titel
§ 153a StPO · Vorläufige Einstellung · Geldauflage · Strafverfahren
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR an folgende Einrichtung: X., IBAN: N01.
Der Geldbetrag ist zahlbar in 5 monatlichen Raten von 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten.
Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.