Körperverletzung mit Todesfolge KI-Titel
Körperverletzung mit Todesfolge · Mord · Beihilfe · Freiheitsstrafe · Asservateneinziehung
Tenor
Die Angeklagten Q. und R. sind schuldig der Körperverletzung mit Todesfolge.
Die Angeklagte RV. wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren,
der Angeklagte FS. zu einer Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren
verurteilt.
Es werden eingezogen,
der in der Wohnung des Angeklagten FS. sichergestellte Würgedraht (E.#34)
sowie das bei der Angeklagten RV. sichergestellte Mobiltelefon nebst SIM-Karte zur Rufnummer N02 (Asservatennummer 6329/15 StA E.).
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens 1. Instanz, ihre insoweit entstandenen Auslagen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten zu 1/3 und die Staatskasse zu 2/3. Die Angeklagten tragen überdies die im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu 1/3.
§§ 227, 25 Abs. 2, 74 Abs. 1 StGB -
Gründe
I.
Durch Urteil der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts E. vom 17. Mai 2016 (52 Ks 401 Js 389/15-18/15) wurden die Angeklagten CE. RV., R. und Q. des Mordes und die Angeklagte SX. der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Der Angeklagte PN. wurde freigesprochen. Die Angeklagten CE. RV., R. und FS. wurden zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagte SX. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten CE. RV. festgestellt.
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2017 (2 StR 513/16) wurde auf die Revisionen der Angeklagten R. und FS. das Urteil der 1. Schwurgerichtskammer vom 17. Mai 2016, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichtes zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten CE. RV. und SX. wurden verworfen.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten R. und FS. hat die neuerliche Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
1.
Die jetzt 33 Jahre alte Angeklagte R. wurde am 00. Dezember 0000 in K. in Thüringen als einziges Kind ihrer im Jahr 2013 im Alter von 55 Jahren verstorbenen Mutter geboren. Ihren Vater lernte die Angeklagte nie kennen. Die Mutter der Angeklagten R. heiratete im Jahr 1995 und zog mit ihrer Tochter nach U.. Die Angeklagte besuchte die Grundschule und ein Jahr die Regelschule in Teistungen und K. sowie ab 1995 nach dem Umzug nach U. bis zur 9. Klasse die Realschule „PW.“ in U.. Wegen mangelnder Leistungen verließ sie die Realschule nach der 9. Klasse, sie hatte wegen Problemen mit den Mitschülern die Lust am Lernen verloren. Sie besuchte hiernach erneut die 9. Klasse auf der Hauptschule in U. und wechselte wegen fortbestehender Probleme mit ihren Mitschülern auf die Hauptschule in AY., die sie ohne einen Abschluss zu erreichen verließ. Sie besuchte danach für ein Jahr die Berufsschule „AZ.-straße“ in U., konnte jedoch auch dort keinen Abschluss erlangen. Sie war bereits zu dieser Zeit alleine für ihre Lebensführung verantwortlich und arbeitete nebenher als Küchenhilfe in der Rathauskantine in U.. Sie erwarb später auf der Volkshochschule in E. den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, einen Beruf erlernte sie allerdings nicht. Im Jahr 2007 nahm die Angeklagte R. eine Putzstelle für die Toilettenanlagen der Autobahntankstelle „YM.“ an, die ihr durch ihre dort tätige Mutter vermittelt wurde. Die Angeklagte arbeitete sich in den nächsten zwei Jahren hoch und übernahm schließlich die Reinigung der gesamten Tankstellenanlage und der zugehörigen Grünflächen. Einige Zeit später wurde sie dort als Kassiererin ausschließlich im Spätdienst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingesetzt. Sie verlor ihr Arbeitsverhältnis, in dem sie ca. 715,00 Euro monatlich verdiente, im Frühjahr 2013 wegen Differenzen mit der neuen Geschäftsleitung und war seither arbeitslos. Sie bezog für ein Jahr 400,00 Euro Arbeitslosengeld monatlich und erhielt im Anschluss keine Unterstützungsleistungen mehr. Zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung hatten die Eheleute RV. Schulden in ungenannter Höhe aus rückständigen Hundesteuerzahlungen und Verbindlichkeiten beim Versandhandel; Zahlungen erbrachten sie hierauf nicht.
Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft in vorliegender Sache im März 2018 ist sie seit dem 30. April 2018 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Call-Center beschäftigt, wo sie monatlich 1.300,00 Euro bis 1.400,00 Euro netto verdient. Für die von ihr allein bewohnte Wohnung in U. muss sie monatlich 400,00 Euro Miete sowie 100,00 Euro für Strom und Gas bezahlen.
Im Alter von 15 Jahren lernte die Angeklagte den damals 23-jährigen CE. RV. kennen, den sie am 18.September 2003 heiratete. Aus der Ehe sind die am 19. Oktober 2002 geborene Tochter HK. und der am 04. Januar 2005 geborene Sohn UT. hervorgegangen. In der Ehe traten zunehmend Probleme auf. CE. RV. blieb immer wieder über Nacht außer Haus, konsumierte Alkohol und schlug häufig seine Ehefrau, insbesondere wenn er Alkohol getrunken hatte. Nach der Verhaftung der Eheleute RV. wurde das Jugendamt für die Kinder als Pfleger bestimmt, das elterliche Sorgerecht ruht. Die Kinder leben derzeit in einem Kinderheim in Mönchengladbach, wo der Angeklagten zweimal monatlich mehrstündige Besuchskontakte gestattet sind. Kontakt zu ihren Kindern hat sie zusätzlich durch häufige Telefonate. Das bereits von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren wurde zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme der Angeklagten wieder beendet.
Von ernsthaften Erkrankungen oder Verletzungen ist die Angeklagte bisher verschont geblieben, sie nimmt nicht regelmäßig Medikamente. Im Alter von 15 Jahren begann die Angeklagte R. erstmals mit dem Konsum von Cannabis. Sie rauchte zunächst gelegentlich, später mehrmals wöchentlich Haschisch, insbesondere nach der Geburt ihrer Kinder, da sie sich zunehmend mit Haushalt und der Versorgung ihrer beiden Kinder überfordert fühlte. Sie begann auch mit dem gelegentlichen Konsum von Amphetamin, um ihre Müdigkeit zu bekämpfen. Zuletzt konsumierte sie Cannabis fast täglich und Amphetamin mehrmals wöchentlich, wobei sich der Konsum bis zur vorläufigen Festnahme im August 2015 noch steigerte. Während sie in einer schriftlichen Erklärung ihres Verteidigers zur Person noch hat vortragen lassen, ihrer Schätzung nach pro Woche 4 bis 5 Gramm Amphetamin eingenommen zu haben, hat sie auf ergänzendes Befragen persönlich angegeben, dass ihre Konsummengen unterschiedlich gewesen seien und sie dazu nichts Genaueres sagen könne. Sie schätze, dass ihr Ehemann und sie gemeinsam monatlich zwischen 300,00 Euro und 400,00 Euro für Drogen ausgegeben hätten. Nach ihrer vorläufigen Inhaftierung in vorliegender Sache verspürte die Angeklagte ihren Angaben zufolge Entzugsprobleme, sie hielt sich zwei Wochen lang ausschließlich in der Zelle auf, schlief viel und sie will unter Schüttelfrost und Fieber gelitten haben. Die Einnahme von Methadon lehnte sie ab, das ihr verordnete Schlafmittel (Zopyklon) setzte sie eigenständig nach 14 Tagen ab, da sie sich „wie ferngesteuert“ gefühlt habe. Seit der Untersuchungshaft konsumiert die Angeklagte keine illegalen Drogen mehr. Sie hat kein Verlangen nach Suchtmitteln und hat geäußert, keine Therapie zu benötigen. Vor vier bis fünf Jahren verlor die Angeklagte R. ihre Zähne und erhielt zwei Vollprothesen. Zusätzlich trank die Angeklagte Alkohol, sie leidet aber nicht unter einer Alkoholsucht.
Die Angeklagte R. ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In der vorliegenden Sache ist die Angeklagte R. am 17. August 2015 vorläufig festgenommen worden. Sie befand sich seit dem 18. August 2015 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts E. vom 18. August 2015 (620 Gs 1177/15) in Untersuchungshaft. Durch Beschluss der Kammer vom 21. März 2018 ist sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am selben Tag auf freien Fuß gesetzt worden.
2.
Der heute 29-jährige Angeklagte FS. wurde als jüngstes Kind seiner Eltern am 00. Juni 0000 in N. geboren. Aus der Ehe seiner Eltern ging noch eine drei Jahre ältere Tochter hervor, die nunmehr verheiratet in Köln lebt. Der Vater des Angeklagten FS. war als Maschinentechniker in einem Betrieb tätig, der Presswerkzeuge herstellte, seine Mutter war früher als Telefonistin beschäftigt und zuletzt Hausfrau. Der Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt in geordneten Verhältnissen auf.
Er besuchte nach altersgerechter Einschulung die Grundschule in N.-FZ., wo er die 3. Klasse wegen bestehender Lernprobleme wiederholen musste. Im Anschluss besuchte er die Hauptschule N., die er mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 verließ. Die danach aufgenommene Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer schloss er erfolgreich ab. Nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit nahm er mehrere Arbeitsverhältnisse im erlernten Beruf über Leiharbeitsfirmen auf. Zunächst ebenfalls als Angestellter einer Leiharbeitsfirma, ab Anfang 2014 auf der Grundlage einer Festanstellung, war er seit dem 02. November 2011 bei den Wirtschaftsbetrieben U. GmbH (WBE) tätig, wo auch der CE. RV. beschäftigt war. Er verdiente dort monatlich ca. 1.600,00 Euro netto. Schulden hat der Angeklagte FS. aus dem vorliegenden Strafverfahren.
Er hat keine Lebensgefährtin oder Freundin. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2018 lebt er wie bereits vor seiner Inhaftierung im Haus seiner Eltern, wo er zwei Räume im Dachgeschoss bewohnt. Der Angeklagte FS. war seit seiner Kindheit - wie sein Vater - Mitglied in einem Schützenverein. Er ist aus dem Verein seit der vorläufigen Inhaftierung ausgetreten. In seiner Freizeit streifte er regelmäßig mit einem Metalldetektor durch die Wälder in der Umgebung, um nach historischen Relikten, insbesondere auch aus den Weltkriegen, zu suchen. Er fand unter anderem Munition, die er sammelte. Er sammelte darüber hinaus auch eine Vielzahl von Messern - vor allem Überlebensmesser und Macheten - und andere Waffen, die er kaufte, geschenkt erhielt oder auf Märkten eintauschte. Der Angeklagte FS. verfügte zuletzt über eine Sammlung von ungefähr 50 Messern, die größtenteils in den von ihm bewohnten zwei Räumen in dem elterlichen Haus ausgestellt lagen bzw. hingen. Darüber hinaus besaß er zwei Luftgewehre, von denen eines schussbereit war, drei Schreckschusspistolen und einen Revolver. Er sammelte zuletzt auch Münzen. Seine Sammelleidenschaft für Waffen hat er mittlerweile aufgegeben.
Seit seiner Haftentlassung ist der Angeklagte arbeitssuchend gemeldet, er erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 900,00 Euro bis 950,00 Euro monatlich. Seit April 2018 hat er sich in ambulante psychiatrische Behandlung im Alexianer Krankenhaus begeben, da er „unter Problemen wegen des vorliegenden Verfahrens“ leidet. Eine diagnostische Beurteilung des ihn behandelnden Arztes vermochte er nicht mitzuteilen. Ihm seien aber Schlafmittel und Antidepressiva verschrieben und zusätzlich die Aufnahme einer Verhaltenstherapie empfohlen worden.
Der Angeklagte hatte einige Arbeitsunfälle. Er erlitt während seiner Lehre einen Bruch des Mittelfußknochens und während seiner Beschäftigung bei den WBE 2013 eine Hornhautverletzung am Auge sowie einen Sehnenabriss. Die Augenverletzung bereitet ihm bis heute Probleme, da es immer wieder zur Hornhautablösungen kommt. Im Übrigen blieb er von ernstlichen Erkrankungen verschont. Er leidet nicht unter Alkoholsucht, sondern konsumierte Alkohol weitestgehend nur gelegentlich und lediglich in den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung vermehrt. Cannabis konsumierte er vor Jahren lediglich wenige Wochen und stellte den Cannabiskonsum hiernach ein. Mit dem Beginn seiner Tätigkeit bei dem WBE kam der Angeklagte FS. in Kontakt mit Amphetamin. Er konsumierte 2012 während dreier Wochen täglich 1 bis 2 Gramm Amphetamin, pausierte danach jedoch längere Zeit. In der Folgezeit konsumierte er in unregelmäßigen Abständen für zwei bis drei Tage - insbesondere an Wochenenden - Amphetamin im vorgenannten Umfang, gefolgt von längeren mehrwöchigen bis sechsmonatigen Pausen. Ab Anfang 2015 intensivierte sich der Amphetaminkonsum des Angeklagten FS., dem Spannungen in seinem beruflichen Umfeld zu schaffen machten. Er konsumierte an bis zu fünf Tagen pro Woche Amphetamin in einer Größenordnung von 2 bis 4 Gramm. Seine Arbeitsleistungen wurden hierdurch nicht maßgeblich beeinträchtigt, bis auf sechs bis sieben Tage während seiner gesamten Beschäftigungszeit bei der WBE trat er seinen Dienst pünktlich an. Nach seiner vorläufigen Inhaftierung traten keine Entzugsprobleme auf.
Der Angeklagte FS. ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte FS. wurde in vorliegender Sache am 17. August 2015 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 18. August 2015 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts E. vom 18. August 2015 (620 Gs 1177/15) in Untersuchungshaft. Durch Beschluss der Kammer vom 23. März 2018 ist er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am selben Tag auf freien Fuß gesetzt worden.
III.
Zur Tat, ihrer Vorgeschichte und ihren Begleitumständen hat die neuerliche Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Die Eheleute RV. hatten im Jahr 2014 ihrer damals 12 Jahre alten Tochter HK. einen Facebook-Account eingerichtet, worüber diese mit Freunden kommunizieren wollte. Dabei gaben sie jedoch bewusst eine falsche Altersangabe ihrer Tochter mit 22 Jahren an, um ihrer Tochter eine von der Tageszeit uneingeschränkte Facebook-Nutzung zu ermöglichen. Anfang 2015 nahm eine Person unter dem Pseudonym „FV.“ Kontakt zu der Tochter HK. auf, versuchte deren Vertrauen zu gewinnen, indem sie ihr den Abschluss eines Modelvertrages in Aussicht stellte, und forderte HK. schließlich auch auf, Testfotos von ihrem bekleideten und unbekleideten Körper zu übersenden. Nachdem HK. dies abgelehnt hatte, drohte „FV.“ ihr damit, dass sie den bis dahin entstandenen finanziellen Aufwand in Höhe von 699,00 Euro zu bezahlen habe und dass die Rechnung auch an ihre Eltern gehen könnte. Nachdem sich HK. auch weiterhin nicht auf die Übersendung von Nacktfotos eingelassen hatte, brach „FV.“ den Kontakt etwa Mitte Februar 2015 ab. HK. RV. vertraute sich schließlich ihren Eltern an, woraufhin die Angeklagte R. am 25. März 2015 Strafanzeige bei der Polizei erstattete.
Nachdem es nicht gelungen war, die Identität der Person „FV.“ zu ermitteln, stellte die Staatsanwaltschaft E. das „gegen Unbekannt“ geführte Ermittlungsverfahren am 21. Juli 2015 ein und unterrichtete die Anzeigenerstatterin R. hierüber. Die Eheleute RV. waren über die Verfahrenseinstellung gegen den aus ihrer Sicht pädophilen Täter sehr betroffen und fassten wütend den Entschluss, das Verhalten von „FV.“ im Wege der Selbstjustiz zu sühnen. Die Angeklagte R. schrieb deshalb bereits am Nachmittag des 23. Juli 2015 an den Angeklagten FS. auf dessen Erkundigung, wie es ihnen gehe: „Gut bis auf dem Niederschlag mit der Staatsanwaltschaft“. Auf die anschließende Frage des Angeklagten FS., ob sie jemanden zum Reden bräuchten, antwortete die Angeklagte R. unter anderem: „….. reden bringt eh nichts CL. [gemeint: CE. RV.] will jetzt handeln bevor schlimmeres passieren tut“.
Am 30. Juli 2015 versuchte das spätere Tatopfer DH. - der nicht mit der unter dem Pseudonym „FV.“ handelnden Person identisch war - über Facebook Kontakt zu HK. RV., deren Profil sie unverändert als 22-jährige junge Frau auswies, aufzunehmen, indem er um 09.46 Uhr „Hi wie geht’s dir“ und um 23.55 Uhr „Guten Abend“ schrieb. HK. RV. reagierte auf beide Kontaktaufnahmeversuche nicht und DH. schrieb sie deshalb in der Folgezeit auch nicht wieder an.
Der am 13. Juli 1986 geborene DH. war wegen einer Lernbehinderung zu 50 % schwerbehindert und stand unter gesetzlicher Betreuung der Zeugin JU.. Er lebte in einer Wohnung des betreuten Wohnens in der AQ.-straße in U., die Betreuung dort fand durch die Zeugin UV. statt. Beschäftigt war er bei der CS. wo er zuletzt in einer Schreinerei in U./RW. eingesetzt war. Die Behinderung des DH. war nach außen durch sein Auftreten und den Inhalt seiner Äußerungen rasch zu bemerken. Er hatte ein starkes Bedürfnis nach Zuneigung und Bestätigung und sein größter Wunsch war es, eine Freundin als Partnerin zu finden, wobei er Kontakte im Internet über Facebook zu finden hoffte. Dabei waren seine Interessen nicht auf jüngere oder gar minderjährige Frauen ausgerichtet.
Ab dem 02. August 2015 kam es zu Facebook-Kontakten zwischen der Angeklagten R. und DH., in denen die Angeklagte R. zum Schein auf Kontaktversuche des DH. einging. In Nachrichten von diesem Tag teilte die Angeklagte R. unter anderem wahrheitswidrig mit, dass sie im Moment keinen Mann habe und Single sei und dass sie sich „ja hier und da“ schreiben könnten, woraufhin DH. antwortete: „Du bist süß“. In der weiteren Korrespondenz unterhielten sich beide darüber, dass man sich persönlich treffen könnte.
CE. RV. und die Angeklagte R. waren schließlich - aus in tatsächlicher Hinsicht haltlosen Gründen - zu der Annahme gelangt, dass DH. ein Pädophiler sei. Im Kollegenkreis bei den U. Wirtschaftsbetrieben verbreitete CE. RV. - so gegenüber den Zeugen WK., DB., SI. und WD. -, dass DH. diejenige Person sei, die Anfang 2015 unter dem Pseudonym „FV.“ an seine Tochter herangetreten sei und von ihr die Übersendung von Nacktfotos gefordert habe. Er beklagte, dass nach seiner Strafanzeige nichts passiert sei und kündigte mehrfach an, dass er die Sache nun selber in die Hand nehmen werde und er dem eine körperliche Abreibung verpassen werde, da der ein Pädophiler sei. Der Zeuge WD., dem auf dem Facebook-Profil des DH. verzeichnete Freunde bekannt waren, erkundigte sich über diese nach der Adresse des DH. und teilte sie etwa zwei Wochen vor der Tat dem CE. RV. mit. Den Ermittlungsbehörden offenbarte CE. RV. seine Erkenntnisse zu der von ihm angenommenen Identität des „FV.“ allerdings nicht.
