Liegt die Abstandfläche eines Gebäudes auf einer angrenzenden reinen Wegeparzelle, löst dies regelmäßig keine …
Leitsatz
1. Liegt die Abstandfläche eines Gebäudes auf einer angrenzenden reinen Wegeparzelle, löst dies regelmäßig keine Abwehrrechte des Eigentümers dieser Wegeparzelle aus.
2. Bei versetzt aneinandergebauten Gebäuden einer Hausgruppe braucht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 vor der an die Grenze gebauten Außenwand auch insoweit keine Abstandfläche eingehalten zu werden, als auf dem Nachbargrundstück nicht ebenfalls an die Grenze gebaut ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort ausnützen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats wird die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. November 1995 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erreichen. Der Senat kann derzeit nicht feststellen, daß der Antragsgegner bei der Erteilung dieser Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt hat, die auch dem Schutze der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.
Dies gilt namentlich für die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW 1995 über Abstandflächen.
Allerdings hält der Bauteil, welcher zur privaten Wegeparzelle 761 vorspringt, die Abstandfläche zu diesem Grundstück nicht ein. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt für diesen vorspringenden Bauteil in Richtung auf die Wegeparzelle 3,40 m. Sie ergibt sich aus der Wandhöhe 3,10 m (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NW 1995), der gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 dritter Spiegelstrich zu 1/3 die Höhe der Giebelfläche hinzuzurechnen ist. Die Giebelfläche hat eine Höhe von (Gesamthöhe des Gebäudes von 6,59 m minus Wandhöhe von 3,10 m =) 3,49 m; 1/3 davon sind 1,16 m. Aus dem sich daraus ergebenden Maß H von (3,10 m + 1,16 m 0) 4,26 m ergibt sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erster Spiegelstrich die Tiefe der Abstandfläche von 3,40 m. Diese liegt nur in einer Tiefe von 2 m auf dem Grundstück der Beigeladenen, im übrigen auf dem angrenzenden Flurstück 761, der privaten Wegeparzelle.
Dadurch wird jedoch die Antragstellerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Die Wegeparzelle 761 steht zwar im Miteigentum der Antragstellerin, der Beigeladenen und der Eigentümer des anderen Nachbargrundstücks . Die Abstandflächenbestimmungen sind jedoch nicht bestimmt, den Eigentümer einer reinen Wegeparzelle zu schützen. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken ausschließen soll. Eine reine Wegeparzelle kann nicht in einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken könnten. Ihr kommt die Schutzwirkung der Abstandfläche deshalb nicht zugute
vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1986 – 7 A 1106/87 -.
Ob dieser Auffassung für alle Fälle zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. An eine Verletzung der Eigentümer in ihren Rechten wäre dann zu denken, wenn die Eigentümer der privaten Wegeparzelle ihrerseits die Abstandfläche ihres eigenen Gebäudes etwa in Anwendung des § 7 Abs. 1 BauO NW 1995 schon deshalb nicht auf die Wegeparzelle erstrecken könnten, weil dadurch die fremde Abstandfläche überdeckt würde, was nach § 6 Abs. 3 BauO NW 1995 grundsätzlich unzulässig ist
vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. September 1989 – 10 B 2665/89 -; Beschluß vom 24. April 1995 – 10 B 330/95 -.
Auch unter diesem Gesichtspunkt wird die Antragstellerin jedoch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die Abstandfläche des Hauses der Beigeladenen auch auf der auch in ihrem Miteigentum stehenden Wegeparzelle liegt. Auch bei einer möglichen Aufstockung des Hauses der Antragstellerin könnte sich die Abstandfläche nicht auf die private Wegeparzelle zu ihrem Grundstück und dem darauf bereits errichteten Haus ausgeschlossen.
Danach kann offenbleiben, ob die Abstandfläche vor der Giebelwand des vorspringenden Bauteils nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1995 auch auf der Wegeparzelle bis zu deren Mitte liegen dürfte. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW nur für öffentliche Verkehrsflächen oder auch für Privatwege gilt. Angemerkt seit lediglich, daß insoweit nichts für die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht, die in Rede stehende Wegeparzelle sei eine öffentliche Verkehrsfläche. Die dafür erforderliche Widmung läßt sich jedenfalls nicht allein aus dem Umstand herleiten, daß die Wegeparzelle (ausschließlich) ihren drei Eigentümern zur Anbindung ihrer Grundstücke und Garagen an das öffentliche Wegenetz dient.
