Der Beschulung in einer Regelschule bei Bedarf kombiniert mit Fördermaßnahmen hat Vorrang gegenüber der …
Leitsatz
Der Beschulung in einer Regelschule bei Bedarf kombiniert mit Fördermaßnahmen hat Vorrang gegenüber der Beschulung an einer Förderschule, solange die volle schulische Teilhabe gewährleistet bleibt. Der Schulbehörde kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt insgesamt ohne Erfolg.
I. Mit ihm verfolgt der Antragsteller im Hauptantrag das Ziel, ihm einstweilen ab dem kommenden Schuljahr den Schulbesuch an der A… Schule in B… – einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Motorik –, hilfsweise den Besuch an einer anderen Förderschule, zu gestatten.
Der Sache nach erstrebt er damit in beiden Fällen eine Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da sein Begehren auf eine Erweiterung seiner Rechtsposition abzielt. Der Antragsteller will nämlich erreichen, dass er vorläufig in einer anderen als der für ihn vorgesehenen C…-Grundschule D… aufgenommen wird.
Wegen des bei einstweiligen Anordnungen grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen, kommt eine Anordnung, welche einem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreift, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen durch eine Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund); beide Elemente sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Anforderungen sind hier maßgeblich, da eine Vorgreiflichkeit in Bezug auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren zu bejahen ist. Denn nach einem stattgebenden gerichtlichen Beschluss wäre der Antragsteller voraussichtlich für einen Großteil des kommenden Schuljahres an der von ihm bevorzugten Schule bzw. einer anderen Förderschule zu unterrichten.
II. Der Hauptantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die vorstehend genannten Voraussetzungen für die mit dem Hauptantrag begehrte gerichtliche Anordnung – vorläufige Beschulung in der A… Schule – liegen nicht vor. Es besteht kein Anordnungsanspruch.
Nach der in Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen gerichtlichen Prüfung ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, ab dem kommenden Schuljahr an der von ihm benannten Förderschule unterrichtet zu werden. Legt man das Vorbringen des Antragstellers und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen zu Grunde, besteht ein solcher Anspruch nicht. Die Einschätzung, dass ein Förderbedarf im Bereich Motorik, dem Förderschwerpunkt der A… Schule, nicht besteht, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Zuständigkeit für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Auswahl der geeigneten Förderschule liegt bei der Schulbehörde. Für das Verfahren ist ein spezielles Verfahren vorgesehen. Es dient der Entscheidungsfindung, ob für einen Schüler der allgemeinbildenden Schulen im Hinblick auf die volle schulische Teilhabe und einen erfolgreichen Bildungsweg sonderpädagogische Bildungsangebote in einem Förderschwerpunkt erforderlich sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen
(InklSchulO)). Die Schulbehörde hat im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Förderung der Kinder die Schulform zu wählen, in der die im konkreten Fall benötigte Förderung am besten erbracht werden kann. Hierfür hat sie die individuellen Fähigkeiten, den Entwicklungsstand, die Beeinträchtigungen und den sich daraus ergebenden Förderbedarf des Kindes zu würdigen und eine wertende Prognose über dessen voraussichtliche schulische Entwicklung zu treffen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 InklSchulO). Insoweit steht den sonderpädagogisch ausgebildeten und erfahrenen Lehrkräften der Förderschule, die nach § 22 Abs. 1 Satz 3 InklSchulO mit der Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik und Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen sind und auf deren Einschätzung die Schulbehörde ihre Bewertung stützt, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Der Normgeber hat die Beurteilung des Förderbedarfs vorrangig diesen Lehrkräften zugewiesen. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Schulbehörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 16. November 2009 – 2 L 1130/09.NW –, n.v., S.4; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2011 – 3 K 972.11 –, juris, Rn. 24). Derartige Fehler lassen sich im Hinblick auf die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers nicht feststellen.
2. Es sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das der Entscheidung des Antragsgegners maßgebend zu Grunde gelegte sonderpädagogische Gutachten aus formellen Gründen keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen könnte. Verfahrensfehler bei der Erstellung des Gutachtens sind weder vorgetragen noch ersichtlich. So wurde u.a. das kooperative Konsultationsgespräch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 InklSchulO) durchgeführt und die Eltern vor der Entscheidung angehört (§ 28 Abs. 1 Satz 1 InklSchulO).
