Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel
Verfahrenseinstellung · StPO · Auflagen · Kostenverteilung · Nebenkläger
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.
Gründe
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
2
Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
3
Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden den Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 StPO).