Mit dem Ziel, DH. zu einem persönlichen Treffen zu motivieren, nahm neben der Angeklagten R. schließlich auch CE. RV. selbst Kontakt zu DH. über Facebook auf. Da CE. RV. den DH. in Mitteilungen jedenfalls auch bedrohte, blockierte DH. den Angeklagten CE. RV. schließlich auf Facebook. Der konkrete Inhalt der Bedrohungen des CE. RV. konnte nicht mehr unmittelbar festgestellt werden, ließ sich jedoch mittelbar aus einer Nachricht des DH. an die Angeklagte R. vom 06. August 2015 rekonstruieren: „Er [CE. RV.] hat zu mir gesagt wenn ich das noch mal mache worde er kommen aber ich mache dass er nicht mehr er hat mich erst mal nur gewarnt“. Wegen der fehlenden Kontaktmöglichkeit des CE. RV. intensivierte die Angeklagte R. nunmehr mit dem Ziel, DH. zu einem persönlichen Treffen zu veranlassen, ihre Kontakte, wobei sie einerseits weiterhin vorspiegelte, von ihrem Ehemann getrennt zu sein, andererseits aber DH. auch zunehmend unter Druck setzte. Am 06. August 2015 schrieb sie ihm um 09.12 Uhr: „Ich hatte eben meinen noch ehe Mann hir an der türe gehabt meinte stress zu machen du solltest unsere tochter nachts angeschrieben haben“. Nachdem DH. hierauf geantwortet hatte, dass er HK. RV. „nur so“ angeschrieben habe und es ihm „leid tue“, warf die Angeklagte R. ihm in einer Erwiderung um 19.22 Uhr vor: „Ok aber die Eier in der Hose hattest du nicht um das meinem noch Ehemann zu schreiben der war voll abgefuckt weil es um die kinder geht geht er über leichen. Kann ich voll verstehen und dahinter stehen“ und ergänzte um 19.23 Uhr: „Das sieht für ihn so aus als wolltest du über mich an die kleine kommen“. Nachdem DH. im weiteren Verlauf der Korrespondenz geschrieben hatte, „Ich mache das auch nicht mehr, das ferspreche ich“, entgegnete die Angeklagte R. um 19.33 Uhr: „Mein ex macht nur palaber weil du nix gesagt hast und ihn geblockt hast und das war für ihn ein schuld Eingeständnis. Da kann ich nichts mehr machen dran“, ergänzte um 19.36 Uhr: „Jetzt ist es eh zu spät dafür er kennt genug aus U. so und so wie ich ihn kenne würde er deine adresse rausbekommen und dich besuchen kommen“ und um 19.43 Uhr: „Ja sei dir mal nicht so sicher. Wenn es um die Kids geht holt er sich die Leute…“. Nachdem die Angeklagte R. durch die vorstehenden Mittelungen Druck aufgebaut hatte und DH. sich noch mehrfach entschuldigt hatte, kam die Angeklagte schließlich in einer Nachricht um 21.57 Uhr wieder auf ein persönliches Treffen zu sprechen: „Ja, ok aber ich geb dir noch eine Chance Kläre das ist meinem ex bitte persönlich das ich hier weniger Ärger habe sonst kann du das vergessen und ich will wissen was dabei euch dann rausgekommen ist. Er ist kein unmensch aber war schon komisch“. DH. folgte der Aufforderung der R. und schrieb um 23.33 Uhr an den Facebook-Account des CE. RV.: „Ich wollte mich in schuldigen das ich ihr geschrieben habe und was sie mir gesagt haben werde ich mich tran halten das ich ihr nicht mehr schreibe“. Dieser schlug sodann in einer Antwort um 23.46 Uhr selbst wieder ein persönliches Treffen vor: „Es du wurm MA. hat mich eben angerufen und hat mir mein proviel zu dir geschrieben damit ich von dem ganzen einen kompletten Durchblick bekomme hab ich eure Unterhaltung gelesen ok kein Thema aber keine Antwort auf alle Fragen hast du ihr gegeben und mir tut mir leid es ist nicht getan und es betrifft mein Mädchen und das ist noch nicht erledigt weil leid tun und nicht wieder machen kommst du bei mir nicht durch was mit euch dir und MA. ist mir egal aber es geht um eine 12 jährige sei mal ein mann und lass uns mal treffen und das aus diskutieren ansonsten bist du in meine Augen nur ein kinder ficker und wenn ich dich dann habe kommst du mir nicht so leicht weg versprochen“. Auch wenn CE. RV. in diesem Gespräch die Möglichkeit eines friedlichen Gesprächs („ausdiskutieren“) bei einem persönlichen Treffen anbot, ging DH. hierauf nicht ein und schrieb um 23.54 Uhr: „Ich halte mich tran was Sie mir gesagt haben dass ich sie nie mehr mit ihr schreibe“. CE. RV. machte als Antwort nochmals deutlich, dass ihm eine schriftliche Versicherung nicht ausreicht: „Mir egal was du jetzt schreibst du keine sorgen ich bekomme deine Adresse das ist kein tema kostet nur 8 euro gebühren und dann machen wir zusammen eine Party schau das noch 2 mann bei dir sind als Unterstützung zu hast du wenigstens eine kleine schanchce hast by by du“.
Nachdem CE. RV. die Adresse des DH. über den Zeugen WD. herausgefunden hatte, verstärkte er in Facebook-Nachrichten vom 07. August 2015 den Druck auf DH. noch. Er schrieb um 07.30 Uhr an DH. „VN.-straße über Pferde Metzger wir sehen uns du Asie“ und ergänzte um 08.00 Uhr „Schreinerei von der FX. in PT. arbeitest du wie gesagt ich kenne eine menge Leute und ich weiß wie du aussiehst du aber wer ich bin danach weißt du es endlich“.
Etwa ein bis zwei Wochen vor der vorliegend in Rede stehenden Tat beschlossen CE. RV. und die Angeklagten R. und FS., den DH. in U. an eine abgelegene Stelle zu locken, um diesem dort „eine Abreibung zu verpassen“, worunter die Tatbeteiligten auch die Zufügung schwerer körperlicher Verletzungen verstanden.
Der Angeklagte FS. war ein Arbeitskollege des CE. RV. bei den U. Wirtschaftsbetrieben und arbeitete mit diesem in derselben Grünflächenkolonne. Sowohl mit CE. RV. als auch mit dessen Ehefrau, der Angeklagten R., verband ihn eine enge Freundschaft und er fühlte sich auch mit den Kindern der Familie eng verbunden. Er war häufig im Haus der Familie RV. zu Gast und sie konsumierten öfter gemeinsam in einem mit einer Theke ausgestatteten Kellerraum Drogen und Alkohol. Der Angeklagte FS., der selbst über keinen Computer und keinen Internetzugang verfügte, hatte die Vorgänge um die Anzeigenerstattung hinsichtlich der Person „FV.“, insbesondere auch die enttäuschte und wütende Reaktion der Eheleute RV. auf die Mitteilung der Verfahrenseinstellung, miterlebt und hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der auch ihm gegenüber durch CE. RV. erfolgten Mitteilung, dass er DH. als denjenigen identifiziert habe, der sich damals an HK. herangemacht und Nacktbilder gefordert und erhalten hätte. Er empfand selbst Hass gegen Pädophile und unterstützte deshalb die Eheleute RV. in ihrem Vorhaben, den DH. deswegen körperlich zu attackieren. Rein tatsächlich hatte er ebenso wenig wie CE. RV. oder die Angeklagte R. einen Anhaltspunkt dafür, dass es DH. war, der seinerzeit unter dem Pseudonym „FV.“ an HK. RV. herangetreten war.
CE. RV. und die Angeklagte R. gingen davon aus, dass es ihnen wegen den in der Korrespondenz teils ausgesprochenen Drohungen nicht selbst gelingen werde, DH. durch die Verabredung zu einem persönlichen Treffen in den geplanten Hinterhalt zu locken. Da sie aus der bisherigen Korrespondenz allerdings schließen konnten, dass DH. an einer Frauenbekanntschaft interessiert war, beschlossen sie eine dritte, weibliche Person als Lockvogel zu involvieren. CE. RV. wandte sich zu diesem Zweck an die bereits wegen der vorliegenden Tat rechtskräftig verurteilte OY. SX., mit der er in der Jugend für einige Wochen befreundet war und zu der der Kontakt einige Monate vor der hier in Rede stehenden Tat über soziale Medien wieder aufgelebt war. Bei einem persönlichen Besuch in der Wohnung der OY. SX. teilte er ihr mit, dass seine Tochter von DH. belästigt worden sei, dieser sich an HK. herangemacht habe, ihr intime Nachrichten geschickt und dass Fotos gemacht worden seien. DH. sollte für sein Verhalten - so CE. RV. wörtlich gegenüber OY. SX. - „eins auf die Schnauze kriegen“. OY. SX. erklärte sich schließlich gegenüber CE. RV. bereit, den DH. an eine einsame Stelle zu locken, wo CE. RV. sein Vorhaben in die Tat umsetzen wollte. Am 09. August 2015 um 0.04 Uhr bestätigte er der OY. SX. nochmals über WhatsApp: „… hab zwar Adresse und Arbeitsstelle von dem aber ich will ihn haben eben“.
Am 08. August 2015 um 0.16 Uhr nahm OY. SX. absprachegemäß über Facebook einen ersten Kontakt zu DH. auf mit den Worten „Huhu, na du alles klar?“ und teilte auf dessen Nachfrage, wer sie denn sei, um 0.25 Uhr mit: „Ich bin die HS. ich hab dein Bild gesehen und fand dich direkt sympathisch und hab gedacht den muss ich mal anschreiben“. DH. ließ sich auf eine Korrespondenz mit OY. SX. zunächst über Facebook und dann über WhatsApp ein. OY. SX. unterrichtete CE. RV. am Nachmittag des folgenden Tages um 15.32 Uhr, dass DH. „gut angebissen“ habe und bat CE. RV. kurz darauf, ihr Näheres für das beabsichtigte Treffen mit DH. mitzuteilen. Beide verständigten sich schließlich dahin gehend, dass OY. SX. mit DH. ein Treffen für „Freitag ab 10 Uhr abends“ in U. vereinbaren soll. Da es für CE. RV. wichtig war, von der Örtlichkeit ungesehen wieder verschwinden zu können, wollte er sich am nächsten Tag nach einem aus seiner Sicht geeigneten Treffpunkt umsehen. Er teilte OY. SX. auf deren Nachfrage am Mittag des 10. August 2015 mit, dass ihm noch kein Treffpunkt eingefallen sei.
Noch am gleichen Tag beschlossen CE. RV. und die Angeklagten R. und FS., dass der DH. an den Angelweiher an der Kreuzung QG.-straße in U. gelockt werden soll, um ihm dort die bereits verabredete körperliche Abreibung zu verpassen. Der Angelweiher liegt an abgelegener Stelle abseits der zu U. gehörenden Wohnbebauung an der NG.-straße Diese geht von der AL.-straße, nahe des dort gelegenen Schnellrestaurants „McDonald‘s“, in Richtung des Flusses NU. ab, wo sich die letzten Häuser der geschlossenen Wohnbebauung befinden, und führt über eine Brücke über den Fluss hinweg zur Kreuzung mit der Straße MY.-straße. Unmittelbar jenseits des Kreuzungsbereiches ist der Angelweiher gelegen. Die Straßenbeleuchtung endet hier. Die BF.-straße verläuft vom Kreuzungsbereich aus geradeaus weiter als nicht für den Fahrzeugverkehr freigegebener Gehweg noch etwa 125 Meter bis zu ihrem Ende an den Gleisen der Regionalbahn zwischen U. und AY.. Von den Gleisen ist die BF.-straße durch ein Geländer abgesperrt, das ein Überqueren der Gleisanlage verhindern soll. Am 10. August 2015 um 14.48 Uhr schrieb CE. RV. an OY. SX.: „..Lass ihm heute um 22 zum Angelweiher VI.-straße hin kommen gegenüber MC donalds die straße runter“.
Aufgrund der zuvor erfolgten weiteren Kommunikation zwischen OY. SX. und DH. hatte dieser zwischenzeitlich die Hoffnung gewonnen, dass OY. SX. an baldigen sexuellen Kontakten mit ihm interessiert sei. In einer Nachricht um 14.41 Uhr teilte OY. SX. dem CE. RV. mit, DH. „grabe sie voll an“, dieser wolle sie unbedingt „so schnell wie möglich ficken“. DH. war allerdings an diesem Tag zu einem Treffen mit OY. SX. nicht bereit. Er hatte wegen der vorangegangenen Drohungen des CE. RV., auch wenn er diesen mit OY. SX. nicht in Verbindung brachte, diffuse Ängste davor, in eine Falle gelockt zu werden. Um das Treffen mit DH. dennoch zustande bringen zu können, nahm schließlich die Angeklagte R. über den Facebook-Account ihrer Tochter HK. am 11. August 2015 um 0.26 Uhr wieder Kontakt zu DH. auf. Sie spiegelte ihm vor, die Probleme zwischen CE. RV. und ihm zu seinen Gunsten klären zu wollen und warf ihm vor, dass er das zu diesem Zweck von ihr angebotene persönliche Treffen nicht genutzt und sie stattdessen geblockt habe. DH. reagierte auf diese Nachricht ebenso wenig wie auf die Erkundigung der OY. SX. um 0.23 Uhr, ob DH. ihr böse sei.
Nachdem die Versuche, DH. zu einem Treffen am Angelweiher an der BF.-straße zu bewegen, bis zu diesem Zeitpunkt erfolglos geblieben waren, beschlossen CE. RV. und die Angeklagten R. und FS., den DH. am 11. August 2015 an dessen Wohnanschrift IC.-straße in U. abzupassen. Zur Ausführung bestellte die Angeklagte R. den Angeklagten FS. um 15.33 Uhr mittels SMS für 15.45 Uhr zu der Filiale des Geschäfts „QX.“, das der Wohnung des DH. schräg gegenüber lag. Vereinbarungsgemäß trafen sich CE. RV. und der Angeklagte FS. dort, beobachteten die Wohnung etwa eine halbe Stunde lang, ohne dass DH. allerdings auftauchte. Es konnte nicht aufgeklärt werden, was CE. RV. und der Angeklagte FS. an diesem Tag hinsichtlich DH. konkret beabsichtigten.
OY. SX. bemühte sich währenddessen ebenfalls weiter, den DH. zu einem persönlichen Treffen zu veranlassen. Am 11. August 2015 schrieb sie ihm um 15.37 Uhr „Ich vermiss dich so“ und erkundigte sich um 17.44 Uhr, wie lange er am Freitag arbeiten müsste. DH. hatte zu diesem Zeitpunkt weiterhin Sorge wegen eines persönlichen Treffens und teilte dies auch am 12. August 2015 in einer Nachricht um 0.06 Uhr der OY. SX. mit „Ich habe angst dass du mir leute sickst“ und konkretisierte seine Ängste um 0.21 Uhr: „Ich habe Angst aufs Maul zubekommen“. In der fortgesetzten Kommunikation in den folgenden Stunden gelang es der OY. SX., die Ängste des DH. zu beschwichtigen. Auf seine Mitteilung um 0.27 Uhr „Ich habe Bock zu ficken“, erwiderte sie, dass sie ja gerade deshalb ein Treffen am Freitagabend vorgeschlagen habe. In der in den folgenden Stunden geführten Korrespondenz ließ DH. ungehemmt seinen sexuellen Phantasien freien Lauf und teilte OY. SX. unter anderem seine Wünsche nach Anal-, Oral- und Geschlechtsverkehr mit. Nachdem DH. sie schließlich gebeten hatte, einen Treffpunkt zu benennen, antwortete OY. SX. um 01.56 Uhr „Am Angelweiher in U. da wo ich dir schon mal gesagt habe“, womit sich DH. um 02.04 Uhr einverstanden erklärte. Verbleibende Restbedenken wegen des abgelegenen Treffpunkts begegnete OY. SX. mit der Mitteilung, dass sie sich mit ihm an dem angegebenen Ort treffen wolle, dann könne man zu DH. gehen. Über WhatsApp bestätigte OY. SX. um 17.10 Uhr dem CE. RV., dass das Treffen mit DH. wie von ihm gewünscht am nächsten Tag um 22.00 Uhr am Angelweiher stattfinden werde. Sie hielt an diesem Tag auch den Chat-Kontakt zu DH. aufrecht und dieser bestätigte ihr auf ihre vorangegangene Frage um 23.51 Uhr, dass er zu dem vereinbarten Treffen am Folgetag, Freitag, den 14. August 2015, erscheinen werde.
Angesichts des sich konkret abzeichnenden Treffens mit DH. planten CE. RV. und die Angeklagten R. und FS. jedenfalls im Laufe des 13. August 2015 weitere Schritte ihres Vorhabens. Als Ort für die geplante „Abreibung“ wurde das Ende der BF.-straße an den Bahngleisen gewählt, da sie dort zu der verabredeten Uhrzeit mit Spaziergängern nicht mehr rechneten. Sie hatten weiter Bedenken, ob die sehr schwergewichtige OY. SX. in optischer Hinsicht den Vorstellungen des DH. entsprechen würde und sie hatten Zweifel, ob DH. der OY. SX. von dem vereinbarten Treffpunkt im Kreuzungsbereich QG.-straße die unbeleuchtete, etwa 125 Meter lange Wegstrecke bis zum geplanten Ort der Auseinandersetzung am Ende der BF.-straße folgen würde. Aus diesem Grunde beschloss die Angeklagte R., vor Ort die Rolle des Lockvogels zu übernehmen. Sie wollte in möglichst freizügiger Kleidung am vereinbarten Treffpunkt auf den DH. warten, sich diesem gegenüber als seine Chat-Partnerin „HS.“ ausgeben und ihn dann in der Vorspiegelung unmittelbar bevorstehender sexueller Handlungen zum Ende der BF.-straße locken und ihn so dem dort wartenden CE. RV. zuführen. Dem Angeklagten FS. sollte die Aufgabe zufallen, neben der Mitwirkung bei der „Abreibung“ die Angeklagte R. abzusichern und eine vorzeitige Flucht des Tatopfers zu verhindern.
Am Tattag, Freitag, den 14. August 2015, gingen der Angeklagte FS. und CE. RV. wie üblich ihrer Arbeit bei den U. Wirtschaftsbetrieben nach. Kolonnenführer war an diesem Tag der Zeuge WD., dem CE. RV. auch zuvor schon gesagt hatte, dass er dem DH. „auf die Schnauze hauen werde“. Im Laufe des Arbeitstages am 14. August 2015, als sie gemeinsam zu einer Einsatzstelle fuhren, äußerte CE. RV., dass der DH. heute Abend um 22.00 Uhr „auf die Fresse bekäme“. Der Angeklagte FS. zeigte sich überrascht und fragte nach: „Heute Abend schon?“. Unmittelbar im Anschluss äußerte er sinngemäß, dass er sich das nicht entgehen lassen werde, obwohl er eigentlich zu seinem Schützenverein gewollt hätte. CE. RV. erwähnte gegenüber dem Zeugen WD. erstmals die geplante unmittelbare Mitwirkung seiner Ehefrau und teilte mit, dass R. den DH. „mit einem Sex-Date anlocken“ und zu ihm bringen werde, dann könne sie nach Hause gehen. Da CE. RV. häufiger auf der Arbeitsstelle geprahlt hatte, früher öfter in Straßenschlägereien verwickelt gewesen zu sein und dem Zeugen WD. auch bekannt war, dass CE. RV. wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft war, mahnte er, DH. nicht totzuschlagen.
Die Arbeitszeit des CE. RV. und des Angeklagten FS. endete am diesem Tag gegen 13.00 Uhr. Der Angeklagte FS. fuhr anschließend nach Hause, duschte und sah zunächst noch etwas fern und fuhr gegen 17.00 Uhr - gegen 17.05 Uhr hatte die Angeklagte R. beim Angeklagten FS. per SMS noch nachgefragt „Na liebelein schon unterwegs?“ - zur Vorbereitung der für den Abend geplanten Tat mit dem Bus zum Wohnhaus der Familie RV.. Von etwa 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr hielt sich auch der Zeuge WK. bei der Familie RV. auf, da er der Tochter HK. in dieser Zeit Nachhilfe in Mathematik gab.
Nach Eintreffen des Angeklagten FS. bei CE. RV. und der Angeklagten R. erfolgte die konkrete weitere Tatplanung. Neben der bereits ins Auge gefassten körperlichen Züchtigung („Abreibung“), fassten sie spätestens an diesem Nachmittag den Entschluss, dem DH., nachdem dieser gestanden hatte, von HK. RV. Nacktbilder verlangt und erhalten zu haben, beide Mundwinkel mit einem Messer seitlich nach oben aufzuschneiden („Grinsen ins Gesicht ritzen“), um ihn hierdurch dauerhaft als Pädophilen zu brandmarken. Dem lag zugrunde, dass CE. RV. und der Angeklagte FS. glaubten gehört zu haben, dass einem Straftäter, der wegen eines in U. erfolgten doppelten Kindermordes („Tom und Sonja“) rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in der Justizvollzugsanstalt Vergleichbares widerfahren war. In Gegenwart der Angeklagten FS. und R. verstaute CE. RV. ein äußerst massives Bajonett-Klappmesser AK 47 mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm und einer Klingenbreite vor der Spitze von ca. 3,2 cm, das der Angeklagte FS. noch Ende Juli 2015 für den CE. RV. geschliffen hatte, sowie ein Schlagmesser mit einer 35 cm langen Klinge - durch Ummantelung mit einem massiven Metallrohr gleicher Länge zugleich als Schlagstock einsetzbar - in seinem später mitgeführten Rucksack. Der Angeklagte FS. verfügte in seiner Hosentasche über einen ca. 60 cm langen Sägedraht aus seiner Waffensammlung - von ihm selbst als „Würgedraht“ bezeichnet -, bestehend aus einem ca. 1,5 mm dicken und verzahnten Draht mit jeweils einem Zugring an den Enden. Nach der Vorstellung der Beteiligten sollte der Angeklagte FS. diesen Draht dem DH. bei dessen Gegenwehr um den Hals legen und ihn so fixieren, um es dem CE. RV. zu ermöglichen, dem Tatopfer mit dem Bajonettmesser die Mundwinkel einzuschneiden. Auch wenn die Angeklagte R. äußerte, das geplante Einschneiden der Mundwinkel „nicht gut zu finden“, wirkte sie an der weiteren Vorbereitung mit, übernahm vom Angeklagten FS. einen von diesem mitgebrachten Schlagring und kleidete sich schließlich freizügig mit einem schwarz-weiß gemusterten Oberteil mit tiefem V-Ausschnitt und einer kurzen Hose oder Rock. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten und CE. RV. zu diesem Zeitpunkt auch in ihre Planung aufgenommen hatten, den DH. im Zuge der nachfolgenden Tat zu töten.
OY. SX. hatte sich zuvor noch um 17.02 Uhr bei DH. vergewissert, ob es bei dem vereinbarten Treffen bleibe, wies um 18.12 Uhr noch mal auf den vereinbarten Treffpunkt am Angelweiher hin und verabschiedete sich zunächst von DH. um 18.30 Uhr mit den Worten: „Ok dann bis heute Abend mein süßer“.
Nachdem der frühere Mitangeklagte und rechtskräftig freigesprochene Michael PN. erschienen war, um auf die Kinder der Eheleute RV. während deren Abwesenheit aufzupassen, machten sich CE. RV. und die Angeklagten R. und FS. gegen 20.45 Uhr zum späteren Tatort auf, der in fußläufiger Entfernung von ungefähr einer halben Stunde lag. In einiger Entfernung vor Erreichen des Tatortbereiches trennten sich die drei Beteiligten, um nicht als zusammengehörige Gruppe aufzufallen und so eine spätere Identifizierung zu erschweren.
