Stornokostenansprüche nach Insolvenz eines Reiseveranstalters KI-Titel
Reiserücktrittskostenversicherung · Reisesicherungsfonds · Insolvenzabsicherung · Pauschalreisevertrag · Stornokosten
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.166,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 5.166,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über übergegangene Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Reiserücktrittskostenversicherungen anbietet. Die Beklagte betreibt das Geschäft eines Reisesicherungsfonds im Sinne von § 651r BGB i.V.m. § 2 Reisesicherungsfondsgesetz (RSG). Die Beklagte ist der Insolvenzabsicherer, der den von Reisenden vereinnahmten Reisepreis gegen die Insolvenz eines Reiseveranstalters versichert. Zu den von der Beklagten abgesicherten touristischen Unternehmen gehört unter anderem die … GmbH, über deren Vermögen das Amtsgericht München im Jahr 2024 das Insolvenzverfahren eröffnete.
Im Jahr 2022 schloss das die … GmbH drei Pauschalreiseverträge mit verschiedenen Reisenden. Diese traten jeweils vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurück. Die … GmbH verwendete Allgemeine Reisebedingungen (ARB), die unter anderem Regelungen über die Rechtsfolgen eines vom Reisenden erklärten Rücktritts vom Pauschalreisevertrag enthalten. In Ziff. 9 ARB ist ein pauschalierter Entschädigungsanspruch für den Fall einer Rücktrittserklärung geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 3 f. der Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) verwiesen. Die … GmbH stellte nach dem jeweils erklärten Rücktritt den Reisenden Stornokosten über 1.853,00 €, 1.819,00 € und 1.494,00 € in Rechnung. Dies entsprach jeweils 80 % bzw. 40 % des vereinbarten Reisepreises.
Die Klägerin behauptet, die Reisenden …, … und … hätten jeweils die Stornokosten an die … GmbH durch Verrechnung mit dem bereits vorab gezahlten Reisepreis bzw. Nachbelastung der Kreditkarte entrichtet. Sie habe als Reiserücktrittskostenversicherer gegenüber den Reisenden, mit denen bei ihr ein entsprechender Versicherungsvertrag bestanden habe, nach Meldung des Schadens eine Leistungspflicht in Höhe der Stornokosten anerkannt und die Beträge am Tag der Leistungsabrechnung auf das in der jeweiligen Leistungsabrechnung genannte Konto der Versicherten überwiesen. Sie ist der Auffassung, dass die Zahlungsansprüche der Reisenden in Höhe der Stornokosten von der richtlinienkonform auszulegenden gesetzlichen Insolvenzabsicherung in § 651r BGB umfasst und infolge ihrer Regulierung auf sie übergegangen seien. Des Weiteren sei die Entschädigungsklausel in den ARB der … GmbH nichtig, sodass die Versicherten einen Anspruch auf die Rückzahlung des gesamten Buchungsbetrages gehabt hätten.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 24. Juni 2025 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.166,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Reisenden die jeweiligen Stornokosten an die … Touristik GmbH geleistet hätten und dass für die Reisenden ein Versicherungsschutz im Umfang der gewährten Versicherungsleistungen bestanden habe. Sie meint, etwaige Rückzahlungsansprüche der Reisenden seien nicht von der Insolvenzabsicherung umfasst. Die Ansprüche seien im Gesetz abschließend aufgelistet. Die geltend gemachten Ansprüche würden auch nicht unter § 86 Abs. 1 VVG fallen. Es wäre systemwidrig, wenn sie als Insolvenzabsicherer gegenüber dem Reiserücktrittsversicherer zahlungspflichtig wäre.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.166,00 € gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB aus übergegangenem Recht der Reisenden.
a) Die Reisenden haben einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 5.166,00 € gem. § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 328 BGB.
aa) Zwischen der … GmbH und der Beklagten wurde ein Absicherungsvertrag zugunsten der Reisenden gem. § 651r Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 328 BGB abgeschlossen. Mit Abschluss der Reiseverträge wurde den Reisenden auch ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte verschafft (s. z.B. Tonner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 651r Rn. 35; Blankenburg, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Dezember 2025, § 651r Rn. 102).
bb) Die Voraussetzungen der Insolvenzsicherung nach § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sind vorliegend bezüglich der Rückzahlungsansprüche der Reisenden in Höhe von 1.853,00 €, 1.819,00 € und 1.494,00 €, mithin insgesamt in Höhe von 5.166,00 €, gegeben.
aaa) Zunächst standen den Reisenden entsprechende Rückzahlungsansprüche gegenüber der … GmbH gem. §§ 651h Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB zu.
