Richtlinie 92/100/EWG – Urheberrecht -Vermietrecht und Verleihrecht
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/100/EWG – Urheberrecht -Vermietrecht und Verleihrecht – Ausschließliches öffentliches Verleihrecht – Ausnahme – Vergütung als Voraussetzung – Befreiung – Umfang
Tenor
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es alle Kategorien von öffentlichen Verleiheinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.
2. Irland trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Art. 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) – Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht – Umfang