VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und vorläufigem Rechtsschutz im Asylverfahren KI-Titel

Prozesskostenhilfe · vorläufiger Rechtsschutz · Asylverfahren · hinreichende Erfolgsaussicht · Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, über die diese bislang keine Nachweise vorgelegt hat - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5198/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2010 anzuordnen,

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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.