(1) Mit der hier unstreitig erfolgten Erklärung des Rücktritts vom Reisevertrag durch die Reisenden verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651h Abs. 1 S. 2 BGB.
(2) Damit entsteht der Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB. Diesen hat die … GmbH nicht erfüllt, indem sie 1.853,00 €, 1.819,00 € und 1.494,00 € als Stornokosten abgerechnet bzw. einbehalten hat.
(3) Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann dem vorliegend nicht entgegengehalten werden.
(a) Die Höhe der Entschädigung kann nach § 651h Abs. 2 S. 1 BGB im Vertrag pauschal festgelegt werden. Anderenfalls bestimmt sich die Höhe der Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände obliegt dem Reiseveranstalter (s. BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – X ZR 109/20 –, NJW 2022, 1808 Rn. 15 f.; Urteil vom 18. Januar 2022 – X ZR 125/20 –, BeckRS 2022, 4755 Rn. 17 ff.). Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche Pauschalierung gemäß § 651h Abs. 2 S. 1 BGB stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweitigen Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen. Die unterschiedlichen Reisearten müssen gegebenenfalls weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu zahlen wäre. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (so zu dem entsprechenden § 651i Abs. 3 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – X ZR 125/20 –, BeckRS 2022, 4755 Rn. 20 ff.).
Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 651h Abs. 2 S. 3 BGB, dass der Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung vollständig entfällt, wenn er die erforderliche Begründung unterlässt (s. BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – X ZR 109/20 –, NJW 2022, 1808 Rn. 20; Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 651h Rn. 8).
(b) Daran gemessen sind die Regelungen der Ziff. 9 ARB der … GmbH, auf der geltend gemachten Stornogebühren basieren, gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und die … GmbH kann auch sonst keine Entschädigungszahlungen geltend machen. Weder hat außergerichtlich der Reiseveranstalter noch im vorliegenden Verfahren die Beklagte zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel oder zu den ersparten Aufwendungen und der anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen vorgetragen.
bbb) Diese Zahlungsansprüche der Reisenden werden von § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB erfasst.
(1) Nach dieser Norm hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorschrift ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie auch die Erstattung des vom Reisenden gezahlten Reisepreises – vorliegend in Höhe der einbehaltenen Stornokosten – nach einem freiwilligen Rücktritt durch den Reisenden nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB umfasst.
(2) Nach dem Wortlaut des § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sind Erstattungen zwar nur zu zahlen, soweit Reiseleistungen ausgefallen sind. Unter den Begriff des Ausfalls lässt sich der selbstgewählte Rücktritt der Reisenden grundsätzlich nicht fassen. Zu berücksichtigen ist jedoch maßgeblich der Sinn und Zweck der §§ 651a ff. BGB in richtlinienkonformer Auslegung.
Die §§ 651a ff. BGB dienen der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie II (EU) 2015/2302 (BT-Drucks. 18/10822, S. 49). Gem. Art. 4 der Richtlinie 2015/2302 erhalten die Mitgliedstaaten, sofern die Richtlinie nichts anderes bestimmt, weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein (sog. Vollharmonisierung). Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden“. Der Begriff der „betreffenden Leistungen“ unterscheidet sich von dem Begriff der „ausgefallenen Reiseleistungen“ des § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB und ist daher bei der Auslegung der nationalen Vorschrift heranzuziehen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 17 der Richtlinie 2015/2302 dahingehend auszulegen, dass er in die Absicherung gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters die Erstattungsforderungen der Reisenden einschließt, die infolge „eines in einer der in dieser Richtlinie genannten Situationen erklärten Rücktritts von ihrem Pauschalreisevertrag entstanden sind“, bevor der Reiseveranstalter insolvent geworden ist (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-771/22 und C-45/23 –, Rn. 90, juris [Unterstreichung nur hier]). Auch die weitere Begründung des EuGH zeigt deutlich auf, dass jede Erstattung, die der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts vornehmen muss – d.h. nicht nur eine auf einen Rücktritt nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zurückgehende Erstattung –, im Ergebnis von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 erfasst ist (s. v.a. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-771/22 und C-45/23 –, Rn. 68, 69, 71, 75, 79, juris).
