Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
A. Die Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 5.oder 7 Satz 1 AufenthG besteht,
ist unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Falle noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Satz 1, 2 AsylG). In materieller Hinsicht richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes hingegen - jedenfalls nach Aufhebung des § 87e Abs. 2 AsylG in der bis zum 30. September 2026 geltenden Fassung mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 -,
vgl. Art. 10 Nr. 2 lit. b) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026, BGBl. I 2026 Nr. 221, S. 10 f.,
nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO), da diese zum Stichtag des 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Geltung beansprucht (vgl. Art. 42 Satz 2 StatusVO) und eine unionsrechtliche Übergangsregelung nicht besteht.
Soweit in dem angefochtenen Bescheid noch maßgeblich auf die §§ 3 ff., 4 ff. AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (a.F.) verwiesen wird, ergibt sich durch die Anwendung der StatusVO in der Sache keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der vorgenannten Regelungen des AsylG a.F. Demgemäß konnte das Gericht auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug nehmen.
Ergänzend ist daher lediglich Folgendes auszuführen:
I. Der Vortrag des Klägers führt weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.).
1. Dem Kläger droht keine Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit. Denn er gehört als Araber sunnitischen Glaubens in Syrien nicht nur der weit größten Volks-, sondern auch der entsprechenden Religionsgruppe an. Zudem sind nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die neue syrische Regierung sowie Führungspositionen der Sicherheitskräfte und des Militärs ganz überwiegend sunnitisch geprägt,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand: 28. Februar 2026), S. 224.
Im Übrigen sind individuelle Gründe, die für eine derartige Verfolgung sprechen könnten, nicht beachtlich vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, er selbst habe vor seiner Ausreise aus Syrien keine Diskriminierung aufgrund seines Glaubens erfahren. Auch ist sein Vortrag auf die Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er darlegen könne, von wem und welche Probleme aufgrund seines Glaubens bei einer Rückkehr nach Syrien zu erwarten seien, mit dem bloßen Verweis auf allgemeine Konflikte zwischen den verschiedenen Konfessionen lediglich unsubstantiiert und leblos oberflächlich geblieben.
Des Weiteren droht dem Kläger bei Rückkehr keine Einziehung zum Militärdienst, auch nicht zwangsweise, und zwar weder durch die syrische Armee noch durch kurdische Streitkräfte. Die syrische Regierung hat den verpflichtenden Militärdienst abgeschafft,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 21; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. März 2026 (508-9-516.80 - E 1627 PSE); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 163; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris Rn. 31 ff.
Ebenso sind keine Zwangsrekrutierungen durch die im Wesentlichen kurdisch geprägten sog. Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu befürchten, denn die SDF hat sich gemäß dem im Januar 2026 geschlossenen Waffenstillstandsabkommen im August 2026 aufgelöst und in die syrische Armee integriert,
vgl. zu Berichten über Zwangsrekrutierungen im Jahr 2025: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 175 ff.; zur Auflösung: Tagesschau, Kurdische SDF in Syrien verkündet Auflösung, Bericht vom 26. August 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-104.html; Zeit: Syrischer Kurdenführer zum Präsidentenberater ernannt, Bericht vom 28. August 2026, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-kurden-berater-praesident-streitmacht-maslum-abdi, aufger. am 2. Oktober 2026.
2. Ferner bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Syrien eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte.
Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers (Provinz Idlib) ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 263 ff. m.w.N. (Provinz Idlib).
Anderslautende Berichte sind entweder nicht mehr hinreichend aktuell oder zu singulär, um derzeit zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von Assad zu beobachten waren, hat sich die Sicherheitslage in Syrien stabilisiert,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 38; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7.
Die Zahl der Sicherheitsvorfälle in der Provinz Idlib ist seit Februar 2025 insgesamt rückläufig und auch im Vergleich zu den anderen syrischen Provinzen auf einem niedrigen Niveau. Von den 2.884 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Syrien zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 entfielen nur 71 auf die Provinz Idlib,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 41 ff., 65 f.
Zwischen Januar und Mai 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle unter 9 (6 im Januar 2026, 4 im Februar 2026, jeweils 8 im März und April 2026 sowie 4 im Mai 2026) und die Zahl der zivilen Todesopfer unter 14 (12 im Januar 2026, 6 im Februar 2026, 7 im März 2026, 8 im April 2026 sowie 13 im Mai 2026),
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 46, 65 ff.