3. Darüber hinaus hat sich der Antragsgegner bei seiner inhaltlichen Bewertung des Förderbedarfs des Antragstellers im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschulung in einer Regelschule – bei Bedarf kombiniert mit individuellen Fördermaßnahmen – jedenfalls solange der Vorrang gegenüber der Beschulung an einer Förderschule einzuräumen ist, wie hierdurch die volle schulische Teilnahme gewährleistet bleibt. Diese Wertung ist in erster Linie § 3 Abs. 3 Satz 2 InklSchulO zu entnehmen. Danach wird die schulische Teilhabe insbesondere durch die individuelle Förderung einschließlich sonderpädagogischer Maßnahmen ermöglicht. Gestützt wird dies durch § 10 Abs. 10 Satz 3 des Schulgesetzes (SchulG), wonach die Förderschulen alle Entwicklungen fördern, die zu einem Wechsel in eine andere Schule und zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen. Hieraus folgt das Ziel des Gesetzgebers, im jeweiligen Einzelfall eine Beschulung an einer Förderschulen nach Möglichkeit in eine Beschulung an einer Regelschule zu überführen. Diese Erwägungen entsprechen zudem dem Gedanken einer weitgehenden Inklusion, wie er im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 (– 1 BvR 9/97 – BVerfGE 96, 288 = juris, LS 2) zum Ausdruck kommt. Das Gericht hatte dort eine Benachteiligung Behinderter gesehen, wenn eine Überweisung an eine Förderschule erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich gewesen wäre. Dieses Rangverhältnis spiegelt sich in § 13 Abs. 1 InklSchulO wider. Danach kommt den sonderpädagogischen Maßnahmen eine Ergänzungsfunktion in Bezug auf die pädagogische Arbeit der allgemeinen Schulen zu. Sie tragen dazu bei, den individuellen Bildungsanspruch der Schüler mit Behinderungen zu erfüllen und das Erreichen eines Schulabschlusses zu ermöglichen. Aus § 13 Abs. 3 Satz 1 InklSchulO ergibt sich, dass sonderpädagogische Maßnahmen unterschiedliche Ausprägungen und Schwerpunkte haben können, d.h. auf die jeweilige Art und den Grad der Beeinträchtigung zugeschnitten sein können. Die Schule soll unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Maßnahmen die Schüler mit Behinderungen unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage so fördern, dass ein hohes Maß an aktiver Teilhabe am Lernen und am Schulleben ermöglicht wird (§ 2 Abs. 2 InklSchulO).
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Antragsteller wurde die vorstehend beschriebene Rangfolge beachtet. Das sonderpädagogische Gutachten – zu welchem den Verwaltungsakten kein Datum entnommen werden kann – kommt vorliegend zu dem Schluss, dass schon kein Förderbedarf im Bereich Motorik besteht. Zur Begründung wird ausgeführt, beim Antragsteller liege lediglich eine Problematik in der Graphomotorik vor (z.B. Nichtbeherrschen des Dreipunktgriffes, unsichere Stiftführung, leichter Andruck). In der Körperwahrnehmung, der Fein- und Grobmotorik sei der Antragsteller altersgemäß entwickelt. Damit wird zugleich sinngemäß die Erforderlichkeit einer Beschulung des Antragstellers an einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Motorik verneint.
Stichhaltige Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Schlussfolgerung hervorrufen, bestehen nicht. Die Feststellungen sind insgesamt schlüssig. Die Einschätzung des Gutachtenerstellers, dass die beim Antragsteller unzweifelhaft bestehende Einschränkung nach Art und Schwere nicht die Notwendigkeit der Beschulung an einer Förderschule begründet, hält sich innerhalb des ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraums. Es ist nicht ersichtlich, dass die erfolgreiche schulische Teilhabe wegen seiner – geringgradigen – graphomotorische Beeinträchtigung in einer Regelschule gefährdet wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass dieser Beeinträchtigung im Regelschulbetrieb hinreichend begegnet werden kann. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die vorrangige Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, wie das derzeit bestehende motorische Defizit beim Antragsteller signifikant besser in einer Förderschule mit Schwerpunkt Motorik aufgearbeitet werden könnte. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass diese Förderschulen darauf ausgerichtet sind, Schülern mit weitaus gravierenderen motorischen Einschränkungen einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Mit anderen Worten ist die Zielrichtung dieser Schulen eine andere als Schüler an den Dreipunktgriff heranzuführen, den der Antragsteller momentan noch nicht beherrscht.