(3) Gegen diesen Befund spricht nicht, dass damit – ausgehend von den Feststellungen unter aaa) – die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs im Ergebnis faktisch den Insolvenzabsicherer treffen.
Aus § 651r BGB ergeben sich insofern keine Einschränkungen bzw. Erleichterungen zugunsten des Absicherers. Vielmehr zeigt sich im Umkehrschluss zu § 651r Abs. 4 S. 2 BGB, der nur die Geltendmachung von Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag gegenüber dem Reisenden beschränkt, dass der Absicherer andere Einwendungen geltend machen kann. Inwieweit er dazu tatsächlich in der Lage ist, fällt indes in seine Risikosphäre. Das gilt auch für das Gegenrecht aus § 651h Abs. 1 S. 3 BGB.
Der Einwand der Beklagten, dass sie zu den ersparten Aufwendungen und zu der anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen nichts sagen könne, verfängt demgegenüber nicht. Denn mit dem Sinn und Zweck des Art. 17 der Richtlinie 2015/2302 und des richtlinienkonform auszulegenden § 651r BGB, wonach zum Schutz des Reisenden das Insolvenzrisiko verschoben werden soll, wäre es nicht zu vereinbaren, den Reisenden die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Schließlich sind diese strukturell in aller Regel noch weniger in der Lage, zur gerechtfertigten Entschädigungshöhe vorzutragen. Dem Absicherer hingegen ist es grundsätzlich zumutbar, Erkundigungen beim Insolvenzverwalter einzuholen. Außerdem kann er bereits im Zuge des Abschlusses des Absicherungsvertrags auf den Reiseveranstalter einwirken – im Rahmen dessen, was nach dem RSG zulässig ist. Auch ist der Reisende dem Reiseveranstalter nicht näher als der Insolvenzabsicherer und es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Reisender auf die AGB eines Reiseveranstalters Einfluss nehmen kann. Im Ergebnis ist der Absicherer gehalten, z.B. etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter wegen der Verwendung unwirksamer AGB geltend zu machen, auch wenn diese lediglich im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet werden können.
Aus diesen Gründen liegt auch kein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter vor. Vielmehr handelt es sich bei dem Absicherungsvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter, namentlich der Reisenden. Dieser geht naturgemäß mit dem Risiko einher, dass sich Regelungen aus dem Verhältnis zwischen Drittem (= Reisender) und Versprechungsempfänger (= Reiseveranstalter) auch auf das Verhältnis zwischen Versprechenden (= Insolvenzabsicherer) mit dem Dritten auswirken. Dem trägt zudem grundsätzlich § 334 BGB hinreichend Rechnung, wonach dem Versprechenden seinerseits auch gegenüber dem Dritten die Einwendungen aus dem Vertrag (hier: dem Absicherungsvertrag) zustehen. Mit § 651r Abs. 4 S. 2 BGB hat der Gesetzgeber indes für die vorliegende Konstellation wiederum bewusst eine davon abweichende Regelung getroffen, was dem Schutz der Reisenden dient.
ccc) Die … GmbH ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht München hat im Jahr 2024 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Infolge der Zahlungsunfähigkeit wurden die gegen die gegen die … GmbH gerichteten Ansprüche nicht erfüllt.
b) Der Anspruch der Reisenden ist auch gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.
aa) Die Reiserücktrittskostenversicherung fällt in den Anwendungsbereich von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Es handelt sich um eine Schadenversicherung im Sinne dieser Norm und Rückzahlungsansprüche der Versicherungsnehmer sind als Ersatzanspruch erfasst (s. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – IV ZR 169/20 –, NJW 2021, 2118 Rn. 6, 14). § 86 Abs. 1 S. 1 VVG findet dabei sogar bei einer Leistung des Versicherers trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung Anwendung (BGH, Urteil vom 21. April 2021 – IV ZR 169/20 –, NJW 2021, 2118 Rn. 18).
