Anwaltsgerichtshof NRW 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes Urteil zitiert von 1

Der Kläger ist seit dem 14.04.2001 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen

Berufsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 14.04.2001 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.

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Mit Anhörungsschreiben vom 07.07.2025, zugestellt am 11.07.2025, hörte die Beklagte den Kläger aufgrund zweier Einträge im Schuldnerverzeichnis unter Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an. Er wurde aufgefordert, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Der erste Eintrag vom 24.03.2025 betraf eine Forderung Dr. K. P. über 1.279,83 EUR aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 03.02.2025. Der zweite Eintrag datierte vom 21.05.2025 und betraf eine Forderung des M. über ca. 4.700 EUR (Az. DR II N01, OGV D.).

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Der Kläger bat mit Schreiben vom 29.07.2025 um Fristverlängerung, die ihm auch gewährt wurde. Mit Schreiben vom 08.09.2025 erinnerte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.09.2025 an die Abgabe der Stellungnahme, die jedoch ausblieb.

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Auf eigene Nachfrage erhielt die Beklagte am 06.11.2025 die Auskunft des M., dass zu dem Zeitpunkt noch eine offene Forderung in Höhe von 4.700 EUR bestehe. Es sei von dort ein Angebot für eine Tilgungsvereinbarung unterbreitet worden, auf das der Kläger nicht reagiert habe.

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Mit Bescheid vom 14.11.2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Sie berief sich zur Begründung auf die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, die sich aus den oben genannten und weiter bestehenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (zuletzt aus dem Auszug vom 06.11.2025) ergebe. Aus der dem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Übersicht ergab sich zusätzlich eine weitere Vollstreckungsmaßnahme gegen den Kläger. Dieser lagen zwei Forderungen der Beklagten über 341,00 EUR und 11,24 EUR zugrunde. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.11.2025 zugestellt.

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Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Klageschrift vom 18.12.2025, die am selben Tag per beA beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist (siehe Prüfvermerk vom 18.12.2025, 17:27:42 Uhr). Die Klage wurde vom Oberlandesgericht am 19.12.2025 an das beA-Postfach des Anwaltsgerichtshofes weitergeleitet und ging dort am 19.12.2025 ein (siehe Prüfvermerk vom 19.12.2025, 15:05:13 Uhr).

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Der Kläger trägt vor, er befinde sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen.

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Die drei Forderungen aus der mit dem Bescheid übersandten Übersicht seien entweder getilgt oder durch Vereinbarung mit dem Gläubiger nicht fällig.

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Die Forderung von Dr. P. u.a. habe er nachweislich am 17.12.2025 in voller Höhe von 1.317,85 EUR getilgt. Der Titel sei bereits herausgegeben worden.

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Bezüglich der Forderung des M. habe er ein Tilgungsangebot vom 23.10.2025 erhalten. Dies sehe eine Tilgung der Forderung in Höhe von 5.694,99 EUR bis zum 22.10.2027 vor. Er habe das Angebot am 08.11.2025 angenommen.

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Die Forderung der T. habe er ebenfalls durch Vollzahlung erledigt. Laut Mitteilung des OGV D. vom 02.12.2025 sei auch dieser Titel bereits herausgegeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid über den Widerruf der Zulassung vom 14.11.2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zwar habe der Kläger die Verbindlichkeiten vollständig erledigen bzw. eine Tilgungsabsprache treffen können. Zum überwiegenden Teil sei die Erledigung aber erst nach Erlass des Widerrufsbescheids erfolgt und daher für das Verfahren unbeachtlich.

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In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2026 haben die Parteien auf Anregung des Senates mit Blick auf den bereits anhängigen Wiederzulassungsantrag des Klägers vom 17.02.2026 vereinbart, dass dieser der Beklagten innerhalb von zwei Monaten eine vollumfängliche Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen lässt, um der Beklagten eine zeitnahe Bescheidung des Wiederzulassungsantrags zu ermöglichen. Hierzu haben die Parteien ein Zeitfenster von zwei Monaten vereinbart. Die Parteien haben sich außerdem mit einer Entscheidung des Senats ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Schriftsätzen vom 20.04.2026 und 19.06.2026 hat der Kläger aufgrund einer Erkrankung, die ihm den Gebrauch der oberen linke Extremität und damit die Verrichtung von Büroarbeit nur eingeschränkt und bedingt ermögliche, unter Vorlage von ärztlichen Attesten um eine Verlängerung des Zeitfensters um jeweils zwei Monate gebeten, die jedoch ohne weiteren Vortrag verstrichen sind.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie ist formgerecht und auch fristgerecht erhoben worden (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO).

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II.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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1.

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 08.09.2025, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung angehört worden.

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2.

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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

28

a.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

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Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234).

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Wurde die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung schon vor Erlass der Widerrufsverfügung getilgt, kommt die gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung (BGH NJW 2003, 577), wobei der Nachweis der Tilgung dem Rechtsanwalt obliegt.

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Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 14.11.2025 lagen zwei Einträge im Schuldnerverzeichnis vor. Hinsichtlich der Forderung zu dem ersten Eintrag im Schuldnerverzeichnis (M.) hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs mit dem M. zwar eine Tilgungsvereinbarung getroffen, sodass darauf ein Zulassungswiderruf nicht hätte gestützt werden können. Dies hatte der Kläger der Beklagten allerdings nicht mitgeteilt. Offen war jedoch die Forderung zum zweiten Eintrag (Dr. P.) ebenso wie die in der Vollstreckung befindliche Forderung der Beklagten selbst.

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Damit waren die von der Rechtsprechung genannten Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung trotz der teilweisen Erledigung gegeben und der Vermögensverfall war zu vermuten.

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Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

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Nach der st. Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs nachhaltig geordnet waren (vgl. BGH Beschluss v. 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 6/22; Rn. 6 juris m.w.N.). Diesen Anforderungen ist der Kläger weder während des Verwaltungsverfahrens noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen, obwohl im dort mehr als sechs Monate Zeit eingeräumt worden sind. Es erfolgte kein Vortrag in der Sache. Der Vermögensverfall lag damit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vor.

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b.

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Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Wie erörtert ist kein diesbezüglicher Vortrag erfolgt.

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III.

40

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

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Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

45wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

46wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

48wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

49wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

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Verkündet am 18.09.2026