Die Angeklagten R. und FS. sowie CE. RV. hielten sich auch in der Folgezeit voneinander getrennt im Bereich QG.-straße auf. Um 21.16 Uhr versuchte CE. RV. vergeblich, den Angeklagten FS. anzurufen. Die Angeklagte R. traf gegen 21.25 Uhr auf der Straße MY.-straße zufällig den Zeugen AX. PN., einen Neffen des CE. RV., der in Begleitung seiner damaligen Freundin, der Zeugin CC. war. R. unterhielt sich mit beiden, begleitete beide auf ihrem Weg über die Kreuzung QG.-straße in die BF.-straße in Richtung AL.-straße bis zur NU.-Brücke und verabschiedete sich dort von ihnen. Gegen 21.35 Uhr wurde die Angeklagte R. von der Zeugin JD. und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann MW., die ihren Hund ausführten, im Kreuzungsbereich QG.-straße bemerkt. Die Angeklagte R. saß im Kreuzungsbereich auf einem dort aufgestellten Absperrpoller, hielt ihr Handy in der Hand und blickte die BF.-straße hinauf in Richtung NU.-Brücke/AL.-straße. CE. RV. hatte sich zum Ende der BF.-straße begeben, wo er sich in der Nähe des Absperrgeländers zu den Bahngleisen in einem Gebüsch versteckte und darauf wartete, dass die Angeklagte R. den DH. zu ihm führt. Der Angeklagte FS. hielt sich, die Angeklagte R. im Blick behaltend, in kurzer Entfernung auf den Wiesen neben der Straße MY.-straße und auch nahe der NU.-Brücke auf.
OY. SX. bemerkte kurz nach 21.00 Uhr, dass sie zu DH. keinen Kontakt mehr herstellen konnte, da dieser sie bei WhatsApp geblockt hatte. Nachdem sie hierüber die Eheleute RV. unterrichtet hatte, übernahm die Angeklagte R. die weitere Kommunikation mit ihr. Sie forderte OY. SX. über WhatsApp auf, dem DH. durch SMS mitzuteilen, dass sie bereits am Treffpunkt sei, gab der OY. SX. die Mobilfunknummer des DH. durch und forderte sie ferner auf, ihr mitzuteilen, sobald sie die SMS verschickt habe. OY. SX. befolgte diese Anweisung und sandte DH. um 21.37 Uhr die SMS „Wo bist du ich bin schon da“, worauf DH. wenige Sekunden später irritiert reagierte: „Ich denk um 22 uhr“. Da sie noch keine Reaktion von OY. SX. erhalten hatte, forderte die Angeklagte R. sie um 21.33 Uhr nochmals - diesmal per SMS - auf, DH. mitzuteilen, dass sie bereits am Treffpunkt sei und drängte in einer weiteren SMS: „Sag mir dringend Bescheid bitte“.
DH., der offenbar weiter Argwohn wegen einer möglichen Falle hegte, bat OY. SX. mit einer SMS um 21.43 Uhr „Sick mal Bild wo du da bist“ und wiederholte seine Bitte über WhatsApp um 21.47:39 Uhr. Auf die von ihr nicht zu erfüllende Bitte antwortete OY. SX. mit einer SMS um 21.47:48 Uhr: „Geht leider nicht es ist dunkel und ich hab kein Blitzlicht. Ich kann im dunkel kein Bild machen“ und wiederholte über WhatsApp um 21.48 Uhr: „Süsser kann ich leider nicht“. Auf die ergänzende Frage von OY. SX. um 21.48 Uhr, ob DH. ihr nicht glaube, antwortete dieser wenige Sekunden später: Doch, er sei auf dem Weg.
Zwischenzeitlich hatte OY. SX. auch die Angeklagte R. darüber in Kenntnis gesetzt, dass DH. von ihr ein Bild am vereinbarten Treffpunkt fordere. Die Angeklagte R. reagierte darauf sofort, indem sie mit ihrem Mobiltelefon zwei Fotos fertigte, die sie an der Kreuzung QG.-straße zeigten, wobei nicht ihr Gesicht, sondern nur ihr Brust- und Halsbereich zu sehen war. Um 21.48 Uhr kündigte sie OY. SX. an, ihr die beiden Fotos zu schicken und forderte sie schließlich um 21.49 Uhr auf: „Schick die dem und sag du stehst am Teich über die Brücke rüber“. Nachdem ihr OY. SX. um 21.50 Uhr per SMS mitgeteilt hatte, dass DH. auf dem Weg sei, reagierte die Angeklagte R. hierauf: „Schick nix warte wenn der jetzt kommt“.
Um 21.53 Uhr versuchte DH. den Treffpunkt von der einsamen Kreuzung am Angelweiher an einen belebteren Ort zu verlegen, indem er OY. SX. bat, zu McDonald‘s an der AL.-straße zu kommen. OY. SX. lehnte dies um 21.59 Uhr ab und erklärte um 22.00 Uhr, dass sie bereits am Weiher stehe. Die Frage des DH. um 22.00 Uhr, ob sie alleine sei, bestätigte OY. SX. wahrheitswidrig um 22.01 Uhr.
Zuvor hatte die Angeklagte R. noch an die sich in Pakistan aufhaltende Zeugin PD., die sie versehentlich als Adressatin der Textnachricht gewählt hatte, über WhatsApp sinngemäß geschrieben, dass hier zu viele Menschen seien und sie den Richtung Feldweg lotse. Auf Nachfrage der überraschten Zeugin, was es mit der Mitteilung auf sich habe, antwortete die Angeklagte sogleich, dass sie versehentlich den falschen Adressaten ausgewählt habe.
DH. war, begleitet von einem Freund, dem Zeugen BA., gegen 21.30 Uhr von zu Hause aus zum vereinbarten Treffpunkt aufgebrochen. Dem Zeugen war bekannt, dass DH. eine Internet-Bekanntschaft gemacht hatte, die er gegen 22.00 Uhr an dem Angelweiher, den die Bekanntschaft als Treffpunkt vorgeschlagen hatte, erstmals treffen wollte. Wegen des abgelegenen und um diese Uhrzeit dunklen Treffpunkts hatte er DH. von diesem Treffpunkt abgeraten. Auf seinen Rat hin hatte DH. daher um 21.53 Uhr auch - vergeblich - versucht, den Treffpunkt zum Schnellrestaurant „McDonald‘s“ - beim Schreiben der Nachricht hatte sich DH. noch bei ihm erkundigt, wie „McDonald‘s“ geschrieben wird - zu verlegen. An dem vereinbarten Treffpunkt Kreuzung QG.-straße gegen 22.00 Uhr angekommen, bemerkte auch der Zeuge BA. die dort auf dem Begrenzungspoller sitzende Angeklagte R., die in ihr Handy guckte. Der nun beruhigte Zeuge trennte sich im Kreuzungsbereich daher von DH. und ging nach links auf einem Fußweg entlang der NU. in Richtung U. Innenstadt, wo er kurze Zeit später mit seiner Mutter verabredet war. Gegen 22.06 Uhr sandte er noch über WhatsApp an DH. die Nachricht „Und?“, die DH. noch sofort mit „Alles ok“ beantwortete. Eine nachfolgende, um 22.08 Uhr vom Zeugen BA. versandte Nachricht wurde noch vom Mobiltelefon des DH. empfangen, aber nicht mehr von diesem abgerufen. Eine daraufhin um 22.09 Uhr vom Zeugen versandte weitere Mitteilung ging auf dem Handy des DH. nicht mehr ein, das zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschaltet war.
Wie zwischen CE. RV. und den Angeklagten R. und FS. geplant, folgte DH. in der Erwartung des Austauschs sexueller Handlungen der R. sodann vom Treffpunkt im Kreuzungsbereich QG.-straße die BF.-straße bis zu deren Ende am Absperrgeländer, wo sie von CE. RV. erwartet wurden. Zum weiteren Tatablauf, der mit der Ermordung des DH. durch CE. RV. endete, vermochte die Kammer folgende Feststellungen zu treffen:
CE. RV. schlug zunächst im unmittelbaren Bereich des Absperrgeländers zumindest einmal mit der Faust kraftvoll gegen die rechte Kopfseite des DH., wodurch dieser seine Brille verlor - die später im Gras neben dem Geländer sichergestellt werden konnte - und ein Monokelhämatom am rechten Auge entstand. Nachfolgend versetzte CE. RV. dem Tatopfer mit dem aufgeklappten Bajonett-Klappmesser AK 47 mit voller Wucht geführte sieben Stiche gegen den Körper, die zu insgesamt 14 Stichverletzungen führten. Ein Stich durchdrang den rechten Oberarm von außen nach innen und setzte sich in einem Einstich in die rechte obere Brustkorbseite fort, bevor er nach einer Mindeststichkanallänge von 17 cm und Durchsetzung des rechten Brustmuskels, des dritten Zwischenrippenraumes sowie Eindringens in die rechte Brusthöhle im rechten Lungenoberlappen endete. Ein weiterer Stich durchsetzte den linken Oberarm. Ein dritter Stich durchstieß den linken Oberarm etwas unterhalb von außen nach innen und drang sodann an der linken vorderen Brustkorbseite durch den knöchernen Anteil der sechsten Rippe und - nach oberflächlicher Anritzung der Zwerchfellkuppe - in die linke Seite des Mittelfellraumes nahe der Lungenwurzel bis zu einer Stichkanallänge von ca. 16 cm; der Mittelfellraum blutete massiv ein. Ein vierter Stich durchdrang den linken Arm im Bereich des Ellenbogens durch den äußerten Rollhügel des linken Oberarmknochens unter Ankerbung und Abschneidens eines Knochenspanes zur Innenseite des linken Ellbogengelenkes und drang hiernach in die linke Seite der Mittelbauchregion des Rumpfes ein, wo er blind nach ca. 2 cm im Unterhautfettgewebe endete. Ein weiterer (fünfter) Stich in die obere Brustkorbmitte durchdrang die Weichteile schräg nach links und endete innerhalb der Weichteile vor dem knöchernen Brustkorb nach ca. 3 cm, ohne die Brusthöhle zu eröffnen. Ein sechster Stich verlief vom unteren mittleren Brustkorb von schräg vorne oben nach innen unten unter Ankerbung des knorpeligen Anteils des gemeinsamen Ansatzes der linken sechsten und siebten Rippe am Brustbein, drang durch die Weichteile des Mittelfellraumes, eröffnete den Herzbeutel, die Kante der rechten Herzkammer auf 2 cm Länge, durchzog die Zwerchfellkuppe, den linken Leberlappen und endete nach einer Stichkanallänge von ca. 14 cm blind in den hinter dem linken Leberlappen liegenden Weichteilen. Ein siebter Stich drang in den rechten Oberschenkel des Geschädigten ein und endete blind nach 2 cm innerhalb des Unterhautfettgewebes.
Eine Stichreihenfolge hat die Kammer hinsichtlich der sämtlich unterbluteten Verletzungen nicht festzustellen vermocht. Die Stichverletzungen durch den rechten Arm in die rechte Brustkorbseite, die im Lungenoberlappen endete, diejenige durch den linken Oberarm mit Eindringen in die linke Brustkorbseite mit Einblutung in die linke Brusthöhle sowie der Einstich in den vorderen unteren Brustkorbbereich mit Verletzung von Herz und Leber waren jede für sich tödliche Verletzungen. Sie alle drei haben schließlich zum Versterben des DH. durch Verbluten geführt.
Der Tod des DH. trat nicht im Bereich des Absperrgeländers ein, sondern sein Leichnam wurde - von der Kreuzung QG.-straße aus gesehen - am rechten Wegesrand quer zum Straßenverlauf auf seiner linken Körperseite liegend, Füße und Knöchel befanden sich auf dem asphaltierten Weg, der Rest des Körpers im danebenliegenden hochbewachsenen Grünstreifen, in einer Entfernung von etwa 16 Meter vom Absperrgeländer aus gefunden. Im Zuge der Spurensicherung konnten erste Blutspuren in unmittelbarer Nähe des Geländers und auf der Strecke bis zum Fundort der Leiche drei größere deutlich abgrenzbare Blutlachen festgestellt werden, die darauf hinwiesen, dass das Tatopfer an diesen drei Bereichen jedenfalls eine Zeitlang verweilte und aufgrund jedenfalls einer bereits zugeführten stark blutenden Stichverletzung Blut verlor. Es ließ sich indes nicht feststellen, ob DH. sämtliche Stiche bereits im Bereich des Absperrgeländers versetzt wurden oder ob ihm gegebenenfalls. beim seinem Versuch, in Richtung des Kreuzungsbereichs der BF.-straße zurückzukehren, ebenfalls noch Stichverletzungen zugefügt wurden. Auch konnte eine zeitliche Reihenfolge des Zufügens der sieben Stiche nicht bestimmt werden. Es ließ sich lediglich vermuten, dass entweder der Stich in den rechten Oberschenkel oder aber der durchsetzende Stich in den linken Unterarm, die als einzige nicht den Oberkörper betrafen, als erste Stiche erfolgten, gegebenenfalls um das Tatopfer durch die zugefügten Schmerzen zu einem bestimmten Verhalten (etwa Abgabe eines „Geständnisses“, Herausgabe des Mobiltelefons) zu veranlassen.
Zwischen dem Zufügen des ersten todesursächlichen Stichs und dem Verlust der Handlungsfähigkeit durch Eintreten der Bewusstlosigkeit verblieb ein Zeitraum im - so die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. GE. - maximal zweistelligen Sekundenbereich. Der Eintritt des Todes erfolgte binnen weniger Minuten. Zu irgendeinem Zeitpunkt des unmittelbaren Tatgeschehens hatte CE. RV. auch den Besitz an dem Mobilfunktelefon des DH. erlangt, da er kontrollieren wollte, ob darin Nacktfotos seiner Tochter HK. gespeichert sind, was tatsächlich nicht der Fall war.
Der Angeklagte FS., der wie erwähnt zunächst die Angeklagte R. absichern und eine eventuelle Flucht des DH. verhindern sollte, befand sich zum Zeitpunkt des Zusammentreffens des DH. mit der Angeklagten R. am vereinbarten Treffpunkt etwa 30 Meter entfernt am Ufer der NU. nahe der NU.-Brücke. Er konnte von dort aus beobachten, dass beide zunächst miteinander sprachen und sich sodann gemeinsam die BF.-straße in Richtung der Bahngleise entfernten. Wegen der um die Uhrzeit bereits fortgeschrittenen Dämmerung verlor er beide im unbeleuchteten Teil der BF.-straße alsbald aus den Augen. Er kam aus seiner Deckung hervor und begab sich ebenfalls zu den Absperrpollern im Kreuzungsbereich QG.-straße. Er war wegen der sich nunmehr abzeichnenden unmittelbaren Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplanes - der Zufügung schwerer Verletzungen („Grinsen ins Gesicht ritzen“) unter seiner Mitwirkung (insbesondere Fixierung des Tatopfers durch den Würgedraht) - nervös und zunächst zweifelnd, in welcher Weise er weiter mitwirken sollte. Nachdem er sich deshalb zunächst noch kurze Zeit im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte - die konkrete Dauer des Aufenthalts konnte in der Hauptverhandlung nicht eingegrenzt werden -, folgte er schließlich der Angeklagten R. und dem DH. in Richtung der Bahngleise. Nach wenigen Metern kam ihm die Angeklagte R. aus dieser Richtung bereits wieder entgegen und äußerte sinngemäß, dass es geklappt habe, dass man das Schwein bekommen habe. Etwa zeitgleich hörten beide den Ausruf des CE. RV.: „Weißt du überhaupt, wer ich bin? Ich bin CL. RV. und die, die du ficken wolltest, ist meine Frau R. und die, die du angeschrieben hast, ist meine Tochter HK.“. Zeitgleich hörten beide ein lautes Stöhnen und Schmerzenslaute des Tatopfers. Die Angeklagte R. äußerte, dass CE. RV. das doch nicht so einfach machen könne, einfach ihre Namen sagen, und forderte den Angeklagten FS. auf, später zu Hause ihrem Ehemann deswegen die Meinung zu sagen. Während die Angeklagten weiter in Richtung des Kreuzungsbereiches gingen, traf auch der CE. RV. bei ihnen in verstörtem Zustand ein und äußerte: „Alter, ich hab zugestochen! Nimm du MA., guckt, dass die nach Hause kommt.“
Die Angeklagten R. und FS. begaben sich daraufhin gemeinsam zurück zum Haus der Familie RV.. Auf ihrem Weg über die NU.-Brücke in Richtung AL.-straße übergab die Angeklagte R. den Schlagstock mit dem darin befindlichen Schlagmesser, den der Angeklagte FS. unter seinem T-Shirt verbarg. Noch auf dem Rückweg rief CE. RV. um 22.24 Uhr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten FS. an. Dieser antwortete um 22.25 Uhr durch SMS, dass er jetzt nicht sprechen könne, CE. RV. möge eine Nachricht senden, woraufhin sich CE. RV. um 22.25 Uhr mittels SMS erkundigte: „Wo seid ihr?“. Um 22.35 Uhr teilte CE. RV. dem Angeklagten FS. in einem kurzen Telefonat mit, dass er Leute mit Taschenlampen gesehen habe. Bereits zuvor hatte CE. RV. die Angeklagten R. und FS. telefonisch - wobei unklar blieb, ob das Gespräch mit CE. RV. von dem Angeklagten FS. oder der Angeklagten R. geführt wurde - darüber unterrichtet, dass sie angeblich verfolgt würden. Der Angeklagte FS. hatte keine Verfolger bemerkt, er ging jedoch davon aus, dass DH. durch nur einen zugefügten Messerstich lediglich leicht verletzt worden war und zu den Wohnhäusern im Bereich der NU.-Brücke zurückgekehrt war und dort Hilfe verständigt hatte.
Nachdem zunächst die Angeklagten R. und FS. im Wohnhaus der Familie RV. eingetroffen waren, traf etwa 20 bis 30 Minuten später auch CE. RV. ein. Auf Frage des Angeklagten FS., „was er da für eine Scheiße gebaut habe“, antwortete CE. RV., dass er das auch nicht wisse, er habe den Schlagring verloren und dann sei das einfach so passiert. Auf Nachfrage, wie er zugestochen habe, demonstrierte CE. RV. jedenfalls einen Stich in den Arm und einen in den Bauch. CE. RV. sowie die Angeklagten R. und FS. saßen noch etwa zwei Stunden im Kellerraum zusammen. CE. RV. reinigte in dieser Zeit an einem Waschbecken mit Wasser die Tatwaffe. Der Angeklagte FS. erklärte sich bereit, die Tatwaffe und die bei der Tat getragene Kleidung - an der Kleidung des CE. RV. befand sich Blut -, die er zuvor noch waschen wollte, zu beseitigen. Um 0.04 Uhr (15. August 2015) schrieb CE. RV. unter seinem Facebook-Account „IP.“ an OY. SX., dass er sie aus seinem Adressverzeichnis entfernt habe und auch sie die gesamte Korrespondenz aus ihrem Handy löschen sollte, was OY. SX. nachfolgend auch befolgte. Der Angeklagte FS. übernachtete im Haus der Familie RV..
Am 15. August 2015, kurz nach 12.00 Uhr, wurde der Leichnam des DH. vom Zeugen KR. bei einem Spaziergang mit seinem Hund entdeckt. Er kehrte sofort zu seinem Wohnhaus zurück und alarmierte um 12.17 Uhr die Rettungsleitstelle. Ein Notarzt stellte um 12.48 Uhr den Tod des DH. fest, der durch seinen mitgeführten Personalausweis rasch identifiziert werden konnte. Bereits im Laufe des Nachmittages wurden die Ermittlungsbehörden durch den Zeugen BA. unterrichtet, dass DH. am Vortag gegen 22.00 Uhr in der Nähe des Leichenfundortes mit einer Frau verabredet gewesen sei.
Die Angeklagte R. versuchte an diesem Tag ab 14.08 Uhr zunächst per SMS Kontakt zu OY. SX. aufzunehmen und forderte sie auf, „ans Handy zu gehen“. Ab 14.19 Uhr führten beide ein Telefonat, in dem die Angeklagte R. erklärte, dass sie nichts gemacht hätten. Zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr gab der Zeuge WK. der Tochter HK. RV. erneut Nachhilfe. Er erlebte den CE. RV. als fahrig und nervös, den Angeklagten FS. als ungewöhnlich ruhig. Beide erklärten, am Vorabend zu viel getrunken zu haben. Der Angeklagte FS. kehrte anschließend in seine Wohnung zurück, wo er die mitgenommene Tatkleidung vereinbarungsgemäß zunächst wusch. Er teilte den Eheleuten RV. mittels SMS um 21.35 Uhr mit „Bin zu Hause angekommen und habe die Wäsche getränt vom Waschen Gruß NX.“, was die Angeklagte R. per SMS zustimmend zur Kenntnis nahm.
Am folgenden Tag vergrub der Angeklagte FS. das Bajonett-Klappmesser AK 47 in einem Tierbau in einem an der Zechenstraße in U. gelegenen Waldstück und entsorgte den Rucksack des CE. RV. mit dessen darin befindlicher bei der Tat getragener Kleidung, eine Jeanshose sowie ein T-Shirt, in einem Altkleidercontainer. Er entsorgte ferner seine eigenen am Tattag getragenen Turnschuhe.
Die Schwester des Angeklagten CE. RV. hatte am 17. August 2015 bei der Polizei Angaben dazu gemacht, dass der AX. PN. am Tatabend gegen 22.00 Uhr die Angeklagte R. in aufreizender Bekleidung und den Arbeitskollegen des CE. RV. im Bereich der Kreuzung QG.-straße angetroffen habe. CE. RV. und die Angeklagten R. und FS. wurden daraufhin noch am gleichen Tag vorläufig festgenommen.
