VG Frankfurt am Main · Hessen 6. Kammer Beschluss LS

Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nur …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nur dann in Betracht, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorhanden waren und erst später entfallen sind. Andernfalls kommt nur die Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht.

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