LG Hamburg 16. Zivilkammer Beschluss

Berichtigung von Tatbestandsfehlern im Urteil KI-Titel

Tatbestandsberichtigung · ZPO § 320 Abs. 1 · Urteilsberichtigung

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 04.08.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Im 6. Absatz auf Seite 2 des Urteils wird der folgende Satz gestrichen: „Ende 2009 erkrankte der Kläger an einer Depression und begab sich in psychologische Behandlung.“

Im 2. Absatz auf Seite 4 wird als zweiter Satz eingefügt: Ende 2009 sei er an einer Depression erkrankt und habe sich in psychologische Behandlung begeben.“

Im vorletzten Absatz auf Seite 5 wird bei dem Satz „Die Beklagte habe dem Kläger angeboten, diesen Versuch durch Abbruch der Hormonbehandlung zu beenden“ „Die Beklagte“ ersetzt durch „Die Nebenintervenientin“.

Gründe

1

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht eingelegt. Er ist auch begründet, da der Tatbestand in den obigen Punkten Unrichtigkeiten im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO enthielt, die zu berichtigen waren.