Zum Erfordernis des Nachweises der Urheberstellung bei Abmahnung
Leitsatz
1. Grundsätzlich muss der Abmahnung selbst zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO kein Nachweis der Urheberstellung beigefügt werden. 2. Der Abmahnende muss zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz entsprechender Aufforderung seitens des Abgemahnten einen solchen Nachweis jedenfalls dann nicht vorlegen, wenn der Abgemahnte vorab erklärt, eine bestimmte hinreichende Art des Nachweises nicht akzeptieren zu wollen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.3.2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Kostentragungspflicht.
Nach vorheriger Abmahnung hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht beantragt. Nachdem das Landgericht die Antragsgegnerin sodann angehört und darauf hingewiesen hatte, dass der Verfügungsantrag begründet sein dürfte, hat die Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung abgegeben und haben die Parteien daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen des Sachverhalts Bezug genommen wird, gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
Die Kosten seien der Antragsgegnerin und nicht gemäß §§ 91a, 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zwar könnten nach den Grundsätzen des § 93 ZPO die Kosten der Antragstellerin auferlegt werden, wenn diese den Verfügungsantrag nicht für notwendig hätte halten dürfen, weil die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Antragstellung gegeben habe.
Die Grundsätze §§ 91a ZPO, 93 ZPO seien vorliegend anzuwenden, auch wenn die Antragsgegnerin den Anspruch nicht anerkannt habe. Denn indem die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, habe sie förmlich eingelenkt, so dass es ohne weitere Sachprüfung zu einer sachlichen Erledigung des Begehrens der Antragstellerin gekommen sei. Da die Antragsgegnerin die Unterlassungserklärung in der Anhörungsfrist abgegeben habe, sei das Anerkenntnis auch sofort iSv § 93 ZPO erfolgt.
Doch habe die Antragsgegnerin vorliegend eine Veranlassung zur Antragstellung iSv § 93 ZPO gegeben, da sie auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung seitens der Antragstellerin keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben habe.
Die Abmahnung seitens der Antragstellerin sei vollständig und ordnungsgemäß gewesen. Die Antragsgegnerin verweise ohne Erfolg darauf, dass die Abmahnung § 97a Abs. 3 Nr. 2 UrhG nicht erfülle, weil die Antragstellerin in der Abmahnung ihren Schadenersatz- und Aufwendungsersatz nicht aufgeschlüsselt habe. Dies führe nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Denn eine Aufschlüsselung sei nur erforderlich, wenn bereits entsprechende Ansprüche in der Abmahnung geltend gemacht würden. Da die Antragstellerin solche Ansprüche in der hiesigen Abmahnung nicht geltend gemacht sondern eine Geltendmachung lediglich angekündigt habe, sei eine Aufschlüsselung nicht erforderlich.
Der Antragstellerin seien die Kosten nach § 93 ZPO auch nicht deshalb aufzuerlegen, weil sie nicht bereits mit der Abmahnung ihre Aktivlegitimation gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen habe. Denn eine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen bereits mit der Abmahnung bestehe grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte nur, wenn der Abmahnende in der Abmahnung auf Beweismittel verweise, dann seien diese vorzulegen. Letzteres sei hier nicht der Fall.
Vorliegend ergebe sich etwas anderes auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Reaktion auf die Abmahnung zur Vorlage von Nachweisen über die Urheberschaft der Antragstellerin aufgefordert habe. Zwar könne der Abmahnende dann, wenn der Abgemahnte Zweifel an der Rechtsverletzung oder der Legitimation der Rechtsverfolgung habe und solche Zweifel äußere, zur Abwendung der Folge des § 93 ZPO verpflichtet sein, Belege vorzulegen.
Vorliegend habe die Antragsgegnerin aber mit der Anforderung von Nachweisen die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich abgelehnt, obwohl eine solche eidesstattliche Versicherung für das zu erwartende einstweilige Verfügungsverfahren ein hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel sei (§ 294 ZPO) und auch gegenüber dem Abgemahnten zum Beleg der Urheberschaft genüge, da der Abmahnende damit rechnen müsse, dass die Antragsgegnerin eine solche eidesstattliche Versicherung beim Gericht (§ 156 ZPO) vorlege. Eine eidesstattliche Versicherung sei gerade beim Nachweis der Urheberschaft an einem Werk im Eilverfahren die naheliegende und oftmals - neben evtl. Zeugenbeweis - die einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit zur Glaubhaftmachung.
Mit ihrer Erklärung, eine eidesstattliche Versicherung genüge nicht, habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.
Die Abmahnung sei mangels Aufschlüsselung der Ansprüche unwirksam. Eine solche Aufschlüsselung sei erforderlich, auch wenn solche Ansprüche nur angekündigt würden. Jedenfalls sei aber eine Aufschlüsselung der Aufwendungsersatzansprüche, also des Anspruchs auf Erstattung anwaltlicher Kosten, vorzunehmen. Es sei gerade üblich, solche Ansprüche in der Abmahnung im Einzelnen anzugeben und aufzuschlüsseln, da es dem Abmahnenden ohne weiteres möglich sei, die geltend gemachten anwaltlichen Kosten zu berechnen. Da diese Angaben fehlten, sei die Abmahnung unwirksam.
Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Antragstellerin habe bis heute keinen Nachweis über das Bestehen eines Urheberrechts für die hier dargestellten Figuren vorgelegt. Es beständen an der Urheberschaft berechtigte Zweifel. Es sei - auch aus der Abmahnung - nicht erkennbar, welche Tätigkeit die Antragstellerin ausübe und ob sie die Figuren auch in bestimmter Weise verwendet habe. Bei einer Internetrecherche ergebe sich, dass die Figur „Rudolf - das Rentier“ bereits seit den 1930er Jahren geschaffen und verwendet werde, ohne dass man bei der Recherche auf die Person der Antragstellerin stoße. Zwar sei ihr, der Antragsgegnerin, nunmehr bekannt geworden, dass die Antragstellerin über eine Internetseite Kinderbücher und Grußkarten vertreibe. Dies weise aber ebenfalls ihre Urheberschaft nicht nach. Zudem habe die Antragstellerin auf diese Seite nicht hingewiesen und die Antragstellerin sei ja ersichtlich in einem vollständig anderen Bereich tätig als sie, die Antragsgegnerin, selbst.
Sie, die Antragsgegnerin, habe die Produkte mit dem Motiv in erheblicher Anzahl von einem chinesischen Hersteller bezogen, mit dem sie seit Jahren in enger geschäftlicher Beziehung stehe, ohne dass es irgendwelche Auseinandersetzung etwa über Urheberrechte gegeben habe. Auch sonst habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit - etwa bei Messeauftritten - keine Hinweise auf Urheberverletzungen erhalten.
Die Antragstellerin habe die eidesstattliche Versicherung erst mit der Antragstellung bei Gericht vorgelegt und diese sei auch sehr kurz und gebe keine Erläuterungen, wann und wie diese Figuren geschaffen wurden, wer dies bezeugen könne und wie diese in die Öffentlichkeit gekommen seien.
Zu Unrecht stelle das Landgericht darauf ab, dass sie, die Antragsgegnerin, die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung als unzureichend abgelehnt habe. Denn dies hätte ja die Antragstellerin nicht daran gehindert, gleichwohl eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, die auch die Entstehungsgeschichte der Figur näher darlege. Auch hätte die Antragstellerin auf ihre Internetseite verweisen können. Sie, die Antragsgegnerin, lege sehr wohl unverändert großen Wert auf einen Nachweis der Urheberschaft.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.3.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei eine Aufschlüsselung der Aufwendungsersatzansprüche vorliegend nicht erforderlich gewesen. Hintergrund der Regelung des § 97 Abs. 2 Nr. 3 UrhG sei die Unsitte Abmahnender gewesen, mit einer Abmahnung die Zahlung eines nicht näher erläuterten Betrags zu fordern, der sich aus verschiedenen Einzelforderungen - wie Abmahnkosten und ggf. verschiedenen Schadenersatzforderungen - zusammensetze. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Aufschlüsselung vorgesehen, die aber nicht gelte, wenn in der Abmahnung noch keine konkrete Zahlungsaufforderung enthalten sei. Selbst wenn die Angabe von Rechtsanwaltskosten in der Abmahnung üblich sei, sei dies keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung, wenn - wie vorliegend - in der Abmahnung noch keine konkrete Zahlung verlangt, sondern die spätere Bezifferung nur angekündigt werde.
Die Abmahnung sei nicht missbräuchlich. Nachweise über die Aktivlegitimation seien nicht sofort vorzulegen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin im Rahmen des Verfügungsverfahrens durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihre Aktivlegitimation hinreichend glaubhaft gemacht. Hiergegen spreche nicht, dass es eine Vielzahl von „Rudolf - das Rentier“ Gestaltungen gebe.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1. Es ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen wäre und der Verfügungsantrag bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin zulässig und begründet war.
Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation durch die mit dem Verfügungsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anlage Ast1, Bl. 8f. der Akten des Landgerichts) hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). In dieser hat die Antragstellerin eidesstattlich versichert, im Jahr 2013 die drei Werke, die in der eidesstattlichen Versicherung bildlich wiedergegeben sind, geschaffen zu haben. Zur Glaubhaftmachung ihrer Urheberschaft und damit ihrer Aktivlegitimation für die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 UrhG) genügte diese eidesstattliche Versicherung, ohne dass es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weiterer Angaben, etwa über das genaue Datum der Erstellung oder etwa der Verwertung der Werke, erfordert hätte. Insbesondere setzt der Urheberschutz nicht voraus, dass das geschaffene Werk von dem Urheber in irgendeiner Weise verwendet wird.
Dass sich auf den von der Antragsgegnerin angebotenen Waren Abbildungen finden, die gegenüber den von der Antragstellerin nach der eidesstattlichen Versicherung geschöpften Werken identisch sind, zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zunächst bestanden.