Die Angeklagte R. schilderte bei ihrer unter anderem durch den Zeugen KOK VX. durchgeführten Beschuldigtenvernehmung am Nachmittag des 17. August 2015 verschiedene Versionen, die ihre Anwesenheit im Tatortbereich erklären sollten. Der Angeklagte FS. wurde am 17. August 2015, 18. August 2015 und am 15. Oktober 2015 unter anderem durch den Zeugen KOK BG. als Beschuldigter vernommen. Bei der ersten Vernehmung am 17. August 2015, bei der der Angeklagte FS. unter dem Einfluss von Amphetamin stand, mehrere Liter Wasser trank und häufiger die Toilette aufsuchen musste, schilderte er noch, dem Geschädigten die Stiche eigenhändig versetzt zu haben. Im Rahmen der Vernehmungen vom 18. August 2015 und 15. Oktober 2015 offenbarte er, dass CE. RV. dem DH. die Stiche versetzt hatte. Im Zuge der Vernehmung vom 18. August 2015 führte er Polizeibeamte zum Versteck der Tatwaffe (Bajonettmesser AK 47) und zum Ablageort des Rucksackes; die darin befindliche Tatkleidung des CE. RV. war vom Waschen noch feucht. Die von ihm in einem Mülleimer an einer Bushaltestelle entsorgten eigenen Turnschuhe konnten nicht mehr aufgefunden werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten FS. konnten das Mobiltelefon des Tatopfers sowie das Schlagstockmesser sichergestellt werden. Nach einem Hinweis des Angeklagten, dass er auch einen Würgedraht am Tattag mitgeführt habe, konnte auch der Sägedraht in seiner Wohnung aufgefunden und sichergestellt werden. Ein bei der Angeklagten R. am frühen Abend des 18. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt durchgeführter Drogenschnelltest hatte ein positives Ergebnis hinsichtlich der Einnahme von Amphetamin und Cannabis. Gegenüber dem Anstaltsarzt hatte sie angegeben, am Wochenende 0,2 Gramm Amphetamin und regelmäßig 0,5 bis 1 Gramm Cannabis konsumiert zu haben.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der jeweiligen Angeklagten und den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.
In der Sache hat die Angeklagte R. von ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht und zum Tattag lediglich zu ihrem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum Angaben gemacht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verblieben zunächst keine Zweifel, dass DH. am Abend des 14. August 2015 kurz nach 22.00 Uhr eigenhändig durch den CE. RV. getötet wurde und dass weder die Angeklagte R. noch der Angeklagte FS. dem Tatopfer selbst Verletzungen beibrachten.
Die zu den unter III. getroffenen Feststellungen führende Überzeugung der Kammer stützt sich maßgeblich auf das überzeugende Geständnis des Angeklagten FS., der sich im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen hat. Dieser hat sich zunächst am zweiten Hauptverhandlungstag durch von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung, deren Inhalt er nach der Verlesung ausdrücklich als zutreffend bestätigt hat, zur Sache eingelassen. Er hat sich im Anschluss daran diesem und an einem weiteren Hauptverhandlungstag durch eigene Erklärungen zur Sache detailliert und präzise geäußert und hat freimütig und offen über mehrere Stunden eine Vielzahl von Fragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten beantwortet. Obwohl dabei auch wiederholt zwischen den zeitlichen Komplexen des Tatvorfeldes und der unmittelbaren Tatbegehung gesprungen wurde, traten keine Widersprüche in den Darstellungen des Angeklagten auf. Letzteres erschien namentlich auch mit Blick auf die intellektuelle Ausstattung des Angeklagten - die Sachverständige Dr. EM. bewertete diese als „im gemäßigten Bereich“ liegend - bemerkenswert und sprach für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung, ebenso wie der Umstand, dass er trotz des Zeitablaufs noch sehr konkret und detailreich zu Tatvorbereitung und -durchführung Angaben machte und sich dabei selbst belastete. Sein Wille zur Aufklärung des Tatgeschehens in tatsächlicher Hinsicht wurde schon im Zuge seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 18. August 2015 deutlich, als er unter anderem dem Zeugen KHK FC. die Ablageorte der dem CE. RV. gehörenden Tatwaffe und der Täterbekleidung zeigte. Nach den Bekundungen des Zeugen KHK FC. wären die Gegenstände ohne den Beitrag des Angeklagten FS. mit Sicherheit nicht aufgefunden worden. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten FS. wurde ferner dadurch unterstrichen, dass er - wie schon bei seinen polizeilichen Vernehmungen - auch ihn selbst belastende Umstände offenbart hat, hinsichtlich derer die Ermittlungsbehörden keine Erkenntnisse hatten und die ohne die Angaben des Angeklagten nicht hätten aufgeklärt werden können. So hat der Angeklagte von sich aus offenbart, dass die Planung sich nicht nur auf eine einfache gemeinschaftliche Körperverletzung beschränken sollte, sondern auch auf eine schwere Körperverletzung ausgerichtet war, nämlich dem Tatopfer ein „Grinsen ins Gesicht zu ritzen“. Er hat in diesem Zusammenhang auch geschildert, dass ihm insoweit ein ganz wesentlicher Tatbeitrag zukommen sollte, da er nämlich das Opfer mit dem von ihm mitgeführten Sägedraht - von dem die Ermittlungsbehörden ebenfalls keine Kenntnisse hatten und der ohne Hinweis des Angeklagten bei seiner Wohnungsdurchsuchung auch nicht sichergestellt worden wäre - fixieren sollte. Auf Befragen hat er zudem unumwunden eingeräumt, dass er den Würgedraht auch um den Hals des Opfers gelegt hätte. Der frühzeitige Wille des Angeklagten FS. zu einer umfassenden Aufklärung wurde schließlich auch durch einen weiteren gewichtigen Umstand verdeutlicht. Denn wenn der Angeklagte FS. keine umfassenden Angaben gemacht hätte, wäre es nach Überzeugung der Kammer kaum möglich gewesen, dem CE. RV. die unmittelbare Tatausführung nachzuweisen. So hat auch nach Einschätzung des Zeugen KHK GS., der seinerzeit die Mordkommission leitete, der Angeklagte FS. ganz wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen.
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte FS. in der neuerlichen Hauptverhandlung insbesondere wie folgt eingelassen:
Er habe den CE. RV. auf der gemeinsamen Arbeitsstelle kennengelernt und sowohl zu ihm als auch zu dessen Ehefrau, der Mitangeklagten R., habe sich ein enges freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Er habe sehr viel Zeit bei der Familie verbracht und auch die Kinder der Eheleute RV. seien ihm ans Herz gewachsen. Er habe sich in seiner Freizeit sehr viel bei der Familie RV. aufgehalten und auch viele Stunden mit den Kindern gemeinsam verbracht und mit ihnen zusammen gespielt.
Ursprung der vorliegend in Rede stehenden Tat sei, dass einige Zeit vorher der Verdacht aufgekommen sei, dass das spätere Tatopfer DH. mit einer gefälschten Identität über Facebook Kontakt zu der damals 12-jährigen Tochter HK. der Familie RV. aufgenommen und sich Nacktfotos von dieser verschafft gehabt habe. So habe er jedenfalls die Eheleute RV. verstanden. Die Eheleute RV. hätten damals Anzeige erstattet und als CE. RV. die Nachricht von der Verfahrenseinstellung während der Arbeit erhalten hätte, sei dieser völlig zusammengebrochen, sei völlig außer sich vor Wut und Verzweiflung gewesen. Er sei davon überzeugt gewesen, dass DH. Täter einer strafbaren Handlung gewesen sei und er habe nicht verstehen können, wie die Justiz einen Pädophilen, als solcher sei DH. dann auch stets von den Eheleuten RV. und von ihm bezeichnet worden, unbestraft davonkommen lassen könne. Über einen mehrtägigen oder gar mehrwöchigen Zeitraum hinweg habe sich der Plan entwickelt, dem späteren Tatopfer „eine Abreibung zu verpassen“. Sie hätten dann mit und mit den Plan geschmiedet, DH. in einen Hinterhalt zu locken. Einige Tage vor der Tat sei auch dessen Wohnanschrift, er könne nicht sagen, wie die Adresse ermittelt worden sei, aufgesucht und von ihnen observiert worden. Die Planung sei gemeinsam im Kellerraum erfolgt. Ursprünglich habe der CE. RV. wohl eine andere Bekannte als Lockvogel einsetzen wollen, da diese jedoch nicht der Wunschfigur des späteren Tatopfers entsprochen habe, habe sich letztlich die Angeklagte R. als Lockvogel angeboten.
Hinsichtlich der Auswahl des Tatortes könne er sich heute nur noch erinnern, dass es ein Ort sein sollte, bei dem man sich sicher sein konnte, dass das Tatopfer sie nicht erkenne und dass sie wieder schnell von ihm flüchten könnten. Er könne nicht sagen, wie es konkret zu der Verabredung mit dem späteren Tatopfer gekommen sei, da er hieran nicht beteiligt gewesen sei. Er wisse nur, dass der Kontakt über das Internet erfolgt sei und dass dem späteren Tatopfer in Aussicht gestellt worden sei, mit der R. im Bereich des späteren Tatortes Geschlechtsverkehr haben zu können.
Am Tattag habe er erst normal gearbeitet, sei dann nach Hause gefahren, habe dort geduscht und eine Folge der Fernsehserie „Babylon 5“ angesehen. Bereits morgens habe er Amphetamin konsumiert und bei der Arbeit sei gemeinsam Wodka-Flimm getrunken worden, auf dem Weg zur Familie RV. habe er weiteren Alkohol und um sich Mut machen zu wollen, weiteres Amphetamin konsumiert. Bei der Familie RV. hätten sie etwa drei bis vier Stunden noch zusammengesessen und erzählt und er habe etwas von einem Kollegen selbstgebrauten Rum-Holunderschnaps getrunken sowie weiteres Amphetamin eingenommen.
Die Mitangeklagte R. habe sich dann irgendwann ein aufreizendes Oberteil angezogen. CE. RV. habe ein diesem gehörendes Bajonett-Messer AK 47 und einen Schlagstock, der ebenfalls mit einem Messer bestückt gewesen sei, in einen Rucksack gepackt. Das Messer AK 47 habe dafür genutzt werden sollen, dem späteren Tatopfer „ein Grinsen in das Gesicht einzuritzen“. Diese Idee habe darauf basiert, dass in U. früher zwei Kinder („Tom und Sonja“) ermordet worden seien und dem Täter später in der Justizvollzugsanstalt mit einem Messer „ein Grinsen in das Gesicht eingeritzt“ worden sei, um ihn dadurch für alle sichtbar als Kindesmörder zu brandmarken. Während R. diese Idee nicht gut gefunden habe, habe er dem zugestimmt. Er selber habe in seiner Hosentasche einen Würgedraht gehabt, mit dem man gut eine Person hätte greifen und festhalten können, indem der Draht entweder um den Körper oder um den Hals geschlungen wird. Der R. habe er aus seiner Sammlung einen Schlagring mitgegeben, mit dem diese gegebenenfalls zu ihrer Verteidigung auf das spätere Tatopfer hätte einschlagen können. Sämtliche mitgeführte Waffen seien geeignet gewesen, um das spätere Tatopfer durch bloßes Vorzeigen ruhigzustellen.
Sie seien dann, um nicht schon im Vorfeld als Gruppe erkannt zu werden, getrennt zu dem vereinbarten Treffpunkt gegangen. Als Treffpunkt sei die Kreuzung hinter der NU.-Brücke, an der mehrere Absperrpoller stünden, vereinbart gewesen. Ausgemacht sei gewesen, dass er und CE. RV. sich getrennt voneinander in der Gegend aufhalten bzw. im Gebüsch verstecken sollten, wobei sie beide jedoch R. nicht aus den Augen verlieren sollten. Seine Aufgabe sei es auch gewesen, darauf zu achten, dass das spätere Tatopfer R. nichts antue und er habe DH. notfalls, falls er vorzeitig weglaufen würde, festhalten und an einer Flucht hindern sollen.
Er habe nicht gesehen, dass das spätere Tatopfer in Begleitung einer weiteren Person angekommen sei und könne nicht einmal sagen, aus welcher Richtung DH. eingetroffen sei. Jedenfalls habe die Angeklagte R. dann mit DH. gesprochen und beide seien, wie vereinbart, in Richtung Bahnlinie weitergegangen. Er habe wegen der Lichtverhältnisse den Sichtkontakt verloren. Den CE. RV. habe er schon zuvor beim Eintreffen an den Pollern aus den Augen verloren. Er sei dann aus seiner Deckung - am Ufer der NU. - heraus ebenfalls in die Gasse in Richtung Bahnlinie gegangen, etwa bis zu der Kreuzung am Angelweiher. Dort, am Maschendrahtzaun neben den Pollern, habe er kurz, eine gewisse Zeit, die er nicht mehr eingrenzen könne, gewartet, da er nicht mehr gewusst habe, wie er sich verhalten sollte. CE. RV. und die Angeklagte R. habe er nicht gesehen. Er habe gezweifelt, ob er fliehen oder beiden hinterherlaufen soll. Da er jedoch R. habe beschützen sollen, sei er letztlich den Weg weiter hochgegangen. Nach einigen Metern, genauer könne er das nicht sagen, sei ihm R. entgegengekommen und habe sinngemäß gesagt, dass es geklappt habe, dass man das Schwein bekommen hätte.
Fast im gleichen Moment hätten sie CE. RV. schreien hören: „Weißt du überhaupt, wer ich bin? Ich bin CL. RV. und die, die du ficken wolltest, ist meine Frau R. und die, die du angeschrieben hast, ist meine Tochter HK.“. Zugleich hätten sie lautes Stöhnen und Schmerzensrufe des Tatopfers gehört. R. sei überrascht und schockiert gewesen und habe mit Entsetzen gesagt: „Das kann der doch nicht machen, einfach unsere Namen sagen“. Sie habe ihn aufgefordert, später zu Hause ihrem Ehemann deswegen die Meinung zu sagen.
R. sei dann weiter zurück zu der Kreuzung gegangen. Gleichzeitig sei CE. RV. völlig verstört auf ihn zugekommen und habe erklärt: „Alter, ich hab zugestochen! Nimm du MA., guck, dass die nach Hause kommt“. Er habe das Tatopfer wegen seiner Schmerzen jammern hören und habe Angst gehabt, dass dieses ihm hinterherkomme und ihn erkennen könne. Er sei dann schnellstens zu R. und mit ihr zusammen weitergelaufen, unter anderem durch Rosen- und Brombeersträucher, an denen er sich verletzt habe. CE. RV. habe sie - er könne nicht sagen, ob auf seinem oder auf R.s Handy - angerufen und mitgeteilt, dass sie verfolgt würden. Er habe zwar keine Verfolger gesehen, sei jedoch davon ausgegangen, dass das Tatopfer auf dem Rückweg im Bereich der Wohnhäuser lautstark um Hilfe würde rufen können. Auf der NU.-Brücke habe ihm R. den Schlagstock gegeben, den er unter sein T-Shirt gesteckt habe. Etwa in Höhe der Talstraße hätten sie einen weiteren Anruf von CE. RV. bekommen, der erklärt habe, dass er Leute mit Taschenlampen gesehen habe. CE. RV. habe nicht gesagt, wie oft er zugestochen habe. Er habe gedacht, der CE. RV. habe den KL. nur einmal leicht angestochen, nachgefragt habe er nicht. An eine lebensgefährliche Verletzung habe er nicht gedacht, er habe sich dazu keine Gedanken gemacht. Er sei nicht auf die Idee gekommen, dass DH. Hilfe brauchte, er habe ja nicht gewusst, wie schwer der verletzt gewesen sei. Er habe im Übrigen ja gedacht, jetzt schnell weg, sonst sehe der noch ihre Gesichter.
Etwa 20 bis 30 Minuten nach ihnen sei auch der CE. RV. nach Hause gekommen. Auf seine Frage, „was er da für eine Scheiße gebaut habe“, habe CE. RV. erklärt, „dass er es auch nicht wisse, er hätte den Schlagring verloren und dann sei das einfach so passiert“. Er habe auf die Frage auch gezeigt, wie oft er zugestochen habe. Er habe jedenfalls einen Stich in den Arm und den Bauch gezeigt, eventuell auch weitere Stiche. Auch in diesem Moment habe er nicht nachgedacht, ob das Tatopfer Hilfe brauchte, nach dem Zustand des Tatopfers habe er sich nicht erkundigt. Er sei davon ausgegangen, dass DH. schon Hilfe erhalten habe, er habe ja auch gedacht, dass der sie verfolgt hätte. Später habe er sich gefragt, wie CE. RV. habe sagen können, dass er den Schlagring verloren habe, da diesen doch die R. bei sich gehabt hätte. Ihm sei bis heute nicht klar, ob CE. RV. einen zweiten Schlagring gehabt und diesen gemeint habe.
Sie hätten zusammen noch ein bis zwei Stunden im Keller gesessen, währenddessen habe CE. RV. im Waschbecken das Messer gesäubert. CE. RV. habe gesagt, dass die Sachen alle weg müssten, wozu er sich bereiterklärt habe. Das Handy des Tatopfers habe er mit nach Hause genommen, um darin nochmals nach Beweisen zu suchen, er habe aber keine Bilder gefunden. Das Messer habe er am Samstagnachmittag in einem Wald versteckt und später der Polizei den Ort gezeigt. Dies gelte auch für den Rucksack, in welchem die Kleidungsstücke verpackt gewesen seien. Seine Kleidungsstücke habe er nicht entsorgt, da daran ja keine Blutanhaftungen gewesen seien.
Es sei niemals die Verabredung getroffen worden, DH. zu töten, sondern es sei lediglich darum gegangen, ihm für seine vermeintliche Tat eine Abreibung zu verpassen. Er räume ein, dass durchaus geplant gewesen sei, DH. heftig körperlich zu attackieren, es seien aber nicht ein Mal lebensgefährliche Verletzungen in Erwägung gezogen worden. Bei Begehung der Tat durch CE. RV. habe er keinen Sichtkontakt gehabt, er sei nicht einmal in der Nähe des unmittelbaren Tatgeschehens gewesen. Nach der Schilderung von CE. RV. sei er auch nicht etwa von einem Erstechen, sondern vielmehr nur von einem „Anstechen“ ausgegangen.
Der Überzeugungskraft der Einlassung des Angeklagten FS. zu Tatvorbereitung und -ausführung und der Überzeugung der Kammer von der eigenhändigen Tatbegehung durch CE. RV. stand nicht entgegen, dass der Angeklagte FS. im Zuge seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17. August 2015 zunächst eine unmittelbare Tatbegehung durch ihn selbst geschildert hatte. In dieser ersten Vernehmung im Anschluss an seine Festnahme, über die der Zeuge KOK BG. mit guter Erinnerung über den Inhalt der Vernehmung berichtet hat, hat der Angeklagte FS. zwei Versionen des Geschehens geschildert:
Er sei nach Arbeitsende um 12.45 Uhr mit dem Bus nach Hause gefahren, habe sich gewaschen und ferngesehen und zu der Fahrt nach U. entschlossen. Er habe Drogen - Speed - kaufen wollen, aber nur 22,00 Euro bei sich gehabt. Da er im Gutenbergviertel bereits einmal verprügelt worden sei, habe er ein Bajonett-Klappmesser AK 47 und einen schwarzen Schlagring eingesteckt. In U. habe er die Angeklagten RV. beim Einkaufen getroffen und man habe sich in deren Haus verabredet. Dort habe die Angeklagte R. erst Sport im Wintergarten gemacht, sich dann ein buntes Top mit Ausschnitt und Jeans-Hot-Pants angezogen und sie hätten noch zu dritt Sex im Freien nach dem Drogenkauf vorgehabt. Sie seien ins Gutenbergviertel zum Drogenkauf gegangen, die BF.-straße in Richtung der Bahngleise gegangen und am Metallgitter hätten sie zwei Personen getroffen, von denen er einen anhand eines Fotos aus dem Internet als Pädophilen erkannt habe. Er habe gesagt, „Du dreckiger Pädophiler, jetzt kriegst du sie“, dann sei der zweite Mann weggelaufen. Der Geschädigte habe zu fliehen versucht, CE. RV. habe ihm einen Faustschlag gegen den Kopf und einen gegen Brust oder Torso versetzt und zweimal vergeblich den Schlagring aus der Hose zu holen versucht, wobei dieser jedoch zu Boden gefallen sei. Darauf habe er - FS. - das Messer aus der Hosentasche genommen und zweimal in den linken Arm, einmal in den Torso, einmal in Brust oder Bauch und zweimal in die linke Hüfte bzw. Oberschenkel des Geschädigten gestochen. Nach dem zweiten Stich habe er den Geschädigten aufgefordert, das Mobiltelefon zu übergehen, was dieser getan habe. Danach habe er dem nach vorne gebeugten Geschädigten die weiteren Stiche versetzt und sie hätten sich vom Tatort entfernt.
In der gleichen Vernehmung schilderte der Angeklagte FS. sodann eine weitere Version: CE., R. und er hätten an den Pollern an der Kreuzung gewartet und die vermeintlichen Drogenhändler seien aus Richtung der Bahn zu ihnen gekommen. Sie hätten den Geschädigten als vermeintlichen Pädophilen erkannt. Der CE. RV. und die Angeklagte R. hätten unter sexuellen Versprechungen Kontakt zu dem späteren Geschädigten aufgenommen und diesen zum Tatort gelockt. Sie hätten da auf den Geschädigten gewartet mit dem Ziel, diesem eine Tracht Prügel zu versetzen, einen Denkzettel zu verpassen, ihm einige Knochen zu brechen. Ein bis zwei Tage vor der Tat hätten sich CE. RV. und er in der Kochsgasse bei „QX.“ getroffen, um den Geschädigten abzupassen und ihn zu verprügeln. Der Geschädigte sei aber nicht aufgetaucht. Die Angeklagte R. habe sich aufreizend gekleidet, sie seien zum Fischteich gegangen, er - FS. - sei mehrfach herumgelaufen, hauptsächlich auf der Wiese zwischen der NU. und dem Weg links von der NU.-Brücke, R. habe an den Pollern an der Kreuzung gewartet. Er wisse nicht, wo CE. RV. gewesen sei. Es sei vereinbart gewesen, die Angeklagte R. nicht aus den Augen zu lassen. Der Geschädigte und sein Begleiter, den er nicht gesehen habe, seien über die Brücke gekommen und der Geschädigte sei mit R. nach kurzer Unterhaltung zur Bahnlinie gegangen. Er sei ihnen im sicheren Abstand gefolgt. CE. RV. habe dem Geschädigten Faustschläge versetzt und habe den Schlagring verloren. Dann sei er - FS. - von hinten dazugekommen und habe - wie bereits geschildert - zugestochen. Er habe die Kleidung des CE. RV. sowie seine eigenen Schuhe in einem öffentlichen Mülleimer an einer Bushaltestelle entsorgt.
