BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Erfolgsaussichten (§ 114 S 1 ZPO) wegen Subsidiarität

Verfassungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.