4. Die Beurteilung in Bezug auf den Förderschwerpunkt Motorik wird durch die vom Antragsteller nachträglich vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Denn weder der Abschlussbericht der E… e.V. vom 8. Juli 2026 noch das Einschätzungsschreiben der Kindertagesstätte vom 15. Juli 2026 thematisieren bzw. bewerten einen möglichen Förderbedarf im Bereich Motorik.
5. Soweit der Antragsteller auf Einschränkungen in den Bereichen Lernen und insbesondere im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung verweist, verhilft ihm das in seinem Hauptbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die A… Schule ist – wie bereits dargestellt – eine Förderschule mit Förderschwerpunkt Motorik. Sie kann die nach Ansicht des Antragstellers in vorstehenden Bereichen bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfe bereits nicht abbilden.
III. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1. Zum einen fehlt es seitens des Antragstellers bereits an einer hinreichenden Konkretisierung dahingehend, an welcher Förderschule eine vorläufige Beschulung erfolgen soll. Eine solche Konkretisierung ist jedoch erforderlich. Denn eine vom Elternwillen losgelöste gerichtliche Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Förderschwerpunkte und -schulen widerspricht dem Charakter eines Eilverfahrens. Ohne die konkrete Benennung der in Betracht kommenden Förderschule bestünde die Gefahr, dass das Gericht zu einer Entscheidung gelangt, die letztlich nicht dem Willen und berechtigten Belangen der Eltern entspricht, etwa weil die betreffende Schule nicht die erforderliche Wohnortnähe aufweist. Die Vorstellung der Eltern ist jedoch zu respektieren, wie sich unter anderem aus § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG und § 23 Abs. 1 InklSchulO ableiten lässt. Die genannten Vorschriften räumen Eltern im Zusammenhang mit der Beschulung förderbedürftiger Schüler Mitwirkungs- und Entscheidungskompetenzen ein. So können Eltern das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs selbst einleiten und – bei Feststellung eines solchen – entscheiden, ob ihr Kind am inklusiven Unterricht teilnimmt oder eine Förderschule besucht. Diese Entscheidungskompetenzen sind im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zu berücksichtigen.
2. Zum anderen besteht kein Anordnungsanspruch.
Nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die Beschulung an einer anderen Förderschule zusteht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit seiner Entscheidung, einen entsprechenden Förderbedarf nicht festzustellen, seinen Beurteilungsspielraum auch in Bezug auf andere Förderschwerpunkte überschritten hat.
a) Dies gilt zunächst für den Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung.
Es ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die schulische Teilhabe des Antragstellers an einer Regelschule nicht oder nicht hinreichend gewährleistet werden kann.
Für die Einschätzung des Förderbedarfs ist auch hier das sonderpädagogische Fördergutachten von Bedeutung. Bei der im Rahmen des Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung kann es dahingestellt bleiben, ob das zur Einleitung der Überprüfung in diesem Förderschwerpunkt vorgesehene Verfahren (vgl. § 23 Abs. 7 InklSchulO) in Gang gesetzt wurde. Denn das von der Förderschullehrkraft erstellte Gutachten enthält gleichwohl Einschätzungen zu diesem Förderbereich, die im Eilverfahren als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.
In der zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass der Antragsteller im sozial-emotionalen Bereich erhöhten Förderbedarf zeigt. So werden zum Beispiel Anpassungsschwierigkeiten bei Veränderungen, situationsbedingte Überforderung und Rückzugsverhalten bescheinigt. Ein erhöhter Förderbedarf ist jedoch – wie bereits aufgezeigt – nicht mit einem umfassenden sonderpädagogischen Förderbedarf gleichzusetzen, der nur von einer Förderschule abgedeckt werden kann, sofern die schulische Teilhabe auch durch den Besuch einer Regelschule in Verbindung mit individuellen Fördermaßnahmen gewährleistet werden kann.