Die Schilderung des Angeklagten FS. zu einer eigenhändigen Tatbegehung im Zuge seiner ersten polizeilichen Vernehmung war erfunden. Er stand wahrscheinlich bei dieser Vernehmung unter dem nicht unerheblichen Einfluss von Amphetamin. Nach den Bekundungen des Zeugen KOK BG. hatte der Angeklagte nämlich im Rahmen seiner Vernehmung auffällig viel getrunken und er musste häufig die Toilette aufsuchen. Der Angeklagte, so der Zeuge, habe sich in einer unnatürlich euphorischen Stimmung befunden, dessen glasige Augen seien auffällig gewesen und er habe wiederholt einfach ins Leere geschaut. Der Angeklagte habe in der Vernehmung ein äußerst seltsames Bild von sich gezeichnet, was er in dieser Form bei Tötungsdelikten in seiner Berufslaufbahn noch nicht erlebt habe und es sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte die Tatschilderung in völlig unnatürlicher Weise genieße und hierrüber mit Stolz und Freude erzähle. In Übereinstimmung hiermit konnte sich der bei der ersten Vernehmung ebenfalls anwesende Zeuge KHK GS. daran erinnern, dass die Schilderung des Angeklagten FS. unangemessen euphorisch gewesen sei, der Angeklagte habe mit großem Vergnügen über die Tat berichtet. Nach den weiteren Darlegungen des Zeugen KOK BG. hat dieser dem Angeklagten dessen erste Schilderung zu einer eigenhändigen Tatbegehung schon während der Vernehmung nicht geglaubt. Denn unabhängig von dem persönlichen Eindruck des Angeklagten entsprach die Darstellung auch in objektiver Hinsicht - so der Zeuge KOK BG. weiter - in entscheidenden Punkten nicht den vorliegenden objektiven Ermittlungsergebnissen. Dies habe einerseits im Hinblick auf die Anzahl der vom Angeklagten FS. geschilderten Stichverletzungen gegolten. Andererseits habe der Angeklagte auch demonstriert, wie er das Messer bei Zufügung der Stichverletzung geführt haben will, wobei die demonstrierten Bewegungsabläufe nicht im Einklang mit dem Verletzungsbild beim Tatopfer gestanden hätten.
Die Kammer hatte keine Zweifel, dass die Einschätzung des erfahrenen Ermittlungsbeamten KOK BG. zur Unrichtigkeit der Angaben des Angeklagten FS. bei seiner ersten Vernehmung der Richtigkeit entsprach. Denn neben der unzutreffenden Darstellung zur Anzahl und den Umständen der Stichverletzungen entsprach auch die Schilderung des Angeklagten zu einem zufälligen Zusammentreffen mit dem späteren Tatopfer nicht den Erkenntnissen aus der Auswertung der Chat-Verläufe. Der Angeklagte FS. hat im Zuge seiner weiteren Vernehmungen schließlich auch eine nachvollziehbare Erklärung für seine unwahre Darstellung bei seiner ersten Vernehmung abgegeben. Er hat nämlich geschildert, dass er die Tat wegen der Kinder der Eheleute RV. auf sich genommen habe, damit diese nicht ohne Eltern aufwachsen müssten.
Für eine eigenhändige Beibringung der Stichverletzungen durch CE. RV. - dessen Einlassung die Kammer nicht, auch nicht durch Verlesung des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils, hat berücksichtigen können, da dieser in der neuerlichen Hauptverhandlung unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO die Aussage verweigert hat - sprachen allerdings dessen Angaben in zwei von ihm verfassten Briefen, die ungehindert durch §§ 52, 252 StPO eingeführt werden konnten. CE. RV. schrieb am 21. September 2015 an die Angeklagte R. unter anderem: „…Habe dem [Rechtsanwalt] MJ. geschrieben das ich jetzt alles sagen will ich hätte dich nicht unter lügen mit dahin nehmen sollen und danach dich unter druck setzen sollen das Du für mich den Typ nach unten bringen sollst wo du doch nicht wolltest das zu machen sonnst hättest du was erlebt wenn wir heim gekommen währst scheiße wo du bist und ich maus. Du hast dem doch nicht dahin bestellt das war doch OY. SX. - AP.-straße - AY. gewesen sag es auch dein Anwalt… Ich denke viel an euch und mit den Briefen hab gedult das geht alles über die Staatsanwaltschaft die lesen die vorher maus… Wie gesagt sag deinem Anwalt wegen OY. bescheit sie hat mit dem geschrieben das sollen die jetzt wissen sehe nicht mehr ein zu schweigen und du die von nicht vorher wuste sollst drunter büssen nein dann sollen alle drann sein die es wusten Maus.“ Auch in einem weiteren, in der Hauptverhandlung verlesenen, an die Staatsanwaltschaft adressierten Brief vom 14. Februar 2017 hat CE. RV. jedenfalls mittelbar die eigenhändige Tatbegehung zum Ausdruck gebracht: „Sehr geehrter Herr Dr. BD.. Ich wollte ihnen mitteilen das ich in meiner Aussage nicht ganz die Wahrheit gesagt habe zweks meiner Frau R. weil ich sie schützen wollte aber jetzt nicht mehr einsehe für die Tat alleine gerade zu stehen. Ich habe nicht meine Frau dazu gezwungen und nicht geschlagen um mitzugehen sie kam aus freien Stücken mit dahin als ich da unten den Herrn KL. geschlagen habe stand meine Frau nur ein paar meter entfernt und hat versucht mit ihrem Handy das ganze zu filmen wir waren zu dritt da gewesen und keiner war forher gegangen dann meinte meine Frau zu mir Schatz mach das schwein fertig für das was er HK. angetan hat und erst daraufhin habe ich zugestochen und danach sind wir zu dritt von da abgehauen am nächsten Tag haben wir gehört das Herr KL. tot ist da ist meine Frau mit ihren Sachen Bluse u.s.w. zum garten gegangen und hat dann im grill ihren Sachen verbrant das hat auch der Herr FS. gesehen und ich bat alle das mann alles auf mich alleine schiebe soll um MA. da raus zuhalten…“. Auch wenn in dem ersten Brief eine Entlastungstendenz zugunsten seiner Ehefrau und im zweiten Brief - nachdem seine Ehefrau die Scheidung beantragt hatte - eine Belastungstendenz offenbart wird, so dass die Briefe im Übrigen ohne persönliche Vernehmung des CE. RV. als Beweismittel keinen Wert haben, so ergibt sich aus beiden doch, dass er seine eigenhändige Tatbegehung einräumt.
In den weiteren polizeilichen Vernehmungen, in denen der Angeklagte FS. vom Zeugen KOK BG. deutlich verändert, nämlich in sich gekehrter und nachdenklicher erlebt wurde, hat der Angeklagte seine Darstellung berichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass er nicht für eine Tat ins Gefängnis gehen würde, die CE. RV. begangen habe, R. sei ja noch für die Kinder da. In diesen Vernehmungen hat der Angeklagte FS. sodann die Tat, in der Vernehmung vom 18. August 2015 jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen, in Übereinstimmung mit seinem Geständnis in der Hautverhandlung geschildert. Nach den Bekundungen des Zeugen KOK BG. hat der Angeklagte bereits in der Vernehmung vom 18. August 2015 eingeräumt, dass es eine Verabredung mit CE. RV. und der Angeklagten R. gegeben habe, den Geschädigten unter sexuellen Versprechungen zum Treffpunkt zu locken, und weiter ausgeführt: Ursprünglich habe CE. RV. geplant, „eine Schlampe aus U. als Lockvogel vor Ort einzusetzen“. Diese habe zwar gewollt, sei aber zu dick gewesen und die Angeklagte R. habe dann vorgeschlagen, sie könne es stattdessen machen. Sie seien einverstanden gewesen und CE. RV. habe ein Messer mitnehmen wollen, um dem DH. damit „ein Grinsen ins Gesicht zu schneiden“. Man habe sich in U. erzählt, dies sei einem der Mörder der U. Kinder „Tom und Sonja“ im Knast geschehen. Die Angeklagte R. habe Bedenken gehabt, er - FS. - habe die Idee gut gefunden. Der CE. RV. habe vor der Tat den Rucksack gepackt, den er - FS. - später in dem Container entsorgt und dann dem Polizeibeamten gezeigt habe. CE. RV. habe das diesem gehörende Tatmesser in seinem Beisein verstaut, ebenso ein ihm gehörendes Schlagstockmesser von ca. 50 cm Länge. Die Angeklagte R. habe bei dieser Gelegenheit zur Selbstverteidigung einen Schlagring des Angeklagten FS. eingesteckt. Er selbst habe einen Sägedraht in der Hosentasche gehabt, um damit den späteren Geschädigten zu würgen, wenn es nötig wäre, um ihn festzuhalten, während CE. RV. das Grinsen ritze oder ihn schlage. Die Angeklagte R. habe sich schick gemacht und sie seien zur BF.-straße gegangen, wo sie gegen 21.20 Uhr eingetroffen seien und Position bezogen hätten. Er - der Angeklagte FS. - sei herumgelaufen, die Angeklagte R. habe an der Kreuzung gewartet, CE. RV. habe sich an einem unbekannten Ort aufgehalten. Die Angeklagte R. habe dann vereinbarungsgemäß einige Sekunden mit dem Geschädigten gesprochen und dann seien beide die BF.-straße in Richtung der Bahnlinie gegangen, er - FS. - sei ihnen gefolgt. Er habe sich etwa in Höhe der Poller versteckt und der Abstand zu der Angeklagten R. und dem Geschädigten sei von anfänglich 20 Meter immer größer geworden. Als er die Angeklagte R. nicht mehr habe sehen können, sie sei ungefähr in Höhe eines seitlich abgestellten Anhängers gewesen, sei er ihr schnellen Schrittes gefolgt. Als er in Höhe des Anhängers gewesen sei, sei ihm die Angeklagte R. entgegengekommen und habe sinngemäß gesagt, es habe geklappt, jetzt hätten sie das Schwein. Er - FS. - sei weiter in Richtung der Bahngleise gegangen, die Angeklagte R. in Richtung der Poller. Er habe aus der Dunkelheit ein Stöhnen und CE. RV. rufen gehört „Gib mir dein Handy“ und irgendwas über Fotos seiner Tochter sowie „Ich bin CL. und das ist meine Frau MA.“. Er habe schließlich Schatten erkennen können. In etwa 8 bis 10 Meter Entfernung habe eine Person am Boden gelegen, eine andere Person daneben gestanden und auf den am Boden liegenden Körper eingetreten. CE. RV. habe ihn dann bemerkt und gesagt: „Weg hier“. Seit die Angeklagte R. zu ihm - FS. - in der Nähe des Anhängers gestoßen sei, seien ca. 30 Sekunden vergangen gewesen. Sie seien zu den Pollern gelaufen und dort auf die Angeklagte R. getroffen. CE. RV. habe ihn aufgefordert, sich um R. zu kümmern. Offenbar habe er dabei seiner Frau das Schlagstockmesser übergeben, bemerkt habe er das aber nicht. CE. RV. sei in Richtung Gutenbergviertel gelaufen, er - FS. - und die Angeklagte R. über die NU.-Brücke, wo diese ihm das Schlagstockmesser gegeben habe, in Richtung AL.-straße. Sie seien nacheinander in zwei nach rechts abzweigende Sackgassen gegangen und hätten sich schließlich durch Dornengestrüpp geschlagen, wobei er sich verletzt habe. CE. RV. habe angerufen, um mitzuteilen, dass sie verfolgt würden. Gesehen habe er aber keine Verfolger. Etwa eine halbe Stunde später habe CE. RV. erneut angerufen, weil er Angst gehabt habe, dass sie erwischt worden seien. Als sie bei Hamms zu Hause gewesen seien, habe CE. das Bajonett-Klappmesser AK 47 im Waschbecken gereinigt und ihn - FS. - aufgefordert, die Sachen, Waffe und Kleidung, zu entsorgen. Von der Angeklagten R. habe er nur die Bluse entsorgt. Seine eigene Kleidung sei in der Wohnung, der Schlagring sei am Tatort geblieben. Er habe CE. RV. am Vortag gedeckt wegen dessen Vorstrafen, damit dieser nicht zu lange inhaftiert werde. Jetzt sei ihm aber wichtiger, dass die Angeklagte R. nicht für die Tat des CE. RV. ins Gefängnis komme.
Bei seiner dritten polizeilichen Vernehmung am 15. Oktober 2015 hat der Angeklagte FS. geschildert, dass er sich in Verfolgung der Angeklagten R. und des Geschädigten nur bis zur Kreuzung QG.-straße begeben habe, dort geraume Zeit gewartet habe, weil er Panik gehabt und nicht gewusst habe, was er tun solle. Er habe sich dann - es könnten zwei bis zehn Minuten vergangen sein - entschieden, den beiden zum Schutz von R. zu folgen. Nach einigen Metern sei ihm die Angeklagte R. entgegengekommen, die ihm gesagt habe, dass es geklappt habe. Sie hätten CE. RV. schreien gehört: „Weiß du überhaupt, wer ich bin? Ich bin CL. RV., und die, die du ficken wolltest, ist meine Frau R.. Und die, die du angeschrieben hast, ist meine Tochter HK.“. Währenddessen hätten sie das Stöhnen und Schmerzenslaute des Geschädigten gehört. R. habe zu ihm gesagt, der könne das doch nicht machen, einfach ihren Namen zu sagen, und ihn aufgefordert, später CE. RV. die Leviten zu lesen. Der CE. RV. sei dann zu ihnen gestoßen und habe gesagt, er habe zugestochen und er und R. sollten sehen, dass sie nach Hause kämen. Es sei nur vereinbart gewesen, dem auf die Schnauze zu hauen, CE. RV. habe das durch seinen Alkoholkonsum an dem Tag viel zu weit übertrieben. Er habe CE. RV. in der Nacht gefragt, was für eine Scheiße er gebaut habe und der habe ihm erklärt, das wisse er auch nicht, ihm sei der Schlagring weggeflogen, dann sei das einfach so passiert. CE. RV. habe geschildert, dass er dem Geschädigten zwei Stiche oben im Bereich der linken Schulter, ein Stich im Torsobereich und zwei Stiche in die linke Hüfte versetzt habe.
Es konnte nicht mit der für eine Verurteilung wegen eines gemeinschaftlich begangenen Tötungsdeliktes erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass DH. aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans des CE. RV. und der Angeklagten R. und FS. von CE. RV. getötet wurde.
Die Kammer hatte auch insoweit keine Bedenken, dem überzeugenden Geständnis des Angeklagten FS., der auch zuvor konstant in allen seinen polizeilichen Vernehmungen keine gemeinsame Tatplanung eines Tötungsdeliktes geschildert hatte, zu glauben. Die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten FS. wurde durch außerhalb seiner Angaben liegende Umstände bestätigt. So wäre ein Tötungsplan nicht damit vereinbar, dass CE. RV. und der Angeklagte FS. - denen es gerade darum ging, dass die geplante „Abreibung“ an einsamer Stelle am Ende der BF.-straße, wo mit Zeugen nicht zu rechnen war, durchgeführt wird - gegenüber dem Zeugen WD., wie von diesem bestätigt, am Freitagvormittag während der Arbeit offenbarten, dass das Treffen mit DH. an diesem Abend stattfinden wird. Denn auch wenn der Zeuge WD. die Einstellung geteilt haben sollte, dass ein Pädophiler verprügelt werden soll, er sogar die Adresse des DH. festgestellt und dem CE. RV. mitgeteilt hatte, spricht nichts dafür, dass CE. RV. und der Angeklagten FS. darauf vertrauen konnten, dass der Zeuge auch in Kenntnis der Begehung eines Tötungsdeliktes Stillschweigen bewahren wird. Gegen die gemeinsame Planung der Begehung eines Tötungsdeliktes sprach auch, dass die Angeklagte R. unmittelbar vor dem geplanten Treffen mit DH. im Tatortbereich den Neffen ihres Ehemannes, den Zeugen AX. PN., in Begleitung der Zeugin CC. traf, man aber gleichwohl weitermachte, was bei einem Tötungsvorhaben nicht recht nachvollziehbar wäre. Denn diese Begegnung war für die Angeklagten mit dem unüberschaubaren und nicht kontrollierbaren Risiko verbunden, dass die Zeugen nach dem medialen Bekanntwerden von Tat, Tatzeit und Tatort Angaben bei der Polizei - wie auch tatsächlich durch die Schwester des CE. RV. am 17. August 2015 geschehen - machen würden. Lassen bereits die vorgenannten Umstände des hohen Risikos einer Tataufdeckung die Durchführung eines geplanten Tötungsdeliktes als unwahrscheinlich erscheinen, kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Die gemeinsame Tatplanung ging nämlich jedenfalls dahin, den DH. durch das „Einritzen eines Grinsens“ nach Vorstellung der Angeklagten für die Zukunft als pädophilen Straftäter zu brandmarken. Die Planung dieser schweren Körperverletzung durch Herbeiführung einer erheblichen Entstellung hat der Angeklagte FS. glaubhaft schon bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung eingeräumt. Er hat sich durch Mitteilung dieses, den Ermittlungsbehörden unbekannten Planungsdetails ohne Not selbst belastet und hat in diesem Zusammenhang den Ermittlungsbehörden im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnung mit dem Sägedraht auch ein von ihm vorgesehenes Tatmittel offenbart. Die Zufügung einer Entstellung, mit der das Opfer für die Zukunft gebrandmarkt werden soll, würde aber bei einer zugleich geplanten Tötung des Opfers jedweden Sinn verlieren. Die Kammer ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Tötung des DH. durch CE. RV. für die Angeklagten FS. und R. als - außerhalb des gemeinsamen Tatplans einer gefährlichen Körperverletzung liegender - Mittäter-Exzess darstellt. Belastbare Anhaltspunkte für eine gemeinsame Planung einer Tötung liegen demgegenüber nicht vor.
Hinreichende Feststellungen für eine den Angeklagten vorzuwerfende vorsätzliche (versuchte) Tötung durch Unterlassen konnten ebenfalls nicht getroffen werden. Die Beweisaufnahme hat nicht zu der für eine Verurteilung wegen der Begehung eines (versuchten) Tötungsdeliktes durch Unterlassen erforderlichen Überzeugung der Kammer geführt, dass die Angeklagten FS. und R. sich aus dem Tatortbereich entfernten, ohne den Versuch unternommen zu haben, dem DH. zu helfen, obwohl sie damit rechneten, dass CE. RV. dem Tatopfer tödliche Verletzungen beigebracht hatte und sie dies billigend in Kauf nahmen.
Es konnte bereits nicht festgestellt werden, dass sie mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet haben. Es haben sich zunächst keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte FS. oder die Angeklagte R. bei den Tötungshandlungen des CE. RV. unmittelbar zugegen waren und sich so ein eigenes Bild von Art und Ausmaß der Stichverletzungen machen konnten. Die Kammer hatte auch insoweit keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Angeklagten FS.. Denn das Geständnis des Angeklagten war, wie eingangs dargelegt, in hohem Maße überzeugend. Der Angeklagte hat sich mit der Offenbarung von Details auch selbst nicht geschont, so dass schon vor diesem Hintergrund wenig dafür sprach, dass er hinsichtlich der Frage seiner eigenen Anwesenheit bei der unmittelbaren Tatbegehung die Unwahrheit gesagt haben sollte. Auch die Schilderungen des Angeklagten FS., dass CE. RV. lautstark seinen eigenen Namen und die Namen seiner Ehefrau und Tochter gerufen habe, wie auch die Angabe, dass die Angeklagte R. ihn daraufhin aufgefordert habe, CE. RV. zu Hause die Meinung zu sagen, stellen eher außergewöhnliche Details dar, die auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten FS. hinweisen.