2. Eine Pflicht der Antragstellerin, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, ergibt sich auch nicht aus § 93 ZPO. Voraussetzung für die Anwendung des § 93 ZPO wäre, dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich keine Veranlassung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben hätte. Ein Antragsgegner hat dann Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden so war, dass der Antragsteller annehmen musste, er werde ohne die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu seinem Recht kommen.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin Anlass zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben, weil sie auf die erfolgte Abmahnung hin den Anspruch (noch) nicht anerkannt bzw. keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht unwirksam war, weil die Antragstellerin dort ihre Ansprüche entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht aufgeschlüsselt hätte. Wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Schutzschrift und im Verfügungsverfahren ergibt, gesteht sie zu, dass eine Aufschlüsselung der Schadenersatzansprüche in der Abmahnung im Hinblick auf die nicht erteilte Auskunft nicht möglich ist. Sie meint aber zu Unrecht, die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und evtl. weitere Kostenpositionen hätte erfolgen müssen, was zur Unwirksamkeit der Abmahnung führe.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht gegen § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG verstößt. Die Vorschrift schreibt nach ihrem Wortlaut vor, dass „geltend gemachte Zahlungsansprüche“ als Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln sind. Die Antragstellerin hat jedoch in der Abmahnung (Anlage ASt 9, Bl. 47ff. der Akten des Landgerichts) bereits keine Zahlungsansprüche geltend gemacht. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche (letzterer für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren) zuständen und die Bezifferung der Zahlungsansprüche einem weiteren Schreiben vorbehalten. Wurden daher keine Zahlungsansprüche in der Abmahnung geltend gemacht, waren solche auch nicht aufzuschlüsseln.
Zutreffend weist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass der Umstand, dass die Bezifferung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Abmahnungen üblich ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zur Folge hat, dass solche Ansprüche bereits in der Abmahnung geltend gemacht werden müssten und dann ggf. aufzuschlüsseln wären. Ein solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 87a UrhG.
b) Die Abmahnung erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Nachweis der Urheberschaft grundsätzlich noch nicht mit der Abmahnung vorgelegt werden muss, wenn nicht der Abmahnende sich in der Abmahnung auf solche Belege bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 7.4.1000 - 4 W 29/90, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.2.2025 - 1 W 7/15). Dies folgt schon daraus, dass selbst für eine schlüssige Klage keine Beweisangebote erforderlich sind (Russlies in: Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage, § 5 Rn. 359 mwN).
Ob letztlich grundsätzlich anzunehmen ist, dass entsprechende Nachweise vom Abmahnenden vorzulegen sind, wenn der Abgemahnte diese in Reaktion auf die Abmahnung anfordert, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch hieraus könnte die Antragsgegnerin für sich nichts herleiten. Zwar hat die Antragsgegnerin in Reaktion auf die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2026 (Anlage ASt 10, dort Bl. 80ff. der Akten des Landgerichts) die Antragstellerin aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Antragstellerin tatsächlich Urheberin der Werke ist. Sie hat aber hierbei gleichzeitig darauf hingewiesen, dass „die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht ausreichend“ sei. Damit durfte die Antragstellerin jedenfalls davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die - wie ausgeführt - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung der Urheberstellung genügt, die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung veranlassen oder sie sonst ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu ihrem Recht kommen werde. Die Antragstellerin konnte daher den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Übersendung der eidesstattlichen Versicherung an die Antragsgegnerin bei Gericht beantragen, ohne der Gefahr der Kostentragungslast des § 93 ZPO ausgesetzt zu sein.
Dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die Antragstellerin trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, eine eidesstattliche Versicherung genüge ihr zum Nachweis nicht, die eidesstattliche Versicherung hätte übersenden können, ist für die Kostenfolge des § 93 ZPO ohne Belang.
Da die Antragsgegnerin zu Unrecht zudem die von der Antragstellerin sodann im gerichtlichen Verfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung ausweislich ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht als hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel für die Urheberschaft der Antragstellerin ansah, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin selbst dann, wenn die Antragstellerin ihr die mit dem Gerichtsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung bereits auf ihre Bitte um Vorlage eines Nachweises übersandt hätte, die Ansprüche nicht anerkannt bzw. eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Daher wäre - insoweit unter dem Rechtsgedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens - auch aus diesem Grund § 93 ZPO nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin anwendbar.
Die zudem von der Antragsgegnerin als erforderlich angesehenen Angaben von Vertriebsaktivitäten und Hinweisen auf Internetseiten über die Tätigkeiten der Antragstellerin bedurfte es in der Abmahnung bereits im Ausgangspunkt nicht, da diese zum Nachweis der Urheberschaft und der Rechtsverletzung weder erforderlich noch ausreichend sind.
Dass die Antragsgegnerin - wie sie schließlich geltend macht - auf der Grundlage ihrer bisherigen langjährigen Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem Hersteller der rechtsverletzenden Waren mit einer Rechtsverletzung rechnen musste, ist für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO nicht relevant.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sie unterliegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO iVm § 542 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
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