Der Bauteil, welcher zur Wegeparzelle vorspringt, hält auch mit seiner Wand, welche dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrt ist, die hier erforderliche Abstandfläche ein. Die Wandhöhe läßt sich aus den mitgenehmigten Bauzeichnungen hinreichend ablesen. Sie liegt danach zwischen 5,80 m und 6,0 m. Die darauf aufsetzende Dachfläche ist nicht hinzuzurechnen, weil die Dachneigung nicht mehr als 45 ° beträgt (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995). Daraus ergibt sich eine Tiefe der Abstandfläche von höchstens 4,80 m. Diese wird nach den genehmigten Bauvorlagen eingehalten, weil der Abstand zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen danach jedenfalls 4,81 m beträgt.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 ist schließlich nicht insoweit verletzt, als es um die Außenwand geht, welche an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet ist. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird zwar nicht diese Wand als solche verändert. Indem die Beigeladene ihr Haus anstelle des vorhandenen Flachdachs mit einem Satteldach versehen will, stellt sich aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Hauses insgesamt, namentlich hinsichtlich der Außenwände neu, auf die das Dach aufsetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Das Haus ist indes in seiner geänderten Ausführung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 weiterhin zulässig.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW ist hier anwendbar. Sie ist zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995) und jedenfalls aus diesem Grunde nunmehr zugunsten der Beigeladenen anzuwenden. Deshalb kann offenbleiben, ob sich dieses Ergebnis für die Zeit nach Verkündung der Bauordnung 1995, aber vor ihrem allgemeinen Inkrafttreten zum 1. Januar 1996, und damit zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 10. November 1995, aus § 90 Abs. 4 BauO NW ergab
vgl. hierzu Mampel, Das Abstandflächenrecht im Übergang – Von der BauO NW 1984 zur BauO NW 1995 – NWVBl 1995, 452/458.
Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf an die Grenze gebaut werden. Planungsrechtliche Vorschrift ist hier § 34 BauGB. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach den vorliegenden Lageplänen und dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten wird die nähere Umgebung jedenfalls auch durch Hausgruppen mit einer Länge von jeweils höchstens 50 m (mit-)bestimmt. Diese Bauweise ist zwar der offenen Bauweise zuzuordnen, läßt aber innerhalb von Hausgruppen eine grenzständige Errichtung von Häusern zu (§ 22 Abs. 2 BauNVO). Weil innerhalb der Hausgruppe auf den Nachbargrundstücken ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut ist, ist im Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 öffentlich-rechtlich gesichert, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nicht mehr erforderlich, daß die beiden Häuser weitestgehend deckungsgleich sind
vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1996 – 10 A 4825/95 -; Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 -.
Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die erforderliche Deckungsgleichheit noch gegeben ist, wenn das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Flachdach hat, dasjenige auf dem Grundstück der Beigeladenen aber ein Satteldach erhalten soll.
Unerheblich ist ferner, daß auf dem Grundstück der Beigeladenen in größerer Tiefe an die Grenze gebaut ist, als auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin. Wie die anderen Gebäude der Hausgruppe ist auch das Wohnhaus der Antragstellerin winkelförmig errichtet und springt mit einem Bauteil von der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zurück. Der Senat versteht den Beschluß des Verwaltungsgerichts dahin, das Verwaltungsgericht habe beanstanden wollen, das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen habe in diesem Bereich nicht an die Grenze gebaut werden dürfen. Soweit in dem angefochtenen Beschluß in diesem Zusammenhang (Seite 11) davon die Rede ist, die Beigeladene müsse „im straßenseitigen Bereich“ die offene Bauweise einhalten, hat sich das Verwaltungsgericht offensichtlich im Ausdruck vergriffen. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe kann nur der rückwärtige Bereich der Grundstücke gemeint sein. Insoweit darf aber auf dem Grundstück der Beigeladenen an die Grenze gebaut werden, ohne daß dies nach § 6 Abs. 1 BauO NW 1995 Abstandflächen auslöst. Darf – wie das hier der Fall ist – nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden, ist eine Abstandfläche innerhalb der gesamten überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich. Mit der verwirklichten Bautiefe hält das Vorhaben der Beigeladenen sich an die faktische Bautiefe, die auf den Nachbargrundstücken ebenfalls verwirklicht ist. Dies legt gemäß § 34 Abs. 1 BauGB als Eigenart der näheren Umgebung die überbaubare Grundstücksfläche fest. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 erfordert in seiner Neufassung – wie erwähnt – nicht mehr, daß auf beiden Grundstücken weitestgehend deckungsgleich gebaut wird. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird also nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht in der selben Tiefe wie auf dem Grundstück der Beigeladenen an die Grenze gebaut ist.
Ist danach gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 vor der Außenwand zum Grundstück der Antragstellerin keine Abstandfläche freizuhalten, kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude der Beigeladenen ein Flachdach oder ein Satteldach hat. Dächer lösen keine eigenständigen Abstandflächen aus. Ihre Höhe ist gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise der Wandhöhe zuzurechnen, wenn – anders als hier – vor der Außenwand eine Abstandfläche freizuhalten ist.
Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften mit nachbarschützender Wirkung. Namentlich ist nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, das hier in § 34 BauO NW verankert ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.