Es haben sich auch keine vernünftigen Zweifel ergeben, dass der Angeklagte FS. auch hinsichtlich der Anwesenheit der Angeklagten R. bei der unmittelbaren Tatausführung durch ihren Ehemann wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Bei der Bewertung des Geständnisses zu diesem Umstand ist nicht unberücksichtigt geblieben, dass die gemeinsame Tatplanung dahin ging, dass die Angeklagte R. das spätere Tatopfer ihrem am Ende der BF.-straße an den Bahngleisen wartenden Ehemann zuführen sollte. In diesem Zusammenhang sprach daher viel dafür, dass die Angeklagte R. den DH. auch tatsächlich bis zum Ende der BF.-straße begleitet hatte, da nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der ohnehin argwöhnische DH. den unbeleuchteten Weg allein bis zum Ende gegangen wäre. Auch war in die Würdigung einzustellen, dass der Angeklagte schon bei seiner polizeilichen Vernehmung das Bestreben gezeigt hatte, die Angeklagte R. im Interesse ihrer Kinder zu entlasten. Die vorstehenden Gesichtspunkte ließen indes nicht mit hinreichender Verlässlichkeit darauf schließen, dass die Angeklagte R. auch noch zum Zeitpunkt der Beibringung der tödlichen Messerstiche zugegen war. Die Kammer ist vielmehr auch in diesem Punkt dem überzeugenden Geständnis des Angeklagten FS. gefolgt. Denn der Angeklagte FS. hat mit seinen Angaben die Mitangeklagte R. durchaus auch belastet. So hat er eingeräumt, dass die Angeklagte R. bei der Planung des „Einritzens eines Grinsens“ - auch wenn sie dies „nicht gut gefunden habe“ - beteiligt war, dass sie sich selbst für die Übernahme der Rolle des Lockvogels vor Ort anbot und auch beim Einpacken der späteren Tatwerkzeuge in den Rucksack zugegen war, so dass sie von den mitgeführten Waffen Kenntnis hatte. Auch hat der Angeklagte FS. mit seiner Angabe, dass R. ihm vom Ende der BF.-straße entgegenkommend sinngemäß gesagt habe, dass es geklappt habe, dass man das Schwein bekommen hätte, mittelbar bestätigt, dass die Angeklagte R. jedenfalls noch zugegen war, als DH. mit CE. RV. am Ende der BF.-straße zusammentraf. Im Zuge der Gesamtwürdigung ist auch die Angabe des Angeklagten FS. einbezogen worden, dass die Angeklagte R. ihm auf dem Rückweg nach Hause auf der NU.-Brücke den Schlagstock gegeben habe, der sich zuvor mit dem Tatmesser im Rucksack des CE. RV. befunden hatte. Im Zuge der Beweiserhebung konnte indes nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die R. den Schlagstock von ihrem Ehemann erhalten hatte. Tragfähige Hinweise darauf, dass dies bei oder unmittelbar nach der Tatbegehung durch CE. RV. erfolgt war, ergaben sich nicht. Einen außerhalb des Geständnisses des Angeklagten FS. liegenden Hinweis darauf, dass die Angeklagte R. bei der Verletzungshandlung nicht mehr zugegen war, ergab sich schließlich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen WD.. Nach seiner Bekundung arbeitete er am Vormittag des Tattages in einer Kolonne gemeinsam mit dem CE. RV. und dem Angeklagten FS.. Auf der Fahrt zu einer Einsatzstelle habe CE. RV. dann mitgeteilt, dass DH. heute Abend gegen 22.00 Uhr „auf die Fresse bekäme“. Nach der weiteren Schilderung des Zeugen habe CE. RV. in diesem Zusammenhang ihm gegenüber erstmals die Beteiligung seiner Ehefrau erwähnt und mitgeteilt, dass R. den DH. „mit einem Sex-Date anlocken“ und zu ihm bringen werde, anschließend könne sie nach Hause gehen.
Auch aus dem Umstand der Beseitigung von Tatbekleidung durch den Angeklagten FS. vor dem Hintergrund daran entweder tatsächlich befindlicher Blutanhaftungen des Tatopfers oder jedenfalls der Besorgnis von Blutanhaftungen ergab sich kein verlässlicher Schluss auf eine unmittelbare Anwesenheit der Angeklagten am Tatort bei der Tatausführung durch CE. RV.. Der Angeklagte FS. hat wahrheitsgemäß geschildert, die Bekleidung des CE. RV. zunächst gewaschen und dann in einem Altkleidercontainer gemeinsam mit dem Rucksack entsorgt zu haben. Die in dem vom Angeklagten FS. gezeigten Altkleidercontainer in noch feuchtem Zustand von Polizeibeamten sichergestellte blaue Jeans „D.Skins 858 Jeans“ sowie ein schwarzes kurzärmliges T-Shirt wiesen ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens der Sachverständigen Dr. BL. vom 22. Januar 2016 die DNA-Merkmale des CE. RV. auf. Zur Bekleidung der Angeklagten R. hatte sich der Angeklagte FS. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17. August 2015 zwar pauschal dahingehend eingelassen, dass er die Bekleidung der Beschuldigten RV. entsorgt habe. In der neuerlichen Hauptverhandlung hat er auf Befragen jedoch präzisiert, sich sicher daran erinnern zu können, dass er seinerzeit auf Anweisung des CE. RV. dessen Hose und T-Shirt gewaschen und entsorgt habe. Er wisse allerdings nicht mehr, ob er dies auch mit der Kleidung der R. gemacht habe. Tatsächlich wurde ein T-Shirt, wie dieses auf den von der Angeklagten R. an die OY. SX. übersandten Lichtbildern abgebildet war, bei der Durchsuchung des Containers nicht aufgefunden. Soweit der Angeklagte FS. in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben geschildert hat, seine eigenen Turnschuhe in einem Mülleimer entsorgt zu haben, hat er hierzu plausibel erläutert, dass er dies wegen seiner Befürchtung getan habe, über Schuhabdrücke, insbesondere vom Ufer der NU., identifiziert werden zu können. Da er nicht am eigentlichen Tatort gewesen sei, hätten sowohl an seinen Schuhen als auch an dem von ihm am Tatabend getragenen T-Shirt, das ja bei ihm in der Wohnung sichergestellt worden sei, auch keine Blutspuren sein können.
Die Kammer hat nicht aus dem Blick verloren, dass CE. RV. den Angeklagten FS. und R. unmittelbar nach der Tatbegehung noch im Kreuzungsbereich der QG.-straße mitteilte: „Alter, ich hab‘ zugestochen“. Auch mussten beide Angeklagte - die Angeklagte R. war nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten FS. sowohl an der Planung des Einschneidens der Mundwinkel beteiligt als auch beim Einpacken der Waffen in den Rucksack des CE. RV. zugegen - vor dem Hintergrund der gemeinsamen Tatplanung davon ausgehen, dass CE. RV. mit dem Bajonett-Klappmesser ein sehr gefährliches Tatwerkzeug eingesetzt hatte. Beiden Angeklagten war schließlich auch die Neigung des CE. RV. zu aggressivem Verhalten, insbesondere nach Rauschmittelkonsum, bekannt. So hat die mit der Angeklagten R. befreundete Zeugin PD., die zeitweise täglich und in den Wochen/Monaten vor der Tat zumindest einmal wöchentlich im Haus der Familie RV. zu Gast war, glaubhaft berichtet, dass die Ehe RV. nicht gut gewesen sei, sie habe mindestens einmal im Monat blaue Flecken im Gesicht und an den Armen der R. bemerkt, so dass sie ihrer Freundin schließlich auch geraten habe, sich von ihrem Ehemann, der immer nach dem Konsum von Alkohol und Drogen aggressiv geworden sei, zu trennen. Sie erinnere sich konkret an einen Vorfall in der Küche, bei dem CE. RV. der R. mit weitausgeholtem Arm mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen habe und er seiner Frau dann noch den Küchentisch hinterher geworfen und sie hiermit ebenfalls getroffen habe. Im Einklang hiermit hat die Zeugin PI. RV., die Nichte des CE. RV., die ebenfalls häufiger bei den Eheleuten zu Besuch war, darüber berichtet, dass R. ihr erzählt habe, dass sie Angst vor CE. RV. habe, wenn dieser zu viel getrunken habe. Sie habe in mindestens fünf Fällen Hämatome an Rippen und den Oberarmen der R. gesehen. Bei der gemeinsamen Arbeitsstelle war, so die Zeugen DB., SI. und WD. übereinstimmend, allgemein bekannt, dass CE. RV. wegen Körperverletzungsdelikten - bei denen allerdings niemals Messer oder vergleichbare Waffen eine Rolle spielten - vorbestraft war, wobei der Zeuge WD. ergänzt hat, dass CE. RV. sich bei der Arbeit damit gebrüstet habe, früher ein Straßenschläger gewesen zu sein. Gerade dies sei der Anlass für ihn gewesen, als er an dem Freitag erfahren habe, dass das Zusammentreffen mit DH. abends erfolgen solle, zu mahnen, dass der nicht totgeschlagen werden solle.
Die vorstehenden Gesichtspunkte mögen gewichtige Anhaltspunkte dafür darstellen, dass die Angeklagten FS. und R. mit der Beibringung einer tödlichen Verletzung hätten rechnen können. Für die Überzeugung von einem bedingten Vorsatz reicht dies aber nicht aus. Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten FS., wonach er nur von einem einmaligen, nicht lebensgefährlichen Anstechen ausgegangen sei und nicht mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung gerechnet, vielmehr an eine Verfolgung durch den Geschädigten und daher an eine rasche Flucht gedacht habe, damit das Tatopfer nicht noch ihre Gesichter erkenne, war - auch unter Berücksichtigung der bei der Tötung eines Menschen auch für den Fall des Unterlassungsdeliktes zu überwindenden Hemmschwelle - mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht zu widerlegen. Insoweit wurde die Richtigkeit seiner Einlassung auch zunächst durch seine differenzierte Darstellung belegt. Denn er hat einerseits geschildert, dass ein Anruf von CE. RV. mit der Warnung erfolgt sei, dass sie verfolgt würden, er hat aber andererseits mitgeteilt, dass er selbst keine Verfolger wahrgenommen habe. Die Schilderung des Angeklagten FS. zu seiner Annahme einer möglichen Verfolgung wurde zudem durch objektive Umstände in ihrer Richtigkeit belegt. Denn bei Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten FS. konnte tatsächlich um 22.23 Uhr zunächst ein Anruf ausgehend vom Handy des CE. RV. festgestellt werden, worauf der Angeklagte FS. um 22.24 Uhr per SMS mitteilte, dass er „jetzt nicht sprechen“ könne. Nur wenige Minuten später kam es um 22.35 Uhr - ausweislich der Auswertung der Verbindungsdaten durch den Zeugen KHK FC. - zu einem 18 Sekunden andauernden Telefonat zwischen CE. RV. und dem Angeklagten FS.. Die Äußerung des CE. RV., dass er zugestochen habe, führte auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Tatwaffe nicht zwingend dazu, dass die Angeklagten mit der Beibringung einer tödlichen Verletzung gerechnet haben. Denn konkrete Angaben zu Art und Ausmaß der Stichverletzung hatte der CE. RV. nicht gemacht und rein tatsächlich waren auch nicht alle Stichverletzungen - was hinsichtlich des lediglich etwa 2 cm tiefen Stichs in den rechten Oberschenkel auf der Hand lag - nach den Erläuterungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. GE. - als todesursächliche Verletzungen geeignet.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagte R. mit einem dem Angeklagten FS. vergleichbaren Vorstellungsbild aus dem Kreuzungsbereich der QG.-straße entfernt hatte, dass auch sie also weder mit tödlichen Verletzungen des DH. rechnete noch solche jedenfalls für möglich hielt.
Aufgrund des Schweigens der Angeklagten R. in der Hauptverhandlung standen keine unmittelbaren Angaben der Angeklagten zur Verfügung. Sie hatte sich lediglich im Ermittlungsverfahren bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 17. August 2015 zur Sache geäußert, worüber der Zeuge KOK VX. mit guter Erinnerung berichtet hat. Die damaligen Angaben der Angeklagten R. waren allerdings in einem solchen Maß in sich widersprüchlich, widersprachen den Ermittlungsergebnissen und waren immer wieder an ihr gemachte Vorhalte angepasst, dass sie insgesamt unglaubhaft und für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht geeignet waren.
Nach den Schilderungen des Zeugen KOK VX. hatte die Angeklagte R. zunächst angegeben, sie sei überhaupt nicht im Bereich des Angelweihers an der BF.-straße gewesen. Auf den Vorhalt, sie sei zur Tatzeit am Tatort von Zeugen angetroffen worden, erklärte sie, sie habe sich zwar am Angelweiher befunden, sei dort aber alleine und bis spätestens 21.45 Uhr gewesen und später von dem Angeklagten FS., auf den sie gewartet habe, abgeholt worden. Sie sei mit ihrem Mann unterwegs gewesen, um in der Gutenbergstraße Gras zu kaufen. Da ihr Mann nicht habe zeigen wollen, woher er den Stoff beziehe, hätten sie sich im Gutenbergviertel getrennt, ihr Mann sei vorgegangen und sie zum Angelweiher gegangen, um dort auf ihren Mann zu warten. Dieser habe sie dann angerufen, habe ihr gesagt, es sei etwas dazwischen gekommen und der Angeklagte FS. werde sie abholen. Das sei auch geschehen und sie sei mit dem Angeklagten FS., der über die NU.-Brücke gekommen sei, nach Hause gegangen. Ihrem Neffen AX. PN., der noch vor 21.30 Uhr bei ihr an den Pollern vorbeigekommen sei, habe sie erklärt, sie habe da ein Date, sie habe ihn verarschen wollen, dann aber erklärt, auf den Angeklagten FS. zu warten. Danach sei ein Paar mit einem Hund gekommen. Auf den Vorhalt, woher sie wisse, was der Tatort sei, erklärte sie, PI. RV. habe erklärt, ihr Mann - CE. RV. - sei der Haupttäter in einem Mordfall, der solle das Opfer angeschrieben und abgestochen haben, welches in diesem Bereich gefunden worden sei. Am Samstagabend habe ihre Schwiegermutter angerufen und gefragt, was sie gemacht hätten. In ihrem Handy sei nichts mehr nachvollziehbar, weil ihr dies „heute abgekackt“ sei.
Auf weiteren Vorhalt, dass sie mit dem Angeklagten FS. zum Angelweiher gegangen und nicht nur dort abgeholt worden sei, erklärte die Angeklagte R., sie seien zu Dritt dorthin gegangen, CE. RV. hätte Stoff besorgen und sie hätten zu Dritt danach im Gebüsch am Weiher sexuell verkehren wollen. Sie habe sich dann aber geschämt, weil da zu viele Leute gewesen seien. Auf Vorhalt der - ersten - Aussage des Angeklagten FS., sie hätten zu Dritt den Drogendealer, den Geschädigten, und eine weitere Person getroffen, stritt sie dies ab und erklärte, den „Christian“ überhaupt nicht gesehen und nur auf den Angeklagten FS. gewartet zu haben. Sie sei zwischen 22.15 Uhr und 22.30 Uhr zu Hause angekommen. Sodann wiederholte sie wieder ihre erste Version und erklärte, nicht gewusst zu haben, dass der Christian dahin komme. Dass der da gewesen sei, habe sie aus Facebook erfahren. Ihr Mann habe den Geschädigten ein paar Tage vorher, vielleicht auch drei bis vier Wochen vorher, angeschrieben, weil der Geschädigte ihre Tochter zu später Uhrzeit angeschrieben hätte. Sie habe Angst gehabt, weil „FV.“ nie ermittelt worden sei. Sie habe sich mit dem Geschädigten geschrieben und ihn auf den Vorfall angesprochen. Ihr Mann habe dem Geschädigten geschrieben, es sei ihm egal, wenn er sich an R. ranmache, er solle aber seine Tochter in Ruhe lassen. Sie habe kein Date mit dem Geschädigten gehabt.
Dann erklärte die Angeklagte R. bei der polizeilichen Vernehmung , nun die Wahrheit sagen zu wollen, und berichtete von dem Vorhaben, am Angelweiher einen „flotten Dreier schieben“ zu wollen; sie habe sich deshalb Hotpants und ein schwarzes Oberteil mit tiefem Ausschnitt angezogen. Ihr Mann habe ihr unterwegs gesagt, sie solle sich auf die Poller als Lockvogel setzen, er habe den DH. dorthin bestellen lassen und wolle ihn zur Rede stellen. Sie habe sich an der Schwimmhalle von CE. RV. und dem Angeklagten FS. getrennt und wisse nicht, wo die hingegangen seien. Sie habe dann an den Pollern gewartet, es sei keiner gekommen und sie sei um 21.45 Uhr gegangen. Kurz hinter der Holzbrücke sei sie zwei miteinander diskutierenden Männern begegnet, der Angeklagte FS. sei angelaufen gekommen und habe gesagt, ihr Mann werde nachkommen. Sie seien nach Hause gegangen, es habe schon angefangen zu dämmern, und dort um 22.30 Uhr angekommen. CE. RV. sei 10 Minuten später gekommen, habe gehetzt gewirkt, habe aber nichts erzählt.
Auf weiteren Vorhalt durch die Vernehmungsbeamten gab die Angeklagte R. dann zu, von Anfang an gewusst zu haben, warum sie Lockvogel habe spielen sollen. Der Typ sei auf sie zugekommen, ein anderer sei an ihr vorbeigegangen. Sie sei dann mit dem einen Mann ein paar Meter in Richtung Gleise gegangen, dann sei plötzlich ihr Ehemann aus Richtung der Bahngleise gekommen, habe direkt rumgebrüllt, den Geschädigten am Kragen gepackt und weggeschubst. Sie habe Angst bekommen und sei weggelaufen in Richtung „McDonald‘s“. Warum sie mit dem Mann gesprochen und ein paar Schritte gegangen sei, könne sie nicht sagen. Ihr Mann habe geschrien, er - der Geschädigte - solle ihre Tochter nicht mehr anpacken. Wo der Angeklagte FS. gewesen sei, wisse sie nicht. Der sei aus der anderen Richtung gekommen und mit ihr über die Brücke gelaufen.
Auf weiteren Vorhalt des Vernehmungsbeamten erklärte sie abermals, nunmehr die ganze Wahrheit zu sagen. Die Hose, die sie an dem Abend getragen habe, liege gewaschen im Schrank, wo das Top sei, wisse sie aber nicht. Wo die Kleidung des CE. RV. sei, wisse sie nicht. Sie hätten keine Messer mitgehabt, die brauche ihr Mann auch nicht, der regele alles mit den Fäusten. Als sie zu Hause angekommen seien, habe sich ihr Mann umgezogen, der Angeklagte FS. habe noch die gleichen Sachen getragen, die seien sauber gewesen. Was passiert sei, habe sie zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass der Begleiter des Geschädigten mit diesem geschrieben habe und sie - R. - und der Geschädigte sich mindestens mehrere Minuten unterhalten haben müssten, erklärte die Angeklagte R., sie hätten ein wenig gequatscht und seien von den Betonpollern in Richtung Brücke gegangen. Der Geschädigte habe mit seinem Handy hantiert. Als sie dann da gestanden hätten, sei ihr Mann gekommen und habe herumgeschrien. Sie erklärte, mit dem Geschädigten nur ein paar Meter, genau wisse sie das nicht, gegangen zu sein. Sie habe zwar gewusst, das ihr Mann da auf den Geschädigten lauere, sein lautes Schreien habe sie aber verstört. Der habe dem doch nur eine Lektion erteilen wollen, von dem Messer habe sie nichts gewusst. In dem Moment sei der Angeklagte FS. nicht dabei gewesen, er sei ihr, als sie weglief, entgegen gekommen. Sie habe erst an dem Tag erfahren, dass dem Geschädigten eine Falle gestellt werden solle, sie habe sich ja nett angezogen, um mit ihrem Mann und dem Angeklagten FS. ein wenig Spaß zu haben. Ihr Mann habe erst den Geschädigten dahin locken und zur Rede stellen wollen und dann hätten sie danach noch zu Dritt ein wenig Spaß haben können. Als sie ihren Mann, nachdem sie von dem Toten gehört habe, angesprochen habe, habe dieser erklärt, den Geschädigten nicht umgebracht zu haben. Der sei völlig abwesend gewesen, sie habe noch versucht, ihn abzulenken und etwas Nettes angezogen, aber da sei nix mehr gelaufen, der habe ihr nur noch einen Knutschfleck am Hals gemacht. Als sie den AX. PN. und seine Freundin getroffen habe, sei sie alleine gewesen; wo CE. RV. und der Angeklagten FS. gewesen seien, wisse sie nicht. Ihr Mann habe nicht bei ihr gestanden, auch wenn AX. PN. gesagt habe, dass er ihn gesehen habe. Sie habe jetzt die Wahrheit gesagt, sie habe von Waffen nichts gewusst, es sei nur die Rede davon gewesen, dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen.
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme vermochte die Kammer auch hinsichtlich der Angeklagten R. keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu finden, dass sie die Beibringung einer tödlichen Verletzung durch CE. RV. jedenfalls für möglich hielt. Dabei war im Rahmen der Würdigung zunächst zugrunde zu legen, dass die widersprüchlichen und überwiegend unwahren Angaben der Angeklagten in Ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17. August 2015 nicht dazu führten, dass im Umkehrschluss ein bedingter Tötungsvorsatz der Angeklagten unterstellt werden konnte. Anknüpfend an das überzeugende Geständnis des Angeklagten FS. ist die Kammer vielmehr zugunsten der Angeklagten R. davon ausgegangen, dass ihr keine anderen Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen und dass auch sie bei der gemeinsamen Flucht mit dem Angeklagten FS. aus dem Bereich des Angelweihers mit einer Verfolgung durch DH. oder durch von ihm zur Hilfe gerufene Dritte rechnete. Dass es sich hierbei nicht um eine lediglich theoretische Möglichkeit handelte, wurde zudem durch objektive Umstände belegt. In dem Bereich der BF.-straße/OK.-straße hielten sich trotz der späteren Uhrzeit durchaus noch verschiedene weitere Personen auf. So war die Angeklagte selbst gegen 21.25 Uhr noch dem Zeugen AX. PN. und der Zeugin CC. begegnet und sie wurde gegen 21.35 Uhr von der Zeugin JD. und ihrem Ehemann bemerkt. Folglich teilte die Angeklagte der als Empfängerin der Textnachricht versehentlich ausgewählten Zeugin PD. auch sinngemäß mit, dass hier zu viele Leute seien und sie den Richtung Feldweg lotse. Nach den Bekundungen des Zeugen KHK GS. konnte im Ermittlungsverfahren zudem festgestellt werden, dass etwa gegen 22.00 Uhr noch ein Anwohner in Begleitung seiner Tochter mit dem PKW die Straße MY.-straße befuhr. Der Zeuge BA. vermochte sich daran zu erinnern, dass ihm, als er DH. bis zu dem Kreuzungsbereich QG.-straße begleitet hatte, ein Mann mit einem Hund und einer Taschenlampe entgegengekommen sei. Auch hätten er und DH. zuvor noch Rufe und Schreie von Jugendlichen gehört, worüber sie sich noch erschrocken hätten und kurz stehengeblieben seien. Hinzu kommt, dass die geschlossene Wohnbebauung unmittelbar nachdem die BF.-straße über die NU.-Brücke in Richtung AL.-straße führt beginnt.