Auch wenn es noch eine niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfern gibt, erreicht das Ausmaß wahlloser, willkürlicher Gewalt in der Provinz demzufolge kein so hohes Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson schon eine reale und asylrechtlich beachtliche Gefahr für diese begründet. Sofern es nach wie vor Konflikte zwischen verschiedenen Gruppierungen gibt, die auch mit einem auf niedrigem Niveau stattfindenden Ausmaß an willkürlicher Gewalt verbunden sein können,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 17 ff., 63 ff.,
handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien bzw. hier der Provinz Idlib beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den verhältnismäßig niedrigen zivilen Opferzahlen an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer anderen Bewertung gelangen zu können.
Vielmehr hat sich die Lage im Norden Syriens jüngst weiter entspannt. Denn das zwischen der SDF und der Regierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat sich - trotz zahlreicher kleinerer Verstöße - verfestigt und es ist zu der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen der Zentralregierung gekommen,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11 m.w.N.
Die SDF hat infolgedessen - wie bereits ausgeführt - ihre Auflösung bekannt gegeben,
vgl. Tagesschau, Kurdische SDF in Syrien verkündet Auflösung, Bericht vom 26. August 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-104.html; Zeit: Syrischer Kurdenführer zum Präsidentenberater ernannt, Bericht vom 28. August 2026, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-kurden-berater-praesident-streitmacht-maslum-abdi, aufger. am 2. Oktober 2026.
Vor diesem Hintergrund besteht - entgegen der Behauptung des Klägers - derzeit keine Gefahr einer Destabilisierung der Lage in Syrien durch ein weiteres Vordringen kurdischer Kräfte. All dies zeigt im Gegenteil vielmehr, dass die Zentralregierung nachhaltig bemüht ist, sämtliche bisherigen Konflikte landesweit beizulegen und zu einem im Kern friedlichen Transformationsprozess in einer neuen Gesamtstaatlichkeit unter ihrer Führung zu gelangen, sodass es nicht angezeigt ist, den Einzelfällen vorkommender wahlloser Gewalt ein solches Gewicht beizumessen, dass sie eine asylrechtlich beachtliche Qualität gewönnen.
Es liegen auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vor. Politisch hat er sich zu keinem Zeitpunkt engagiert.
II. Schließlich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verwiesen werden, die der Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., und vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525 -, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.
Mit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,
vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 2. Oktober 2026.
Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dass dies bei dem Kläger eintreten würde, sind - auch in Ansehung der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Lage in Syrien, auf die der Kläger verweist - weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der 20-jährige Kläger gesund und arbeitsfähig. Zwar hat er in Syrien aufgrund seines Alters - er hat eigenen Angaben zufolge das Land bereits mit etwa 10 Jahren verlassen - nicht gearbeitet, sondern die Schule besucht. Allerdings hat er während seines ca. 7-jährigen Aufenthaltes im Libanon schon früh Einblicke in das Arbeitsleben gewinnen können und für ein Jahr als Kellner gearbeitet. Zudem absolviert er derzeit in der Bundesrepublik Deutschland nach seinem Hauptschulabschluss mit Qualifikation zur weiterführenden Schule eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Anzeichen dafür, dass er seine hier erworbenen Fähigkeiten sowie sein bereits gezeigtes Engagement nicht auch in seinem Heimatland fruchtbar machen könnte, gibt es nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er sich mit den Gepflogenheiten in der Heimat nicht (wieder) vertraut machen könnte. Denn er hat in Syrien - wenn auch nur für etwa 10 Jahre - gelebt und spricht Arabisch. Ferner gehört er der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an und war bei seiner Ausreise bereits sozial und kulturell vorgeprägt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er auch nach seiner Ausreise aus Syrien etwa sieben Jahre im ebenfalls vorwiegend arabisch geprägten Libanon gelebt hat. Selbst wenn er - wie im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - über keine unterstützenden familiären Strukturen in Syrien verfügen sollte, hat er jedenfalls während seiner Auslandsaufenthalte bereits Fähigkeiten erworben, die es ihm ermöglichen, sie gewinnbringend und rechtlich hinreichend für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland nutzen zu können. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger daher aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger nicht ersichtlich oder beachtlich dargelegt auf.
Unabhängig davon ist der Kläger auf die Hilfe seiner im Ausland lebenden Familienangehörigen zu verweisen,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2.
Nach seinem Vortrag beim Bundesamt halten sich seine Eltern, drei Brüder sowie zwei Schwestern im Libanon auf. Darüber hinaus leben nach eigenen Angaben sowohl ein Bruder als auch zwei Onkel des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist das Gericht - nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern - davon überzeugt, dass jedenfalls einzelne Familienangehörige den Kläger in Notsituationen auch finanziell unterstützen könnten.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.