AG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel

Verfahrenseinstellung · StPO · Auflagen · Kostenverteilung · Nebenkläger

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.

Gründe

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden den Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 StPO).