bb) Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dies ist hier in Höhe der o.g. Beträge der Fall.
aaa) Den Versicherungsnehmern standen – wie unter a) aufgezeigt – Erstattungsansprüche gem. § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB i.V.m. § 328 BGB i.V.m. §§ 651h Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
bbb) Den Versicherungsnehmern, d.h. den Reisenden, entstand ein Schaden in Höhe von 1.853,00 €, 1.819,00 € und 1.494,00 €. In dieser Höhe leisteten die Reisenden Zahlungen, die nicht erstattet wurden.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Basis der als Anlagen K4, K5 und K6 vorgelegten Stornorechnungen der … GmbH fest. In der Anlage K4, adressiert an Frau …, werden verbuchte Zahlungen in Höhe von 2.316,00 € einem Guthaben von 463,00 € gegenüber gestellt. Die Differenz in Höhe von 1.853,00 € wurde als Stornokosten einbehalten. In der Anlage K5, adressiert an …, sind Belastungen „Ihrer“ Kreditkarte vom 16. Februar 2022 in Höhe von 1.307,00 € und vom 26. Juli 2022 in Höhe von 187,00 € aufgeführt. In der Summe ergibt dies 1.494,00 €. Ein Guthaben ist hier nicht ausgewiesen. Mit Blick auf die Anlage K6, adressiert an …, ist die Darstellung zwar auf den ersten Blick weniger eindeutig, weil noch zwei weitere „Reiseteilnehmer“, Herr … und Frau …, genannt werden. Deren Reise wurde möglicherweise durchgeführt, wohingegen nur die dritte Reisende, Frau …, vom Reisevertrag zurückgetreten ist. Dennoch ergibt sich aus S. 2, dass für Letztere Stornokosten in Höhe von 1.819,00 € angefallen sind. Dies entspricht den wiedergegebenen 80 % der in der Anlage K3 (Reisebetätigung) genannten Reisekosten für Frau … in Höhe von 2.273,00 €. Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass diese auch bezahlt wurden. Demgegenüber ist es fernliegend, dass die Klägerin andernfalls diese Kosten zugunsten der Reisenden reguliert hätte (vgl. Anlage K9 und s. sogleich unter ccc)). Die Beklagte ist dem nicht mit Substanz entgegengetreten.
Der Einwand der Beklagten, dass der Schaden nur zahlenden Dritten bzw. anderen Reiseteilnehmern entstanden sein könnte, verfängt nicht. Die Erstattungsansprüche gem. § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB i.V.m. § 328 BGB i.V.m. §§ 651h Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB stehen den Reisenden zu. Dies sind grundsätzlich die Vertragspartner des Reiseveranstalters, wie aus § 651a Abs. 1 BGB folgt. In richtlinienkonformer Auslegung mit Blick auf Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 ist Reisender aber auch jede Person, die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen der Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist (s. dazu Alexander, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: 1. November 2023, § 651a Rn. 177 ff.; Tonner, in: MüKo-BGB, 9.Aufl. 2023, § 651a Rn. 43). Davon ausgehend sprechen die als Anlagen K1 ff. vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts in der Gesamtschau dafür, dass jedenfalls auch Frau …, Herr … und Frau … Reisende sind und dass diese durch die Stornokosten belastet wurden. Folglich sind sie über § 651r BGB für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abgesichert. Ob tatsächlich ein anderer Reiseteilnehmer oder sogar eine dritte Person die Reisepreise geleistet hat und wer im Ergebnis materiell die Kosten der Reise tragen sollte, ist hingegen eine Frage allein des Innenverhältnisses aufseiten der Reisenden und für die hier maßgeblichen Erstattungsansprüche ohne Belang.
ccc) Die Klägerin hat den Versicherungsnehmern den Schaden ersetzt, indem sie die unter bbb) genannten Beträge erstattet hat. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen, insbesondere den als Anlagen K7 (…), K8 (…) und K9 (…) vorgelegten Leistungsabrechnungen vom 19. Dezember 2022, 30. September 2022 und 11. Mai 2022 und den als weitere Anlagen vorgelegten Zahlungsnachweisen vom 19. Dezember 2022 (…), 10. Mai 2022 (…) und 29. September 2022 (…). Sämtliche Beträge decken sich mit den Stornogebühren, die zulasten der Reisenden von der … GmbH erhoben wurden (vgl. Anlagen K4, K5 und K6). Es liegt fern, dass die Klägerin diese Unterlagen gefälscht oder die Darlegung sonst in ihrem Sinne manipuliert hat.
