Berichtigung von Tatbestandsfehlern im Urteil KI-Titel
Tatbestandsberichtigung · ZPO § 320 Abs. 1 · Urteilsberichtigung
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 04.08.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Im 6. Absatz auf Seite 2 des Urteils wird der folgende Satz gestrichen: „Ende 2009 erkrankte der Kläger an einer Depression und begab sich in psychologische Behandlung.“
Im 2. Absatz auf Seite 4 wird als zweiter Satz eingefügt: Ende 2009 sei er an einer Depression erkrankt und habe sich in psychologische Behandlung begeben.“
Im vorletzten Absatz auf Seite 5 wird bei dem Satz „Die Beklagte habe dem Kläger angeboten, diesen Versuch durch Abbruch der Hormonbehandlung zu beenden“ „Die Beklagte“ ersetzt durch „Die Nebenintervenientin“.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht eingelegt. Er ist auch begründet, da der Tatbestand in den obigen Punkten Unrichtigkeiten im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO enthielt, die zu berichtigen waren.