Anwaltsgerichtshof NRW 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes Beschluss

In der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache

Berufsrecht

Tenor

Das Urteil des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes vom 20.02.2026 wird gem. § 112c BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt und das Rubrum des Urteils um den Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt ergänzt.

Gründe

1

Anwaltsgerichtshof

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Des Landes Nordrhein-Westfalen

3

Beschluss

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1 AGH 46/25

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In der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache

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hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen durch

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am 18.09.2026

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beschlosssen:

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Das Urteil des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes vom 20.02.2026 wird gem. § 112c BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt und das Rubrum des Urteils um den Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt ergänzt.

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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.