Dies ist indes nach den überzeugenden Darstellungen des Antragsgegners der Fall. Danach könne die Grundschule, die der Antragsteller besuchen soll, in ihrer täglichen pädagogischen Arbeit auf die Bedarfe des Antragsstellers hinreichend eingehen und dessen Lernfortschritt begleiten. Bei Auffälligkeiten der sozial-emotionalen Entwicklung könnten an einer regulären Grundschule verschiedene pädagogische Ansätze unterstützend eingesetzt werden (so z.B. Verstärkersysteme, klare Strukturen, Absprachen oder der Teacch-Ansatz). Diese Schlussfolgerungen sind stringent und werden vom Antragsteller nicht erschüttert.
Er setzt sich mit diesen individuellen Möglichkeiten, die den Besuch einer Regelschule ermöglichen würden, bereits nicht substantiiert auseinander. Die weitere Annahme des Antragsgegners, dass den Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers (noch) nicht im Rahmen einer Beschulung an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung begegnet werden müsse, ist insbesondere bei einem Vergleich zu den Beeinträchtigungen stichhaltig, die die Beschulung dort typischerweise rechtfertigen können (z.B. suizidales Verhalten, Sucht, selbstverletzendes Verhalten).
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Gruppensituation nicht repräsentativ sei, vermag dies die Aussagekraft des Gutachtens nicht zu erschüttern. Ob es sich tatsächlich um eine nicht repräsentative Situation handelte, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn unabhängig hiervon decken sich die im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Gruppensituation festgestellten Verhaltensauffälligkeiten mit dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, aus dem dieser einen Anspruch auf Beschulung an einer Förderschule herleiten will. Insbesondere die festgestellte Verweigerungshaltung in der Gruppe, die niedrige Frustrationstoleranz sowie das herausfordernde Verhalten in Übergangssituationen entsprechen den von ihm selbst geschilderten Verhaltensmustern und begründen – wie dargelegt – keinen Anspruch auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Dies gilt zunächst für die Befundberichte des Sozialpädiatrischen Zentrums B… vom 6. Februar 2025 sowie 19. September 2025. Zum einen sind diese ausdrücklich zum Gegenstand des sonderpädagogischen Gutachtens gemacht worden. Der zusammenfassenden Bewertung des Gutachtens sind die genannten Berichte – ausführlich zusammengefasst – im Rahmen der Beschreibung der individuellen Lernausgangslage vorangestellt worden. Sie waren damit offensichtlich bekannt und Gegenstand der Bewertung zum Förderbedarf. Zum anderen ergibt sich aus diesen Arztberichten keine Empfehlung des Besuchs einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Einsatz einer Integrationskraft sinnvoll sei, um den Übergang vom Kindergarten in die Schule zu begleiten.
Dies gilt ferner für die nach der Gutachtenerstellung vorgelegten Berichte der E… e.V. vom 8. Juli 2026 sowie das Einschätzungsschreiben der Kindertagesstätte vom 15. Juli 2026. Auch deren Berücksichtigung führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die darin enthaltenen und im Wesentlichen bereits bekannten Beschreibungen des Verhaltens des Antragstellers erschüttern die Einschätzung des Antragsgegners, wonach die schulische Teilhabe des Antragstellers auch an einer Regelschule mit Individualmaßnahmen gewährleistet werden kann, nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Ausweislich der Ausführungen der Integrationshilfe konnten positive Entwicklungen im Sozialverhalten des Antragstellers festgestellt werden. Danach gelang im Laufe der Zeit das gemeinsame Arbeiten zunehmend auch im Gruppenraum. Bei einem Abschlussausflug erlebte die Integrationshilfe ihn als „mitten im Geschehen“. Er sei „in seiner Einzigartigkeit wieder stärker Teil der Gruppe“ geworden. Dies unterstreicht die Ansicht des Antragsgegners, dass den Einschränkungen mit gezielten Unterstützungsmaßnahmen begegnet werden kann.
b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner andere Förderschwerpunkte, insbesondere den Förderschwerpunkt Lernen, hätte feststellen müssen.
Der Feststellung des Gutachtens, dass ein Förderbedarf im Bereich Lernen nicht vorliegt, ist der Antragsteller inhaltlich nicht entgegengetreten. Sie ist überdies schlüssig, da der Antragsteller einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten aufweist und ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners bereits Vorläuferfähigkeiten erlernt hat, die über den Lernplan im ersten Schuljahr an einer entsprechenden Förderschule hinausgehen.
Ein anderweitiger Förderbedarf ist von Antragstellerseite nicht hervorgehoben worden oder sonst nach Aktenlage ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an den Ziffern 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.