LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilkammer Beschluss

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen

Zivilrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

3

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

5

I.

6

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.09.2022 gestützt auf § 62 Abs. 2 AufenthG die bis zum 28.10.2022 befristete Sicherungshaft gegen den Betroffenen angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 05.10.2020, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.10.2023 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

7

Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 16.10.2022 meldete sich der Beteiligte zu 2) als Person des Vertrauens zu den Akten. Darin beantragte er, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang des Schreibens rechtswidrig gewesen sei. Dem Schreiben beigefügt war eine Vollmacht des Betroffenen datierend auf den 13.10.2022, die unter anderem folgenden Inhalt hatte: „Ein von meinem Verfahrensbevollmächtigen gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nehme ich hiermit zurück.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 16.10.2022, einschließlich der beigefügten Vollmacht, Bezug genommen.

8

II.

9

Die Beschwerde ist unzulässig.

10

Die Hauptsache ist erledigt; infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen. Die Hauptsache ist erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann [StRspr. zB. BGH Beschl. v. 7.8.2019 - XII ZB 29/19, BeckRS 2019, 20985; FamRZ 2018, 198; NJW-RR 2012, 997; FGPrax 2011, 39; BayObLG ZWE 2000, 419; OLG Düsseldorf FGPrax 2021, 180; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1022; OLG München FGPrax 2006, 228].

11

Das ist der Fall. Die Hauptsache hat sich durch Zeitablauf der bis zum 28.10.2022 befristeten Haftanordnung erledigt. Einen Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG hat der Betroffene nicht, auch nicht über den Beteiligten zu 2), gestellt. Das an das Amtsgericht gerichtete Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 16.10.2022 enthält keine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde, mit der nunmehr zweitinstanzlich ein Feststellungsbegehren weiterverfolgt wird. Zum einen geht aus dem Schreiben nicht hervor, dass der Beteiligte zu 2) im Namen des Betroffenen handelt. Zum anderen deckt die zu den Akten gereichte Vollmacht nicht, das gerichtliche Verfahren zu betreiben. Im Übrigen widerspricht das Betreiben des Beschwerdeverfahrens als Feststellungsantrag dem eindeutigen Willen des Betroffenen. Ausweislich der Vollmacht will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht festgestellt wissen, da etwaige Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden sollen.

12

Ob der Beteiligte zu 2) mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 13.10.2022, in der er die Aufhebung der Haft und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftentlassung beantragt hat, im eigenen Namen Beschwerde eingelegt hat, kann dahinstehen. Denn die Beschwerde wäre jedenfalls unzulässig.

13

Nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG steht das Recht der Beschwerde im Interesse der Betroffenen einer von ihm benannten Person nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

14

Das war hier nicht der Fall. Ausreichend für eine Beteiligung im ersten Rechtszug ist zwar, dass eine von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson in erster Instanz einen Haftaufhebungsantrag (§ 426 Abs. 2) gestellt hat [BGH Beschl. v. 19.5.2020 - XIII ZB 86/19, BeckRS 2020, 16205 Rn. 6; InfAuslR 2013, 158; Beschl. v. 26.7.2012 - V ZB 26/12, BeckRS 2012, 20256]. Allerdings endete das erstinstanzliche Verfahren, bevor der Beteiligte zu 2) diesen Antrag gestellt hat. Das erstinstanzliche Verfahren endete mit Erlass der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 06.10.2022. Mit der Vorlage an das Beschwerdegericht war das Amtsgericht nicht mehr mit der Sache befasst [Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, Rn. 40]. Der Beteiligte zu 2) hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 16.10.2022 zu den Akten gemeldet.

15

Rechtsbehelfsbelehrung:

16

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

17

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

18

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

19

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

20

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

21

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

22

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

23

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

24

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

25

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

26

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

27

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.