OVG NRW 18. Senat Beschluss

Zulassungsverfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis KI-Titel

Aufenthaltsgesetz · Zulassung der Berufung · Rücknahme · Streitwertfestsetzung · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das - auf eine Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beschränkte - Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

­Dieser Beschluss ist unanfechtbar­ (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

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18 A 822/26 ­

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­8 K 6178/25 ­Düsseldorf

3

Beschluss

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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­

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­­­­

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wegen Ausländerrechts­

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hier: Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

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hat der 18. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 21. Mai 2026

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durch

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den Richter am Oberverwaltungsgericht­ Dr. Neumann,

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nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2026 zurückgenommen hat, ­in entspre-chender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 und gemäß § 155 Abs. 2 VwGO­ sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG

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beschlossen:

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Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

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Der Streitwert wird für das - auf eine Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beschränkte - Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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­Dieser Beschluss ist unanfechtbar­ (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Dr. Neumann