In der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache
Berufsrecht
Tenor
Das Urteil des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes vom 20.02.2026 wird gem. § 112c BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt und das Rubrum des Urteils um den Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt ergänzt.
Gründe
1
Anwaltsgerichtshof
2
Des Landes Nordrhein-Westfalen
3
Beschluss
4
1 AGH 46/25
5
In der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache
6
hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen durch
7
am 18.09.2026
8
beschlosssen:
9
Das Urteil des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes vom 20.02.2026 wird gem. § 112c BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt und das Rubrum des Urteils um den Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt ergänzt.
10
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.