Soweit der Angeklagte FS. mit seinem Geständnis weiter - was ohne die Angaben des Angeklagten auch nicht bekannt geworden wäre - geschildert hat, dass CE. RV. nach dessen Rückkehr ins Haus der Familie RV. auf Nachfrage, wie er zugestochen habe, einen Stich in den Arm und einen Stich in den Bauch, möglicherweise auch weitere Stiche, demonstriert habe, ließ auch dies nicht mit der gebotenen Sicherheit auf einen bedingten Tötungsvorsatz (durch Unterlassen) schließen. Der Angeklagte FS. hat hierzu weiter auf Befragen, warum sie auch zu diesem Zeitpunkt nichts zur Rettung von DH. unternommen hätten, geschildert, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass DH. bereits Hilfe alarmieren konnte. Dieses Detail der Schilderung des Angeklagten fügte sich nahtlos in das insgesamt überzeugende Geständnis ein und war nach Überzeugung der Kammer nicht mit der für eine Verurteilung wegen eines - versuchten - Tötungsdeliktes durch Unterlassen zu widerlegen.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Schlagverletzung und der Stichverletzungen und deren Entstehung beruhen auf den plausiblen Darlegungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. GE. sowie den durch Inaugenscheinnahme eingeführten nach der Tat am Tatort und deren Umgebung sowie den vom Leichnam gefertigten Lichtbildern und dem vom Zeugen KOK BG. erläuterten Tatortbefundbericht. Danach war festzustellen, dass sich der Geschädigte an dem Geländer zwischen der BF.-straße und den Bahngleisen befunden hatte, als ihm die ersten Verletzungen zugefügt wurden. Hierbei verlor er seine - später an dieser Stelle sichergestellte - Brille, die er ausweislich seines bei WhatsApp verwandten Profilbildes trug. Dies stand im Einklang mit den Erläuterungen der Sachverständigen Dr. GE., wonach sich im Rahmen der Obduktion im Gesicht des Geschädigten Schürfungen und Blutunterlaufungen an der rechten Kopfseite, insbesondere im rechten Unterkiefer- sowie Schläfenbereich und am rechten Jochbein, fanden, die am ehesten Schlagfolgen waren, aber auch Sturzfolgen hätten sein können. Ein ebenfalls von ihr festgestelltes Monokelhämatom am rechten Auge war demgegenüber ein sicherer - so die Sachverständige ausdrücklich - Hinweis auf einen Schlag. Im Zusammenhang mit dem Verlust der Brille war daher zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass dem Geschädigten mindestens ein Faustschlag gegen die rechte Gesichtsseite versetzt wurde. Hierbei und/oder bei ersten Stichen wurden Blutungen des Geschädigten hervorgerufen und Blut tropfte in der Nähe der auf der Grasnarbe liegenden Brille vor der Grasnarbe zwischen dem geteerten Weg (BF.-straße) und dem Geländer und verursachte dort Blutspuren auf dem geteerten Boden (ST 5). Sodann verlagerte sich das Geschehen in Richtung der Kreuzung QG.-straße. Zwischen dem Bereich ST 5 und dem Fundort der Leiche des Geschädigten ca. 16 Meter in Richtung der Kreuzung QG.-straße nebst umliegender Blutspuren (ST 1) fanden sich mehrere Bereiche, die ebenfalls Blutspuren aufwiesen, was auf ein zeitweiliges Verweilen des Geschädigten an diesen Stellen hinwies. Während der Bereich ST 4 in der Nähe des Endes des Teerweges nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. GE. als Auftropfspur imponierte, fanden sich an den in Richtung des Leichenfundortes liegenden deutlich abgrenzbaren Bereichen ST 3 und ST 2 größere Blutlachen, wobei die Blutlache im Bereich ST 3 spritzerartige Ausziehungen nach rechts zeigte, die dadurch verursacht worden sein können, dass der Geschädigte in eine durch zeitweiliges Verweilen hervorgerufene Blutlache gefallen ist oder ihm an dieser Stelle Verletzungen beigebracht worden sind. Auch im Bereich zu Füßen der Leiche des Geschädigten (ST 1) befand sich eine große Blutlache, offenbar ein Ort, an dem der Geschädigte zu Boden gestürzt und vermutlich von dort in den rechts neben der BF.-straße liegenden Grünstreifen gekrochen ist, wo er schließlich verstarb. In den geschlossenen Händen des Geschädigten fanden sich abgerissene Grasbüschel, lediglich seine Füße lagen noch auf dem geteerten Weg der NG.-straße
Die Feststellungen zu den dem Geschädigten mit sieben Stichen beigebrachten 14 Stichverletzungen beruhten ebenfalls auf den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. GE.. DH. verstarb durch Verbluten infolge mehrfacher scharfer Gewalteinwirkung, wobei Feststellungen hinsichtlich der Reihenfolge der Verletzungsbeibringungen nicht möglich waren, da alle Stichverletzungen unterblutet und damit bei noch intaktem Blutkreislauf beigebracht worden waren. Drei der sieben Stiche - die in den Feststellungen als erster, dritter und sechster Stich genannt sind - waren nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jeweils für sich genommen tödlich, in welcher Reihenfolge und wo im Bereich von ST 5 bis ST 1 genau diese tödlichen Verletzungen dem Geschädigten jeweils zugefügt wurden, steht nicht fest. Festzustellen war jedoch, dass Stiche die sechste Rippe und den knorpeligen Anteil von sechster und siebter Rippe durchtrennt und den äußeren Rollhügel des linken Oberarmknochens durchstoßen sowie einen Knochenspan abgeschnitten haben und der längste Stichkanal mindestens 17 cm lang war, so dass die Stiche mit großer Wucht ausgeführt wurden.
Unter Berücksichtigung der Verletzungen des Geschädigten und der am Ende der BF.-straße vorgefundenen Spuren, die die Sachverständige am 15. August 2015 selbst in Augenschein genommen und untersucht hatte, vermochte sie lediglich sicher festzustellen, dass die Verletzungshandlungen gegen den Geschädigten im Bereich der Grasnarbe am Ende der BF.-straße zu dem Geländer an den Bahngleisen begonnen haben. Sie konnte nicht ausschließen, dass dem Geschädigten alle Verletzungen sowohl mit stumpfer als auch scharfer Gewalt in den Bereichen ST 5 und ST 4 zugefügt und die bis zum Leichenfundort befindlichen Blutspuren verursacht wurden, als sich der bereits tödlich verletzte Geschädigte zu seinem Sterbeort schleppte. Nach ihren Ausführungen trat insbesondere nach Beibringung der tödlichen Verletzungen ein rascher und erheblicher Blutverlust ein und es bestand nach Beibringung der Verletzung von Herz und Leber nur noch eine kurzzeitige Handlungsfähigkeit im maximal zweistelligen Sekundenbereich. Die Sachverständige konnte jedoch nicht ausschließen, dass der tödlich verletzte Geschädigte die Strecke bis zu seinem Sterbe- und Fundort noch zu bewältigen vermochte. Verletzungen wie vorgefundene Blutspuren ließen jedoch auch die Möglichkeit zu, dass ihm einige Verletzungen im Bereich ST 5 und ST 4 und weitere Verletzungen auch in den weiteren Bereiche ST 3 bis ST 1 beigebracht worden sind. Aufgrund der insgesamt drei größeren Blutlachen - ST 3, ST 2 und ST 1 - und der von der Sachverständigen Dr. GE. genannten, dem Geschädigten für Handlungen noch zur Verfügung stehenden Zeit der Handlungsfähigkeit, ging die Kammer davon aus, dass dem Geschädigten nicht sämtliche, insbesondere nicht die tödlichen, Verletzungen im Bereich ST 5 und ST 4 beigebracht worden sind, da es nicht lebensnah erschien anzunehmen, dass der tödlich verletzte Geschädigte sich nach zwei Stürzen und zeitweiligem Verweilen in den Bereichen der Blutlachen ST 3 und ST 2 jeweils noch hat erheben und bis zum Bereich der dritten Blutlache ST 1 hat gehen können, bevor er zum letzten Mal dort zu Boden ging und bis zu seiner Endstellung kroch. Die Kammer ist daher davon ausgegangen, dass dem Geschädigten jedenfalls auch noch im Bereich ST 3 Stichverletzungen beigebracht worden sind, er im Bereich ST 2 zu Boden gegangen und sich erhoben hat und schließlich endgültig im Bereich ST 1 zu Boden fiel. Dafür, dass der Geschädigte gestürzt ist, sprechen die Schürfungen im Gesicht und an der Stirn, aber auch oberflächliche Schürfungen am Ellenköpfchen des rechten Handgelenks, den Handrücken und beiden Knien. Der Tod durch Verbluten ist schließlich nach einer Zeit der Bewusstlosigkeit nach wenigen Minuten eingetreten.
Nach den weiteren Feststellungen der Sachverständigen Dr. GE. kam das sichergestellte Bajonett-Klappmesser AK 47 als Tatwerkzeug naheliegend in Betracht, was die Einlassung des Angeklagten FS. zum Tatwerkzeug bestätigt. Dieses Messer wies zwar nur eine Klingenlänge von 15 cm auf, trotzdem konnte bei seinem - wie festgestellt - wuchtigen Einsatz und bei der Komprimierung von Weichteilen auch ein Stichkanal von 17 cm erreicht werden. Dies galt umso mehr, als es sich bei dem Bajonett-Klappmesser AK 47 um ein äußerst stabiles Messer handelt. Hinweise darauf, dass bei der Tat ein weiteres Messer eingesetzt worden ist, hat die Sachverständige Dr. GE. nicht feststellen können. Dies galt auch für Hinweise auf Tritte gegen den Körper des Geschädigten oder den Einsatz eines Schlagringes, da weder musterförmige Einblutungen noch Riss-/Quetschwunden festgestellt werden konnten. Auch für den Einsatz eines Würgedrahtes oder des Schlagstocks haben sich aufgrund der Verletzungen keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Feststellungen zu der von der Angeklagten R. am 25. März 2015 gegen „FV.“ erstatteten Strafanzeige und deren Hintergründe, zu der Einstellung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sowie zu dem Facebook-Account der Tochter HK. RV. beruhen insbesondere auf den verlesenen Auszügen aus der Ermittlungsakte 201 UJs 49/15 StA E..
Zur Person des DH. haben dessen gesetzliche Betreuerin, die Zeugin JU., die Zeugin UV. als Mitarbeiterin des betreuten Wohnens sowie die mit dem Tatopfer befreundeten Zeugen QB. und BA. glaubhafte Angaben gemacht. Danach war es ein großer Wunsch des DH., eine Partnerin zu finden, wobei er immer wieder versuchte, entsprechende Kontakte in der virtuellen Welt des Internets über Facebook zu gewinnen. Interesse an jüngeren oder gar minderjährigen Frauen hatte er nicht. Es konnte ferner ausgeschlossen werden, dass DH. mit der Person „FV.“ identisch war. Die Personalien der unter dem Account „FV.“ handelnden Person konnten nicht ermittelt werden, nachdem eine diesbezügliche Anfrage der Ermittlungsbehörden bei Facebook ohne Reaktion blieb und weitere Ermittlungsansätze nicht zur Verfügung standen. Die hinter „FV.“ stehende Person forderte in hartnäckiger Weise von HK. RV. die Übersendung von Fotografien ihres unbekleideten Körpers. In der Hauptverhandlung verlesene Korrespondenz des DH., der unter seinem Namen korrespondierte, die durch sehr einfache Denk- und Schreibstrukturen gekennzeichnet war, war mit der Korrespondenz des „FV.“, die geschickte Argumentations- und Manipulationstechniken beinhaltete und einen deutlich höheren Wortschatz aufwies, nicht zu vergleichen. Auch wäre nicht nachvollziehbar, warum DH. einerseits ausgiebig unter dem Fantasie-Account „FV.“ mit HK. RV. hätte kommunizieren sollen, dann aber Monate später am 30. Juli 2015 versuchen sollte, unter einem Account mit seinem echten Namen mit ihr in Kontakt zu treten.
Die Feststellungen zur Internet-Kommunikation und zu Kurzmitteilungen insbesondere zwischen DH. und der Angeklagten R., dem CE. RV. und HK. RV. sowie mit OY. SX., zwischen OY. SX. und der Angeklagten R. sowie CE. RV. beruhten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Chat-Protokollen und SMS-Auswertungen, der Aussage der Zeugin SX. und den Bekundungen der Zeugen KK’in WC. und KHK FC., die im Zuge des Ermittlungsverfahrens die jeweiligen Speichermedien ausgewertet haben. Im Ermittlungsverfahren war ferner eine Auswertung der Mobilfunkverbindungen der Tatortfunkzelle durch den Zeugen KHK DT. erfolgt. Dieser hat zu seinen Ermittlungsergebnissen ausgesagt, dass im Tatzeitraum ab etwa 21.15 Uhr die Mobiltelefone der Angeklagten FS. und R. und des CE. RV., nicht aber der OY. SX., in der Tatortfunkzelle eingeloggt gewesen seien und dass untereinander in der Funkzelle eine Mobilfunkkommunikation erfolgt sei.
V.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergab, dass sich die Angeklagten R. und FS. jeweils der mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 227, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben.
Die Angeklagten R. und FS. sowie CE. RV. haben den Grundtatbestand einer vollendeten vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung in mittäterschaftlicher Begehungsweise verwirklicht. Denn jedenfalls der von CE. RV. im unmittelbaren Bereich des Absperrgeländers der BF.-straße zu den Bahngleisen erfolgte kraftvolle Faustschlag gegen die rechte Kopfseite des DH., wodurch dessen Brille herunterfiel und ein Monokelhämatom am rechten Auge entstand, entsprach der gemeinsamen Tatplanung, dem DH. eine körperliche Abreibung zu verpassen. Dabei verwirklichten sie die Qualifikationsmerkmale der Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der gemeinschaftlichen Begehungsweise (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Die Angeklagten R. und FS. waren gemäß § 25 Abs. 2 StGB Mittäter der unmittelbar durch CE. RV. verwirklichten vorsätzlichen Körperverletzung. Die Vorschrift des § 227 StGB setzt eine Eigenhändigkeit bei der Körperverletzungshandlung nicht voraus (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 227 Rdnr. 10 m. w. Nachw.). Beide wollten die Tat als eigene und sie wollten nicht nur eine fremde Tat des CE. RV. unterstützen. Die Angeklagte R. hatte ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg der Tat, die ihren Ursprung in dem Verhalten des „FV.“ gegenüber ihrer Tochter HK. nahm. Es war die Angeklagte R., die die Strafanzeige vom 25. März 2015 erstattet hatte. Sie teilte die Verachtung ihres Ehemannes gegenüber Pädophilen, was sie auch in ihrer Nachricht vom 06. August 2015 um 19.42 Uhr an DH. zum Ausdruck brachte, in der sie ihm mitteilte, dass CE. RV., wenn es um Kinder gehe, über Leichen gehen würde und ergänzte: „Kann ich voll verstehen und dahinterstehen“. Sie erbrachte erhebliche Tatbeiträge, indem sie bereits im Chatverkehr ab dem 06. August 2015 unter Vorspiegelung, dass sie von ihrem Ehemann getrennt und alleinstehend sei, Anstrengungen unternahm, DH. zu einem persönlichen Treffen zu veranlassen. Ihr Wille zur Tatherrschaft wurde durch den Umstand belegt, dass sie sich selbst als Lockvogel zur Verfügung stellte, da allen Beteiligten klar war, dass es der sehr übergewichtigen OY. SX. nicht gelingen wird, den DH. bis zum ins Auge gefassten Tatort am Ende der BF.-straße zu locken. Der Erfolg der geplanten Tat hing entscheidend davon ab, dass die Angeklagte R. die Rolle der „HS.“ in tatsächlicher Hinsicht vor Ort übernahm.
Auch die Tatbeteiligung des Angeklagten FS. war nicht bloß gehilfenschaftlicher Natur. So hatte auch der Angeklagte FS. ein erhebliches Interesse an der Durchführung und am Erfolg der geplanten Tat, da er Pädophile hasste und eng in die Familie RV. eingebunden war und sich auch mit deren Kindern verbunden fühlte. Letzteres wurde gerade auch durch den Inhalt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17. August 2015 dokumentiert, in der der Angeklagte FS. unrichtigerweise sogar eine eigenhändige Tatbegehung einräumte, damit die Kinder der Eheleute RV. nicht ohne deren Eltern aufwachsen müssen. Der Angeklagte FS. hatte auch den Willen zur Tatherrschaft, was durch den geplanten wesentlichen Tatbeitrag belegt wurde, wonach er das Tatopfer mit dem Sägedraht fixieren wollte, während CE. RV. diesem ein „Grinsen in das Gesicht ritzt“. Er stellte überdies seinen Schlagring der Angeklagten R. zur Verfügung. Ferner sollte er auf die Angeklagte R. achten, während diese das Tatopfer ihrem Ehemann zuführt. und seine Aufgabe war ferner, eine etwaige Flucht des DH. zu verhindern. Hierdurch trug er wesentlich dazu bei, dass CE. RV. ungestört die Tat ausführen konnte.
Die zum Tode des DH. führende Exzess-Handlung des CE. RV. erfüllte, auch wenn sie auf einem neuen, auf Tötung gerichteten Vorsatz des CE. RV. beruhte, den für die Zurechnung nach § 227 StGB erforderlichen spezifischen Ursachenzusammenhang. Denn es handelte sich nicht um die Eröffnung einer neuen Kausalkette aufgrund vorsätzlichen Dazwischentretens einer dritten Person (hierzu BGH NStZ 2013, 280, 281; Fischer, a. a. O., Rdnr. 5 a). Maßgeblich bei einem sogenannten äußeren Exzess, wenn also das nach außen hin zutage getretene Geschehen über das einvernehmlich Gewollte hinausgeht, ist, dass die Gefahr des konkreten tödlichen Ausgangs bereits in den vor der Exzess-Handlung vorgenommenen Körperverletzungen angelegt war, sich der Todeserfolg mithin als Niederschlag gerade eben dieses bereits in der Verwirklichung des Grunddeliktes liegenden Todesrisikos darstellt (XY. NStZ 2005, 95, 97). Dabei ist zur Verwirklichung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente ausreichend, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis hätte voraussehen können (BGH NStZ 2004, 684; NStZ 2005, 903). Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es dabei nicht (BGH NStZ-RR 2009, 309, 310). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Angeklagten R. und FS. jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 227 StGB verwirklicht. Denn bereits der gemeinsame Tatplan der Angeklagten und des CE. RV. umfasste den Einsatz ganz massiver Gewalt. Unter Einsatz des Bajonett-Klappmessers AK 47, einer Kriegswaffe, sollten dem DH., sobald in dessen Mobiltelefon Nacktfotos von Kindern nachgewiesen worden wären, beide Mundwinkel seitlich eingeschnitten werden, um auf diese Weise eine dauerhafte Entstellung - der Angeklagte FS. demonstrierte begleitend zu seinem Geständnis in seinem Gesicht eine Schnittlänge von jeweils etwa 3 cm von den Mundwinkeln nach oben - zu verursachen. Dem erwarteten Widerstand des Tatopfers sollte dadurch begegnet werden, dass diesem der vom Angeklagten FS. mitgeführte Sägedraht zum Zwecke der Fixierung um den Hals gelegt wird. Es lag auf der Hand, dass das Tatopfer das Einschneiden seiner Mundwinkel nicht ohne körperliche Reaktionen und Widerstand hingenommen hätte, so dass bei lebensnaher Betrachtung auch durch die Fixierung mit dem Sägedraht um den Hals die Begehung schwerwiegender und lebensgefährlicher Verletzungen naheliegend von den Tätern in Betracht zu ziehen waren. Dass die Angeklagte R. das geplante Einschneiden der Mundwinkel „nicht gut fand“, stellte einen unbeachtlichen inneren Vorbehalt dar, da sie an der weiteren Tatplanung und -durchführung widerspruchslos und aktiv mitwirkte. Die erhebliche Intensivierung der gewollten Zufügung einer schweren Körperverletzung bis hin zu einer Tötung lag auch nicht etwa für die Angeklagten unvorhersehbar außerhalb der Lebenserfahrung, vielmehr hätten sie dies vorhersehen können und müssen. Denn beiden Angeklagten war bekannt, dass der wegen Gewaltdelikten vorbestrafte CE. RV., der sich überdies bei der Arbeit als früherer Straßenschläger präsentierte, insbesondere unter Alkohol- und /oder Rauschmitteleinfluss zu impulsiven Gewalttätigkeiten neigte, etwa indem er auch seine Ehefrau schlug. Auch ereignete sich die Tat in einer emotional sehr aufgeheizten Situation, was sowohl in der eingehenden Tatplanung mit ausgiebigen Versuchen, das spätere Tatopfer zu einem persönliche Treffen zu veranlassen und dieses zur Durchführung der geplanten Tat an einen abgelegeneren Ort zu locken als auch in der Mitnahme verschiedener gefährlicher Waffen durch alle Angeklagten Ausdruck fand. Beide Angeklagte wussten, dass CE. RV. gefährliche Waffen mit sich führte. Sie hätten daher damit rechnen können und müssen, dass die Situation eskaliert und es auch zu tödlichen Verletzungen beim Geschädigten kommt.
Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhaltes hat weiter zu dem Ergebnis geführt, dass eine Verurteilung der Angeklagten FS. und R. wegen eines mittäterschaftlich mit CE. RV. begangenen Tötungsdeliktes durch aktives Tun nicht in Betracht kam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte eine gemeinsame Tatplanung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Auch eine Verurteilung der Angeklagten R. und FS. wegen eines versuchten Tötungsdeliktes durch Unterlassen kam nicht in Betracht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten die Beibringung einer tödlichen Verletzung durch CE. RV. für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen und Rettungsmaßnahmen damit vorsätzlich unterließen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten eine tödliche Verletzung des Geschädigten für möglich hielten. Das Willenselement des bedingten Vorsatzes erfordert zudem bei einem Tötungsdelikt, dass der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Erfolges billigt oder sich um des erstrebten Zieles willens damit abfindet. Hingegen liegt (nur) eine bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Für die vorsätzliche Tatbegehung ist ausreichend, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt akzeptiert und sich innerlich mit ihm abgefunden hat, mag er auch seinen Wünschen nicht entsprochen haben (BGH NStZ 2011, 699, 702). Bei der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit einer Tathandlung bzw. der Vornahme äußerst gefährlicher Gewalthandlungen, liegt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sehr nahe (BGH NStZ 2011, 338 f.; NStZ 2012, 207 f.). Allerdings bedarf die Frage der Billigung des Todes angesichts der hohen Hemmschwelle bei solchen Delikten - auch bei Unterlassungstaten (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 212 Rdnr. 14 a. E.) - stets einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, was insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters, seiner psychischen Verfassung bei der Tat, seiner Motivation und aller zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere der konkreten Angriffsweise - erfordert (BGH NStZ 2011, a. a. O.). Im Rahmen der Beweisaufnahme vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Angeklagten R. und FS. das Vorliegen einer tödlichen Verletzung des DH. als möglich und nicht ganz fernliegend erkannten. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass sich die Angeklagten bei Vornahme der tödlichen Stichverletzungen durch CE. RV. in unmittelbarer Nähe befanden, so dass ihnen die Vornahme der gefährlichen Gewalthandlungen aufgrund eigener Wahrnehmungen bewusst war. Der Angeklagte FS. hat sich zudem glaubhaft dahingehend eingelassen, dass sie vom Tatort deshalb rasch geflüchtet seien, da sie eine Identifizierung durch das ihnen folgende Tatopfer selbst oder durch von diesem alarmierte Dritte befürchteten. Auch aus der Würdigung der sonstigen Gesamtumstände des Tatgeschehens - wie vorstehend unter IV. dargelegt - vermochte die Kammer nicht hinreichend verlässlich festzustellen, dass die Angeklagten die Beibringung einer tödlichen Verletzung jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Sie hätten dies allerdings erkennen und vorhersehen können, was den Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 227 StGB verwirklicht.
Beide Angeklagte handelten bei der Tat rechtswidrig und jeweils uneingeschränkt schuldfähig.
Die Kammer hatte keine Bedenken, sich nach eigener kritischer Würdigung den jeweiligen Darlegungen der forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. EM. (betreffend den Angeklagten FS.) und Dr. PV. (betreffend die Angeklagte R.) anzuschließen. Die Sachverständigen haben ihre Einschätzungen jeweils überzeugend, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen begründet. Hierbei sind sie von zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen ausgegangen.
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine schuldfähigkeitsrelevante (Misch-)Intoxikation aufgrund Rauschmittel- und Alkoholkonsums haben sich beim Angeklagten FS. nicht ergeben. Mangels überzeugender und hinreichend genauer Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum am Tattag hat die Kammer zunächst keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen feststellen können, die eine verlässliche Berechnung der Tatzeitalkoholisierung ermöglicht hätten. So hat der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag zunächst durch von ihm als zutreffend bestätigte Verteidigererklärung vortragen lassen, bei der Arbeit sei gemeinsam etwa eine Flasche Wodka-Flimm getrunken worden, wovon er etwa 1/3 bis die Hälfte getrunken habe. Vor der Busfahrt zur Familie RV. nach U. habe er sich am Prager Ring noch zwei Flachmänner (Kleiner Feigling) zu je 100 ml besorgt. Bei der Familie RV. hätten sie bis zum Aufbruch etwa drei bis vier Stunden zusammengesessen und erzählt. Er habe in dieser Zeit lediglich eine geringfügige Menge von einem von einem Arbeitskollegen selbstgebrauten Rum-Holunder-Schnaps getrunken. Später seien noch in einem nahegelegenen Getränkemarkt drei Flaschen Hugo gekauft worden, wovon er etwa eine halbe Flasche getrunken habe und insgesamt „gut einen im Kahn gehabt“ habe. Auf Befragen zu seinem der Tat vorangegangenen Alkoholkonsum am sechsten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte hiervon entscheidend abweichende Angaben gemacht. Er hat zunächst bestätigt, dass während der Arbeit bei den U. Wirtschaftsbetrieben immer nur während der Arbeitspausen Alkohol getrunken worden sei. Als ihm nunmehr die Aussage des Zeugen WD. vorgehalten wurde, wonach an dem Freitag sicher kein Alkohol getrunken worden sei, da wegen des frühen Arbeitsschlusses freitags um 12.30 Uhr gar keine Pause gemacht worden sei, hat der Angeklagte eingeräumt, gar nicht sagen zu können, ob er überhaupt am Tattag bei der Arbeit getrunken habe. Eigentlich hätte er aber immer etwas zu trinken dabei gehabt, Wodka-Flimm oder „Kleiner Feigling“, er könne aber nicht sagen, wie viel er an dem Freitag bei der Arbeit getrunken habe. Soweit er früher angegeben habe, dass er bei der Familie RV. an dem Tattag etwa eine halbe Flasche Hugo getrunken habe, so sei das erst später, d. h. nach der Rückkehr vom Tatort, erfolgt. Vor der Tat habe er von dem Rum-Holunder-Schnaps zwei bis drei Schluck genommen, wobei ein Schluck etwa dem Inhalt eines Schnapsglases (0,2 cl) entsprochen habe.
Zu seinem Amphetaminkonsum am Tattag hat der Angeklagte FS. geschildert, dass er während der Arbeit am Vormittag etwa 1 bis 2 Gramm Amphetamin konsumiert habe. Da er wegen der bevorstehenden Verabredung mit dem Tatopfer aufgeregt gewesen sei und sich habe Mut machen wollen, habe er auf dem Weg zur Familie RV. ein weiteres Gramm Amphetamin konsumiert. Während des Aufenthalts im Haus der Familie RV. bis zum Aufbruch zur späteren Tat habe er ebenfalls noch Amphetamin eingenommen, er könne keine Angabe zur Menge machen.
Auch wenn die Angaben des Angeklagten FS. zu einem Amphetaminkonsum nicht sicher zu widerlegen waren und zusätzlich eine geringfügige Alkoholisierung als zutreffend unterstellt werden konnte, kann nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. EM. zur Tatzeit allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung durch die Rauschmittel angenommen werden, die nicht das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichte. Die Sachverständige hat hervorgehoben, dass die im Rahmen der Handlungsanalyse entscheidenden psychodiagnostischen Merkmale zweifelsfrei die vollständig erhaltene Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit belegten. Es handele sich um ein längeres Tatgeschehen mit längerer Anlaufzeit, Tathandlung und Nachtatphase ohne feststellbare Einschränkungen des Bewusstseins, der kognitiven Fähigkeiten, insbesondere der Orientierung, der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens sowie der motorischen Fähigkeiten. Sowohl die Fähigkeit zur Informationsverarbeitung, die sich gerade auch im vollständig erhaltenen Erinnerungsvermögen (z. B. Fernsehserie am Nachmittag, Ausruf des CE. RV. vor Ort) widerspiegelte, als auch die erhaltene Introspektions- und Kritikfähigkeit (Abwägung zwischen den Alternativen Flucht ergreifen oder vor Ort bleiben und die Mitangeklagte R. zu beschützen) geben - so die Sachverständige weiter - mitentscheidende Hinweise auf eine allenfalls geringfügige Rauschbeeinträchtigung. Die eigene Wahrnehmung des Angeklagten „gut einen im Kahn gehabt zu haben“, sei mit dem aus der Handlungsanalyse gewonnenem Verhaltensbild nicht zu vereinbaren und eine rein subjektive Einschätzung. Nach allem braucht es eines Eingehens auf die Rechtsfigur der vorverlagerten Schuld (actio libera in causa) nicht.
Nach den weiteren Darlegungen der Sachverständigen Dr. EM. konnte eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation ausgeschlossen werden, da der Angeklagte FS. seine Vollzeitbeschäftigung bei den U. Wirtschaftsbetrieben zuverlässig und ohne Leistungseinbußen auszuüben vermochte. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit. Es handele sich beim Angeklagten FS. nach den Darlegungen der Sachverständigen um einen gemäßigten ruhigen jungen Mann, dessen intellektuelle Beweglichkeit eher im gemäßigten Bereich liege. Die Entwicklung seines Selbstbewusstseins sei noch nicht zum Abschluss gekommen. Das Bestreben, es allen recht zu machen, führte zu einer erhöhten Verleitbarkeit durch andere Personen oder situative Gegebenheiten, wobei den Persönlichkeitszügen nach den Ausführungen der Sachverständigen kein Störungscharakter zukomme. Mit Blick auf das länger andauernde Gesamttatgeschehen mit vorangegangener ausgiebiger Planungsphase könne schließlich - so die Sachverständige weiter - nicht von einem affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausgegangen werden. Das vom Angeklagten geschilderte Herzrasen und starke Schwitzen im unmittelbaren Tatzeitpunkt - beides im Übrigen Hinweise auf eine sehr gut erhaltene Introspektionsfähigkeit - seien als bloße Begleiterscheinungen der schwerwiegenden Tat zu bewerten.
Tragfähige Hinweise für eine schuldfähigkeitsrelevante (Misch-)Intoxikation aufgrund Alkohol- und Rauschgiftkonsums haben sich auch bei der Angeklagten R. nicht ergeben.
Die Angeklagte R. hat im Rahmen ihrer Einlassung zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, dass sich das mehr als angespannte Verhältnis zu ihrem Ehemann immer mehr zugespitzt habe, so dass sie zusätzlich zu ihrem Drogenkonsum mehr und mehr Alkohol getrunken habe und zum Tatzeitpunkt körperlich und psychisch am Ende gewesen sei, nachdem sie zwei Tage so gut wie nicht geschlafen habe. Am Tattag habe sie über den Tag verteilt 2 bis 3 Gramm Amphetamin genommen und Alkohol getrunken. Nachdem CE. RV. um 14.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe sie bis zum frühen Abend etwa die Hälfte einer vom Zeugen XY. stammenden 0,75 Liter Flasche eines Rum-Holunder-Gemischs getrunken.
Die Angaben der Angeklagten R. zum Umfang ihres Amphetaminkonsums am Tattag erachtete die Kammer als nicht zutreffend. Denn die Schilderung zu einer Einnahme von 2 bis 3 Gramm an diesem Tag stand schon in unauflösbarem Widerspruch zur vorangegangenen Darstellung ihrer allgemeinen Konsumgewohnheiten, wonach sie pro Woche lediglich 4 bis 5 Gramm Amphetamin insgesamt eingenommen habe. Auf ergänzendes Befragen hat sie schließlich jedenfalls eingeräumt, dass ihre Konsummengen unterschiedlich gewesen seien und sie dazu nichts Genaueres sagen könne. Die unrichtige Darstellung der Angeklagten zu ihrem Suchtmittelkonsum am Tattag erfolgte nach Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund des Bemühens, ihre Tatbeteiligung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn auch die Darstellungen der Angeklagten zu ihren Entzugserscheinungen zu Beginn ihrer Untersuchungshaft ließen sich nicht objektivieren. Die Sachverständige Dr. PV. hat im Gegenteil nach Auswertung der medizinischen Befunddokumentation der Justizvollzugsanstalt Köln ausgeführt, dass sich, obwohl die Angeklagte insoweit unter Beobachtung gestanden habe, keine Eintragungen fänden, die einen Rückschluss auf eine Entzugsproblematik zuließen; insbesondere sei der Angeklagten auch kein Substitutionsmedikament angeboten worden. Gegen einen erheblicheren Amphetaminkonsum sprachen auch die Beobachtungen des Zeugen WK., der in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr der Tochter HK. am Tattag Nachhilfe gab. Der Zeuge hat geschildert, dass er regelmäßig einmal monatlich zu Besuch bei der Familie RV. gewesen sei, wobei auch gemeinsam Amphetamin und Cannabis konsumiert worden sei. An diesem Freitag seien allerdings weder Rauschmittel konsumiert noch sei Alkohol getrunken worden. Rauschbedingte Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten hinsichtlich der Angeklagten R. hat der Zeuge nicht geschildert. Auch die Zeugin CC., die der Angeklagten etwa gegen 22.00 Uhr im Bereich des späteren Tatortes begegnet ist, hat geschildert, dass ihr nichts aufgefallen ist, worauf sie auf eine Berauschung der Angeklagten hätte schließen können.
Im Ergebnis ist die Kammer zugunsten der Angeklagten R. von der Einnahme einer geringfügigen Menge Amphetamin und vom Trinken der Hälfte einer 0,75 Liter Flasche eines Rum-Holunder-Gemischs, wovon auch der Angeklagte FS. berichtet hatte, ab 14.00 Uhr ausgegangen. Hinsichtlich der Bestandteile dieses vom Zeugen WV. hergestellten Gemischs hat der Zeuge mit guter Erinnerung geschildert, dass er die Mischung zur Hälfte aus Holundersaft und zur Hälfte aus 40 %igem Rum hergestellt hatte. Unter Berücksichtigung eines sich hieraus in 375 ml ergebenden Alkoholgewichts von 20 Gramm, eines damaligen Gewichts der Angeklagten von 66 kg, eines Reduktionsfaktors von 0,6 und eines Resorptionsdefizits von 10 % hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. GE. überzeugend in Anwendung der sogenannten Widmark-Formel eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,36 %o errechnet und unter Berücksichtigung einer ab Trinkbeginn gegen 14.00 Uhr bis zur Tatzeit gegen 22.00 Uhr eliminierten Alkoholmenge von 0,8 %o eine Tatzeitalkoholisierung von maximal 0,56 %o festgestellt.
Die Sachverständige Dr. PV. hat nachvollziehbar dargelegt, bei der Angeklagten R. keine forensisch relevante Intelligenzminderung und keine Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung festgestellt zu haben. Die Zeugen hätten die Angeklagte übereinstimmend als friedlich, hilfsbereit, nett und offen geschildert, in ihrem Leistungsverhalten, auch im häuslich-familiären Bereich, seien keine Brüche zu erkennen. Bei Betrachtung der Tatplanung und -abläufe ergäben sich nach den weiteren Erläuterungen der Sachverständigen keine Hinweise auf eine besondere Affektlage, so dass auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht vorlag. Auch die anzunehmende Mischintoxikation bei der gegebenen geringgradigen Tatzeitalkoholisierung und unter Berücksichtigung selbst einer Konsummenge von über den Tag verteilten 2 bis 3 Gramm Amphetamin führe - so die Sachverständige weiter - bei der gebotenen psychopathologischen Betrachtung nicht zur Annahme einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Es handele sich vielmehr um ein langfristig geplantes Tatgeschehen mit einer Rollenverteilung, bei dem keine Einschränkungen im Vermögen der Angeklagten, die Situation wahrzunehmen, zu bewerten und sich auf Situationsveränderungen einzustellen, feststellbar seien. Gerade ihre Reaktion auf die im unmittelbaren Tatvorfeld erfolgten Mitteilung der OY. SX., dass DH. ein Bild von ihr wolle, belegte deutlich ihre Umstellungsfähigkeit und ihr rasches Reaktionsvermögen, was sich auch aus der Kommunikation mit der Zeugin PD. ergebe.
VI.
Im Zuge der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich beider Angeklagten vom Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und Täterpersönlichkeiten in Betracht kommen, ergab nämlich - auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten FS. erbrachten Aufklärungshilfe gemäß § 46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - nicht, dass der vorgenannte Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Körperverletzung mit Todesfolge in einem Maße abweicht, welches den Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB geboten erscheinen ließ.
Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten R. zunächst berücksichtigt, dass diese bisher in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd war weiter ihre besondere Haftempfindlichkeit in Rechnung zu stellen, da sie einerseits Erstverbüßerin ist und sie andererseits auch die Trennung von ihren Kindern infolge der Haftsituation in besonderem Maße als Belastung empfinden wird. Die Tat liegt bereits längere Zeit zurück und auch die längere Verfahrensdauer stellte eine besondere Belastung für die Angeklagte dar. Bei der im Einklang mit der Tatplanung erfolgten tatsächlich durch CE. RV. vorgenommenen Körperverletzungshandlung hat sie nicht selbst gehandelt. Die am Tattag konsumierten Rauschmittel führten schließlich zu einer gewissen Enthemmung, was allerdings nur in eingeschränktem Maße strafmildernd in Rechnung gestellt werden konnte, da der Tat eine längere Planungsphase ohne durchgängige Berauschung vorausging.
Zulasten der Angeklagten musste sich die an den Tag gelegte hohe kriminelle Energie auswirken. Diese fand zunächst in der langen Planungs- und Vorbereitungsphase der Tat, in der auch die Angeklagte im aufgezeichneten Chat-Verkehr und durch ihr Angebot, als Lockvogel vor Ort mitzuwirken, sehr aktiv wurde, Ausdruck. Die Tatplanung war zudem durch die Begehung einer gemeinschaftlichen Körperverletzung, die mittels einer Waffe und eines hinterlistigen Überfalls erfolgen sollte und bei der das Tatopfer ferner in erheblicher Weise durch das Einschneiden der Mundwinkel dauerhaft entstellt werden sollte, gekennzeichnet.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte R. durch ihren Ehemann CE. RV. hinsichtlich ihrer Tatbeteiligung unter Druck gesetzt oder hierzu gar genötigt wurde, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Angeklagte R., die zur Sache von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat dies selbst nicht behauptet. Auch aus den glaubhaften Schilderungen des Angeklagten FS., der mit der familiären Situation im Hause RV. bestens vertraut war, ergaben sich hierauf keine Hinweise. Lediglich der CE. RV. hatte in dem - bereits oben unter IV. dargestellten - an die Angeklagte R. gerichteten und im Rahmen der Postkontrolle beschlagnahmten Brief vom 21. September 2015 ausgeführt, dass er seine Ehefrau nicht hätte „unter Druck setzen sollen“. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage des CE. RV., der seine Ehefrau in dem späteren Brief an die Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2017 davon abweichend wiederum schwer belastet hatte - zuvor hatte die Angeklagte R. das Scheidungsverfahren eingeleitet, den Antrag allerdings vor der neuerlichen Hauptverhandlung wieder zurückgenommen -, und der in der neuerlichen Hauptverhandlung nicht ausgesagt hat, konnte nicht überprüft werden. Gegen ein Mitwirken der Angeklagten R. nur auf Druck ihres Ehemannes spricht bereits, dass sie im Vorfeld der Tat und am Tattag sehr aktiv und eigeninitiativ tätig wurde, wie sich etwa aus dem Chat- und SMS-Verkehr und dem Umstand ergibt, dass sie sich nach Aussage des Angeklagten FS. als Lockvogel angeboten hatte.
Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer hinsichtlich der Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Zugunsten des Angeklagten FS. war zunächst dessen Geständnis zu berücksichtigen, das Reue und Einsicht in das begangene Unrecht erkennen ließ. Bereits in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 18. August 2015 hat er umfassende Angaben zur Rollenverteilung zwischen den Tatbeteiligten und insbesondere zu den Tatanteilen des CE. RV. gemacht. Er hat das dem CE. RV. gehörende Tatwerkzeug benannt und die Polizei zum Versteck der Tatwaffe und der Täterkleidung geführt, die ohne die Mitwirkung des Angeklagten nicht aufgefunden worden wären. Nach Überzeugung der Kammer hat die freiwillige und umfassende Offenbarung des Wissens des Angeklagten FS. wesentlich dazu beigetragen, dass CE. RV. rechtskräftig wegen Mordes - einer Katalogtat nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 h) StPO - verurteilt werden konnte. Auch der Angeklagte FS. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und auch er ist als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich. Strafmildernd war beim Angeklagten FS. ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Tat länger zurückliegt, dass die lange Verfahrensdauer zu einer zusätzlichen Belastung geführt hat und dass auch er durch konsumierte Rauschmittel vor der Tat enthemmt war, wobei dem letztgenannten Gesichtspunkt auch bei ihm aufgrund der langen Planungsphase nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt.
Zulasten des Angeklagten FS. musste sich ebenso wie bei der Angeklagten R. die in der langen Tatvorbereitung sowie die in der Tatplanung der Begehung eines gemeinschaftlichen, bewaffneten und hinterlistigen Überfalls zum Ausdruck gekommene hohe kriminelle Energie auswirken.
Unter nochmaliger Abwägung der konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer hinsichtlich des Angeklagten FS. innerhalb des gemäß §§ 46 b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 227 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schuld des Angeklagten FS. gerecht zu werden.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt - entgegen der Rüge des Verteidigers der Angeklagten R. hinsichtlich der Verfahrensbehandlung im Revisionsverfahren - nicht vor. Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe der 1. Schwurgerichtskammer am 19. Juli 2016, sind die Revisionsbegründungen im August und September 2016 eingegangen. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erfolgte am 06. Dezember 2016, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 20. Dezember 2017. Mit Blick auf das Erfordernis der Überprüfung eines sehr umfassenden Urteils mit ausführlicher Beweiswürdigung und von vier eingelegten Revisionen vermochte die Kammer eine rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer nicht festzustellen.
VII.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB.
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 472, 473 StPO.
| C. | M. | A. |
Ausgefertigt
IF., Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle