OVG NRW Beschluss

OVG NRW – 3 A 1677/97

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1997 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen; nach der im Zulassungsverfahren gebotenen überschlägigen Bewertung bestehen erhebliche Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 getroffene Ablösungsabrede, von deren grundsätzlicher Beachtlichkeit auch für das geltende Erschließungsbeitragsrecht nach ständiger Rechtsprechung auszugehen ist (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1969 - IV C 93.67 -, BayVBl. 1970, 252, und vom 29. Mai 1970 - IV C 140.68 -, ZMR 1971, 63; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 2 Rdn. 24), könnte wegen Verstoßes gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, DVBl. 1991, 447, aus dem "Regelungssystem des [bundesbau-]gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts" hergeleitete "absolute Mißbilligungsgrenze" für eine Ablösungsvereinbarung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG nichtig sein. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, das angefochtene Urteil könnte gleichwohl ganz oder hinsichtlich eines der angefochtenen Bescheide im Ergebnis richtig und der Zulassungsantrag aus diesem Grunde bei entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO erfolglos sein, bestehen nach derzeitiger Aktenlage nicht.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.