Damit steht zugleich fest, dass zwischen der Klägerin und den Reisenden Versicherungsverträge bestanden. Denn in den durch die Klägerin als Anlagen K7, K8 und K9 vorgelegten Leistungsabrechnungen teilt die Klägerin den jeweiligen Reisenden unter Angabe u.a. der jeweiligen Schadensnummern eine Schadensregulierung in Höhe der jeweiligen Stornogebühren mit. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin solche Schreiben verfassen würde, wenn ein Versicherungsschutz nicht bestanden hätte. Auch liegen keine lebensnahen Alternativszenarien vor, nach denen die Klägerin Kenntnis von der Höhe der Stornorechnungen bekommen haben könnte.
ddd) Unerheblich ist, dass die Klägerin ihren Versicherungsnehmern bereits im Jahr 2022 die o.g. Beträge ersetzte und dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH erst im Jahr 2024 eröffnet wurde. Dies führt nicht zum Entfall eines Schadens. Die Haftung der Beklagten für eine qua cessio legis übergegangene Forderung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht systemwidrig.
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Schaden der Versicherungsnehmer zu einem Zeitpunkt ersetzt wurde, als nur deren Anspruch aus §§ 651h Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB bestand, wohingegen die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB erst infolge der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters vorlagen. Auch erscheint es zumindest diskutabel, ob in Konstellationen wie der vorliegenden im Ergebnis der Reiserücktrittsversicherer oder der Insolvenzabsicherer zur Zahlung verpflichtet ist.
(1) Jedoch verengt die Argumentation der Beklagten den Anwendungsbereich von § 86 VVG.
Denn § 86 Abs. 1 S. 1 VVG setzt seinem Wortlaut zufolge lediglich voraus, dass ein Schaden der Versicherungsnehmer ersetzt wurde. Letzteres bedeutet nichts anderes als „Leistung“ und der Anspruchserwerb gehört zum Inhalt der Versicherungsleistung (s. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 86 Rn. 41). Davon ausgehend wird der Schaden auch dann ersetzt, soweit geleistete Zahlungen von versicherten Reisenden nicht zurückerstattet oder deren Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel belastet werden und der Versicherer deshalb die Erstattungsansprüche der Reisenden erfüllt. So liegt es hier.
Zu berücksichtigen ist außerdem der Schutzzweck des § 86 VVG. Damit sollen zwei Ziele verfolgt werden: Der Schädiger soll durch die Leistung des Versicherers nicht entlastet werden, während sich der Versicherungsnehmer nicht an der Leistung des Versicherers bereichern soll. Die Regelung des § 86 VVG ist insoweit als ein Mittel der Schadensdistribution anzusehen (s. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – IV ZR 169/20 –, NJW 2021, 2118 Rn. 17). Der Schädiger ist in der vorliegenden Konstellation der Reiseveranstalter, für dessen Insolvenzrisiken wiederum die Beklagte als Absicherer gem. § 651r BGB einzustehen hat. Dem Schutzzweck des § 86 VVG i.V.m. § 651r BGB entsprechend soll der Absicherer nicht entlastet werden, sondern kann sich nur um Schadloshaltung gegenüber dem zahlungsunfähigen Schädiger (bzw. dessen Vermögen) bemühen. Letzteres wird auch durch die Regelung des § 651r Abs. 4 S. 3 BGB (für die dort genannte Konstellation) verdeutlicht. Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 86 VVG folgend soll der Versicherungsnehmer bzw. Reisende hingegen im Ergebnis schadlos gehalten werden, ohne dass es darauf ankommen kann, ob der Reiserücktrittsversicherer den Schaden zu einem Zeitpunkt ersetzt, als nur ein Anspruch aus § 651h BGB besteht, oder bereits die Voraussetzungen des § 651r BGB vorliegen.
Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es nicht um einen eigenen Anspruch des Reiserücktrittsversicherers, sondern um ein übergegangenes Recht der Reisenden bzw. Versicherungsnehmer geht. Der Bestand dieses Rechts wird durch den Übergang nicht berührt. Selbstverständlich problematisierte demnach auch der EuGH in der Rechtssache C-771/22 die in jenem Fall erfolgte Abtretung des Anspruchs eines Reisenden nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-771/22 und C-45/23 –, Rn. 26, juris).
(2) Eine vorrangig nach § 78 VVG aufzulösende Mehrfachversicherung liegt bei alledem nicht vor. Es ist nicht bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert.
Denn die Gefahrtragung soll wirtschaftlich – anders als in jenen Fällen – vorliegend nicht auf mehrere Schultern verteilt werden. Die Konstellation ist strukturell mit einer Mehrfachversicherung nicht vergleichbar, da (i) kein Anspruch gegen zwei Versicherer besteht, sondern zum einen ein Anspruch gegen einen Versicherer und zum anderen ein weiterhin bestehender Erstattungsanspruch nach § 651h BGB, für den der Absicherer gem. § 651r BGB einzustehen hat, (ii) der Versicherte sich nur für den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung freiwillig entscheidet und hierfür Versicherungsprämien zahlt und (iii) Reiserücktrittsversicherungen eine Vielzahl von Risiken absichern, die von den für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters gem. § 651r BGB abgesicherten Risiken wesentlich abweichen. Auch die aus § 77 Abs. 1 VVG folgende Pflicht zur unverzüglichen Anzeige an alle beteiligten Versicherer (s. dazu z.B. Car, in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, Stand: 1. Februar 2026, § 77 Rn. 15 ff.) passt nicht zu der vorliegenden Konstellation. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Beseitigung der Mehrfachversicherung gem. § 79 VVG. Dass der Absicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Absicherer gem. § 651r Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 328 BGB ein Vertrag zugunsten der Versicherungsnehmer ist (s.o.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
(3) Des Weiteren schränkt die Sichtweise der Beklagten den Verbraucherschutz ein. So hängt es aus Sicht des Versicherungsnehmers bzw. Reisenden grundsätzlich vom Zufall ab, ob der Reiserücktrittsversicherer vor oder nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters leistet. Gleichzeitig ist die Regulierung über den Reiserückrittsversicherer für Verbraucher in aller Regel der naheliegendere und einfachere Weg, um die vom Reiseveranstalter nicht erfüllten Erstattungsansprüche zeitnah ersetzt zu bekommen. Mit Blick darauf könnte die Aberkennung eines Anspruchs aus § 651r Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB im Falle der Zahlung des Reiserücktrittsversicherers vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dazu führen, dass die Reiserücktrittsversicherer bei absehbarer oder auch nur möglicher Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters die Regulierung möglichst lange zurückhalten. Dies ginge ersichtlich zulasten der Versicherungsnehmer bzw. Reisenden.
2. Der Klägerin steht hingegen der gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagte geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 20. November 2022 nicht zu, sondern gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit.
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin waren die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche vor Klageerhebung bereits nicht fällig. Die Fälligkeit richtet sich nicht nach § 651h Abs. 5 BGB, sondern nach § 651r Abs. 3 S. 2 BGB, der voraussetzt, dass der Reisende Erstattung verlangt. Dies ist hier nicht erfolgt. Darüber hinaus wurde weder substantiiert vorgetragen, wodurch die Beklagte vor Klageerhebung in Verzug gesetzt worden sein soll, noch liegt das gem. § 286 Abs. 4 BGB erforderliche Verschulden vor. So ist dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, dass sie die Beklagte in einer Parallelangelegenheit mit Schreiben vom 16. November 2024 aufgefordert habe, die von ihr geleisteten Stornokosten zurückzuzahlen. Abgesehen davon, dass ein Schreiben vom 16. November 2024 ersichtlich keinen Verzug zum 20. November 2022 begründen kann, ist die Beklagte dem erheblich entgegengetreten und hat vorgebracht, dass sich die Klägerin erstmalig mit der vorliegenden Klage an sie gewandt habe. Weitergehender Vortrag der Klägerin ist entgegen § 138 Abs. 2, 3 ZPO unterblieben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO mit Blick auf die Zuvielforderung der Zinsen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 Satz 1, 2 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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