AG Bonn · Nordrhein-Westfalen 708 Beschluss

Vorläufige Einstellung des Strafverfahrens mit Geldauflage KI-Titel

Strafverfahren · Vorläufige Einstellung · Geldauflage · § 153 a StPO · Kinderschutz

Strafrecht

Tenor

In der Strafsache

pp

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Der Angeklagten Frau J K wird aufgegeben eine Gelauflage in Höhe von 250,00 €, zahlbar in fünf monatlichen Raten zu je 50,00, € fällig jeweils zum 3. eines jeden Monats, erstmals fällig am 03.05.2023 an den

Deutscher Kinderschutzbund P

IBAN: DE###################

zu zahlen.

Die Zahlung darf nicht als Spende bezeichnet werden.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht bis zum 15.10.2023 nachzuweisen.

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

Gründe

1

Bonn, 28.02.2023 Amtsgericht